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VwGH vom 15.12.2011, 2011/03/0046

VwGH vom 15.12.2011, 2011/03/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.192/0002-BKS/2008, betreffend eine Angelegenheit nach dem Privatfernsehgesetz (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) "unter Hinweis auf § 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 52/2007, fest", dass die Beschwerdeführerin zumindest seit März 2007 nicht in Österreich im Sinne des § 3 PrTV-G niedergelassen sei (Spruchpunkt 1.). Sie traf weiters gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunkt für das Programm "K" ausgeübt habe. Die mit dem zitierten Bescheid erteilte Zulassung sei daher erloschen (Spruchpunkt 2.).

Dazu traf die KommAustria folgende Sachverhaltsfeststellungen:

" Zulassung

Mit Bescheid der KommAustria vom , KOA 2.100/06- 027, wurde der Beschwerdeführerin … eine Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk für das Programm 'K' für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Der Zulassungsbescheid ist mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen. Am hat die Beschwerdeführerin den Sendebetrieb aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin steht im Alleineigentum der b GmbH Co KG mit Sitz in L …, Deutschland. Persönlich haftender Gesellschafter der b GmbH Co KG ist die b Verwaltungs-GmbH mit Sitz in L ... Kommanditist der b GmbH Co KG und alleiniger Gesellschafter der b Verwaltungs-GmbH ist der deutsche Staatsbürger T G H.

Das im Zulassungsbescheid genehmigte Programm ist ein 24 Stunden Teleshopping-Programm, in dem telefonische Beratungsdienstleistungen (Astrologie, Kartenlegen usw.) sowie Waren mit Schwerpunkt im Esoterikbereich angeboten werden. Im Zulassungsbescheid wurde weiters festgestellt, dass zumindest in der Anfangsphase nach Programmstart täglich im Zeitraum zwischen 21:00 und 06:00 Uhr eine Übernahme von Programmteilen des inhaltlich vergleichbaren Teleshopping-Programms der Muttergesellschaft b GmbH Co KG, Deutschland, erfolgen wird. Mit Schreiben vom teilte die Zulassungsinhaberin jedoch mit, dass ab sofort keine Übernahme von Programmteilen der Muttergesellschaft b GmbH Co KG, Deutschland, mehr erfolgen wird.

Sitz, Geschäftsanschrift und Geschäftsführer Laut Firmenbuch hat die Beschwerdeführerin ihren

firmenbuchmäßigen Sitz seit Eintragung ins Firmenbuch am in Wien.

Vom Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch bis lautete die Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin K Ring 12, Wien. An dieser Adresse ist auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ansässig. Seit ist die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin in der Dstraße 139, Wien.

Ab Zulassungserteilung bis zum fungierte Mag. J T als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Dieser richtete unmittelbar nach Zulassungserteilung ein Büro am Splatz 4, Wien, ein, über das der gesamte Geschäftsbetrieb in Österreich abgewickelt wurde.

Vom bis war M K als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig. Dieser entschied, das Büro am Splatz aufzugeben. Ein neues Büro wurde nicht angemietet.

Am übernahm K-G E, Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, interimistisch die Geschäftsführung …. Dieser konnte sich aufgrund seiner übrigen Tätigkeiten nicht ständig in Wien aufhalten, weswegen die Anmietung eines Büros vor Ort vorerst zurückgestellt wurde.

Seit ist T G H Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. An diesem Tag wurde auch ein Mietvertrag für ein Haus in Wien, Dstraße 139, abgeschlossen.

Redaktionelle Entscheidungen, Sendungsproduktion und Sendepersonal

Die Entscheidungen betreffend den Sendebetrieb werden im Wesentlichen durch den Geschäftsführer T G H getroffen. Die Programmentscheidungen erfolgen grundsätzlich in der Art, dass ca. zehn Minuten vor der Sendung Richtlinien für die folgende Sendung, für die Berater sowie für das technische Personal, vorgegeben werden. Diese Richtlinien werden vom Geschäftsführer (mündlich) festgelegt. Dem Geschäftsführer obliegt auch die Entscheidung, wer für K als Berater tätig ist und an den 'Orange Table', ein zentrales Sendungselement im Programm von K, kommt. Seit Anfang November 2007 ist der Geschäftsführer ca. alle zwei Wochen in Wien gewesen; zum Teil für einen Tag, zum Teil für eine ganze Woche.

Jedenfalls bis Anfang November 2007 - bis zur Anmietung der Räumlichkeiten in der Dstraße 139, Wien - erfolgte die Produktion des gesamten Programms von K durch die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft b GmbH Co. KG in deren Studio in L. Aktuell werden ca. zwei Drittel der Gesamtsendezeit in L und ca. ein Drittel in Wien produziert (jeweils inklusive Wiederholungen). Insbesondere werden die Sendungen rund um den 'Orange Table', die einen zentralen Teil des Programms K bilden, in L produziert.

Die Studioräumlichkeiten in L wurden mit Ende Juni 2008 gekündigt. Hierauf soll der Standort L aufgelöst und das technische Equipment zum Teil nach P (Deutschland) und zum Teil nach Wien gebracht werden. Es ist geplant, in Wien ein größeres Studio aufzubauen. Die in L für die Beschwerdeführerin tätigen Mediengestalter werden hiernach voraussichtlich nach P, nicht jedoch nach Wien kommen.

