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VwGH vom 26.08.2009, 2006/13/0185

VwGH vom 26.08.2009, 2006/13/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1486-W/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft verfassten Beilage vom zur Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 erläuterte der Beschwerdeführer zu geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 35.438,38 EUR, dass er auf Grund seines Dienstverhältnisses mit der A. AG eine laufende Firmenpension bezogen habe. Wegen der Insolvenz dieses Unternehmens sei es zur Einstellung der Zahlungen gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten eine einmalige Abfindung ihrer Ansprüche begehrt und diese auf Grund eines Sachverständigengutachtens mit 387.771 EUR beziffert. Es habe Uneinigkeit über die Höhe der Forderung gegeben und die A. AG habe ein Gegengutachten vorgelegt. Im Vergleichsweg habe man sich schließlich auf eine Bemessungsgrundlage von 350.147,50 EUR geeinigt, davon "zahlbar 40 % d.s. EUR 140.059,-- auf vier Raten in den Jahren 2004 und 2005 (zuz. Zinsen)". Bezüglich des gesamten Betrages seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau (mit dem Witwenpensionsanspruch) forderungsberechtigt gewesen. Deswegen sei eine Aufteilung der Vergleichssumme erfolgt und entsprechend den statistischen Lebenserwartungen lt. Gutachten (für den Beschwerdeführer 6,3 Jahre, für seine Ehefrau 10 Jahre) sei ein Anteil von 63 % für den Beschwerdeführer und ein Anteil von 37 % für die Ehefrau (auf Grund der um 3,7 Jahre längeren Lebenserwartung) angesetzt worden. Seitens der A. AG sei die Übermittlung eines Lohnzettels erfolgt, der die Abfindungen enthalte und auf die "SV-Nummer" des Beschwerdeführers ausgestellt sei. Es sei daher in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Anteil seiner Ehefrau als Werbungskosten abgezogen worden. Weiters sei gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 ein Fünftel der Abfindung steuerfrei zu belassen, wobei auch dieses Fünftel als Werbungskosten abgesetzt worden sei (steuerpflichtig für das Jahr 2004 für den Beschwerdeführer "gem. Tarif" somit - 71.448, 34 EUR lt. Mitteilung A. AG abzüglich 35.438,38 EUR an Werbungskosten - 36.009,96 EUR).

Im Rahmen der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom eine "Kopie des Vergleiches sowie des Gutachtens".

In der diesem Schreiben beigeschlossenen "Teilrückziehung einer angemeldeten Forderung" (als Gläubiger sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, als Schuldner ist die A. AG ausgewiesen) wird u.a. ausgeführt, dass beide Gläubiger gemeinsam eine Forderung von 387.771 EUR im Ausgleichsverfahren angemeldet hätten. Diese Forderung sei von der Gemeinschuldnerin mit einem Teilbetrag von 75.247 EUR bestritten und als Gläubigerforderung seien nur 312.524 EUR anerkannt worden. Nunmehr habe nach Vorliegen zweier divergierender mathematischer Gutachten zur Vermeidung einer Prozessführung eine Einigung auf "halber Basis" erzielt werden können, wobei die A. AG eine Forderung in Höhe von 350.147,50 EUR anerkannt und die Gläubiger auf den angemeldeten Mehrbetrag verzichtet hätten. Dementsprechend werde die Anmeldung im Ausgleichsverfahren insofern abgeändert, als die nicht bevorrechtete Forderung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anstelle 387.771 EUR nur mehr 350.147,50 EUR betrage und eine entsprechende Feststellung im Ausgleichsverfahren beantragt werde (einer ebenfalls vorgelegten "teilweise Zurücknahme der Bestreitung" seitens der Ausgleichsschuldnerin vom ist zu entnehmen, dass die Ausgleichsschuldnerin die Forderungsbestreitung im Ausmaß von 37.623.50 EUR zurücknehme, sodass ein Betrag von 350.147,50 EUR als Ausgleichsforderung anerkannt werde).

