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VwGH vom 27.04.2016, 2013/10/0076

VwGH vom 27.04.2016, 2013/10/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der V J in Salzburg, vertreten durch Mag. Veronika Sengmüller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 4/16, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20301-SHB/268/6-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich selbst und die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) ab.

2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin arbeite 20 Stunden pro Woche als Pflegerin. Sie lebe mit ihren beiden minderjährigen Kindern R.J. und T.J. in S. Die Mietvorschreibung betrage EUR 598,03. Ihr Ehemann B.J. sei im Mai 2012 aus der Wohnung weggewiesen worden. Er strebe nun eine einvernehmliche Scheidung an.

3 Laut Auskunft der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin liege ein noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vom November 2012 vor, wonach B.J. für die Beschwerdeführerin sowie R.J. und T.J. Unterhalt in der Höhe von insgesamt ca. EUR 800,-- zu leisten habe.

4 Der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige R.J. habe zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine "Sparpolizze" mit zehnjähriger Laufzeit vom bis , welche im Juni 2012 beitragslos gestellt worden sei, sowie über einen Bausparvertrag mit einer sechsjährigen Laufzeit vom bis , wobei sich der Kontostand per auf EUR 6.293,01 belaufe, verfügt. B.J. habe beide Verträge für R.J. abgeschlossen und die monatlichen Beiträge eingezahlt.

5 Der Rückkaufswert des Bausparvertrags sei nicht bekannt gegeben worden. Laut Auskunft der Bausparkasse W. bestehe die Möglichkeit, den Bausparvertrag jederzeit aufzulösen, wobei jedoch 0,5 % des Vertragswerts an Kündigungsspesen anfielen und bei einer Verwendung entgegen den vereinbarten Sparzwecken eine Zinsrückrechnung von 1 % erfolgte. Der Rückkaufswert der Sparpolizze habe zum Stichtag EUR 1.486,97 betragen. Somit sei der in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierte Freibetrag in Höhe von EUR 3.866,30 erheblich überschritten.

6 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Interesse - aus, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass es der Konzeption der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als subsidiärer Leistung entspreche, dass die der hilfesuchenden Person zur Verfügung stehenden Eigenmittel primär zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs heranzuziehen seien.

7 § 7 Abs. 1 Sbg. MSG normiere die allgemeine Verpflichtung zum Einsatz des verwertbaren Vermögens bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Hiervon ausgenommen seien gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG Ersparnisse und sonstiges Vermögen - soweit es sich nicht um unbewegliches Vermögen handle - bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende und -erziehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG.

8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in den gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG von der Verpflichtung des Vermögenseinsatzes ausgenommenen Freibetrag in der Höhe von EUR 3.866,30 miteinzubeziehen. Die Gesetzeserläuterungen stellten darauf bezugnehmend ausdrücklich klar, dass sich der in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierte Freibetrag auf die Ersparnisse und sonstigen Vermögenswerte pro Bedarfsgemeinschaft beziehe. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählten gemäß § 3 Z. 3 Sbg. MSG die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.

9 Da wegen der Ersparnisse des R.J. bereits die in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierten Vermögensfreibetragsgrenzen überschritten seien, seien weitere Erhebungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Tochter nicht mehr erforderlich.

10 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

11 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

13 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (Sbg. MSG), LGBl. Nr. 63/2010 idF LGBl. Nr. 107/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Grundsätze

§ 2

(1) (...)

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(...)

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

(...)

3. Bedarfsgemeinschaft:

(...)

b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

(...)

Einsatz des Vermögens

§ 7

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:

(...)

4. Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2).

(...)

Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1. für Alleinstehende oder

Alleinerziehende..................................... 744,01 EUR;

(...)

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen

gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im

gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht

....................................................................

...........21 % des Betrages gemäß Z 1.

(...)"

14 Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der

Salzburger Landesregierung vom über die Höhe der

Mindeststandards in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im

Jahr 2012, LGBl. Nr. 3/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung

des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2012:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende

..................................... 773,26 EUR

(...)

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ....................... 162,38 EUR."

