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VwGH vom 22.03.2006, 2006/13/0001

VwGH vom 22.03.2006, 2006/13/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der S HandelsgmbH in Liquidation in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1617-W/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Abgabenrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen eine Erledigung des Finanzamtes nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der mit Berufung bekämpften Erledigung an der Bescheidqualität fehle, weil diese - nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte - Erledigung weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweise, worauf die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung hingewiesen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Unzulässig ist eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet, weil nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind (siehe die bei Ritz, BAO3, § 273 Tz 6f angeführten Nachweise).

Nach § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die mit der zurückgewiesenen Berufung bekämpfte Erledigung habe mangels Erfüllung der im § 96 BAO an die Rechtswirksamkeit einer abgabenbehördlichen Erledigung statuierten Anforderungen keine Bescheidqualität erlangt, tritt die beschwerdeführende Partei (auch) vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen, sondern sogar ausdrücklich bei. Das Schicksal der Beschwerde ist damit im Grunde des § 273 Abs. 1 lit. a BAO entschieden, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Ausführungen der Bescheidbegründung und des Beschwerdevorbringens bedarf. War die Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung des Finanzamtes ohne Bescheidqualität unbestreitbar - und von der Beschwerdeführerin insoweit auch unbestritten - rechtens, dann ließen sich die von der Beschwerdeführerin in Erwiderung auf (entbehrliche) Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides angesprochenen Sach- und Rechtsfragen vorangegangener Abgabenverfahren hier nicht mehr behandeln. Im behaupteten Anspruch auf "Wiederherstellung des ihr zustehenden Vorsteuerguthabens" konnte die Beschwerdeführerin durch die rechtens erfolgte Zurückweisung einer Berufung aus dem schon von ihr selbst zutreffend geltend gemachten Zurückweisungsgrund naturgemäß nicht verletzt sein.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach ist, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am