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VwGH vom 23.08.2012, 2011/05/0006

VwGH vom 23.08.2012, 2011/05/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dipl.Ing. G R und 2. der

A R, beide in K, beide vertreten durch Hasberger_Seitz Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Gonzagasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1013/004-2010, betreffend Antrag auf Erteilung eines Abtragungsauftrages (mitbeteiligte Parteien: 1. J L in K;

2. Stadtgemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0274, zu verweisen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die Ausstellung eines Abbruchbescheides für eine Dachterrasse auf ihrem Nachbargrundstück. Begründet wurde dies damit, dass "mit einer Breite von ca. 2,7 m und einer Länge von 8,5 m (ca. 23 m2) ... die Terrasse, die laut NÖ Bauordnung § 52 Abs. 3) Pkt. 3 erlaubte Fläche von 7,5 m2 (1,5 m Breite = ein halber Bauwich und 5 m Länge) um etwa 200 % (amtlicher Lokalaugenschein am )" überschreite. Die 1990 erteilte Baubewilligung sei mangels Baubeginns 1995 erloschen. Für die errichtete Terrasse bestünde keine Rechtsgrundlage.

In dem genannten Vorerkenntnis vom wurde ausgeführt, dass es für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) jedenfalls ausreicht, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige bzw. vom Konsens abweichende Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder die zulässige Höhe verletzt. Diese die Parteistellung der Beschwerdeführer begründenden Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, weshalb der seinerzeit angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die mangels Parteistellung erfolgte Zurückweisung eines Devolutionsantrages abgewiesen worden war, aufgehoben wurde.

Im fortgesetzten Verfahren gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom (betreffend die Zurückweisung des Devolutionsantrages) Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurück.

Im daraufhin eingeholten Gutachten vom führte der bautechnische Amtssachverständige Ing. Z im Wesentlichen aus, dass das Garagendach als Kaltdach mit einer Blecheindeckung ausgeführt worden sei. Die Abgrenzung des Flachdaches zum Nachbargrundstück sei in Form einer verblechten Attika in der Größe von 40 x 40 cm erfolgt. Die eigentliche Terrasse sei nur im östlichen Bereich des Garagendaches - also gartenseitig - auf einer Tiefe von 8,8 m und einer Breite von 2 m ausgeführt worden. Die Fläche betrage 17,60 m2. Umgeben sei die Terrasse mit einem Geländer mit einer Höhe von 1,1 m. Entgegen der Einreichung sei der Terrassenbelag nicht mit Waschbetonplatten, sondern in Form eines Holzrostes ausgeführt worden. Der Amtssachverständige hielt weiters anhand einer Skizze fest, dass die Attika von ca. 40 cm Höhe und 45 cm Breite das Geländer, in einem Abstand von 1 m von der Außenkante oder 60 cm von der Innenkante gemessen, mit der Eigenhöhe von 1,1 m um 70 cm überrage. Dieser Punkt liege unterhalb des Winkelprofiles von 45 Grad .

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1990 datiere, die Fertigstellungsanzeige für dieses Bauvorhaben jedoch erst am , somit 14 Jahre nach Erteilung des zugrunde liegenden Baubewilligungsbescheides erstattet worden sei. Folglich sei jedenfalls vom zwischenzeitigen Erlöschen der Baubewilligung auszugehen. Darüber hinaus sei beim Lokalaugenschein vom festgestellt worden, dass die Terrasse nicht in der bewilligten Form zur Ausführung gelangt sei. Daraus ergebe sich, dass die gegenständliche Terrasse weder dem ohnehin bereits abgelaufenen Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1990 entspreche noch sonst eine baubehördliche Bewilligung für die nunmehr gegebene Konstruktion vorliege. Die Terrassenkonstruktion sei auch nicht bewilligungsfähig, da gemäß § 52 Abs. 3 Z. 3 (BO) im seitlichen Bauwich lediglich Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von maximal 5 m und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m zulässig seien. Der Bauwich im relevanten Bereich betrage 3 m, sodass gemäß dieser Bestimmung eine Terrassenbreite bis maximal 1,5 m zulässig sei. Ebenso sei die Gesamtlänge auf maximal 5 m beschränkt.

