VwGH vom 31.05.2006, 2006/13/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. H W in W, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Cesky, Steuerberater in 1190 Wien, Grinzingerstraße 87, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom , Zl. RD/0012-W/06, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an der T. KG. Für diese KG wurde vom Finanzamt am ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für das Jahr 2001 erlassen, in dem für den Beschwerdeführer ein Gewinnanteil von 19.444,59 EUR festgestellt wurde. Am erging ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2001, mit dem der Gewinnanteil für den Beschwerdeführer auf 19.482,35 EUR korrigiert wurde. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 10. und jeweils Berufung.
Mit dem am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufungen auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Diesen Devolutionsantrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Werde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und mache das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und "wird bei der Abgabebehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt", sei dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach § 311 BAO. Die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel falle nämlich unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter § 311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung sei daher zurückzuweisen.
Nach der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe die belangte Behörde der "gesetzlichen Regel des Überganges der Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entsprochen, weil in der Sache keine Entscheidung gefällt wurde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 91/13/0058, und vom , 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages ist deshalb mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von dem Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am