In dem vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten eines staatlich geprüften Versicherungsmathematikers vom "betreffend den Barwert der Pensionsverpflichtung der Firma (A. AG) gegenüber (Beschwerdeführer) zum " wird der Auftrag des Gutachtens dahingehend umschrieben, dass die näher beschriebenen Pensionsverpflichtungen der A. AG gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau versicherungsmathematisch zu bewerten seien und dabei ein möglichst sachgerechter Wert dieser Verpflichtungen (Barwert) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und auch in Anbetracht der wahrscheinlichen zukünftigen Entwicklung der Lebenserwartung zu ermitteln sei. Zweck dieser Bewertung sei die beabsichtigte Anmeldung einer diesbezüglichen allfälligen Forderung gegen die A. AG im Zuge des laufenden Ausgleichsverfahrens, welches am vom Handelsgericht eröffnet worden sei. Nach Angaben zu den persönlichen Daten der anspruchsberechtigten Personen (des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) wird zum "Umfang der Pensionsverpflichtungen" ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Regelungen des Dienstvertrages vom (einschließlich eines Nachtrages vom ) Anspruch auf eine lebenslang zahlbare jährliche Alterspension in Höhe von zuletzt (Lohnzettelauskunft der A. AG für den Zeitraum 1. Jänner bis ) 49.659,26 EUR habe. Gemäß Art. VIII. des zitierten Dienstvertrages habe die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf eine anwartschaftliche, ebenso lebenslang zahlbare Witwenpension in Höhe von 50 % jener Pension, die ihr Ehemann zum Zeitpunkt seines Ablebens bezogen habe. Sämtliche Pensionen seien wertgesichert. Sie würden vorschüssig und in 14 Teilbeträgen pro Jahr ausbezahlt. Nach Ausführungen zu den "Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsmethode" kam der Gutachter im Gutachten zum "Ergebnis", dass sich "der versicherungsmathematische Barwert der Pensionsverpflichtung (Alterspension einschließlich Anwartschaft auf Witwenpension)" zum Stichtag auf gesamt 387.771 EUR belaufe.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom berücksichtigte das Finanzamt die beantragten Werbungskosten nicht. Der Anspruch auf die Pensionsabfindung sei nämlich vom Beschwerdeführer erworben worden und die Miteinbeziehung des (hypothetischen) Witwenpensionsanspruches seiner Ehefrau sei offensichtlich aus versicherungsmathematischen Gründen erfolgt. Da die Pensionsabfindung nur dem Beschwerdeführer zugeflossen sei, könne keine Aufteilung auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfolgen. Pensionsabfindungen könnten auch nicht als Vergleichssumme besteuert werden, sodass eine steuerliche Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (steuerfreies Fünftel) nicht möglich sei.

In der Berufung vom brachte der Beschwerdeführer zur "Witwenpension" seiner Ehefrau vor, die im Bescheid des Finanzamtes enthaltene Begründung, wonach der Anspruch auf eine Pensionsabfindung vom Beschwerdeführer (nicht auch von seiner Ehefrau) erworben worden sei, sei "unrichtig und aktenwidrig". Tatsächlich sei die Pensionsabfindung im Ausgleichsverfahren sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau zugesprochen worden. Diese hätten auch am die Forderungsanmeldung vorgenommen und dabei - nach Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, das die vermutete Lebenserwartung von beiden Eheleuten berücksichtigt habe - den Barwert ihrer Forderung mit 387.771 EUR angemeldet. Letztlich sei es zu einem (vom Ausgleichsverwalter genehmigten) Vergleich zwischen der A. AG einerseits und dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau andererseits gekommen, wobei man sich "im Vergleichsweg (nach einer Bestreitung durch die Gemeinschuldnerfirma in der Höhe von EUR 75.247,00) mit einem Betrag von EUR 312.524,00" auf "halber Basis" verglichen habe. Die entsprechenden Gerichtsstücke lägen im Steuerakt. Auf Grund dieser vergleichsweisen Regelung seien die Ansprüche beider Gläubiger im Ausgleichsverfahren "mit einem verglichenen Betrag" erledigt und als nicht bevorrechtete Forderung anerkannt und ausgezahlt worden (2004 mit den bekannt gegebenen zwei - von insgesamt vier - Raten). Der der Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Einkommenszufluss beruhe damit letztlich auf der vergleichsweisen Regelung und nicht auf dem durch den Ausgleich wirkungslos gewordenen Pensionsvertrag. Zudem ergebe sich die "doppelte Gläubigerstellung" auch aus dem Pensionsvertrag, zumal nicht nur der Beschwerdeführer Ansprüche gehabt habe, sondern auch seine Ehefrau (bedingt dadurch, dass sie den Beschwerdeführer überlebe). Unter den Voraussetzungen, dass die A. AG nicht insolvent geworden wäre und seine Ehefrau den Beschwerdeführer überlebt hätte, wäre ihr eine entsprechende Witwenpension zugestanden, die sie auch zu versteuern gehabt hätte. Ausgleichsrechtlich sei die Situation dahingehend zu beurteilen, dass Forderungen auf Entrichtung von monatlich auszuzahlenden Pensionsbeträgen als "Forderungen auf wiederkehrende Leistungen" gemäß § 15 AO zu kapitalisieren seien und der errechnete Barwert der Ausgleichsquote unterliege. Demnach seien die Ansprüche beider Eheleute kapitalisiert worden. Dass die vergleichsweise Regelung auch steuerlich verbindlich sein müsse, ergebe sich u.a. aus § 53 AO, zumal der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von seinen die Ausgleichsquote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit werde. An die Stelle des ursprünglichen vertraglichen Verhältnisses sei die Regelung lt. Ausgleich getreten. Lt. diesem seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau Ausgleichsgläubiger.

