VwGH vom 03.09.2008, 2006/13/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2073-W/05, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen.
Mit dem hier angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 zu entrichtende Umsatzsteuer unter Anrechnung von Vorsteuern in Höhe von 34 EUR mit 526,80 EUR fest.
In der Begründung verwies sie zunächst auf ihren Bescheid vom , die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 betreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0122), in dem die belangte Behörde im Ergebnis ausgeführt hatte, dass nur die "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin für HK "bzw." eine Tageszeitung eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstelle. Außerdem hatte sie unter Bezugnahme auf den oben genannten Berufungsbescheid vom zum Ausdruck gebracht, dass auch für 2003 im Verhältnis zu LP von Scheingeschäften ("inhaltsleeren Abmachungen", denen keine ernsthafte Vertragsabsicht zu Grunde liege) auszugehen sei. Von den für 2003 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 3.062,97 EUR könnten damit - so die belangte Behörde der Sache nach im gegenständlichen Bescheid - von vornherein nur jene, die sich nicht aus Rechnungen des LP ergäben, Berücksichtigung finden. Dies seien solche in Höhe von 143,47 EUR, wovon jedoch die aus der Anschaffung einer Perücke, eines Weckradios und eines Wirtschaftswörterbuches Deutsch-Französisch resultierenden Vorsteuern im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (gleichfalls) nicht anzuerkennen seien. Die verbleibenden Vorsteuern in Höhe von 92,45 EUR entfielen auf Fahrtkosten (20,62 EUR), Mobiltelefon (34,67 EUR), Toner (16,44 EUR) und "Verpackungskisten, Messebesuch, Aluminiumlineal und College Kreisschablone (20,72 EUR). Mit Vorhalt vom sei angekündigt worden, in Anlehnung an die für die Vorjahre ergangenen Entscheidungen die Vorsteuer mit 20 % von geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 170 EUR (d.s. 6 % der erklärten Einnahmen in Höhe von 2.834,26 EUR) anzusetzen, wodurch "ein Eigenverbrauch als erfasst anzusehen" wäre. Dies entspreche angesichts der von Dritten in Rechnung gestellten Vorsteuern in Höhe von 92,45 EUR in etwa den tatsächlichen Verhältnissen. Die Schätzungsbefugnis folgere (schon) daraus, dass die Beschwerdeführerin trotz Vorhalt vom keinen Privatanteil bekannt gegeben habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:
Einleitend sei auch im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde gewählte "Verweistechnik" nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu etwa das schon oben erwähnte Erkenntnis 2006/13/0122). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Inhalt des angefochtenen Bescheides trotz der "Verweisketten" - noch - ausreichend bestimmt werden. Insbesondere ist klar, dass die belangte Behörde in Bezug auf die behaupteten Geschäfte mit LP von Scheingeschäften, "inhaltsleeren Abmachungen", ausgegangen ist, was im eingangs genannten Berufungsbescheid vom ausführlich begründet wurde (siehe im Einzelnen dazu das Erkenntnis 2005/13/0033). Den dortigen Erwägungen wird in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten, es wird aber auch nichts vorgebracht, weshalb die Beurteilung für das streitgegenständliche Jahr 2003 anders ausfallen sollte. Schon im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin ungeachtet des an sie ergangenen Vorhalts in diese Richtung nichts Zielführendes vorgebracht. Das in der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Unterbleiben der Berücksichtigung der sich aus den Rechnungen des LP ergebenden Vorsteuern war daher davon ausgehend nur folgerichtig.
Bei der weiteren Beurteilung des vorliegenden Falles kann es dann aber lediglich darum gehen, in welchem Ausmaß die verbleibend geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von unstrittig 143,47 EUR anzuerkennen waren. Die belangte Behörde brachte insoweit weitere 51,02 EUR (Vorsteuern aus der Anschaffung einer Perücke, eines Weckradios und eines Wörterbuches) im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Abzug und ging bezüglich des Restbetrages mit Schätzung nach § 184 BAO vor, weil die Beschwerdeführerin trotz Anfrage mit Vorhalt vom zum Privatanteil keine Auskunft erteilt habe. Dergestalt gelangte sie letztlich zu einem anzuerkennenden Betrag von 34 EUR, "wodurch ein Eigenverbrauch als erfasst anzusehen wäre".