Die Erstmitbeteiligte führte mit Schreiben vom aus, dass die Ausführung der Terrasse mit 17,6 m2 geringer sei als die bewilligte Größe von 22 m2. Kein Teil der Terrasse rage über das Lichtprofil von 45 Grad , da das Geländer mit einer Höhe von 1,1 m zurückgesetzt sei und somit auch keine Beschattung durch das Geländer erfolge. Durch die Terrasse würden mit Sicherheit keine Nachbarrechte berührt oder verletzt. Alles entspreche dem rechtskräftigen Konsens.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Devolutionsantrag stattgegeben und der Antrag auf Ausstellung eines Abbruchbescheides für die errichtete Dachterrasse abgewiesen. Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da der Lichteinfallswinkel von 45 Grad , gemessen an der Geländeroberkante, nicht über die vom und baubehördlich bewilligte Gebäudehöhe hinausrage und keine Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes gemäß § 6 Abs. 2 BO durch die verfahrensgegenständliche Terrasse samt Geländer vorliege. Auch sonst sei kein Vorbringen bezüglich einer Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 BO erstattet worden und sei eine solche aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Eine allfällige konsenswidrige Nutzung oder vorschriftswidrige Bauausführung, die nicht mit einer Beeinträchtigung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten einhergehe, könne ein Nachbar nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachbar habe - sogar bei nachgewiesener Konsenswidrigkeit eines Bauwerkes - nicht schlechthin einen Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages. Ohne Bedeutung sei, ob die Baubehörde bereits von Amts wegen gegen diese Bauführung vorgehen hätte müssen oder ob für diese nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könne. Eine Baubewilligung erlösche nicht schon deshalb, weil innerhalb von fünf Jahren ab Baubeginn keine Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei, zumal § 24 Abs. 1 BO nur die Vollendung der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, nicht aber auch die Erstattung der Fertigstellungsanzeige in diesen fünf Jahren verlange. Kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 BO komme den Beschwerdeführern hinsichtlich der Behauptung der Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die verfahrensgegenständliche Terrasse zu. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich ihres Vorbringens betreffend die Verhinderung von Einbrüchen und Schutz vor Fassadenkletterern. Auch mit der behaupteten Verletzung ihres Rechtes auf Brandschutz z.B. durch die Aufstellung eines Gartengrillers auf der Terrasse würden die Beschwerdeführer die Rechtslage verkennen, zumal von der Terrasse selbst keine Brandgefahr ausgehe, die ein Übergreifen auf ein Bauwerk der Beschwerdeführer mit sich bringen würde, die Errichtung und Aufstellung eines Gartengrillers ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstelle und die Einwirkungen, die von der Terrasse ausgingen, solche aus der Benützung zu Wohnzwecken seien, sodass diesbezüglich kein Mitspracherecht der Nachbarn bestehe. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Abstandsvorschriften und der Belichtung ihrer zulässigen bestehenden und zukünftigen Hauptfenster werde auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom verwiesen; der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei zur richtigen Schlussfolgerung gekommen, dass eine derartige Beeinträchtigung nicht bestehe, da der Lichteinfallswinkel von 45 Grad , gemessen an der Geländeroberkante, nicht über die bewilligte Gebäudehöhe hinausrage. Eine mögliche Beeinträchtigung der Belichtung der bestehenden und zukünftig zulässigen Hauptfenster der Beschwerdeführer durch die Terrasse bzw. durch die 1,1 m hohe Geländerausbildung im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze sei somit gänzlich ausgeschlossen, da die an dieses Geländer angelegte Belichtungstangente unter 45 Grad deutlich unter der Belichtungstangente von 45 Grad , angelegt an die Attika, und somit unter der Belichtungstangente des Gebäudes liege. Anzumerken sei, dass aufgrund der für das Grundstück der Beschwerdeführer festgelegten offenen bzw. gekuppelten Bebauungsweise ein zukünftiges Hauptfenster der Beschwerdeführer erst in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfte und es sich bei einem Geländer um einen untergeordneten Bauteil handle, der die Belichtung nicht beeinträchtigen könne. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrem gesamten Vorbringen eine Verletzung eines ihnen aus den Bestimmungen der BO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch die Terrasse nicht darzutun vermocht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass das mit Bescheid vom bewilligte Bauvorhaben nicht zur Ausführung gelangt sei, sondern die Terrasse nur im östlichen Bereich des Garagendaches in einer Tiefe von 8,8 m und einer Breite von 2 m mit einem Belag in Form eines Holzrostes anstelle mit Waschbetonplatten errichtet worden sei. Das tatsächlich Ausgeführte stelle somit ein nicht bewilligtes aliud dar. Von der belangten Behörde unwidersprochen, bestehe für diese Terrassenkonstruktion weder eine baubehördliche Bewilligung noch wäre eine solche zulässig. Die belangte Behörde gehe lediglich darauf ein, dass ein Nachbar im Verfahren nach § 35 BO einen verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages nur habe, wenn durch den vorschriftwidrig errichteten Bau die geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt würden, erwähnt jedoch mit keinem Wort, dass derartige Rechtswidrigkeiten von Amts wegen wahrzunehmen seien und die lang andauernde Duldung eines konsenslosen Zustandes weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen könne. Aktenwidrig habe die belangte Behörde ausgeführt, von den Beschwerdeführern wäre sonst kein Vorbringen bezüglich einer Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 BO erstattet worden. Richtig sei vielmehr, dass sich aus den Eingaben der Beschwerdeführer klar die Geltendmachung deren subjektiv-öffentlicher Rechte betreffend Abstandsvorschriften, Bebauung bzw. Nutzung im Bauwich im Zusammenhang mit der Einhaltung eines Brandwichs ergebe, insbesondere da Einwendungen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher zu begründen seien. Den Eingaben der Beschwerdeführer sei unabhängig von der nicht ausreichend geprüften Beeinträchtigung des Lichteinfalles klar die Geltendmachung von Einwirkungen durch die Terrasse im Bauwich auf deren Grundstück zu entnehmen: eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch die Errichtung der Terrasse samt Geländer, welches blickdicht bezogen sei, als auch die Benützung des Daches als Terrasse z.B. für die Aufstellung eines Gartengrillers, wobei sich nicht die Frage nach einer Genehmigungspflicht eines Gartengrillers, sondern nach der Typologie einer Terrassennutzung innerhalb eines Bauwichs generell stelle. Die Bestimmungen über den Brandschutz der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung (BTV) würden ein Nachbarrecht auf einen Brandwich, welches ein subjektives Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 BO darstelle, gewähren. Auch aus den Regelungen über die Zulässigkeit von Vorbauten iSd § 52 Abs. 3 BO, die insbesondere der Erreichung der Ziele der Festlegung der Bebauungsweise und von Baufluchtlinien im Sinne einer lockeren Bebauung und höheren Wohnqualität dienen sollten, und dem Mindestabstand von Nachbargrundstücksgrenzen, der auch als Hindernis für Einbrecher gedacht sei, würden sich subjektivöffentliche Nachbarrechte ergeben, deren Bestehen - obwohl von den Beschwerdeführern geltend gemacht - von der belangten Behörde begründungslos verneint worden sei. Die errichtete Terrasse überschreite die im seitlichen Bauwich zulässigen Maße um etwa 200 %. Trotz Bewilligungspflicht der massiven Holzkonstruktion sei ein Baubewilligungsverfahren, dessen Zweck die Feststellung des Nichtvorliegens einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes sei, nicht durchgeführt worden. Eine Bewilligungspflicht nehme auch die belangte Behörde an, wenn sie ausführe, dass für die Baulichkeit entsprechende Bewilligungen vorliegen würden, wenngleich auf diese nicht eingegangen werde, ebensowenig wie auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass keine die Terrasse beinhaltende Bewilligung vorliege. Stattdessen werde vorrangig ausgeführt, dass selbst bei (im vorliegenden Fall nachgewiesener) Konsenswidrigkeit eines Bauwerks kein Anspruch auf die Erteilung eines Abbruchauftrages bestehe, wodurch die langjährige Untätigkeit der Baubehörde gedeckt sei. Bei gebotener Anleitung der Beschwerdeführer und entsprechender Prüfung der von ihnen erhobenen Einwendungen wäre die belangte Behörde zu einem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

