VwGH vom 25.05.2007, 2006/12/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des HM in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-A9450/0001-Pr 7/2006, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Staatsanwaltschaft Graz, wo er als Bezirksanwalt fungiert.
Mit Antrag vom ersuchte der Beschwerdeführer "um Ausfertigung eines Bescheides über das Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung".
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom wurde auf Grund des genannten Antrages festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren keine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden:
GehG), zustehe.
Die erstinstanzliche Behörde ging von folgenden
Feststellungen aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom
unter bestimmten Auflagen (Erbringung des
Fertigkeitsnachweises in Kurzschrift und Maschinschreiben sowie
Ablegung der I. Kanzleiprüfung), die er in der Folge fristgerecht
erfüllte, als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I,
Entlohnungsgruppe d, VBG 1948, im Planstellenbereich des
Oberlandesgerichtes Graz, und zwar beim Bezirksgericht für
Strafsachen Graz, in den Justizdienst aufgenommen.
Nach dem Inhalt der anlässlich einer Amtsuntersuchung durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgegebenen Äußerung vom zeichnete sich der Beschwerdeführer in seiner anfänglichen Tätigkeit im Aktenlager sowie im Haus-, Telefon- und Zustelldienst durch Fleiß, Gewissenhaftigkeit, kollegiales Verhalten und eine tadellose Arbeitsleistung aus. Ein ebenso sehr zufrieden stellender Erfolg wurde ihm mit Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom hinsichtlich seiner weiteren Tätigkeit in der Einlaufstelle bescheinigt.
Am 9. und legte der Beschwerdeführer erfolgreich die schriftliche und mündliche Grundbuchsführerprüfung ab.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erfolgte mit Wirksamkeit vom gemäß § 15 VBG 1948 seine Überstellung auf eine Planstelle der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.
Der Beschwerdeführer hatte bereits mit beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz die Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen übernommen und wurde gleichzeitig als Kostenbeamter dieser Abteilung verwendet. Auf Grund seiner universellen Ausbildung übte er alle Sparten des selbstständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle einschließlich der für die fachdienstwertige Tätigkeit geforderten konzeptiven Vorarbeiten aus. Anlässlich der zum erfolgten Leistungsfeststellung attestierte ihm der Vorsteher des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz sehr gute fachliche Kenntnisse der für die Ausübung seiner Tätigkeit in Betracht kommenden Vorschriften, weshalb seine Erledigungen ohne Verbesserungen verwendbar seien. Erneut wurden ihm Fleiß, Ausdauer, Expeditivität, Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit, ein großes Verantwortungsbewusstsein, eine qualitativ sehr gute Mehrleistung sowie ein ruhiges, korrektes und gegenüber Mitarbeitern kollegiales Verhalten bescheinigt.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom auf eine Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe C) beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz ernannt, wo er am gegenüber dem Vorsteher des Bezirksgerichtes die gemäß § 7 Abs 1 BDG 1979 geforderte Angelobung leistete, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Am wurde sein Dienstverhältnis definitiv.
Mit schöffengerichtlichem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , 13 Vr 1161/90, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollzug ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dem Schuldspruch zu Folge hatte der Beschwerdeführer im Oktober 1989 in Graz als Leiter der Geschäftsabteilung 3 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinen Rechten auf Ausschluss der kostenfreien Erteilung von Strafregisterauskünften an Privatpersonen und auf Vergebührung von Strafregisterauskünften für Privatpersonen sowie K in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner Vorstrafen zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er über Ersuchen des mitangeklagten Justizbeamten A eine Strafregisterauskunft betreffend K unter Umgehung einer hierauf bezughabenden richterlichen Verfügung für Privatzwecke einholte.
In den Feststellungen konkretisierte das Gericht die Tat dahingehend, dass der Beschwerdeführer - obwohl ihm die Unzulässigkeit und Strafbarkeit seines Handelns bekannt war - ohne A nach dem Grund seines Ersuchens zu fragen, eine der (damals) in jeder Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz aufliegenden fernschriftlichen Strafregister- und Fahndungsanfragen (StPO-Form Anfrage 2) ausfüllte, mit einer Phantasieaktenzahl versah, die Unterfertigungsstampiglie des Richters beisetzte und selbst für die Richtigkeit der Ausfertigung unterfertigte. Eine Verfügung des zuständigen Richters hatte der Beschwerdeführer nicht eingeholt. In der Folge übersandte er dieses Formular an die Fernschreibstelle beim Landesgericht für Strafsachen Graz, die nach Ablauf einiger Tage die Strafregisterauskunft an die Abteilung schickte. Diese ließ der Beschwerdeführer in einem Kuvert mittels Dienstpost seinem Kollegen A zukommen, der seiner privaten Bekanntschaft die Vorstrafen ihres damaligen Lebensgefährten K mitteilte und ihr auftrug, niemandem von der Angelegenheit zu berichten und die Auskunft schließlich zu vernichten.
