VwGH vom 08.05.2013, 2011/04/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR- 2011-35526/9-Z/Rs, betreffend Genehmigung von Bergbauanlagen (mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch Hochleitner Ransmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Honauerstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten gemäß §§ 118 und 119 iVm § 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die montanrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer stationären Nassaufbereitungsanlage und einer Betriebszufahrt (Bergbaustraße) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im montanrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 119 MinroG könne die Gemeinde A (Beschwerdeführerin) ihre Parteistellung nicht auf § 116 Abs. 3 Z. 4 MinroG stützen. Eine Parteistellung komme der Gemeinde nur als Nachbarin gemäß § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG zu, wobei sie aufgrund dieser Parteistellung nur berechtigt sei, ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend zu machen. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen bestehe nur ein Anhörungsrecht gemäß § 119 Abs. 7 MinroG, welches die Erstbehörde der Beschwerdeführerin auch gewährt habe.
Im Verfahren seien ein luftreinhalte- und ein anlagentechnisches Gutachten (samt lärmtechnischer Beurteilung) eingeholt worden, die zum Ergebnis gekommen seien, dass weder hinsichtlich der Staub- noch hinsichtlich der Lärmimmission unzumutbare Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung (von Nachbarn) vorlägen. Die Immissionsbelastung, die durch den betriebsbedingten LKW-Verkehr im öffentlichen Straßennetz entstehe, könne dem Abbau nicht mehr zugerechnet werden. Folglich komme einem Nachbarn hinsichtlich der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen auch kein Mitspracherecht zu.
Zur Frage, ob ein Verkehrskonzept vorliege und ob die beantragte Betriebszufahrt (Bergbaustraße) eine Änderung dieses Verkehrskonzepts darstelle, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im früheren Gewinnungsbetriebsplanverfahren keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben habe. Somit habe auch keine Verpflichtung des damaligen Konsenswerbers zur Vorlage eines Konzeptes über den Abtransport der mineralischen Rohstoffe gemäß § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG bestanden. Die Frage, ob ein freiwillig erstelltes Verkehrskonzept durch ein bestimmtes Vorhaben nachträglich verändert werde, sei in einem montanrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Auch sei es unbeachtlich, wenn eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes Verkehrsgrundsätze bekanntgebe.
Zur Befürchtung der Gemeinde, dass die Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. 1070, KG A, und andere Gemeindestraßen beschädigt werden könnten, sei neuerlich darauf zu verweisen, dass der Transport auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und die dadurch entstehenden Emissionen dem Abbau nicht mehr zugerechnet werden können. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handle - nicht mehr als zu einer Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0297). Folglich könnten die Auswirkungen wie allfällige Schäden, die durch ein solches Befahren der öffentlichen Straße entstehen, in einem anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Frage einer Gegenleistung für eine überdurchschnittliche Abnützung der Straße könne nicht Gegenstand der Verkehrsgrundsätze der Gemeinde sein. Diese Frage könne nur zivilrechtlich - und daher abseits des gegenständlichen montanrechtlichen Bewilligungsverfahrens - geklärt werden. Im Übrigen sei im erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen worden, dass es der Gemeinde in ihrer Funktion als Straßenbehörde obliege, die Problematik der Einbindung der geplanten Bergbaustraße in die Gemeindestraße straßenrechtlich zu klären. Das Vorliegen der straßenrechtlichen Genehmigung sei jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung für das gegenständliche montanrechtliche Verfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete (wie auch die Mitbeteiligte) eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nahm als zuständige Oberbehörde zur vorliegenden Beschwerde Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe die unrichtige Rechtsansicht vertreten, im gegenständlichen Verfahren lediglich die montanrechtliche Bewilligung der Bergbauanlagen behandeln und der beschwerdeführenden Gemeinde Parteistellung nur nach § 119 Abs. 6 MinroG einräumen zu müssen.
In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin auf das zur hg. Zl. 2007/04/0193 protokollierte Beschwerdeverfahren hin, in dem sie sich gegen die Genehmigung eines (mehrfach abgeänderten) Gewinnungsbetriebsplanes für die von der Mitbeteiligten betriebene Quarzkiesgrube gewandt hatte. Durch die nunmehr beantragten Bergbauanlagen werde der Gewinnungsbetriebsplan wiederum geändert und in die Rechte der Beschwerdeführerin massiv eingegriffen. Ursprünglich sei keine stationäre Aufbereitungsanlage vorgesehen gewesen. Das ehemals mit dem Gewinnungsbetriebsplan von der Mitbeteiligten vorgelegte Verkehrskonzept habe einen Abtransport der abgebauten Materialien in Richtung Norden zur B 129 vorgesehen und es sei auch eine diesbezügliche Genehmigung erteilt worden. Nunmehr werde die Bewilligung einer Bergbaustraße in Richtung Süden beantragt, was dazu führe, dass über diverse Gemeindestraßen und ungünstige Kreuzungen die Anbindung an die B 129 vorgenommen werden müsse. Die beiden beantragten Bergbauanlagen, insbesondere die Änderung des Verkehrskonzeptes, führten zu einer wesentlichen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes, welche (auch) im Verfahren nach § 115 Abs. 3 MinroG zu beurteilen gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführerin die Parteistellung nach § 116 Abs. 3 "Z. 1" (gemeint: Z. 4) MinroG zukomme.
2. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:
2.1. Gemäß § 119 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) ist zur Herstellung und Errichtung von obertägigen Bergbauanlagen eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn die in § 119 Abs. 3 MinroG näher umschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Parteien im Bewilligungsverfahren sind nach § 119 Abs. 6 MinroG - neben dem Bewilligungswerber (Z. 1), den Eigentümern von Grundstücken, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird (Z. 2), und Bergbauberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigung behindert werden könnten (Z. 4), Nachbarn. Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen (Z. 3).
