VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/15/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1- 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-400289/5/FP/MA, betreffend Übertretung des § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. W S, Rechtsanwalt in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 15 KommStG darstellt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa , mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0102, ausgesprochen, dass die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO darstellt. Daher erfüllt die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.
7 Damit ist die in der Revisionszulassung durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz aufgeworfene Rechtsfrage nunmehr durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts geklärt.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Das Begehren der mitbeteiligten Partei betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur der Ersatz des Aufwandes gebührt, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt daher dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im Revisionsfall - in eigener Sache einschreitet (vgl. z.B. ).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150007.L00 |
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