Der Beschwerdeführer zeigte sich im gesamten Verfahren vollinhaltlich geständig und schuldeinsichtig, was im Zusammenhalt mit dem weiteren Milderungsgrund des bis dahin ordentlichen Lebenswandels und bei gleichzeitigem Fehlen besonderer Erschwerungsgründe zur außerordentlichen Strafmilderung und damit zur bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten führte.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom , 1 Ds 6/90-7, wurde das mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, die dem Beamten angelastete Dienstpflichtverletzung erschöpfe sich insbesondere im Bereich der Folgen und Auswirkungen der Tat in der Verwirklichung des Tatbestandes des Amtsmissbrauches, sodass von einem disziplinären Überhang nicht auszugehen sei. Der Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezialpräventiven Gründen bedürfe es hingegen nicht.
In einer Äußerung des Vizepräsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom anlässlich einer im Jahre 1990 stattgefundenen Amtsuntersuchung wurde dem Beschwerdeführer (ohne Bezugnahme auf das aufgezeigte Fehlverhalten) wiederum bescheinigt, 'mit bestem Erfolg um seine Abteilung bemüht' zu sein. Auch im Zuge der im Jahre 1995 durchgeführten Regelrevision wurde die Leistungsbilanz des Beamten mit 'sehr positiv' bewertet.
Über eigene Erklärung wurde der Beschwerdeführer mit gemäß § 254 Abs 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 1, Gehaltsstufe 8) übergeleitet.
Mit Bescheid vom wurde der Beamte ab der Staatsanwaltschaft Graz zur ausbildungsweisen Verwendung als Bezirksanwalt zugeteilt. Im Verwendungsbericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Graz vom erfolgte die Beurteilung des Verwendungserfolges ebenfalls mit 'sehr gut'. Am 18. und legte der Beschwerdeführer die schriftliche bzw. mündliche Dienstprüfung für Bezirksanwälte mit 'sehr gutem Erfolg' ab.
Über Dienstauftrag des Leiters der Staatsanwaltschaft Graz vom in Verbindung mit dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom mit dem der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz eines Bezirksanwaltes (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) betraut.
Am vollendete der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren."
Diese Feststellungen beurteilte die erstinstanzliche Dienstbehörde rechtlich wie folgt:
"Gemäß § 20c Abs 1 GehG 1956 kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, gewährt werden.
Neben der Vollendung der Dienstzeit verlangt das Gesetz als weitere Voraussetzung die Leistung 'treuer Dienste'. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979. Demnach soll die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden kann. Bei der Ermessensentscheidung der Dienstbehörde, ob die Jubiläumszuwendung gebührt, ist der gesamte in Betracht kommende Zeitraum miteinzubeziehen; dabei ist maßgeblich auf die dienstliche Position sowie auf den jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Beamten Bedacht zu nehmen ( Zl. 0410/73; , Zl. 97/12/0402; , Zl. 2003/12/0189; , Zl. 95/12/0005).
Mit der durch die 20. Novelle zum Gehaltsgesetz eingefügten Wortfolge 'treue Dienste' sollten - im Wesentlichen unter Beibehaltung der bis dahin maßgeblichen Richtlinien - die Bestimmungen über die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen dem Art 18 B-VG entsprechend gesetzlich geregelt werden (RV 57 BlgNR 12. GP 19). Die treuen Dienste im Sinne des § 20c Abs 1 GehG 1956 korrespondieren mit der dem Beamten durch § 43 Abs 1 BDG 1979 auferlegten Treuepflicht (vgl die zitierte Judikatur), wobei das Wort 'treu' der Angelobungsformel nach § 7 Abs 1 BDG 1979 entnommen ist (RV 11 BlgNR 15. GP 85).
§ 43 Abs 2 BDG 1979 statuiert darüber hinaus die allgemeine Dienstpflicht, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zumal dieses Vertrauen in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung einen Grundpfeiler des modernen Rechtsstaates darstellt; auch diese Pflicht ist im weiteren Sinn von der Treuepflicht umfasst (RV 11 BlgNR 15. GP 85; Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, BDG § 43 E 17; Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, Seite 148ff; Heinl/Stierschneider, Dienstrecht, BDG § 43 Anm. 6).
Bei Gesamtwürdigung der vom Beamten zurückgelegten Dienstzeit kann auf Grund der Schwere des der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde gelegenen Verhaltens die Erfüllung des Erfordernisses 'treuer Dienste' nicht angenommen werden.