Vor Erteilung der Bewilligung sind gemäß § 119 Abs. 7 MinroG, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 leg. cit. und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.
2.2. Von diesem Bewilligungsverfahren für Bergbauanlagen nach § 119 MinroG ist das in der Beschwerde angesprochene Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen bzw. wesentlichen Änderungen derselben nach den §§ 115f MinroG zu unterscheiden. Gewinnungsbetriebspläne sind gemäß § 116 Abs. 1 MinroG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn (unter anderem) ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind (Z. 4), im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben (Z. 5), nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Z. 6), keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist (Z. 7), die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind (Z. 8) und beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden (Z. 9).
Der Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, wird in § 116 Abs. 3 Z. 4 MinroG Parteistellung zum Schutz der in Abs. 1 Z. 4 bis 9 leg. cit. genannten Interessen eingeräumt. Die Gemeinde ist danach berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2.3. Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde (im Instanzenzug) über den Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung der stationären Nassaufbereitungsanlage und der Betriebszufahrt (Bergbaustraße) als Bergbauanlagen zu entscheiden. Durch diesen Antrag wurde der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festgelegt, in dem die Behörde daher zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für die entsprechende Bewilligung erfüllt sind.
Ob die gegenständlichen Bergbauanlagen überdies auch zu einer wesentlichen und daher genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes führen, wäre Gegenstand des Verfahrens nach § 115 Abs. 3 MinroG. Die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung. Schon aus diesem Grunde zeigt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die mangelnde Berücksichtigung einer Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes keine Rechtswidrigkeit des - über die Bewilligung der Bergbauanlagen absprechenden - angefochtenen Bescheides auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0086).
3. Die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im gegenständlichen Bewilligungsverfahren von Bergbauanlagen richtet sich dementsprechend nach § 119 Abs. 6 MinroG, nicht aber - wie sie vermeint - nach § 116 Abs. 3 Z. 4 MinroG.
Nach § 119 Abs. 6 MinroG kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.
Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die beschwerdeführende Gemeinde. Da sie als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 119 Abs. 6 Z. 3 dritter Satz MinroG zu sein, kommt ihre Parteistellung nach § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0115, mit weiteren Nachweisen).
4.1. Ausgehend davon könnte die Beschwerdeführerin fallbezogen durch die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens überhaupt nur beeinträchtigt sein, wenn dadurch in ihr Eigentum bzw. ihre dinglichen Rechte eingegriffen würde. Soweit sie in der Beschwerde hingegen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die fehlenden Auswirkungen der anlagebedingten Immissionen auf die Gesundheit der Gemeindebewohner in Zweifel zieht, kommt ihr keine Parteistellung zu, weshalb darauf im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen ist.
4.2. Beachtlich ist hingegen das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin einen mit den gegenständlichen Bergbauanlagen verbundenen Eingriff in ihre Eigentumsrechte behauptet. Dazu bringt sie vor, die Mitbeteiligte plane, die beantragte Bergbaustraße an die Gemeindestraße, Grundstück Nr. 1070, KG A, anzuschließen, mithin an das öffentliche Gut, welches im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehe. Die Gemeindestraßen, insbesondere eben jene liegend auf Grundstück Nr. 1070, seien für die geplante Art der Nutzung nicht geeignet, da der Unterbau nicht entspreche. Die erforderlichen Straßenbreiten seien nicht gegeben und auch Ausweichen nicht vorhanden. Ein allenfalls notwendiger Ausbau mit Steuergeldern sei aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich. Geplante 40 LKW-Fahrten, in Spitzenzeiten wohl mehr, zuzüglich der Fahrten der die Anlage versorgenden Transporte, gingen über den üblichen Verkehr hinaus. Dies habe unzumutbare Beeinträchtigungen und Beschädigungen insbesondere der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Straße auf Grundstück Nr. 1070 zur Folge. Dazu habe die belangte Behörde keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen und ein entsprechendes Beweisverfahren unterlassen.
4.3. Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht entgegen, dass der Transport auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und die Schäden, die durch das Befahren dieser Straße mit Betriebsfahrzeugen entstehen, in einem anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden können:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/04/0165, vom , Zl. 98/04/0083, vom , Zl. 98/04/0043, vom , Zl. 2001/04/0204, und vom , Zl. 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" (vgl. dazu insbesondere die zitierten hg. Erkenntnisse Zlen. 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.
Nichts Anderes ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung (vgl. zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0297, mwN). Wenn die Beschwerdeführerin daher Schäden und finanzielle Belastungen aus dem Betriebsverkehr auf der über ihren Grund verlaufenden, jedoch unstrittig dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) unterliegenden Straße im Anschluss an die gegenständliche Bergbaustraße befürchtet, so können diese Einwände im Genehmigungsverfahren betreffend die Bergbauanlagen nicht berücksichtigt werden, weil sie dem zu diesen Anlagen gehörenden Geschehen - zumindest im gegebenen Zusammenhang - nicht mehr zuzurechnen sind. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der beschwerdeführenden Gemeinde ohnedies andere (straßenrechtliche) Mittel zur Verfügung stehen, um derartigen Belastungen Rechnung zu tragen (vgl. etwa § 16 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, wonach Mehrkosten, die wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße notwendig machen, dem betreffenden Verkehrsinteressenten verrechnet werden können).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich - im Rahmen der verzeichneten Kosten - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am