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VwGH vom 25.01.2012, 2011/03/0199

VwGH vom 25.01.2012, 2011/03/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S GmbH in B, vertreten durch Juconomy Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 17, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH vom , Zl PRAUF 02/2011-08, betreffend Auftrag nach § 51 Abs 3 PMG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 51 Abs 3 des Postmarktgesetzes (PMG) aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, die von ihr erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde bis längstens anzuzeigen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Inkrafttreten des Postmarktgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 111/2010 mit sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Jänner und auf die Pflicht zur Anzeige nach § 25 PMG hingewiesen worden. Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 51 PMG zur Überprüfung des Verdachts auf einen Verstoß gegen die in § 25 PMG festgelegte Verpflichtung zur Anzeige von Postdiensten eingeleitet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, oder die von ihr erbrachten Postdienstleistungen gemäß § 25 PMG bis zum anzuzeigen. Gleichzeitig sei eine Anzeige gemäß § 55 Abs 1 Z 7 PMG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ergangen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom mitgeteilt, dass sie seit Jahren dieselben Dienste erbringe und nicht beabsichtigen würde, einen Postdienst zu erbringen, denselben zu ändern oder ihn einzustellen.

Mit Schreiben vom sei die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden, insbesondere über die bereits im Jahr 2006 erfolgte Anzeige von Postdiensten, und habe abermals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin auf die fehlenden Übergangsbestimmungen im PMG verwiesen und einen Verstoß gegen § 25 PMG bestritten.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin biete (unter anderem) grenzüberschreitende Versandangebote, wie Tagespost, Direct Mailings, Zeitungen, Zeitschriften oder Kleinwaren an.

Sie habe mit Schreiben vom eine Anzeige gemäß § 15 Postgesetz (PostG 1997, BGBl Nr 18/1998 idF BGBl I Nr 70/2006) an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Postdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen mit Ausnahme der der Ö AG vorbehaltenen Postdienste, sowie alle damit zusammenhängenden postvorbereitenden Dienstleistungen erbringe.

Die Beschwerdeführerin habe bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten, noch die Änderung oder die Einstellung derselben nach § 25 PMG angezeigt. Sie sei Postdiensteanbieter.

Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den schlüssigen Akteninhalt, insbesondere auf die Anzeige der Beschwerdeführerin vom , sowie auf den Inhalt der von ihr betriebenen Website www.s.com/a und ihre Stellungnahmen. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin diese Dienste nicht oder nicht mehr anbiete.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde zunächst § 51 PMG - auszugsweise - wieder, und führte aus, sie habe gemäß § 38 Abs 1 PMG sämtliche Aufgaben, die durch das PMG und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40 PMG) zuständig sei. Da im zugrundeliegenden Verfahren nach § 25 PMG keine Zuständigkeit der Post-Control-Kommission gemäß § 40 PMG bestehe, sei für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 51 iVm § 25 PMG sie zuständig.

Nach dem klaren Wortlaut von § 25 Abs 1 PMG hätten Postdiensteanbieter bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde. Diese Verpflichtungen bestünden unbedingt und ungeachtet allfälliger früherer Rechtslagen. Mangels Übergangsbestimmung zur Anzeigepflicht von bereits nach § 15 Postgesetz angezeigten Postdiensten im PMG sei die Erbringung von Postdiensten daher jedenfalls auch nach den Bestimmungen des § 25 PMG anzuzeigen, selbst wenn diese Dienste bereits vor dem Inkrafttreten des PMG am angeboten worden seien. Die belangte Behörde habe daher alle Unternehmen, die bereits eine Anzeige nach § 15 Postgesetz erstattet hätten, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und so auch die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Erbringung, Änderung des Betriebs oder gegebenenfalls die Einstellung von Postdiensten nach § 25 PMG anzuzeigen.