An die von einem Leiter einer gerichtlichen Geschäftsabteilung zu erfüllende Treuepflicht bei der Führung der gerichtlichen Amtsgeschäfte ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil insbesondere die Tätigkeit der Justizbehörden in hohem Maße des Vertrauens der Allgemeinheit in ihre sachliche, unabhängige und rechtmäßige Geschäftsführung bedarf. Die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz ist nur gewährleistet, wenn auch Leiter von Geschäftsabteilungen, denen schon im Rahmen der fachdienstlichen Tätigkeit ein wesentlicher selbstständiger Wirkungsbereich zukommt, strikt und ausnahmslos nach den gesetzlichen Vorgaben sowie weiteren zu beachtenden internen Dienstvorschriften handeln. Das der Aburteilung zu Grunde gelegene Verhalten stellte keine bloße Nachlässigkeit dar, die auch einem im Übrigen sorgfältigen Beamten unterlaufen kann, sondern war wissentlicher Missbrauch eingeräumter hoheitlicher Befugnisse, verbunden mit dem Vorsatz, sowohl der Republik Österreich - also seinem Dienstgeber - als auch einer in ihren Grundrechten zu schützenden Privatperson Schaden zuzufügen. Die bedenkenlose Ausführung eines falsch verstandenen 'Freundschaftsdienstes' für einen Kollegen unter gröblicher Missachtung der einschlägigen Bestimmungen und das planvolle und zielgerichtete Vorgehen zur Täuschung von Kontrollinstanzen (Vortäuschen des Vorliegens einer richterlichen Verfügung durch Anbringen der Unterfertigungsstampiglie und Versehen des Vorganges mit einem den Anschein rechtmäßigen Handelns erweckenden falschen Aktenzeichen) unterstreichen den hohen Unwert der Tat sowie ein erhebliches Maß an Geringschätzung unbedingt einzuhaltender Pflichten, weshalb das Verhalten schon an sich geeignet war, das Ansehen der Justiz in höchstem Maße zu schädigen.
Darüber hinaus stellte die Vorgangsweise einen massiven Treuebruch insbesondere gegenüber dem nach § 32 Abs 2 Geo anordnungsbefugten richterlichen Personal und in weiterer Folge gegenüber der gesamten Justizverwaltung dar, die sich auf die Vertrauenswürdigkeit der Beamten verlassen können muss (vgl VwGH: , Zl. 1969/79).
Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Annahme des Fehlens eines disziplinären Überhangs eingestellt wurde, ändert nichts an der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 Seite 48).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur darauf, dass bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und der Belohnung würdig ist, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Zl. 2002/12/0343).
Liegt ein bloß einmaliges Fehlverhalten vor, so muss aber doch die Schwere desselben zur übrigen Pflichterfüllung in Beziehung gesetzt und bei Gesamtbetrachtung beurteilt werden, ob auch ein derartiger Pflichtverstoß bei im Übrigen untadeliger Leistung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Pflichtverletzungen, die sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt führen, die Leistung treuer Dienste ausschließen (vgl. VwGH: , Zl. 84/12/0230; , Zl. 95/12/0005)."
Sodann führte der Präsident des Oberlandesgerichtes noch aus, dass § 121 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Berücksichtigung des der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens für die Beurteilung eines Anspruches nach § 20c Abs. 1 GehG nicht ausschließe. Die Klärung der - abseits jeder straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit zu beurteilenden - treuen Pflichterfüllung müsse naturgemäß jedes innerhalb des Beobachtungszeitraumes gesetzte relevante Verhalten begründen. Es wäre unbillig, wenn Dienstverfehlungen, die die Erheblichkeitsschwelle zur gerichtlichen oder disziplinären Strafbarkeit nicht überschritten, in Summe die Versagung der Jubiläumszuwendung nach sich ziehen könnten, ein seinem Unwert nach wesentlich gravierenderes Verhalten, das sogar eine Aburteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt auslöse, hingegen außer Betracht zu bleiben hätte. Im Übrigen sei die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung nicht als dienstrechtlicher Nachteil zu sehen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, bei einer Gesamtbetrachtung seines dienstlichen Verhaltens im 15-jährigen Beobachtungszeitraum wäre die Jubiläumszuwendung im Hinblick auf die von ihm sonst erbrachte positive Arbeitsleistung als Bezirksanwalt und auf sein sehr kollegiales Verhalten zu gewähren gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom abgewiesen. Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang vom gleichen Sachverhalt aus wie die erstinstanzliche Behörde und teilte auch deren rechtliche Beurteilung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über die Gewährung von Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 20c Abs. 1 GehG in der Fassung der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:
"(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
§ 121 Abs. 1 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen."
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der (durch Abweisung der Berufung in den angefochtenen Bescheid übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verfehlt sei, zumal es nicht um die Feststellung einer unmittelbar aus dem Gesetz gebührenden Zulage, sondern um die Gewährung oder Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung, also um eine begehrte Rechtsgestaltung gehe.
