VwGH vom 19.10.2006, 2006/14/0009
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/14/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerden der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen 1.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat II) vom , GZ. RV 327/1-10/00, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Körperschaftsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0009; erstangefochtener Bescheid), und 2.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ. RV 328/1-10/00, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0010; zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 763,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH, ein Bauunternehmen, sei am gegründet worden. Klaus F. sei vom bis am Stammkapital von 500.000 S mit einer Einlage von 1.000 S beteiligt gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum vom bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Seit vertrete Alexandra L. die Gesellschaft. Nach ihren Aussagen sei allerdings Klaus F. im Streitzeitraum de facto Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. Alexandra L. habe lediglich Büroarbeiten verrichtet. Nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin habe sie eine Generalvollmacht für die Geschäftsführungsbefugnisse an Klaus F. erteilt. Im Mai 1997 sei sie von Klaus F. entlassen worden und seit damals arbeitslos. Den damaligen Hauptgesellschafter Abdilkadr S. habe sie "nie kennen gelernt und habe sie diesen nie im Unternehmen gesehen". Auch vom Vertreter der damals für die Beschwerdeführerin einschreitenden Steuerberatungs-GmbH, Günther S., sei niederschriftlich bestätigt worden, dass der de facto Geschäftsführer im Streitzeitraum Klaus F. gewesen sei und Alexandra L. lediglich Büroarbeiten im Innendienst erledigt habe. Zur Person des Abdilkadr S. habe er keine Angaben machen können. Die de facto Geschäftsführerstellung des Klaus F. sei auch in keiner Weise bestritten worden.
Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1995 bis 1998 habe das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen, die an die Beschwerdeführerin gelegt worden seien, versagt. Dies sei damit begründet worden, dass die Rechnungsmerkmale im Sinne des § 11 UStG 1994 nicht erfüllt gewesen seien. Teilweise sei der Leistungsgegenstand nach Art und Umfang unzureichend definiert gewesen, "teils war der Firmenwortlaut des Rechnungsausstellers unrichtig, teils lagen keine Originalrechnungen vor oder war nach Ansicht des Finanzamtes die Adresse der Leistungserbringer unrichtig" (auf Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes werde verwiesen).
Nach einer Auflistung der einzelnen Rechnungen und Darstellung der sich aus dem Prüfungsverfahren ergebenden Feststellungen - nicht anerkannte Vorsteuerbeträge 1996 insgesamt
459.460 S 1997 413.804,33 S und 1998 382.470 S - hielt die belangte Behörde fest, dass sämtliche Zahlungen auf Grund der strittigen Rechnungen als Barzahlungen erfolgt seien und die aus den strittigen Rechnungen geschuldete Umsatzsteuer in keinem der Fälle vom leistenden Unternehmer entrichtet worden sei.
Der Bruttoaufwand aus den strittigen Rechnungen habe in den Jahren 1996 und 1997 2,756.760 S bzw. 2,482.825,99 S betragen. Auf Grund der geschilderten Umstände und der unüblichen Barzahlungen seien diesbezüglich gemäß Tz. 34.1 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend Körperschaftsteuer Aufwendungen für 1996 in Höhe von 275.000 S und für 1997 von 250.000 S nicht anerkannt und den steuerlichen Betriebsergebnissen als verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. hinzugerechnet worden.
Gegen die auf der Grundlage der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide habe die Beschwerdeführerin betreffend Versagung des Vorsteuerabzuges und Aufwandskürzung sowie Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung an Klaus F. Berufungen eingebracht. Nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und dazu ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (insbesondere dem Vorliegen einer der Bestimmung des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung) ausgeführt, es sei "allen strittigen Rechnungen eigen", dass Art und Umfang der sonstigen Leistungen nicht ausreichend definiert seien. Die äußerst allgemein gehaltenen Bezeichnungen der Leistungen in allen Rechnungen wie "Personalbereitstellung" oder "Bauvorhaben" etc. erfüllten in keiner Weise das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 und befähigten daher schon aus diesem Grund "keine der Rechnungen zum Vorsteuerabzug". Auch im Hinblick auf die Höhe der Entgelte in den strittigen Rechnungen könnten die Leistungsbezeichnungen in keiner Weise als den üblichen Gepflogenheiten entsprechend konkretisiert erachtet werden. Wie in Bezug auf die einzelnen Rechnungen noch näher auszuführen sei, beinhalteten die meisten Rechnungen auch keinen Leistungszeitraum oder Zeitpunkt, wobei auch dieses Erfordernis unabdingbar für den Vorsteuerabzug sei. Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten enthielten, der unter dem angegebenen Namen oder der angegebenen Anschrift nicht existiere, fehle es ebenfalls an einem gesetzlichen Rechnungserfordernis. Das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sei auch nicht erfüllt, wenn die in einer Rechnung angeführte Leistung dem Rechnungsaussteller nicht zugerechnet werden könne.