§ 6 Abs. 1 und 2 BO haben folgenden Wortlaut:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32,

§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:


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1.
der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks
3.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
und
4.
die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BO ergibt sich eindeutig aus der Lage ihres Grundstückes und steht nicht in Frage.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren nach § 35 BO einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte verletzt werden (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0245).

Die im Katalog des § 6 Abs. 2 BO enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0101). Demnach kommt den Nachbarn - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht -

kein subjektiv-öffentliches Recht "auf Geltendmachung des Nichtbestehens einer baubehördlichen Bewilligung bzw. der Unzulässigkeit der Erteilung einer solchen" und "auf die Wahrnehmung derartiger Rechtswidrigkeiten von Amts wegen" zu. Mit ihrem Vorbringen, dass die Regelungen über die Zulässigkeit von Vorbauten iSd § 52 Abs. 3 BO insbesondere der Erreichung der Ziele der Festlegung der Bebauungsweise und von Baufluchtlinien im Sinne einer lockeren Bebauung und höheren Wohnqualität dienen sollen und der Mindestabstand von Nachbargrundstücksgrenzen auch als Hindernis für Einbrecher (Fassadenkletterer) gedacht sei, woraus sich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergebe, verkennen die Beschwerdeführer, dass entsprechend der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe nur insoweit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. die bei Liehr/Riegler , NÖ BauO, 2. Auflage, S. 49 zitierte hg. Judikatur).

Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer subjektivöffentliche Rechte in Bezug auf den Bauwich geltend gemacht. Ein Nachbarrecht auf einen Bauwich besteht aber - wie gesagt - nur, soweit der Lichteinfall iSd § 6 Abs. 2 Z. 3 BO betroffen ist. Die belangte Behörde, gestützt auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom , hat dargetan, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender und zukünftig zulässiger Hauptfenster der Beschwerdeführer durch die Terrasse bzw. die Geländerausbildung auf der Terrasse ausgeschlossen ist, was in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wird.

Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Brandschutzes vorbringen, steht ihnen ein diesbezügliches Nachbarrecht nur hinsichtlich ihrer bestehenden rechtmäßigen Bauwerke zu (vgl. die bei Hauer/Zaussinger , Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 172 unter E 40a wiedergegebene hg. Judikatur). Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass von der Terrasse keine Brandgefahr ausgehe, die ein Übergreifen auf ein Bauwerk der Beschwerdeführer mit sich bringen würde. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Manuduktionspflicht liegt nicht vor, weil nach der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG die Behörde nicht gehalten ist, einer Partei Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihre Einwendungen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0064, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am