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ASoK 6, Juni 2017, Seite 238

Kein gutgläubiger Verbrauch bei Vorbehaltsklausel?

1. Die Rückforderung einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlten Abfertigung wegen nachträglicher Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.

2. Nach den Grundsätzen des Judikats 33 neu ( Präs 1025/28, SZ 11/86) ist bei Leistungsbezügen mit Unterhaltscharakter, wozu auch die verschiedensten Formen des Arbeitsentgelts gezählt werden, die Rückforderung einer irrtümlich erbrachten Mehrleistung ausgeschlossen, wenn sie vom Empfänger gutgläubig verbraucht wurde. Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Dienstnehmer bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste.

3. Auch eine Abfertigungszahlung nach dem BMSVG kann als Leistung mit Unterhaltscharakter im Sinne des Judikats 33 neu angesehen werden, zumal der Abfertigung nach Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens eine Versorgungs- und Überbrückungsfunktion zukommt.

4. Fehlende Redlichkeit des Empfängers ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann sich dieser Beweislas...

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