Auf den Seiten 22 bis 30 beschäftigt sich die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid unter den Punkten ad I) bis ad V) im Einzelnen mit den strittigen Rechnungen und den diesen anhaftenden Mängeln nach § 11 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 UStG 1994. Resümierend hält sie dazu fest, für alle Rechnungen der Punkte I-V "gemeinsam gilt jedenfalls, dass die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllt sind, weshalb diese nicht zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 berechtigen". Der Berufung sei daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen. Daneben hätten die meisten Rechnungen auch Mängel nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 4 UStG 1994 aufgewiesen und auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zur Körperschaftsteuer wird im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Bruttoaufwendungen auf Grund der strittigen Rechnungen im Jahr 1996 2,756.760 S und im Jahr 1997 2, 482.825,99 S betragen hätten. Die Zahlungen auf Grund dieser Rechnungen seien ausschließlich in bar erfolgt, obwohl es sich durchwegs um sehr hohe Beträge gehandelt habe. Die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen hätten keinen Niederschlag in den Büchern und Aufzeichnungen der leistenden Unternehmer gefunden bzw. habe es sich um Unternehmer gehandelt, die gar keine entsprechenden Aufzeichnungen besessen hätten. Teilweise sei durch die leistenden Unternehmen bzw. deren Vertreter auch ausgesagt worden, dass sie die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht durchgeführt hätten. Vereinzelt hätten die Rechnungen auch auf Beilagen verwiesen, die aber nicht vorhanden gewesen seien. Die Entgelte stellten großteils hohe Pauschbeträge dar, wobei auch die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechenden Leistungsaufzeichnungen und Unterlagen über die Abrechnung verfüge. Verschiedene Rechnungen beträfen Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits ihre Geschäftstätigkeit eingestellt gehabt hätten.
Auf Grund der geschilderten Umstände (Barzahlungen über hohe Beträge, fehlende Leistungsverzeichnisse und Abrechnungsunterlagen, mangelnde Konkretisierung der Leistungen in den jeweiligen Rechnungen und in den Unterlagen der Beschwerdeführerin) seien die strittigen Aufwandskürzungen (1996 275.000 S und 1997 250.000 S) nicht unangemessen.
In der Berufung sei vorgebracht worden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an Klaus F. als Nichtgesellschafter nicht möglich sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass Klaus F. im Streitzeitraum lt. Firmenbuch sehr wohl als Gesellschafter der Beschwerdeführerin (wenn auch mit einem Kleinstanteil) aufgeschienen sei. Eine bestimmte Beteiligungshöhe sei nicht Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Beschwerdefall habe Klaus F. die Geschäfte der Gesellschaft wie ihr wirtschaftlicher Eigentümer geführt. Die im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin habe keinerlei Einfluss auf die Gesellschaft gehabt und der gleichzeitig als Mehrheitsgesellschafter aufscheinende Abdilkadr S. sei nie in Erscheinung getreten und selbst der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht bekannt gewesen. Die strittigen Geschäfte seien auch ausschließlich von Klaus F. abgewickelt worden. Auf Grund dieser Umstände seien die Vorteile aus der verdeckten Gewinnausschüttung (abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) ausschließlich dem Gesellschafter Klaus F. zuzurechnen. Weitere Ermittlungen, ob Abdilkadr S. seine Anteile nur treuhändig für Klaus F. gehalten habe (wofür im Übrigen die vorliegenden Indizien sprächen), erübrigten sich daher. Die Aufwandskürzungen stellten somit verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. dar. Das subjektive Element sei auf Grund der durch die Generalvollmacht ermöglichten unumschränkten Geschäftsführerbefugnis und seine Verantwortlichkeit für die "Entnahme von Gesellschaftsvermögen" nachgewiesen. Aber auch für den Fall, dass die Gewinnzurechnungen auf ein unredliches Verhalten des Klaus F. in seiner Eigenschaft als Konsulent bzw. de facto Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zurückzuführen und nicht "sozietär" veranlasst wären, wären die gekürzten Aufwendungen dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen. Die Unterschlagung durch einen unredlichen Geschäftsführer stelle ihrerseits zwar eine Betriebsausgabe dar, die aber durch den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft neutralisiert werde, was "für die Gewinnermittlung zum gleichen Ergebnis führt wie eine verdeckte Gewinnausschüttung".