15 Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013, LGBl. Nr. 102/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2013:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende ..................................... 794,91 EUR;

(...)

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ....................... 166,93 EUR."

16 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0075, im Wesentlichen vor, Eltern bildeten mit ihren unterhaltsberechtigten Kindern nur dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn auch diese hilfsbedürftig seien. Ein im Haushalt mit seinen Eltern lebendes selbsterhaltungsfähiges Kind zähle nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Auch in der bisherigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0043) setze die Bildung eines gemeinsamen, haushaltsbezogenen Richtsatzes sowie die daraus abzuleitende Einbeziehung der Einkünfte der Angehörigen in die "Mittel" des Hilfesuchenden voraus, dass auch diese Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfsbedürftig seien. Wenn die belangte Behörde daher R.J. ein Vermögen zuordne, welches deutlich über dem auf ihn anzuwendenden Mindeststandard liege, könne dies nur zur Folge haben, dass R.J. als nicht bedürftig aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheide. Sein Vermögen wäre damit vorbehaltlich der Prüfung allfälliger Unterhaltspflichten seiner Mutter und seiner Schwester gegenüber unbeachtlich.

17 3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

18 Nach § 3 Z. 3 Sbg. MSG bilden u.a. im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder eine Bedarfsgemeinschaft.

19 Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. etwa den Zl. 2 Ob 65/00y, sowie Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 690 ff). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH).

20 Diesen Erwägungen folgend ist davon auszugehen, dass der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zwölfjährige R.J. noch nicht selbsterhaltungsfähig war.

21 Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0075 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil in dieser Entscheidung gerade darauf abgestellt wird, dass "der im selben Haushalt lebende selbsterhaltungsfähige (Hervorhebung nicht im Original) Bruder des Hilfesuchenden (...) nicht zur Bedarfsgemeinschaft" gehörte. Im zitierten Erkenntnis wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen in Hausgemeinschaft lebenden, nicht hilfebedürftigen, unterhaltspflichtigen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Auch der Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2007/10/0043 führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil diese Entscheidung die Ermittlung des Richtsatzes (Frage der Anwendbarkeit des Richtsatzes für den "Haupt-" oder den "Mitunterstützten"), nicht jedoch die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte.

22 Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin bilde mit R.J. (und T.J.) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 3 Z. 3 Sbg. MSG, ist somit nicht zu beanstanden.

23 4.1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der belangten Behörde, es sei der Wille des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG bei der Prüfung des Vorliegens des Freibetrages mit einzubeziehen und somit vorrangig zu verwerten, entbehre "jeder Grundlage". Eine derartige Auslegung würde der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, weil diese von der Regelung eines Sonderprivatrechts durch das Land Salzburg ausgehe, wonach abweichend von den Regelungen des ABGB Minderjährige ihren Eltern Unterhalt zu leisten hätten.

24 4.2. Damit gelingt es der Beschwerde im Ergebnis, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über einen Antrag der aus der Beschwerdeführerin und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft abgesprochen. Im vorliegenden Fall war somit die Bedarfsgemeinschaft "Hilfesuchende" iSd § 3 Z. 4 Sbg. MSG.

Dabei hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, bei der Bemessung der der Bedarfsgemeinschaft gebührenden Mindestsicherung sei das dem minderjährigen Kind R.J. alleine gehörende Sparvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Sbg. MSG grundsätzlich - unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG - als "verwertbares Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen".

Den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen ist allerdings eine Regelung des Inhalts, dass das Vermögen eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung der Mindestsicherung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen wäre, nicht zu entnehmen; insbesondere kam auch nicht etwa eine Unterhaltsverpflichtung des minderjährigen R.J. gegenüber seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Betracht, welche eine solche Zuordnung seines eigenen Sparvermögens allenfalls hätte rechtfertigen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 158/87 u.a., mit dem eine Bestimmung in § 4 Abs. 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 idF vor LGBl. Nr. 1/1988 für verfassungswidrig erkannt wurde, welche eine Beitragspflicht nicht unterhaltspflichtiger Angehöriger zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft normierte).

25 5. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vermögen eines Kindes, nämlich des R.J., zur Deckung des Bedarfes der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen hat, hat sie den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am