In den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in der Dstraße 139, Wien befindet sich ein Produktionsstudio sowie technisches Equipment (insbesondere drei Kameras, Scheinwerfer sowie ein Mischpult samt Schneideeinrichtung), jedoch keine allgemein zugänglichen Büroräumlichkeiten. In den Büroräumlichkeiten an der Geschäftsanschrift in Wien ist nur der Geschäftsführer, im Falle seiner Anwesenheit, tätig; regelmäßige Bürostunden gibt es nicht. Ein Schreiben der KommAustria vom an die Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin wurde durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und am mit dem Vermerk 'zurück, nicht behoben' an die KommAustria retourniert. Bei einem am in der Dstraße 139, Wien vorgenommenen Augenschein der Behörde konnten keine Vertreter bzw. Mitarbeiter der Beschwerdeführerin angetroffen werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen vom Geschäftsführer T G H weder in Österreich noch in Deutschland über weitere angestellte Mitarbeiter. Für die Abwicklung der wesentlichen Geschäftsprozesse bedient sich die Beschwerdeführerin externer Dienstleister, die auf Werkvertragsbasis die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen. So wird die technische Sendeabwicklung von Mitarbeitern der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Teil auch von Mitarbeitern der Firma T in P betreut. In dem derzeit von der Beschwerdeführerin hauptsächlich genutzten Studio in L sind sieben Mediengestalter für diese tätig, die für die technische Infrastruktur sowie für die Grafik-Maske und ähnliches zuständig und Angestellte der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sind.

In Wien gibt es Berater, die ehrenamtlich für die Beschwerdeführerin tätig sind, darüber hinaus derzeit jedoch keine weiteren (auch nicht ehrenamtlichen) Mitarbeiter, insbesondere auch kein technisches Personal wie Kameraleute oder sonstige Techniker."

Rechtlich gelangte die KommAustria auf der Grundlage dieses Sachverhalts zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin die Anknüpfungspunkte für eine österreichische Zuständigkeit gemäß § 3 PrTV-G für den Zeitraum von März bis November 2007 nicht vorgelegen seien. Weder die wesentlichen unternehmerischen noch redaktionelle Entscheidungen seien in Österreich getroffen worden. Auch hätte sich in dieser Zeit das erforderliche Sendepersonal nicht in Österreich befunden. Ab November 2007 habe die Beschwerdeführerin zwar Aktivitäten in Österreich entfaltet und hier über Räumlichkeiten verfügt, diese jedoch im Verhältnis zum Standort in Deutschland (L) in erheblich untergeordneter Weise genutzt. Der überwiegende Teil des Programms sei in Deutschland produziert worden; auch die Programmentscheidungen seien dort getroffen worden. Der technische Sendeablauf sei zur Gänze von L aus gesteuert worden; in Wien sei bis dato kein einziger technischer Mitarbeiter tätig. In Wien gebe es keinen für einen Unternehmenssitz typischen Verwaltungsapparat. Insgesamt seien daher die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu Deutschland um ein Vielfaches stärker als zu Österreich. § 3 PrTV-G lege fest, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter in Österreich als niedergelassen gelte und damit der Rechtshoheit Österreichs unterliege. Keine der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe, die für eine Zuständigkeit Österreichs sprächen, liege - aus näher dargestellten Gründen - im gegenständlichen Fall vor. Deshalb sei festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit März 2007 nicht in Österreich iSd § 3 PrTV-G niedergelassen sei. Da die Beschwerdeführerin somit die Zulassungsvoraussetzung des § 3 PrTV-G seit mehr als einem Jahr nicht erfüllt habe, sei folglich davon auszugehen, dass ihr Sendebetrieb in dieser Zeit nicht mehr entsprechend der Zulassung ausgeübt worden sei, weshalb die Zulassung gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G erloschen sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in rechtlicher Hinsicht seien zwei verfahrensrelevante Fragen zu unterscheiden, nämlich einerseits, inwieweit die Beschwerdeführerin in Österreich iSd § 3 PrTV-G niedergelassen sei, und andererseits, inwieweit beim Fehlen dieser Voraussetzung ein Erlöschen der Zulassung nach § 5 Abs 7 PrTV-G festzustellen sei oder - wie die Beschwerdeführerin behaupte - andere Rechtsfolgen daran anschließen würden (Verfahren nach § 63 PrTV-G).