Im zweitangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Berufung gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für 1996 und 1997 sei die "ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt" und gleichzeitig auf die Berufung gegen die Steuerbescheide 1996 bis 1998 verwiesen worden. In dieser Berufung, über die mit dem erstangefochtenen Bescheid entschieden worden sei, sei die Hinzurechnung der Beträge lt. Tz. 34.1 des Betriebsprüfungsberichtes von 275.000 S 1996) und 250.000 S 1997) bekämpft worden. Im erstangefochtenen Bescheid sei ausführlich die Berechtigung zur "geschätzten Aufwandskürzung betreffend Rechnungen der Jahre 1996 und 1997 begründet" worden. Es sei auch dargelegt worden, warum diese Zuschätzungen (lt. Tz. 34.1 des Betriebsprüfungsberichtes) verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. darstellten (Hinzurechnungen in Form von Sicherheitszuschlägen lt. Tz. 34.2 des Betriebsprüfungsberichtes wegen nicht erklärter Einnahmen und Würdigung derselben als verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. seien im Bereich der Körperschaftsteuer nicht bekämpft worden). Auf Grund der - bereits im erstangefochtenen Bescheid ausgeführten - Machtbefugnisse des Klaus F. in Bezug auf die Beschwerdeführerin seien die Zurechnungen lt.
Betriebsprüfungsbericht zur Gänze als verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. zu qualifizieren und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen gewesen. Der Sachverhalt eines bilanziellen Rückforderungsanspruches an den Gesellschafter sei "im Gegenstandsfall nicht verfahrensgegenständlich; diesbezügliche Erörterungen können daher auf sich beruhen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Erstattung von Gegenschriften und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten:
"1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
...
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
…"
Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0004, sowie Ruppe, UStG 19943, § 12 Tz 40 ff)
Den Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen auf eine unzusammenhängende, auch nicht leicht nachvollziehbare Kommentierung der Ausführungen der belangten Behörde beschränken, gelingt es schon deshalb nicht in der Frage der Versagung des Vorsteuerabzuges eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Beschwerde in keiner Weise konkret darlegt, dass die Ausführungen der belangten Behörde zum Fehlen schon der Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 (Angaben über Art und Umfang der sonstigen Leistungen) oder des § 11 Abs. 1 Z 4 (Angaben über den Tag der sonstigen Lieferung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt) UStG 1994 unzutreffend wären.
Soweit in der Beschwerde zu "Seite 22 bis Seite 30 des angefochtenen Bescheides" ausgeführt wird, auf diesen Seiten erfolge "wiederum eine beispielhafte Anführung von Behauptungen der Behörde, welche ebenfalls weder den gegenständlichen Sachverhalt wiedergeben, noch ohne Vervollständigung des Sachverhaltes zu einer rechtlichen Beurteilung herangezogen werden können", übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde auf diesen Seiten jeweils in Bezug auf die auch bestimmt bezeichneten Rechnungen Sachverhaltsfeststellungen über deren jeweils mangelhafte Inhalte getroffen hat (darüber hinaus hat sie auch näher dargestellte Zweifel an der Erbringung der angegebenen Leistungen gehegt). Die Beschwerde unterlässt demgegenüber eine nachvollziehbare Darlegung des Sachverhaltes, der nach Meinung der Beschwerdeführerin geeignet wäre, das Vorliegen der strittigen Rechnungsmerkmale dennoch als gegeben anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, man hätte ihr "allenfalls in einer Art Moniturverfahren" die Möglichkeit geben müssen, "die Fakturen durch die ausstellenden Firmen ergänzen zu lassen", verkennt sie, dass eine solche Korrektur ihr den Vorsteuerabzug erst im Zeitraum der Berichtigung (und nicht rückwirkend für die verfahrensgegenständlichen Streitzeiträume) hätte verschaffen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0183). Mit dem Beschwerdevorbringen, das Beweisverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil die Behörde die Einvernahme "relevanter Personen" unterlassen habe, wird eine Verfahrensrüge noch nicht tauglich zur Darstellung gebracht. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen diesbezüglich erheblichen, formell ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hätte, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 97/13/0091, Slg. Nr. 7590/F, vom , 99/14/0332, und vom , 2001/13/0165), geht auch aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor. Bemerkungen in der Beschwerde zu Textpassagen auf den Seiten 3 bis 11 des erstangefochtenen Bescheides, auf denen im Wesentlichen Feststellungen auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes wiedergegeben werden, können der Beschwerdeführerin ebenfalls zu keinem Erfolg verhelfen, weil auch dieses - ohnedies nicht zum maßgeblichen Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides erstattete - Vorbringen unbestimmt bleibt und keine Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels in Bezug auf das Fehlen der Rechnungserfordernisse (jedenfalls betreffend § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994) einsichtig macht. Dass sich die belangte Behörde bei ihrer Bescheidbegründung lediglich mit einem Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht begnügt hätte, trifft entgegen der Beschwerdebehauptung nicht zu.
