VwGH vom 31.01.2012, 2011/05/0004

VwGH vom 31.01.2012, 2011/05/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen

Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des GG in Wien, vertreten durch Mag. Marcus Blumencron, Rechtsanwalt in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/52/377/2010- 9, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 20 bis 25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) abgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 2 WWFSG werde Wohnbeihilfe Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig legal in Österreich aufhielten, gewährt. Ausländer hätten den Nachweis über ihren fünfjährigen, ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Da dieser Nachweis nicht erbracht worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Er sei im Hinblick auf seine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG legal in Österreich gewesen. Aktuell sei er durch einen neuerlichen Asylantrag zum Aufenthalt berechtigt. Weiters habe er Zugang zum Arbeitsmarkt und sei im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. In der Vergangenheit habe er sowohl eine Arbeitsbewilligung und später eine Beschäftigungsbewilligung bei verschiedenen Dienstgebern gehabt.

Nach Aufforderung zur lückenlosen Darstellung des behaupteten ständig legalen Aufenthaltes in Österreich und Vorlage entsprechender Belege durch die belangte Behörde mit Schreiben vom und legte der Beschwerdeführer mit undatiertem, am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben dar, dass er am einen Asylantrag gestellt habe. Die negative Entscheidung des Bundesasylamtes sei mangels Erhebung einer Berufung mit in Rechtskraft erwachsen. Am habe er einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser sei am in zweiter Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat negativ entschieden worden. Am habe er einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Nach einer negativen Entscheidung in erster Instanz sei dieses aktuelle Asylverfahren seit im Stadium der Berufung bzw. Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Vorgelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug über alle Beschäftigungs- und Versicherungszeiten des Beschwerdeführers. Dieser Datenauszug beginnt mit und erfasst den Zeitraum bis . Weiters legte der Beschwerdeführer Meldezettel ab vor, ebenso eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom bis .

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 WWFSG hinsichtlich der Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe auf den mindestens fünfjährigen, ständig legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich abzustellen gewesen sei. Nach § 26 Abs. 4 WWFSG hätten Ausländer den Nachweis über ihren fünfjährigen, ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Dabei komme es weder auf eine Beschäftigung in Österreich und die damit verbundene Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen noch auf die behördliche Meldung im Bundesgebiet an, sondern lediglich auf den ständig legalen Aufenthalt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ständig legalen Aufenthalt seien durch Einsicht in den Fremdenakt der Bundespolizeidirektion Wien überprüft und dabei zusätzlich festgestellt worden, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom gemäß §§ 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt worden sei. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom keine Folge gegeben worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom sei die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0187, als unbegründet abgewiesen habe.

Da im maßgeblichen Zeitraum vor der Antragstellung des Beschwerdeführers am der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom rechtskräftig abgewiesen worden sei und in der Folge auch eine rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgt sei, sei die Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe in Form des erforderlichen legalen Aufenthaltes in Österreich nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1068/10-9, ablehnte und die Beschwerde unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge vom bis zum (und auch fortwährend), also über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren, über eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG bestehe ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet dann, wenn eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten vorliege, was in seinem Fall zutreffe. Der Begriff des legalen Aufenthaltes in § 9 Abs. 2 Z. 2 WWFSG sei nicht Gegenstand einer Legaldefinition und werde auch nicht im WWFSG definiert, sondern sei anhand der geltenden Gesetze zu beurteilen, wozu zweifelsohne das Fremdenpolizeigesetz zähle, gemäß dem er über einen rechtmäßigen - also legalen - Aufenthalt im Bundesgebiet über den für die Gewährung der Wohnbeihilfe erforderlichen Zeitraum verfügt habe, worüber die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen habe.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1989 (WWFSG), in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 67/2006 lauten:

"Förderungswerber

§ 9. (1)…

(2) Wohnbeihilfe im Sinne des I. Hauptstückes darf gewährt werden:

1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(…)

Ansuchen und Anträge

§ 26. (…)

(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen."

§ 31 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG), in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 lautet auszugsweise:

"Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

…"

Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. iVm § 38 AlVG auf Notstandshilfe), wer - neben weiteren Voraussetzungen - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Abs. 1 Z. 1). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer unter anderem eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Nach § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine selbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde über die rechtskräftige Verhängung seiner Ausweisung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom nicht. Jedenfalls in der Zeit zwischen dieser rechtskräftigen Entscheidung und dem neuerlichen Asylantrag vom lagen Zeiten vor, in denen sich der Beschwerdeführer nicht legal in Österreich aufgehalten hat.

Abgesehen davon ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung am vom bis lediglich selbstversichert war und erst wieder ab dem im Bezug von Notstandshilfe stand.

Jedenfalls für den Zeitraum seiner Selbstversicherung hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. Soweit er sich auf eine Beschäftigungsbewilligung zum Nachweis seines legalen Aufenthaltes beruft, kann daher dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen eine derartige Bewilligung in einem Fall wie dem gegenständlichen haben könnte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Erfordernis eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden, ständigen legalen Aufenthaltes in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z. 2 WWFSG) nicht erfüllt ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am