Zur ersten Frage (der Niederlassung) habe die belangte Behörde erwogen, dass diese insbesondere im Lichte der zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, nämlich der Richtlinie 89/552/EWG idF der Richtlinie 97/36/EG idF der Richtlinie 2007/65/EG (im Folgenden: Mediendiensterichtlinie), zu beurteilen sei. Da § 3 PrTV-G die Vorschriften des Art 2 der Mediendiensterichtlinie in nationales Recht umsetze, könne grundsätzlich zur Auslegung auf die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen zurückgegriffen werden. In diesem Sinne sei aber die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach § 3 Abs 1 PrTV-G der von "Sitz oder Hauptniederlassung" spreche, nicht die "Hauptverwaltung" meine, wenig überzeugend, da Art 2 Abs 3 lit a der Mediendiensterichtlinie eben gerade von der "Hauptverwaltung" spreche. Aus der abweichenden Begriffswahl des nationalen Gesetzgebers könne schon insoweit kein anderer Anknüpfungspunkt (und insbesondere nicht der von Beschwerdeführerin behauptete "gewillkürte" Sitz) konstruiert werden, als bei dieser Sichtweise dem "strengeren" Kriterium der Richtlinie, nämlich dem Anknüpfungspunkt "Hauptverwaltung", der Boden entzogen wäre, und damit implizit die nationale Rechtsordnung gemeinschaftsrechtswidrig wäre. Vielmehr sei in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Sitz nur dann als Kriterium in Frage komme, wenn er gleichzeitig die Hauptverwaltung des Rundfunkveranstalters darstelle bzw es sich um die Hauptniederlassung des Unternehmens handle. Unter Sitz iSd Hauptverwaltung sei aber zutreffenderweise nur der Ort zu verstehen, an dem die unternehmerischen Entscheidungen durch das Leitungsorgan, also die Geschäftsführung getroffen werden. Eine Hauptniederlassung (der Ort, an dem sich die wesentlichen Personal und Sachmittel eines Unternehmens befinden) sei von der Beschwerdeführerin (unabhängig von der Frage des Sendepersonals) nicht behauptet worden.

Der KommAustria sei zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne keine Niederlassung in Form des Sitzes bzw der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach § 3 Abs 1 PrTV-G in Österreich habe. Für den Zeitraum von März bis November 2007 habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen weder über einen Verwaltungsbetrieb noch über Büroräumlichkeiten in Wien verfügt und es sei auch kein Geschäftführer regelmäßig in Österreich anwesend gewesen. Auch nach dem Geschäftsführerwechsel im November 2007 sei festzuhalten, dass zwar die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich zahlreicher geworden seien, diese jedoch angesichts eines offenbar laufend zwischen Deutschland und Thailand pendelnden und nur tageweise in Österreich anwesenden Geschäftsführers keinesfalls ein Niveau erreicht hätten, das dem einer Hauptverwaltung nahe käme; insbesondere sei auch unwidersprochen geblieben, dass an der Geschäftsanschrift kein regelmäßiger Bürobetrieb stattfinde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass aufgrund zeitweiliger Anwesenheit des Geschäftsführers in Wien zumindest für diese Zeiträume eine "Niederlassung" iSd Gesetzes vorliege, könne die belangte Behörde insoweit nicht folgen, als damit Tatbestand und Rechtsfolge in einem Zirkelschluss vertauscht würden: Eine Hauptverwaltung liege nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen würden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetze, widrigenfalls tatsächlich die Beantwortung dieser Frage auf eine bloße Momentaufnahme hinausliefe. In dem von der KommAustria herangezogenen Zeitraum habe nun das Tatbestandsmerkmal insgesamt nicht vorgelegen, weswegen aber auch nicht durch einzelne tatsächliche Verwaltungstätigkeiten eine "Heilung" dieses Mangels bewirkt worden sein könne. Im Hinblick auf das zweite (kumulative) Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs 1 PrTV-G, nämlich den Ort der redaktionellen Entscheidungen, sei zum bereits Ausgeführten festzuhalten, dass auch hier von einem - auch von der KommAustria herangezogenen - längerdauernden Beobachtungszeitraum auszugehen sei. Wenn nun aber der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die programmlichen Entscheidungen vor Ort treffe und - was ebenso unbestritten geblieben sei - seit November 2007 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids das Programm zu zwei Drittel in Deutschland produziert worden sei (der Zeitraum von März bis November 2007 sei ohnedies schon mangels Sitz/Hauptverwaltung auszuscheiden), sei aber der Annahme nicht entgegenzutreten, dass die redaktionellen Entscheidungen zum überwiegenden Teil eben nicht in Österreich, sondern in Deutschland getroffen würden. Dabei sei es auch nicht von Relevanz, dass es sich hier um (der Behörde auch bekannte) "Auftragsproduktionen" der Muttergesellschaft handle: Anders als nämlich beim bloßen Zukauf von Sendungen, bei dem sich die "redaktionelle Entscheidung" idR in der Anschaffung und Ausstrahlung erschöpfe, sei bei den für "K" zum wesentlichen Teil unter Mitwirkung des Geschäftsführers gestalteten (Live-) "Beratungssendungen" von einem erheblich höheren Niveau an redaktionellen Entscheidungen auszugehen, die nun eben gerade nicht in Österreich im Rahmen der Beschwerdeführerin, sondern in Deutschland im Rahmen ihrer Muttergesellschaft stattfänden (insbesondere die Frage der eingesetzten Moderatoren oder die Themenwahl). Daran vermöge auch die Ankündigung der Beschwerdeführerin, dass der Geschäftsführer in Zukunft seine Tätigkeit schwerpunktmäßig aus Wien ausüben werde, nichts zu ändern; vielmehr lege dies nahe, dass auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Schwerpunkt bis zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht in Wien gelegen habe.

Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass mangels eines Sitzes/einer Hauptverwaltung in Österreich und mangels eines wesentlichen oder überwiegenden Teiles hier getroffener redaktioneller Entscheidungen eine Niederlassung im Sinne des § 3 Abs 1 PrTV-G nicht vorliege.

Soweit die Berufungswerberin sich alternativ auf das Vorliegen einer Niederlassung iSd § 3 Abs 2 und in weiterer Folge Abs 3 PrTV-G berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf das erforderliche Sendepersonal sehr wohl auch auf das quantitative Kriterium zurückzugreifen sei. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass insbesondere technische Dienstleistungen an möglicherweise auch im Ausland befindliche Dritte übertragen würden oder dass - wie erwähnt - "Auftragsproduktionen" über die Muttergesellschaft abgewickelt würden. Umgekehrt schließe aber § 3 Abs 2 PrTV-G gerade jene Konstruktion aus, dass abgesehen von einigen ehrenamtlichen Mitarbeitern, fast das gesamte in Summe zur Produktion und Ausstrahlung des Programms laufend erforderliche Sendepersonal nicht in Österreich tätig sei. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass das für die technische Abwicklung tätige Personal nicht als Sendepersonal anzusehen sei und es sich hierbei um "nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens gehörige Tätigkeiten" handle, verwundere schon insoweit, als nach Auffassung der belangten Behörde dieses Kriterium gerade diesen Teilbereich als Anknüpfungspunkt neben der Geschäftsführung und der Redaktion (Abs 1) miteinbeziehen sollte. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zu folgen, dass (irgend)ein "wesentlicher" Teil iSd § 3 Abs 3 PrTV-G genüge, zumal nach Z 2 dieser Bestimmung nur dann eine Niederlassung anzunehmen wäre, wenn - neben den übrigen Voraussetzungen - dieser wesentliche Teil des Personals weder in Österreich noch in Deutschland tätig sei, was aber gerade nicht der Fall sei.

Auch der Verweis auf die Bestimmung des Art 2 Abs 5 der Mediendiensterichtlinie gehe insoweit fehl, als diese Zweifelsregel nur für Zuständigkeitsfragen der Rechtshoheit nach der Richtlinie unter den Mitgliedstaaten anwendbar ist, nicht aber zu Gunsten oder zu Lasten eines Rundfunkveranstalters, der - wie im vorliegenden Fall - mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Konstruktion unter einer auch nach den Kriterien der Richtlinie objektiv "unrichtigen" Rechtshoheit sende. Im vorliegenden Fall ähnle die gewählte Konstruktion insgesamt eher einer partiellen Programmzulieferung an einen Rundfunkveranstalter, der gemäß den Kriterien des Art 2 der Mediendiensterichtlinie eigentlich der deutschen Rechtshoheit unterliege und nach österreichischem Recht gar nie eine Zulassung erhalten hätte dürfen.

Die Feststellung der KommAustria, dass zumindest seit März 2007 keine Niederlassung im Sinne des § 3 PrTV-G in Österreich vorliege, sei daher nicht zu beanstanden.

Zur zweiten verfahrensrelevanten Rechtsfrage, inwieweit der Tatbestand des § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G auch auf jene Sachverhalte Anwendung finde, in denen nachträglich oder von Beginn an die Voraussetzungen des § 3 PrTV-G nicht gegeben seien, sei der Beschwerdeführerin zunächst zuzugestehen, dass das PrTV-G an keiner Stelle expliziten Bezug auf diesen Fall nehme. Aus der Nicht-Nennung des Niederlassungserfordernisses etwa in § 63 Abs 1 zweiter Fall PrTV-G (Wegfall der Voraussetzungen der §§ 10 und 12 PrTV-G oder § 10 Abs 7 PrTV-G oder direkt in § 5 Abs 7 PrTV-G sei aber schon insoweit nichts zu gewinnen, als der Gesetzgeber den § 3 PrTV-G auch nicht explizit als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 PrTV-G erwähne, der ausschließlich auf die "allgemeinen" Zulassungsvoraussetzungen wie Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Erfüllung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Erfordernisse verweise.

