Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
11. Aufl. 2018
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§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
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Zur Vermeidung von Missbräuchen in der Bauwirtschaft wurde zunächst in § 19 Abs 1a UStG bei Bauleistungen das Reverse-Charge-System normiert und Haftungsbestimmungen bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen geschaffen (§ 67a ASVG, § 82a EStG). S dazu und zur Definition von Bauleistungen § 82a Rz 1 f.
Ab wurde durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015) ergänzend hierzu die Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen normiert. Damit sollen die Möglichkeit sowohl fiktiver Lohnzahlungen als auch von Schwarzlohnzahlungen und die damit bewirkten Ausfälle an LSt-Einnahmen hintangehalten werden. Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar (EB zu BGBl I 118/2015). Die Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der ArbN über kein Girokonto verfügt und auch keinen Rechtsanspruch hierauf hat.