VwGH vom 26.06.2007, 2006/13/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 312/05, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 Wiener Abgabenordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Gesellschaft) gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, für den Rückstand an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgabe der Gesellschaft für den Zeitraum 2001, 2002 und Jänner bis November 2003 in Höhe von EUR 8.692,92 bzw. von EUR 525,10 haftbar gemacht und aufgefordert, diese Beträge gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - vor, dass über das Vermögen der Gesellschaft per der Konkurs eröffnet worden sei. Ein Verschulden seinerseits, welches einen "Haftungsdurchgriff" rechtfertigen würde, liege nicht vor. Er sei der Verpflichtung eines Geschäftsführers nachgekommen und habe auch den Konkursantrag rechtzeitig gestellt. Dabei sei zu erwähnen, dass allein die Konkursantragstellung bereits darauf hinweise, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben (gewesen) sei. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, nicht zuletzt wegen der vermehrten Zahlungsverzögerungen der Auftraggeber bzw. der häufigen Forderungsausfälle hätten Verbindlichkeiten nicht mehr regulär bezahlt werden können, sodass sich Liquidationsprobleme ergeben hätten. Das seien jene Gründe, warum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei; es hätten ausreichende Mittel für die Abgabenentrichtung gefehlt. Dass die Abgabenschuld bei der Gesellschaft uneinbringlich sei, habe die erstinstanzliche Behörde - so die Berufung weiter - nicht festgestellt. Die Begründung ihres Bescheides lasse schließlich nicht erkennen, ob sie bei der Auswahl des Haftungspflichtigen das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt habe.
Diese Berufung wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom und in der Folge - der Vorlageantrag enthielt keine weiteren Ausführungen - mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft davon auszugehen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO bei der Gesellschaft zumindest nur erschwert einbringlich seien. Was die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers anlange, so resultiere diese aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben, die für jeden Monat längstens bis zum
15. des Folgemonats zu entrichten gewesen wären. Ein sachdienliches Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung unverschuldet nicht nachgekommen sei, habe er nicht erstattet. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Haftung den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspreche. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Umgekehrt sei es nicht als unbillig zu erkennen, wenn ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung herangezogen werde, weil andernfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 54 Abs. 1 WAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid der Sache nach nur ein, dass ihn an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben kein maßgebliches Verschulden treffe und dass nicht feststehe bzw. nicht festgestellt worden sei, dass die fraglichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich oder nur erschwert einbringlich seien.
Was zunächst den erstgenannten Gesichtspunkt anlangt, so rekurriert der Beschwerdeführer vorerst auf die "einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen", denen jedoch - wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Maßgebend ist vielmehr die eingangs zitierte abgabenrechtliche Haftungsbestimmung des § 7 Abs. 1 WAO, zu der der Verwaltungsgerichtshof, die Frage des Verschuldens betreffend, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom , 2002/13/0196, und vom , 2006/13/0022). Der Beschwerdeführer nimmt letztlich selbst Bezug auf diese Rechtsprechung und vermeint, er sei im Hinblick auf den in seiner Berufung enthaltenen Hinweis, es habe Zahlungsverzögerungen der Schuldner der Gesellschaft bzw. häufige Forderungsausfälle gegeben, weshalb die Abgaben nicht hätten entrichtet werden können, der erwähnten Behauptungs- und Konkretisierungslast nachgekommen. Davon kann indes keine Rede sein, wurde doch mit dem globalen Hinweis auf Zahlungsverzögerungen und Forderungsausfälle die konkrete finanzielle Situation der Gesellschaft und ihre Gebarung im fraglichen Zeitraum (2001 bis 2003) nicht einmal ansatzweise dargestellt (vgl. demgegenüber zum Fall einer noch ausreichenden Darstellung z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0283). Wenn der Beschwerdeführer auf eine der Beschwerde beigelegte Liste verweist, aus welcher sich die mit Stichtag offenen Kundenforderungen der Gesellschaft ergäben, und weiter ausführt, im Hinblick auf die Höhe der Außenstände seien weitere Zahlungen unmöglich gewesen, so stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) dar. Davon abgesehen wäre auch damit - wenn überhaupt - nur in sehr eingeschränktem Maß der Nachweis erbracht, dass den Beschwerdeführer an seiner unstrittigen Pflichtverletzung (nicht bzw. nur unzureichende Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft) kein Verschulden trifft, und zwar deshalb, weil offene Kundenforderungen per bzw. das Fehlen liquider Mittel zu diesem Zeitpunkt nichts über die Verhältnisse ab Jänner 2001 aussagen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0286). Der Einwand mangelnden Verschuldens erweist sich damit als nicht stichhältig.
Was den zweiten Aspekt, die auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung angesprochene Frage nach der Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Gesellschaft anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 1 WAO seit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht mehr auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld abstellt, sondern eine erweiterte Ausfallshaftung normiert; die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein (siehe zur Änderung der Rechtslage etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0047). Dass die fragliche Abgabenschuld bei der Gesellschaft aber nur mit Schwierigkeiten eingebracht werden könne, ist im Hinblick auf den Konkurs der Gesellschaft evident, zumal die Konkurseröffnung ausdrücklich als Fall einer erschwerten Einbringung in § 7 Abs. 1 WAO genannt wird (vgl. abermals das zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom ). In der Beschwerde werden jedenfalls keine Umstände angeführt, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Mithin erweist sich auch der zweite Einwand des Beschwerdeführers als nicht zielführend.
Auch der ergänzend erhobenen Verfahrensrüge kann kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Berufung angebotene Beweise (insbesondere Einvernahme des Beschwerdeführers und des Masseverwalters der Gesellschaft) von der belangten Behörde nicht aufgenommen wurden. Das begründet indes keine Mangelhaftigkeit, weil seitens des Beschwerdeführers verabsäumt worden war, jeweils ein ausreichend präzisiertes Beweisthema anzugeben. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am