Die belangte Behörde schließe sich insbesondere der von der KommAustria vertretenen Rechtsansicht an, dass die über die "Niederlassung" definierte Rechtshoheit nach § 3 Abs 1 PrTV-G ein geradezu "absolutes" Zulassungserfordernis darstelle. Unabhängig davon, dass § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G möglicherweise primär jene Sachverhalte erfasse, in denen ein Rundfunkveranstalter gar keinen Sendebetrieb ausübe, sei der Verweis des Gesetzgebers auf die Zulassung an sich (arg "entsprechend der Zulassung") auch so zu verstehen, dass er sich auf die Ausübung einer ebensolchen entsprechend den Bestimmungen des § 3 PrTV-G beziehe (hier wiederum arg "einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf…"). Dieses Ergebnis scheine insoweit überzeugend, als sich etwa zeitweilige Verlagerungen des Unternehmenssitzes oder des Sendepersonals ebenso wenig auf die Zulassung auswirken sollten, wie zeitweilige technisch bedingte Unterbrechungen des Sendebetriebes, und der Gesetzgeber deshalb auch einen entsprechend "langen" Beobachtungszeitraum von einem Jahr vorgegeben habe. Wie die KommAustria zutreffend ausgeführt habe, sei die Rechtshoheit ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Zulassung durch die Behörde, dem insbesondere im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben maßgebliche, weil zuständigkeitsbegründende Funktion zukomme. Nur bei Aufrechterhaltung der Erfordernisse des § 3 PrTV-G könne daher überhaupt von einem Sendebetrieb "entsprechend der Zulassung" iSd § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G gesprochen werden. Es sei umgekehrt nämlich nicht anzunehmen, dass - wie die Beschwerdeführerin implizit annehme - der Gesetzgeber etwa im vorliegenden Fall oder auch im Fall des gänzlichen "Abwanderns" eines Rundfunkveranstalters ins Ausland, das Verfahren des § 63 PrTV-G für einen "Entzug der Zulassung" vor Augen gehabt habe. Einerseits beinhalte § 63 PrTV-G keinen direkt wirkenden Tatbestand in dieser Richtung, sondern es müsste von einer "Rechtsverletzung" ausgegangen werden, die erst nach einem Auftrag zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, einer mündlichen Verhandlung und einer insgesamt dreimaligen derartigen Verletzung zu einem Entzug führen könnte, während andererseits aber bereits eine gesetzwidrige 51%-ige Übertragung von Gesellschaftsanteilen an das Ausland zum beinahe sofortigen Widerruf einer Zulassung führen könne (vgl sowohl § 10 Abs 3 als auch Abs 7 PrTV-G). Ein derartiges Ergebnis könne aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Zutreffenderweise sei daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 PrTV-G mindestens seit März 2007 in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht mehr vorlägen und daher auch in diesem Zeitraum kein Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt worden sei. Die Einjahresfrist des § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G habe frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassung zu laufen begonnen. Während der gesamten Zulassungsdauer dürfe kein einjähriger Zeitraum auftreten, in dem kein der Zulassung entsprechender Sendebetrieb ausgeübt werde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Zeitraum schon abgelaufen sei, gingen daher ebenso ins Leere wie der Verweis auf "zeitweilige Niederlassungen" des Geschäftsführers bzw der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum: bei der Beurteilung des Kriteriums der Niederlassung könne es nämlich nicht auf eine Momentaufnahme ankommen, sondern es sei der gesamte Beobachtungszeitraum maßgeblich. Da in diesem aber die Voraussetzungen des § 3 PrTV-G insgesamt nicht vorgelegen seien, könne auch nicht durch vereinzelte Aktivitäten des Geschäftsführers "Unterbrechungen" und neubeginnende Fristenläufe begründet werden

Aus dem Verweis auf die von den Regulierungsbehörden "zwischenzeitlich" wahrgenommene Rechtsaufsicht sei nichts zu gewinnen, weil die Feststellung des Erlöschens der Zulassung immer nur ex nunc ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung wirken könne und daher keine Auswirkungen auf in der Vergangenheit gesetzte Rechtsaufsichtsmaßnahmen habe. Auch für die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Wahlfreiheit und die auf Erwägungsgrund 32 der Mediendiensterichtlinie gestützte Möglichkeit zur "Übernahme" der Rechtshoheit durch Deutschland sei schon insoweit kein Platz, als die Kollisionsregeln des Art 2 der Richtlinie nicht nur den Fall vor Augen haben, dass ein Rundfunkveranstalter seine Dienstleistung grundsätzlich auch vom Ausland aus erbringen dürfe, sondern dass insbesondere Doppelzuständigkeiten vermieden würden (vgl dazu auch EG 13 der Richtlinie 97/36/EG und auch , Kommission gegen Vereinigtes Königreich; , VT4). Das zu verhindernde Problem des vorliegenden Falles liege daher nicht - wie von der Beschwerdeführerin angenommen - in einem "Regulierungsvakuum", sondern in der Wahrnehmung einer Rechtshoheit durch österreichische Behörden über einen Rundfunkveranstalter, der nach keinem gemeinschaftsrechtlichen und auch keinem nationalen Kriterium in Österreich niedergelassen sei und daher auch hier keine Zulassung haben dürfe.

Der Berufung sei daher insgesamt der Erfolg zu versagen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Frage der Niederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des § 3 Privatfernsehgesetz, BGBl I Nr 84/2001 (PrTV-G), lautet:

"Niederlassungsprinzip

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.


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Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

…"

2. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe sich - offenbar gemeint im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Niederlassung - mit "vorgelegten Beweismitteln und Beweisanträgen" unzureichend auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen vermag sie schon deshalb keine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen, weil die Beschwerde nicht ausreichend darstellt, welche zusätzlichen oder alternativen Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären.

3. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei in Österreich - im fraglichen Zeitraum seit März 2007 - nicht niedergelassen gewesen. Sie verweist zum einen darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren im Firmenbuch eingetragenen Sitz während der gesamten Zeit in Wien gehabt habe. Dies reiche ihrer Ansicht nach gemäß § 3 Abs 1 PrTV-G aus, um eine Niederlassung in Österreich zu begründen (arg: "Sitz oder Hauptniederlassung"). Zum anderen habe die Beschwerdeführerin aber auch ihre Hauptniederlassung in Österreich gehabt. Die Beschwerdeführerin habe neben dem Geschäftsführer über kein angestelltes Personen verfügt. Die einzigen weiteren Mitarbeiter seien die im Wiener Studio tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in Wien in der Dstraße 139 über ein volleingerichtetes Fernsehstudio verfügt, welches sie auch (nach den Feststellungen der KommAustria zur Herstellung von immerhin einem Drittel des Programms) regelmäßig benützt habe. Über weiteres Anlagevermögen verfüge die Beschwerdeführerin nicht, insbesondere nicht über solches in Deutschland. Alle übrigen Tätigkeiten, insbesondere die Herstellung des restlichen Programmanteils, würden durch beauftragte Dienstleister erledigt. Personal und Anlagevermögen der Beschwerdeführerin befänden sich sohin ausschließlich in Österreich.

Redaktionelle Entscheidungen würden bei einem Teleshopping-Sender wie dem vorliegenden per definitionem nicht getroffen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden sollte, dass damit generell Entscheidungen über das Programmangebot gemeint seien, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch dies in Österreich der Fall sei. Wie die KommAustria festgestellt habe, treffe alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführer T G H selbst. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsführer die (österreichischen) Landesgrenzen überschreite und danach via Mobiltelefon oder E-mail seine Entscheidungen treffe. Eine sinnvolle Auslegung führe dazu, dass neben dem Anknüpfungskriterium "Sitz" auch noch ein relevanter Teil der Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werde. Dass sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zumindest seit November 2007 regelmäßig (wenn auch vielleicht nicht überwiegend) in Österreich aufhalte, sei unbestritten. Somit sei bereits der Niederlassungsbegriff iSd § 3 Abs 1 PrTV-G erfüllt.

Ungeachtet dessen träfen auf die Beschwerdeführerin aber zumindest die Kriterien des § 3 Abs 2 PrTV-G zu. Dass der Sitz bzw die Hauptniederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich liege, sei bereits ausgeführt worden. Zusätzlich sei das "erforderliche Sendepersonal" in Österreich tätig. Dabei sei nicht auf die Mitarbeiter jener externen technischen Dienstleister abzustellen, an welche die technische Sendeabwicklung ausgelagert worden sei. Neben dem Geschäftsführer seien als einziges "Sendepersonal" nur die ehrenamtlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen, die in Wien tätig seien.

Zuletzt lägen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 PrTV-G vor, weil jedenfalls ein Teil des Sendepersonals (ehrenamtliche Mitarbeiter) in Österreich tätig seien. Das Gesetz verlange nicht, dass eine Mehrheit des Sendepersonals in einem bestimmten Land tätig sei, sondern spreche nur von einem "wesentlichen Teil". Wesentlich könne aber auch ein Teil sein, der nicht die Mehrheit ausmache, aber für das Programm eine essenzielle Bedeutung habe.

Sollte entgegen den bisherigen Ausführungen dennoch kein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine Niederlassung in Österreich gegeben sein, so hätte die belangte Behörde zumindest die (mangels gesetzlicher Regelung unmittelbar anzuwendende) Zweifelsregelung des Art 2 Abs 5 der Mediendiensterichtlinie anwenden müssen.

4. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:

4.1. § 3 PrTV-G entspricht der bis zum Inkrafttreten des PrTV-G geltenden Bestimmung des § 3 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (so auch die Gesetzesmaterialien RV 635 BlgNR 21. GP). § 3 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, BGBl I Nr 42/1997, enthielt seit der Novelle BGBl I Nr 49/2000 (unter anderem) die Regelung, dass ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen gelte, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich habe und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen würden. In der Begründung des der Novelle zugrundeliegenden Initiativantrages (IA 137/A 21.GP) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzesvorschlag der Umsetzung sämtlicher neuer Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl Nr L 298 vom , S 23 (Fernseh-Richtlinie) diene. Es solle dadurch "die vollständige Richtlinienumsetzung für private Rundfunkveranstalter, die dem Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unterliegen" durchgeführt werden.

Ausgehend davon ist (auch) § 3 PrTV-G im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen.

4.2. Die Stammfassung der angesprochenen Fernseh-Richtlinie sah in Art 2 Regelungen zur Rechtshoheit der Mitgliedstaaten über die ihnen unterworfenen Fernsehveranstalter vor, enthielt jedoch keine nähere Festlegung, welche Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaates unterworfen sein sollen. In Auslegung von Art 2 Abs 1 Fernseh-Richtlinie erkannte der EuGH jedoch, dass ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen sei, in dem er niedergelassen sei. Sei ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen, so sei er der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen, in dessen Gebiet er den Mittelpunkt seiner Tätigkeit habe und wo insbesondere die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen würden (Urteil vom , Rs C-56/96, VT4, unter Hinweis auf das Urteil vom , Rs C-222/94, Kommission/Vereinigtes Königreich; vgl auch die Urteile vom , Rs C-14/96, Denuit, und vom , Rs C-34/95, C-35/95 und C-36/95, De Agostini ua).