Nach einer - auszugsweisen - Wiedergabe der §§ 24 und 25 PMG führte die belangte Behörde zum Argument der Beschwerdeführerin, auf Grund der fehlenden Übergangsbestimmungen im PMG bestehe keine neuerliche Verpflichtung zur Anzeige eines Dienstes aus, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden: Das PMG treffe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des TKG 2003 - keinerlei Aussagen über Anzeigen, die nach § 15 Postgesetz übermittelt worden seien, und kenne auch nicht das Rechtsinstrument einer "Bestätigung" dieser Anzeige. Anders als beispielsweise § 26 Abs 2 PMG, welche Bestimmung ausdrücklich eine Konzessionspflicht für den Universaldienstbetreiber verneine, sehe § 25 PMG keine Ausnahme vor, weshalb die Verpflichtung zur Anzeige für jeden Postdiensteanbieter bestünde, unabhängig davon, ob diese Dienste bereits vor dem angeboten oder angezeigt worden seien.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie erbringe seit Jahren dieselben Dienste und beabsichtigte nicht die Erbringung eines Postdienstes, stehe im klaren Widerspruch zu ihrer Anzeige vom nach § 15 Postgesetz, in der sie angegeben habe, "Postdienstleistungen im Zusammenhang mit Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen, ausgenommen die der Ö vorbehaltenen Postdienste, sowie alle damit zusammenhängenden postvorbereitenden Dienstleistungen" zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Änderung noch eine Einstellung der von ihr angezeigten Postdienste übermittelt. Da die Definition von Postdiensten im § 2 Z 3 Postgesetz wörtlich der Definition des § 3 Z 2 PMG entspreche, sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 selbst als Postdienste qualifizierten angezeigten Dienste auch als Postdienste im Anwendungsbereich des PMG anzusehen seien.

Gemäß § 3 Z 2 PMG seien unter Postdienst "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen", nach Z 3 unter Postdiensteanbieter "Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen" zu verstehen.

Als "Postsendung" gelte eine "adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten" (§ 3 Z 10 PMG).

Der Begriff "Postpaket" hingegen sei weder in der EU-Postdiensterichtlinie noch im PMG gesondert definiert. Auch die Vertragswerke des Weltpostvereins, bei dem Österreich Mitglied sei, lieferten hierfür keine verlässlichen Angaben. Der Inhalt des Begriffs "Postpaket" sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich dabei nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebigem Gewicht handeln könne, sondern um ein Paket, das offenbar üblicherweise "von der Post" - und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen - befördert werde. Hierbei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, welche diese Gewichtsgrenze nicht überschritten, gelten als Postpakete im Sinne des § 3 Z 10 PMG, nicht aber Pakete, die schwerer seien. Zwar sei dieses Gewichtslimit von 31,5 kg nicht positivrechtlich verankert, es sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen: Neben der Ö AG und vergleichbaren europäischen Postbetrieben, wie etwa die Deutsche Post, TNT Post und La Poste, orientierten sich auch die meisten Paketdienste an diesem Gewichtslimit.

Des Weiteren könne aus § 3 Z 2 PMG geschlossen werden, dass ein Postdienst erst dann vorliege, wenn dieser Dienstleistung ein gewisser betrieblicher Organisationsgrad zugrunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Zwar werde es nicht konstituierendes Merkmal für einen Postdienst sein, dass alle in § 3 Z 2 PMG genannten Dienste kumulativ erbracht werden müssten (unter Hinweis auf Erwägungsgrund 17 zur RL 2008/6/EG, der besage, dass Transportleistungen allein nicht als Postdienste gelten sollten), doch erscheine insbesondere das Sortieren von Postsendungen ein wesentlicher Teil einer Postdienstleistung zu sein. Folge man dieser Auffassung, könnten auch Dienstleistungen eines Spediteurs (nach § 407 UGB,§ 94 Z 63 GewO) Postdienste im Sinne des § 3 Z 2 PMG sein.

Für die Erbringung eines Postdienstes sei daher wesentlich, dass es sich um adressierte Einzelsendungen mit einem Gewicht von maximal 31,5 kg handle, eine gewerbliche Erbringung und ein Organisationsgrad des Postdiensteanbieters (Erbringung logistischer Leistungen) vorliege.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 die Erbringung von Postdiensten nach § 15 Postgesetz angezeigt habe und bislang weder eine Änderung noch eine Einstellung dieser Postdienste bekannt gegeben habe und auch in ihren Stellungnahmen ausdrücklich darauf hinweise, dass sie keine Änderungen der seit Jahren angebotenen Dienste anstrebe, biete sie weiters auf ihrer Website http://www.s.com/a Dienste, insbesondere die Abholung und den Versand von Tagespost, Direct Mailings, Zeitungen, Zeitschriften oder Kleinwaren an, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weshalb die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG anzusehen sei.

Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom darauf verwiesen werde, keine Sortierdienste im Sinne des PMG zu erbringen, sei auf die angebotenen Dienste auf der Website zu verweisen, wo die Beschwerdeführerin beispielsweise einen bundesweiten Abholdienst anbiete, aus dem nicht erkennbar sei, dass es sich hier lediglich um reine Transporte von A nach B handle. Auch der Umstand, dass der Versand im Wesentlichen grenzüberschreitend erfolge, schließe einen Postdienst nicht per se aus. Vielmehr würden in § 26 PMG bloß grenzüberschreitende Briefe lediglich von einer Konzessionspflicht ausgenommen, woraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass diese Dienste keine Postdienste im Sinne des § 3 Z 3 PMG darstellten. Schließlich halte auch ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom fest, dass bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen sei, dass alle Postdiensteanbieter, die schon derzeit solche Dienstleistungen angezeigt haben, auch nach dem Regime des PMG als Postdiensteanbieter anzusehen seien.

Da die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzeige nicht erstattet habe, sie aber Postdienste als Postdiensteanbieter erbringe, habe sie die Bestimmung des § 25 PMG verletzt, weshalb ihr die gebotenen, angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der verletzten Bestimmung aufzutragen gewesen seien. Diese Maßnahme bestünde in der Verpflichtung, die erbrachten Postdienste umgehend anzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Postmarktgesetzes, BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010 (PMG) von Bedeutung:

"Zweck

§ 1. (1) ...

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom , S. 3, umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese


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a)
durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
b)
durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.
Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. 'Österreichische Post' die Österreichische Post Aktiengesellschaft;

2. 'Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. 'Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

8. 'Abholung' das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

9. 'Zustellung' die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;

10. 'Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

11. 'Briefsendung' eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

...

Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

...

Konzessionspflichtige Dienste

§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.

(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.

(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer

1. ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,

...

Aufsichtsverfahren

§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

...

Übergangsbestimmungen

§ 59. (1) Die gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.

(2) Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.

(3) Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

(4) Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

(5) § 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.

...

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 63. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007 außer Kraft.

(2) § 2 Z 3b und § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

(3) § 59 Abs. 2 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 77/2004 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung) BGBl. II Nr. 71/2000, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung) BGBl. II Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 446/2008, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."

2. Im Beschwerdefall ist zunächst die (von der belangten Behörde bejahte, von der Beschwerdeführerin verneinte) Frage zu beantworten, ob die Anzeigepflicht nach § 25 PMG auch dann besteht, wenn die strittigen Dienste bereits vor Inkrafttreten des PMG erbracht wurden und seither eine Änderung oder Einstellung des Dienstes nicht erfolgt ist. Für den Fall der Verneinung dieser Frage käme es nämlich nicht mehr darauf an, ob die strittigen Dienste als Postdienste im Sinne des § 3 Z 2 PMG zu qualifizieren sind.

2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, wonach (ua) "die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes" der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist, insofern auch die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation erfasst, als auch die (weiterhin) erfolgende Erbringung der in Rede stehenden Leistungen unter dem Tatbestand "beabsichtigte Erbringung" subsumiert werden kann, hat doch der betreffende Unternehmer - weiterhin - die Absicht, die Leistungen zu erbringen. Dagegen könnte eingewendet werden, dass gemäß § 25 Abs 1 PMG die Anzeige grundsätzlich "vor Betriebsaufnahme" (bzw Änderung oder Einstellung) zu erstatten ist, welche Verpflichtung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Betrieb bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen wurde, nicht mehr fristgerecht erfüllt werden könnte. Doch muss angenommen werden, dass in einem derartigen Fall die Frist für die Erstattung der Anzeige nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes, das die entsprechende Anzeigeverpflichtung erstmals statuiert, zu laufen beginnt.

2.2. Letztlich bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage aber eines Blicks auf den Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Norm mit weiteren Gesetzesbestimmungen und -zielen des PMG in Zusammenhalt mit den Materialien.

Durch das PMG sollte (§ 1 Abs 2 PMG) die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl Nr L 15 vom , 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl Nr L 52 vom , 3 (iF: PostRL) umgesetzt werden, um die damit vorgegebene "vollständige Liberalisierung des Postmarktes bis " zu erreichen (RV, 319 BlgNR 24. GP, 1).