Gegen die Schätzungsberechtigung wird in der Beschwerde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer über den erwähnten Vorhalt der belangten Behörde abgegebenen Äußerung "bei den unternehmerisch genützten Wirtschaftsgütern gibt es keinen Privatanteil", keine Rechtsansicht zum Ausdruck bringen, sondern "offenbar" nur vermitteln wollen, dass die in Frage stehenden Wirtschaftsgüter ausschließlich unternehmerisch genützt würden und kein Privatanteil anzusetzen sei. Dem ist - abgesehen von der relativierenden Formulierung "offenbar" - nicht nur hinsichtlich der Würdigung der Erklärung der Beschwerdeführerin, sondern auch der Sache nach nicht näher zu treten, wobei es genügen kann, auf die von der Äußerung der Beschwerdeführerin mit umfasste Perücke zu verweisen; hier überhaupt eine unternehmerische Nutzung zu unterstellen, wäre angesichts der "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin wirklichkeitsfremd. Gibt es diesbezüglich eine unzutreffende Erklärung der Beschwerdeführerin, so durfte Derartiges aber auch hinsichtlich der anderen Wirtschaftsgüter angenommen werden, weshalb sich einerseits der erhobene Einwand gegen die behördliche Schätzungsberechtigung als nicht erfolgreich erweist, andererseits aber auch das zur Berücksichtung der Vorsteuer aus der Anschaffung eines Weckradios erstattete Vorbringen, es werde (gänzlich) betrieblich verwendet und unterliege nicht dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, nicht zielführend sein kann. Bezüglich der Perücke wird ein vergleichbares Vorbringen aus nahe liegenden Gründen nunmehr in der Beschwerde ohnehin unterlassen, zum Wirtschaftswörterbuch Deutsch-Französisch hingegen ausgeführt, es sei nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit, nämlich Ökonomen, bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist indes keine Ökonomin, weshalb schon deshalb aus dem in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnis vom , 96/15/0198, - darin wurde lediglich die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Kabarettisten für Tageszeitungen anerkannt - für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist und daher auch bezüglich des besagten Wörterbuches der Unternehmensbezug zu Recht verneint wurde.
Sind nach dem Gesagten der weitere Abzug von 51,02 EUR und die Schätzungsberechtigung hinsichtlich des Restbetrages an geltend gemachten Vorsteuern nicht als rechtswidrig zu erkennen, so bleibt nur mehr festzuhalten, dass auch gegen das Ergebnis der Schätzung keine Bedenken bestehen. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, im Hinblick auf die Freude der Beschwerdeführerin an der Behelligung der Abgabenbehörden sowie das Führen von sinn- und zwecklosen Abgabenverfahren und Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof sei bei der Schätzung des Privatanteils ein im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen wesentlich höherer Prozentsatz anzusetzen, so wurde damit offenkundig nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin die angeschafften Wirtschaftsgüter primär für unternehmensfremde Zwecke einsetze; das lässt die Beschwerde unbestritten. Soweit sie auf die Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung, BGBl. II Nr. 417/2000, verweist, ist ihr zu entgegnen, dass der nach § 2 dieser Verordnung (idF BGBl. II Nr. 416/2001) zu ermittelnde Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge konkret 1,44 % von 2.834,26 EUR und damit knapp 41 EUR ausmachen würde, weshalb er ohnehin nur marginal über dem Schätzungsergebnis der belangten Behörde liegt. Warum des Weiteren selbst in dem Fall, dass die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin über die "Beratungstätigkeit" für die Tageszeitung hinausginge, von einem höheren Vorsteuerbetrag auszugehen wäre, macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Aus der Erteilung einer UID-Nummer kann im Übrigen bezüglich des Umfangs einer unternehmerischen Tätigkeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nichts abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin unterlässt es schließlich aber auch, konkret die Relevanz der behaupteten Ermittlungsmängel aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde zusammenfassend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am