Mit Richtlinie 97/36/EG vom wurden der Fernseh-Richtlinie in Art 2 Kriterien für die Feststellung des Ortes der Niederlassung eines Fernsehveranstalters hinzugefügt, die klarstellen sollten, "welches Konzept der Rechtshoheit spezielle für den audiovisuellen Bereich" gelten solle. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) solle das Niederlassungskriterium als Hauptkriterium der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedstaats herangezogen werden (Erwägungsgrund 10 zur Richtlinie 97/36/EG). Der Niederlassungsbegriff umfasse - so Erwägungsgrund 11 der genannten Richtlinie - "die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit" (Hinweis auf das , Factortame). Die Niederlassung eines Fernsehveranstalters könne anhand einer Reihe "praxisbezogener Kriterien" festgelegt werden, nämlich dem "Ort der Hauptverwaltung des Dienstleistungserbringers", dem "Ort, an dem gewöhnlich die Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden", dem "Ort der Endregie (d.h. der Ort, an dem das zu sendende Programm abschließend zusammengestellt werde)" und dem "Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt werde" (Erwägungsgrund 12 der genannten Richtlinie). Mit der Festlegung einer Reihe praxisbezogener Kriterien solle erschöpfend geregelt werden, dass ein bestimmter Mitgliedstaat allein für einen Fernsehveranstalter im Zusammenhang mit der Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen zuständig sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und zur Vermeidung eines Rechtshoheitsvakuums in bestimmten Fällen sei es allerdings angebracht, das Niederlassungskriterium iSd Art 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats heranzuziehen (Erwägungsgrund 13 der genannten Richtlinie).

Art 2 idF dieser Richtlinie lautete:

"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie unterliegen diejenigen Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats,


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-
die gemäß Absatz 3 in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
-
auf die Absatz 4 anwendbar ist.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Fernsehveranstalter in folgenden Fällen als in einem Mitgliedstaat niedergelassen:

a) Der Fernsehveranstalter hat seine Hauptverwaltung in diesem Mitgliedstaat, und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot werden in diesem Mitgliedstaat getroffen;

b) wenn ein Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, so gilt er als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem ein wesentlicher Teil des Sendepersonals tätig ist; ist ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig, so gilt der Fernsehveranstalter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem er seine Hauptverwaltung hat; ist ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig, so gilt der Fernsehveranstalter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäß dem Rechtssystem dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats weiterbesteht;

c) wenn ein Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Drittland getroffen werden, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er als in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in diesem Mitgliedstaat tätig ist.

(4) Fernsehveranstalter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Veranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:


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a)
Sie nutzen eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz;
b)
sie nutzen, sofern keine von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilte Frequenz genutzt wird, eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten;
c)
sie nutzen, sofern weder eine von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilte Frequenz noch die einem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird, eine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat.

(5) Kann die Frage, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, nicht nach den Absätzen 3 und 4 entschieden werden, so liegt die Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter gemäß Artikel 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist.

…"

Die Richtlinie 2007/65/EG vom (Mediendiensterichtlinie), die bei Gesetzwerdung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrTV-G noch nicht erlassen und deren Umsetzungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht abgelaufen war, brachte keine für den Beschwerdefall relevanten inhaltlichen Änderungen.

4.3. Obwohl § 3 Abs 1 PrTV-G nach dem bisher Gesagten der Umsetzung von Art 2 Fernseh-Richtlinie dient verwendete der Gesetzgeber - ohne nähere Begründung - statt des unionsrechtlichen Begriffs der "Hauptverwaltung" das Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung". Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die in § 3 Abs 1 PrTV-G genannten Anknüpfungspunkte für die österreichische Rechtshoheit über einen Rundfunkveranstalter auch unter Berücksichtigung der Absichten des Gesetzgebers unionsrechtskonform dahingehend interpretierte, dass eine Niederlassung in Österreich nur dann vorliegt, wenn der Rundfunkveranstalter seine "Hauptverwaltung" in Österreich hat, demnach also das vom österreichischen Gesetzgeber verwendete Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung" in diesem Sinne zu interpretieren ist (es sei nur angemerkt, dass der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall noch nicht anzuwendenden Novelle BGBl I 2010/50 eine sprachliche Anpassung an das Unionsrecht vorgenommen und in § 3 Abs 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) die Niederlassung an das Vorhandensein einer "Hauptverwaltung" in Österreich geknüpft hat). Um aber von einer Hauptverwaltung des Rundfunkveranstalters in Österreich ausgehen zu können, bedarf es unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des EuGH (Mittelpunkt der Tätigkeit) und der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ("praxisbezogene Kriterien" zur Bestimmung des Ortes der Niederlassung) mehr als der bloßen Festlegung eines satzungsgemäßen Sitzes im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat auf der Grundlage der von ihr übernommenen erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, deren Unschlüssigkeit die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht aufzeigt, ausführlich dargelegt, warum sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptverwaltung (und damit weder "Sitz" noch "Hauptniederlassung" iSd § 3 Abs 1 PrTV-G) jedenfalls seit März 2007 nicht in Österreich habe und daher schon deshalb in Österreich nicht (mehr) niedergelassen sei. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere vermögen behauptete und auch festgestellte Produktionstätigkeiten in Österreich in untergeordnetem Umfang oder eine kurzfristige - wenn auch regelmäßige - Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keine (österreichische) Hauptverwaltung zu begründen.