Aus der PostRL kann zwar für die eingangs gestellte Frage unmittelbar nichts entnommen werden.

Im gegebenen Zusammenhang ist aber auf Art 7 Abs 3 der PostRL zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten "einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleister und/oder Nutzer" einführen können, wenn sie feststellen, dass die Universaldienstverpflichtungen auf Grund der PostRL eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldiensteanbieter darstellen. Gemäß Art 7 Abs 4 der PostRL können in diesem Fall die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer unabhängigen Stelle verwaltet wird.

Die dementsprechende innerstaatliche Regelung erfolgte durch § 14 PMG: Die Herstellung eines finanziellen Ausgleichs für die dem Universaldienstbetreiber entstehenden unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen hat durch einen von der Regulierungsbehörde einzurichtenden und verwaltenden Ausgleichsfonds zu erfolgen (§ 14 Abs 1). Gemäß § 14 Abs 2 PMG haben Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 Million Euro aus dieser Tätigkeit nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen.

Eine weitere Regelung betreffend Aufteilung von Verwaltungskosten, nämlich zur Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH betreffend die Postbranche, wurde durch § 10b KOG (idF der Änderung durch BGBl I Nr 123/2009; später - ohne inhaltliche Änderung - neugefasst durch BGBl I Nr 50/2010) getroffen: Danach dienen der Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs 2a und 3 (nunmehr: § 17 Abs 3 und 4) KOG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt, wobei nach § 10b Abs 2 (nunmehr: § 34a Abs 2) KOG die Finanzierungsbeiträge "von der Postbranche" zu leisten sind, und die Postbranche nach dieser Bestimmung "jene Postdiensteanbieter (umfasst), die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen".

Die Materialien (RV, 319 BlgNR 24. GP, 15) führen dazu aus, dass sich die Finanzierung der Regulierungsbehörde an dem Finanzierungsmodell des Telekomrechts orientiere, und "neben den Marktteilnehmern" auch der Bund einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag zu leisten habe.

Die dem § 25 PMG inhaltlich entsprechende Vorgängerregelung war § 15 Abs 2 Postgesetz 1997 idF der Postgesetz-Novelle 2005, BGBl Nr 2/2006.

Sie lautete:

"Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.

(2) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen."

Gemäß § 63 Abs 1 PMG tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Postgesetz 1997 außer Kraft; besondere Übergangsvorschriften betreffend Anzeigen nach § 15 Postgesetz 1997 enthält das PMG nicht.

Aus dem Fehlen spezifischer Übergangsbestimmungen kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anzeigepflicht nach § 25 PMG nicht gelte, wenn bereits eine (inhaltlich gleichlautende) Anzeige nach § 15 Postgesetz erfolgt ist, reicht doch der weitere Betrieb der strittigen Dienste jedenfalls in den zeitlichen Anwendungsbereich des PMG, das am in Kraft getreten ist (§ 64 Abs 1 PMG).

Vielmehr muss - insb mit Blick auf die Konsequenzen einer (Nicht )Anzeige nach § 25 PMG - angenommen werden, dass alle Betreiber von Postdiensten, unabhängig davon, wann sie den Betrieb aufgenommen haben, zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet sind:

Die Materialien (RV, 319 BlgNR 24. GP, 1) sprechen unter dem Prätext "Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen" den Umstand an, dass "jene Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen" seien, die für die Vollziehung und behördliche Entscheidung im Rahmen der Marktregulierung notwendig seien. Neben der Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen "auf die Anbieter der Postdienstleistungen" (RV, aaO, 3) verweisen die Materialien in den Erläuterungen zu Art 2 des BGBl I Nr 123/2009, also der Änderung des KOG, darauf, dass sich die Finanzierung der Regulierungsbehörde an dem Finanzierungsmodell des Telekomrechts orientiere und dass "neben den Marktteilnehmern" auch der Bund einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag zu leisten habe.

Mit Blick auf die entsprechende Definition der "Postbranche" nach § 10b (nunmehr: § 34a) Abs 2 KOG, welche die Finanzierungsbeiträge zu leisten habe und "jene Postdiensteanbieter (umfasse), die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen", kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, nur solche Postdiensteanbieter, die nach dem neu in den Markt traten, zur Anzeige zu verpflichten, wären doch diesfalls nur jene Marktteilnehmer zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet, die neu auf den Markt getreten sind, während die Erläuterungen zu dieser Bestimmung - ohne Einschränkung - von den "Marktteilnehmern" sprechen, welche die entsprechenden Finanzierungsbeiträge zu leisten hätten.