Betreffend "Steuerfreies Fünftel gem. § 67 (8) a EStG" machte der Beschwerdeführer in der Berufung geltend, dass im gegenständlichen Fall "nicht nur ein außergerichtlicher, sondern auch ein überdies gerichtlich bestätigter Vergleich" vorliege (eine "Forderung wurde behauptet und angemeldet, diese wurde mit einem beträchtlichen Betrag bestritten, dann hat man sich auf 'halber Basis' verglichen"). Dass sich dieser Vergleich auf die Barwertberechnung (ehemaliger Pensionsansprüche) gerichtet habe, könne dem Beschwerdeführer nicht schaden, weil das Gesetz nicht zwischen Vergleichen, "die Pensionsbezüge betreffen und anderen Vergleichen" differenziere. Auch im Sinne des in der Begründung des Bescheides des Finanzamtes zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0077, habe es sich um Pensionsbestandteile gehandelt, die "über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Pensionsabfindungen seien nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, nur mehr eingeschränkt begünstigt. Übersteige der Barwert der abzufindenden Pension (wie im Beschwerdefall) den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz, habe die Versteuerung der gesamten Abfindung auf Basis der Regelung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung - nicht sechstelerhöhend - zu erfolgen. Pensionsabfindungen seien keine beendigungskausalen Bezüge und könnten daher ab auch nicht mehr gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 versteuert werden. Die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 komme ebenfalls nicht in Betracht, weil "die Vergleichsbesteuerung" nicht als Umgehungsmöglichkeit zur gesetzlich vorgesehenen Besteuerung der Pensionsabfindungen vorgesehen sei. Zudem sei die Vergleichssummenbesteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der Regel vergangenheitsbezogen und erfasse somit Lohnbestandteile, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht zur Auszahlung gelangten. Im Beschwerdefall habe es sich demgegenüber um eine Abfindung zukünftiger Pensionsforderungen gehandelt. Zur Aufteilung der Pensionsabfindung (Geltendmachung des Witwenanteils als Werbungskosten) sei auszuführen, dass Einnahmen zugeflossen seien, wenn der Empfänger über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne. Im Beschwerdefall hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Falle dessen Ablebens einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 50 % gehabt (aufschiebende Bedingung). Da mit der Auszahlung der Pensionsabfindung an den Beschwerdeführer sämtliche Ansprüche seitens der A. AG abgegolten seien, sei auch das Recht auf eine Witwenpension erloschen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe somit niemals die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Abfindung erhalten. Die "Pensionsabfindung" sei daher zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Ermittlung des Betrages auf Basis der versicherungsmathematischen Berechnung zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsabfindung habe lediglich rechnerische Funktion gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer dazu erstatteten Replik des Beschwerdeführers erwogen:

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Es fallen darunter das Entgelt für aktive Dienstleistungen sowie Firmenpensionen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht9, Tz 79). Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen (§ 25 Abs. 2 leg. cit.).

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0182).

Zur Behandlung von "Forderungen auf wiederkehrende Leistungen" im Ausgleich bestimmt § 15 Abs. 1 AO, dass Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer unter Abzug der im § 14 Abs. 3 AO bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen sind. Forderungen der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen (§ 15 Abs. 2 leg. cit.).