Damit ist aber auch die hilfsweise Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf § 3 Abs 2 und 3 PrTV-G nicht erfolgreich, weil die Heranziehung dieser Tatbestände voraussetzen würde, dass ein Rundfunkveranstalter zumindest seinen "Sitz" oder seine "Hauptniederlassung" im Sinne des bisher Gesagten in Österreich hat. Eben das wurde von der belangten Behörde aber zu Recht verneint.

Soweit die Beschwerde schließlich aus Art 2 Abs 5 der Mediendiensterichtlinie (diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen Art 2 Abs 5 der zitierten Fernseh-Richtlinie) ableiten möchte, dass im Zweifel der satzungsgemäße Sitz eines Rundfunkveranstalters in Österreich zur Begründung der österreichischen Rechtshoheit ausreichen müsse, übersieht sie, dass ein solcher Zweifelsfall nach den schlüssigen Feststellungen der Regulierungsbehörden im gegenständlichen Fall nicht vorlag.

II. Zur Rechtsfolge der nicht (mehr) vorhandenen Niederlassung des Rundfunkveranstalters in Österreich:

1. Die Beschwerde macht geltend, der Gesetzgeber habe offensichtlich bewusst die Niederlassung in Österreich als Zuständigkeitsnorm für die Lizenzerteilung, nicht jedoch als Zulassungsvoraussetzung konstruiert.

Demgegenüber hat die belangte Behörde aber zu Recht erkannt, dass der Wegfall der Niederlassung eines Fernsehveranstalters in Österreich (bei einem gleichzeitig vorhandenen starken Bezug zu Deutschland, der die Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats über den Fernsehveranstalter begründen kann) einer fortdauernden Rechtshoheit Österreichs (auch) aus unionsrechtlicher Sicht entgegensteht, zumal die Fernseh-Richtlinie (nunmehr: Mediendiensterichtlinie) grundsätzlich nur einen Mitgliedstaat allein für den ihm unterworfenen Fernsehveranstalter zuständig machen will (vgl dazu die hg Erwägungen unter Punkt 4.2.). Es ist daher folgerichtig, wenn die belangte Behörde argumentiert, dass die dem Fernsehveranstalter erteilte (nationale) Zulassung bei Aufgabe der Niederlassung in Österreich nicht mehr fortbestehen soll.

2. Anders als der im vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende § 5 Abs 7 Z 2 AMD-G ("Die Zulassung erlischt, wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist") sah die hier maßgebliche Rechtslage (§ 5 Abs 7 PrTV-G) einen derartigen Erlöschenstatbestand für eine Zulassung nicht vor. Nach § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G sollte eine Zulassung aber erlöschen, wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat. Weiters sah § 5 Abs 7 Z 5 PrTV-G ein Erlöschen der Zulassung durch ihren Entzug gemäß § 63 Abs 3 Z 2 PrTV-G vor.

3. Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, das PrTV-G nehme an keiner Stelle "explizit" auf den gegenständlichen Fall (des Wegfalls einer Niederlassung in Österreich) Bezug. § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G sei aber auch für derartige Fälle anwendbar und führe ex lege zum Erlöschen der Zulassung. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G nur für ungenutzte Zulassungen Anwendung finden könne. Zulassungen, die - wie jene der Beschwerdeführerin - tatsächlich laufend genutzt würden, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde jedoch "Bedenken" habe, seien (im Privatfernsehbereich) im Verfahren nach § 63 PrTV-G bzw - hier nicht einschlägigen - § 10 Abs 7 PrTV-G zu überprüfen und gegebenenfalls zu entziehen bzw zu widerrufen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aber im vorliegenden Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung abhalten müssen, um Art 6 EMRK zu entsprechen.

4. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass ein Entzugsverfahren nach § 63 PrTV-G im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kam, weil § 63 Abs 1 leg cit ein solches nur für den Fall wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 10 und 11 PrTV-G vorsieht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen lagen hier nicht vor.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde zu Recht auf die - zwar nicht unmittelbar für den gegenständlichen Fall konzipierte, dem Wortlaut nach aber in noch vertretbarer Art und Weise darauf anwendbare - Vorschrift des § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G zurückgegriffen, um zu einem mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Auslegungsergebnis zu gelangen.

Wenn die Beschwerde geltend macht, es hätte vor der gegenständlichen Feststellung jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, um die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK einzuhalten, ist ihr entgegen zu halten, dass die damals schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine solche (in der Berufung an die belangte Behörde) gar nicht beantragt hatte und sie andererseits in der Beschwerde nicht aufzeigt, welches andere (für sie positive) Verfahrensergebnis dadurch erzielt werden hätte können. Schon deshalb liegt der behauptete relevante Verfahrensmangel nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-83280