2.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Anzeige nach § 25 PMG verpflichtet ist, wenn sie Postdienste im Sinne des § 3 Z 1 PMG betreibt, ungeachtet dessen, dass seit dem keine Änderung der zuvor betriebenen Dienste erfolgte.

3. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin betriebenen Diensten um Postdienste im Sinne der genannten Bestimmung handelt.

3.1. Die belangte Behörde hat ihre diesbezügliche Beurteilung entscheidend auf den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin, die (ua) grenzüberschreitende Versandangebote, wie Tagespost, Direct Mailings, Zeitungen, Zeitschriften oder Kleinwaren anbiete, mit Schreiben vom eine Anzeige gemäß § 15 Postgesetz an die Regulierungsbehörde übermittelt habe, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin "Postdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen mit Ausnahme der der Ö AG vorbehaltenen Postdienste, sowie alle damit zusammenhängenden postvorbereitenden Dienstleistungen" erbringe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Änderung oder Einstellung von bislang betriebenen Postdiensten angezeigt habe, schloss die belangte Behörde, zumal die Definition der Postdienste nach § 2 Z 3 Postgesetz wörtlich der nach § 3 Z 2 PMG entspreche, dass die bislang von der Beschwerdeführerin als Postdienste nach dem Postgesetz qualifizierten Dienste auch als Postdienste im Anwendungsbereich des PMG anzusehen seien.

3.2. Die Beschwerdeführerin hat allerdings in ihren Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde bestritten, dass es sich bei den von ihr erbrachten Diensten um Postdienste im Sinne des PMG handle.

Ausgehend vom wiedergegebenen Inhalt ihrer Anzeige vom , und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bestreitet, eine Änderung dieser Dienste vorgenommen zu haben, kann der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden:

Die Beschwerde führt dazu aus, eine knapp fünf Jahre alte Anzeige stelle keineswegs einen geeigneten Beweis zur Feststellung des gegenwärtig maßgeblichen Sachverhalts dar. Es gebe keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Berücksichtigung eines "Anerkenntnisses" einer verwaltungsrechtlich relevanten Eigenschaft, an die sich Rechtsfolgen knüpften. Selbst wenn eine Anzeige vorliege, entbinde dies die belangte Behörde nicht davon, von Amts wegen zu prüfen, ob das Unternehmen der Beschwerdeführerin tatsächlich dem Begriff des Postdiensteanbieters im Sinne des PMG erfülle, wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren begründet und nachhaltig bestreite, Postdiensteanbieter zu sein. Sie habe im Verfahren vor der belangten Behörde "eine detaillierte Beschreibung" der von ihr erbrachten Dienste vorgenommen. Sie habe geltend gemacht, die Dienste bestünden zum einen Teil aus "Lettershop-Diensten", die schon begrifflich nicht unter "Postdienste" fielen. Der andere Teil der Dienste erfülle nicht die Merkmale, um als Postdienst im Sinne des PMG qualifiziert zu werden (Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung); andererseits würden die Dienste nicht in Österreich erbracht, sodass sie auch aus diesem Grund nicht dem österreichischen PMG unterfielen. Der Versand durch die Beschwerdeführerin erfolge "im Wesentlichen grenzüberschreitend". Bei richtiger Betrachtung sei es im gegebenen Zusammenhang unmaßgeblich, ob die Dienste einen Postdienst darstellten, weil sie auch diesfalls auf Grund des Umstandes, dass sie zum "aller überwiegenden Teil im Ausland erbracht" würden, nicht in den Anwendungsbereich des PMG fielen. Gemäß § 26 Abs 3 PMG bedürfe es keiner Konzession nach Abs 1, wenn ausschließlich abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen befördert würden. Dies gelte analog für (schlichte) Postdienstleistungen, die keiner Konzession bedürfen, wenn sie grenzüberschreitend erbracht werden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Regulierung in Österreich, die sich ja nur auf einen sehr kleinen Teil der Leistungskette erstrecken würde, während der überwiegende Teil der Leistung im Ausland erbracht würde.

Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, sich bei ihren Feststellungen auch auf eine Einsichtnahme in den Inhalt einer Subsite der Website der Beschwerdeführerin als Beweismittel gestützt zu haben. Diesbezüglich sei aber auszuführen, dass Websites von Unternehmen ganz allgemein einerseits der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen zur Kundenakquisition durch entsprechende innere und äußere Gestaltung dienten, andererseits der Information über Produkte und Dienstleistungen sowie über die Bedingungen eines Geschäftsabschlusses. Der "schlichte Verweis auf den Inhalt einer Website" sei im Hinblick auf die damit durch die Beschwerdeführerin, wie auch ganz allgemein, angestrebten Zwecke nicht geeignet, den maßgebenden Sachverhalt hinreichend festzustellen.

Dies zeige auch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem grenzüberschreitende Versandangebote wie Tagespost, Direct Mailings, Zeitungen, Zeitschriften und Kleinwaren anbiete. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Einvernahme der organschaftlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und von Zeugen wäre die belangte Behörde hingegen zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördere, dass sie keine Sortierung vornehme und insgesamt keine postalische Organisationsstruktur aufweise, woraus zu folgern gewesen wäre, dass diesbezüglich jedenfalls kein dem PMG unterfallender Postdienst vorliege.

Unzulässig sei auch der Schluss der belangten Behörde, aus dem Anbieten eines bundesweiten Abholdienstes, aus dem nicht erkennbar sei, dass es sich hiebei lediglich um reine Transporte von A nach B handle, sei zu schließen, dass auch das Element des Sortierens bei der Beschwerdeführerin vorliege. Die belangte Behörde habe auch diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren, bei dessen Durchführung sie zum Ergebnis gekommen wäre, dass jedenfalls das Element des Sortierens nicht vorliege, unterlassen.

3.3. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt:

Einleitend ist zunächst festzustellen, dass ausgehend von der Legaldefinition der "Postdienste" in § 3 Z 2 ("Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen") und der "Postdiensteanbieter" nach § 3 Z 3 PMG ("Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen") ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach § 3 Z 2 PMG anbieten muss, um als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen.

Schon deshalb wird mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin auch das "Sortieren" durchführe, kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Damit fehlt auch dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin betriebenen "Lettershop-Diensten" auseinandergesetzt, die Relevanz.

Da die Beschwerde nicht vorbringt, es habe nach Erstattung ihrer Anzeige vom eine Änderung der Art der von ihr betriebenen, damals angezeigten Dienste stattgefunden, aber auch nicht behauptet wird, die seinerzeitige Anzeige sei inhaltlich unrichtig gewesen, kann die darauf fußende Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig gewertet werden. Ähnliches gilt für den Hinweis der Beschwerde auf regelmäßig mit dem Inhalt von Websites verfolgte Zwecke (Information, Werbung): Auch diesbezüglich hat die Beschwerde ein Vorbringen, die in der in Rede stehenden Website enthaltene Information sei unrichtig, gar nicht erstattet, weshalb sich die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung ohne Weiteres auch auf deren Inhalte stützen konnte.

Soweit die Beschwerde schließlich damit argumentiert, die von ihr erbrachten Dienste würden "im Wesentlichen grenzüberschreitend" erfolgen, grenzüberschreitende Briefsendungen würden aber nicht dem PMG unterliegen, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass sie damit gar nicht geltend macht, nur grenzüberschreitend tätig zu werden; für die Qualifikation eines Unternehmens als Postdiensteanbieter reicht es aber wie dargestellt aus, dass ein Teil der erbrachten Leistungen "Postdienste" sind.

Zum anderen ist die diesbezügliche Argumentation der Beschwerde schon vom Ansatz her verfehlt:

Gemäß § 2 Abs 2 PMG gilt dieses Bundesgesetz auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

Gemäß § 26 Abs 1 PMG bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g einer Konzession.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 PMG bedarf einer Konzession nach Abs 1 nicht, wer ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert.

Warum aus der letztgenannten Bestimmung abzuleiten sei, dass dies "analog für (schlichte) Postdienstleistungen" gelte, eine derartige Tätigkeit also auch nicht anzeigepflichtig sei, wird von der Beschwerde nicht näher dargetan.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur Erstattung einer Anzeige nach § 25 PMG verpflichtet gewesen, kann daher nicht als unzutreffend erkannt werden.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am