Für "bedingte Forderungen" bestimmt § 16 AO: Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Bezahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben einer Hinzurechnung der Forderung seiner Ehefrau zu seinem Einkommen verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ("insbesondere §§ 1ff, 67 EStG, §§ 15, 16, 53 AO") falsch ausgelegt worden seien. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bei der A. AG seien die Ansprüche der Eheleute (Forderung auf wiederkehrende Leistungen bzw. im Falle der Witwenpension eine bedingte Forderung, "siehe die Überschriften der §§ 15 ff AO") in sofort fällige Forderungen umgewandelt worden. Dies sei zwingendes Recht und der Disposition der Gläubiger bzw. des Gemeinschuldners entzogen. Dementsprechend seien eine gemeinsame Forderungsanmeldung der Eheleute und letztlich nach divergierenden Standpunkten eine vergleichsweise Regelung dergestalt erfolgt, dass der für beide Gläubiger errechnete Barwert gemeinsam zugesprochen und ausgezahlt worden sei. Die "gerichtlich genehmigte Vergleichssumme" beinhalte auch den fällig gewordenen Anspruch seiner Ehefrau. Eine "doppelte Gläubigerstellung" (nicht nur der Beschwerdeführer habe Ansprüche, sondern auch seine Ehefrau im Falle der Witwenschaft) ergebe sich außerdem bereits aus dem Dienstvertrag, bei dem es sich "um den klassischen Fall eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB" handle, wodurch die Gläubigerstellung der Ehefrau, bedingt durch das vorzeitige Ableben des Beschwerdeführers, begründet worden sei. Diese bedingte Forderung gegen die A. AG sei durch den Ausgleich wie eine unbedingte und sofort fällig gewordene Forderung der Ehefrau (und nicht des Beschwerdeführers) zu behandeln "und wurde auch so behandelt".

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar" (vgl. Ruppe in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, S. 28). Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 25 Tz 5, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0058, VwSlg 7644/F). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem Ditten abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 89).

Selbst wenn der im versicherungsmathematischen Gutachten über den Barwert der Pensionsverpflichtung der A. AG gegenüber dem Beschwerdeführer zum ermittelte Gesamtbetrag für die "Pensionsverpflichtung (Alterspension einschließlich Anwartschaft auf Witwenpension)" einen gesonderten Wert zur Abgeltung des Anwartschaft der Ehefrau auf Witwenpension lt. den Angaben des Beschwerdeführers enthielt, änderte dies nichts daran, dass dieser Abfindungsbetrag zur Gänze aus dem (früheren) Dienstverhältnis des Beschwerdeführers resultierte und sich hinsichtlich der Witwenpension in wirtschaftlicher Hinsicht nur als eine Abtretung des Anspruches auf Arbeitslohn durch den Beschwerdeführer an einen Dritten darstellte, die vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge keine Änderung in der Einkünftezurechnung bewirken konnte. Dass die Abfindungszahlung hinsichtlich der Anwartschaft nicht freiwillig, sondern innerhalb eines Ausgleichsverfahrens des (seinerzeitigen) Arbeitgebers erfolgte, hat für die nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmende Einkünftezurechnung keine Bedeutung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach bedingte Forderungen im Zuge des Ausgleichs jedenfalls in unbedingte und sofort fällige Forderungen umgewandelt würden (siehe "die Überschriften der §§ 15ff AO"), kann im Übrigen nicht ohne weiteres gefolgt werden, zumal nach § 16 AO der Gläubiger, der eine bedingte Forderung hat, nämlich grundsätzlich nicht Bezahlung, sondern nur das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden Bedingung stellen kann (vgl. z.B. Mohr, KO10, S. 143).

Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz dieser Bestimmung mit dem festen Satz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 leg. cit. im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 EUR mit dem festen Satz von 6 % zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr. 142/2000, sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetztes nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

Dazu ist festzuhalten, dass § 15 AO, auf dessen Grundlage die im Beschwerdefall in Rede stehende Ausgleichsforderung ermittelt wurde, zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen anordnet, die mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend zu machen sind (eine gleich lautende Bestimmung für das Konkursverfahren enthält § 15 KO). In dieser angeordneten Kapitalisierung ist noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu sehen (dass der nach § 15 AO ermittelte Abfindungsbetrag an sich - gäbe es keinen Streit über dessen Ermittlung - der Besteuerung von Vergleichssummen nach der genannten Bestimmung unterliegen würde, behauptet im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht). Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann (so hätten sich lt. Beschwerde "Gläubiger und Gemeinschuldner" im "Vergleichsweg auf der 'halben Basis' des arithmetischen Mittels der genannten Berechnungen mit EUR 350.157,50" geeinigt), ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 begünstigten Vergleichssumme. Damit kann der Beschwerde aber im Ergebnis schon deshalb nicht darin gefolgt werden, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, die "Fünftelbegünstigung" nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu Unrecht auf die in Rede stehenden Einkünfte nicht zur Anwendung gebracht zu haben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am