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VwGH vom 26.06.2007, 2006/13/0010

VwGH vom 26.06.2007, 2006/13/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Schilling, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 1040 Wien, Wohllebengasse 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1568-W/05, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Angelegenheit des Abgabenrechts, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Per fertigte das Finanzamt einen Haftungsbescheid aus, mit dem es den Beschwerdeführer, vertreten durch eine näher bezeichnete Wirtschaftstreuhand GmbH in 1180 Wien, zur Zahlung eines Betrages von EUR 714.375,72 verpflichtete. Adressiert wurde dieser Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich, der ihn gemäß der in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheinkopie (am ?) vom Postbeamten ausgefolgt erhielt.

Beim Finanzamt einlangend mit erhob der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid Berufung. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wobei er im Ergebnis vorbrachte, im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides diesen infolge einer Depression nicht "wahrgenommen" zu haben; er sei "prozessual handlungsunfähig" gewesen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab. Einerseits seien namens des Beschwerdeführers beginnend mit insgesamt vier Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht worden, andererseits habe er auch in anderen Angelegenheiten ab Ende Mai 2004 Erklärungen gegenüber den Abgabebehörden abgegeben bzw. Anträge gestellt und "im maßgeblichen Zeitraum" (März bis Dezember 2004) Zahlungen geleistet, weshalb nicht von einer Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Insbesondere aus den Fristverlängerungsansuchen, die - so die belangte Behörde - innerhalb der Berufungsfrist gestellt worden seien, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Umstände erkannt habe und in der Lage gewesen sei, "an die Behörde heranzutreten".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Wie schon in seinem Wiedereinsetzungsantrag stellt sich der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides depressionsbedingt "prozessual handlungsunfähig" gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens - nur darauf ist abzustellen - ergibt sich aber, dass der besagte Haftungsbescheid gar nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. War der Bescheid damit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen, so wurde freilich auch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt, weshalb eine Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt. Davon ausgehend konnte dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag auf Basis des dazu erstatteten Vorbringens von vornherein kein Erfolg beschieden sein und er wäre als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom , 96/19/3033). Dass der Wiedereinsetzungsantrag mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (siehe auch das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0118).

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass - der im Ergebnis vorgenommenen Beurteilung durch die belangte Behörde im Wiedereinsetzungsverfahren widersprechend - die Frage nach der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der "Zustellung" des erstinstanzlichen Haftungsbescheides nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Der Verweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0004, geht schon deshalb fehl, weil die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist hier - anders als im Fall des genannten Erkenntnisses - nicht vom Beschwerdeführer persönlich gestellt worden waren. Dem Wiedereinsetzungsantrag, der lediglich auf Basis des dazu erstatteten Vorbringens beurteilt werden kann, muss nach dem zuvor Gesagten aber jedenfalls der Erfolg versagt bleiben, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am