Wie sich aus der in § 20c Abs. 1 GehG gebrauchten Formulierung "kann ... gewährt werden" ergibt, gebührt die Jubiläumszuwendung nicht kraft Gesetzes; sie ist vielmehr durch Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides zuzuerkennen. Erst ein solcher Bescheid bildet einen ausreichenden Titel für die tatsächliche Auszahlung einer Jubiläumszuwendung.
Freilich ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Recht, wenn sie vorliegendenfalls lediglich von einem "Vergreifen im Ausdruck" ausging. So hat der Verwaltungsgerichtshof für den umgekehrten Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0210, Folgendes ausgesprochen:
"Eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG 1956 ist nicht 'zuzuerkennen', sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine 'Verwendungsabgeltung zuerkannt' und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift."
Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall, in welchem die erstinstanzliche (und im Instanzenzug die belangte) Behörde die Feststellung getroffen hat, dass eine Jubiläumszuwendung "nicht zustehe", jedoch aus der Begründung dieses Bescheides nicht ersichtlich ist, dass sie davon ausgegangen wäre, die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage ergebe sich schon kraft Gesetzes. Vielmehr zeigt die oben wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz offenbar davon ausging, die Jubiläumszuwendung sei dann "zu gewähren", wenn sie (in Form der Erlassung eines Zuerkennungsaktes) "gebührt", bzw., wie im Spruch formuliert , "zusteht". Daher stellt die - missglückte - Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar. Die jeweilige Bescheidbegründung lässt erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde und ihr folgend die belangte Behörde die in § 20c Abs. 1 GehG vorgesehene Entscheidung über die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung treffen wollte.
In der Sache vertritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - die Auffassung, dass im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte "Übererfüllung" der für das Vorliegen "treuer Dienste" vorausgesetzten Erfordernisse ungeachtet des seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens, welches als einmalige Verfehlung zu qualifizieren sei, von der Erbringung "treuer Dienste" auszugehen sei. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des § 121 Abs. 1 BDG 1979. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach auch disziplinäres Fehlverhalten der Erbringung "treuer Dienste" entgegen stehen könne; jedenfalls sei jedoch unter Bedachtnahme auf die zitierte Gesetzesbestimmung bei der Annahme, disziplinäres Fehlverhalten stehe der Erbringung treuer Dienste entgegen, entsprechend restriktives Vorgehen geboten, zumal die Nichterlangung einer Jubiläumszuwendung jedenfalls als "Nachteil" im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 aufzufassen sei.
Der zuletzt genannten Argumentation ist Folgendes entgegen zu halten:
§ 20c Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1984 fordert für die Erlangung der Jubiläumszuwendung die Erbringung "treuer Dienste". Dass nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung disziplinär relevantes Fehlverhalten der Erbringung treuer Dienste entgegen stehen kann, ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des genannten Begriffes. Nichts erzwingt eine Auslegung, wonach § 121 Abs. 1 BDG 1979 dem § 20c Abs. 1 GehG vorgehe, weil es sich bei der zulezt genannten Bestimmung in der hier anzuwendenden Fassung um die später erlassene Norm handelt, welche überdies auf den Sonderfall der Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung zugeschnitten ist (vgl. hiezu auch das zum gleichen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/12/0230 = Slg. Nr. 11.934 A).
Insbesondere sprechen aber die von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführten teleologischen Erwägungen für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Anzumerken ist schließlich, dass sich aus den auszulegenden Gesetzesbestimmungen für das vom Beschwerdeführer vertretene Ergebnis, bei der Verwertung disziplinären Fehlverhaltens für die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste" sei - bei grundsätzlicher Zulässigkeit - restriktiv vorzugehen, überhaupt kein Anhaltspunkt findet.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen auch das Ergebnis der Verwaltungsbehörden, wonach das hier in Rede stehende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu einer Verurteilung nach § 302 StGB geführt hat - mag es auch nur ein einmaliges gewesen sein (zu mehrfach bzw. in Form mehrfacher Angriffe begangenen Missbrauch der Amtsgewalt vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis, sowie jenes vom , Zl. 2003/12/0160, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 31 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsgesetzes 2001) -, ungeachtet der festgestellten, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen ausreicht, um das Vorliegen "treuer Dienste" aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums zu verneinen.
Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0189, in welchem zum Ausdruck gebracht wurde, dass "bloß vereinzeltes Fehlverhalten" der Annahme "treuer Dienste" nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, ist für ihn nichts zu gewinnen, bezog sich diese Aussage doch auf Fehlverhalten im Allgemeinen und schließt demnach keinesfalls die Annahme aus, auch eine einmalige (gravierende) Treueverletzung könne der Gewährung einer Jubiläumszuwendung entgegenstehen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am