Ein ähnliches Bild wie die Ausführungen zur Umsatzsteuer bieten die Beschwerdeausführungen zur Körperschaftsteuer und (zum zweitangefochtenen Bescheid) auch zur Haftung betreffend Kapitalertragsteuer.
Die belangte Behörde hat rd. 10 % der auf die strittigen Rechnungen entfallenden Bruttobeträge von (1996) rd. 2,8 Mio. S und (1997) rd. 2,5 Mio. S wegen der festgestellten Ungereimtheiten (u.a. Barzahlungen hoher Beträge, keine buchmäßige Erfassung bei den leistenden Unternehmen) nicht als Betriebsausgaben anerkannt (1996 275.000 S und 1997 250.000 S). Das Fehlen entsprechender Leistungsverzeichnisse und Unterlagen über die Abrechnung bei der Beschwerdeführerin bleibt auch in der Beschwerde unwidersprochen. Die Feststellung auf Seite 31 des erstangefochtenen Bescheides, wonach Rechnungen auf Beilagen verwiesen hätten, die allerdings nicht vorhanden gewesen seien, wird noch nicht deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Behörde lt. Beschwerde unbegründet gelassen habe, "welche" diese Beilagen seien. Soweit die Beschwerde moniert, der erstangefochtene Bescheid spreche auf Seite 32 nur von einem "mangelhaften" Leistungsaustausch (wodurch die belangte Behörde doch einen Leistungsaustausch anerkenne, der die Beschwerdeführerin auch zu einer Sanierung "mittels Gewährleistungsrecht" berechtigt hätte), weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf hin, dass in der entsprechenden Textstelle nicht von einem "mangelhaften", sondern von einem "mangelnden" Leistungsaustausch die Rede ist. Was ansonsten die Beschwerde zu diesem Punkt im Wesentlichen unsubstantiiert vorträgt, ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit einer Kürzung der strittigen Rechnungsbeträge als Betriebsausgabe im Ausmaß von (ohnedies nur) rd. 10 % zu wecken. Zur Rüge unterbliebener Zeugeneinvernahmen gilt das oben bereits im Bereich der Vorsteuer zu den Erfordernissen eines Beweisantrages Gesagte.
Aus Gewinnzuschätzungen sich ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0059, Slg. Nr. 7.379/F).
Die belangte Behörde hat die - auch sich durch die Kürzung der Betriebsausgaben ergebenden - Mehrgewinne zur Gänze dem Minderheitsgesellschafter Klaus F. zugerechnet, der im Übrigen entgegen der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde nicht nur in den Jahren 1997 bis 1999 an der Beschwerdeführerin beteiligt war, sondern dessen Beteiligung lt. den Sachverhaltsfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden dem Firmenbuch entsprechend am begann (vgl. auch die entsprechende Eintragung im Firmenbuch mit diesem Datum). Zur Begründung dieser vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Zurechnung hat die belangte Behörde (wie außerdem bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom ) die beherrschende Stellung dieses Gesellschafters in Bezug auf die beschwerdeführende GmbH näher dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Stellung des Klaus F. als de facto Geschäftsführer auch in keiner Weise bestritten worden sei (welches zu dieser Frage erstattete Vorbringen in der Berufung lt. Beschwerde "negiert" worden wäre, erläutert die Beschwerdeführerin nicht). Die diesbezüglich erstmals in der Beschwerde erfolgte Bestreitung ist daher schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich. Soweit in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid auch gerügt wird, die belangte Behörde habe das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung an Klaus F. auf Seite 6 des zweitangefochtenen Bescheides nur "vermeint", weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf hin, dass der in der Beschwerde wiedergegebene Text richtig "verneint" lautet und auch nur die Wiedergabe von Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren betrifft.
Die Beschwerden erweisen sich damit insgesamt als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Zur in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid "lediglich zur Sicherheit" eingewendeten Unzuständigkeit (aus der Berufungsentscheidung sei nicht zu entnehmen, ob nicht allenfalls ein Senat, der unzuständig wäre, die Entscheidung gefällt habe) ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Berufungsentscheidung betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer monokratisch getroffen wurde, zumal dafür nach § 260 BAO (idF vor der AbgRmRefG BGBl. I Nr. 97/2002) keine Berufungssenatszuständigkeit bestand.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am