VwGH vom 14.05.2009, 2006/11/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T Y in M, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim (damaligen) Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/978-9/05, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und beantragte mit Schreiben vom den "Kündigungsschutz als begünstigter Behinderter". Er wies darauf hin, dass seine Behinderung ein Ausmaß von 50% erreiche und er im Besitz eines Behindertenpasses sei. Aus dem Akt (Seite 12 ff) ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hatte und dass in einem Gutachten vom sein Gesamtgrad der Behinderung mit 50% wegen "Juveniles Diabetes mellitus, Insulinpumpentherapie" angegeben worden war. Ein Bescheid, mit dem der Grad der Behinderung festgestellt worden wäre, ist nicht aktenkundig.
Das Bundessozialamt wertete den Antrag vom als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er (als türkischer Staatsangehöriger) nicht zu den in § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) genannten Personen zähle, die als begünstigte Behinderte in Betracht kämen. Dem trat der Beschwerdeführer insoweit entgegen, als seiner Meinung nach türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehörten, dieselben Rechte wie österreichische Staatsbürger hätten und nicht diskriminiert werden dürften. Er verwies dazu auf das "Assoziationsabkommen und den Assoziationsratsbeschluss 1/1980 ... zwischen der Türkei und Österreich" (gemeint: Beschluss Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation; im Folgenden kurz: ARB Nr. 1/80).
I.2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen. In der Begründung vertrat die Erstbehörde zusammengefasst die Ansicht, dass sich die Bestimmungen des ARB Nr. 1/80, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 10 leg. cit., auf das "österreichische Arbeitsrecht" bezögen und daher nicht auf das BEinstG anwendbar seien. Dieser Rechtsansicht trat der Beschwerdeführer in der Berufung entgegen und beantragte ausdrücklich die Feststellung, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG österreichische Staatsangehörige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% in Betracht kämen. Diesen seien Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien und der gleiche Grad an Behinderung vorliege. Eine weitere Gleichstellung bestehe für Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem genannten Grad der Behinderung (§ 2 BEinstG). Was türkische Staatsangehörige betreffe, so habe der Assoziationsrat zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im September 1980 den ARB Nr. 1/80 gefasst, der in seinem Art. 10 Abs. 1 eine Diskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehörten, hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der "sonstigen Arbeitsbedingungen" untersage. Nach Ansicht der belangten Behörde "stehe nicht eindeutig fest", ob der zuletzt genannte Artikel auch den Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes erfasse, weil dieses nicht nur arbeits-, sondern auch nicht unwesentliche sozialrechtliche Aspekte erfasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass das Diskriminierungsverbot betreffend Arbeitsbedingungen in Artikel 10 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG wegen der (auch) sozialrechtlichen Aspekte dieses Gesetzes nicht anwendbar sei.
Der ARB Nr. 1/80 beseitige, so die Beschwerde, beschäftigungsrechtliche Beschränkungen für die dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit. Das Recht, gegenüber Arbeitnehmern aus der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit zu erfahren, ergebe sich sowohl aus
Artikel 10 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 als auch aus Artikel 37 des Zusatzprotokolls (zum genannten Assoziierungsabkommen). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe mittlerweile bestätigt, dass Artikel 10 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung auf Grund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörten (Hinweis auf die C- 171/01, Wählergruppe Gemeinsam, und vom , Rs C-465/01, Kommission/Österreich).
Außerdem ergebe sich die Anwendbarkeit des BEinstG auf Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit aus § 2 Abs. 4 leg. cit. in Verbindung mit den einschlägigen Assoziationsverträgen und dem in diesen enthaltenen Diskriminierungsverbot (Hinweis auf Literatur und u.a. das , Sürül).
Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger, habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre absolviert. Er sei hier seit 1995 unselbständig erwerbstätig. Er erfülle somit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Artikels 10 des ARB Nr. 1/80. Auf Grund seiner Erkrankung an Diabetes weise er eine Behinderung von mindestens 50% auf, weshalb er den Schutz des BEinstG benötige.
II.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon ausgehen, der Antrag des Beschwerdeführers vom sei auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 14 BEinstG gerichtet gewesen. Gegen diese Ansicht bestehen beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Berufungsantrages keine Bedenken.
II.3. Maßgebende Rechtsvorschriften:
Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
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a) | sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder | |||||||||
b) | das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder | |||||||||
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder | ||||||||||
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht geeignet sind. |
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) ...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. ..."
Der Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) lautet auszugsweise:
"Titel III
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel I
Die Arbeitskräfte
Artikel 39
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
..."
Die Verordnung 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom lautet auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"TITEL II
Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung
Artikel 7
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
...
Artikel 8
(1) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden."
Der Beschluss Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) lautet auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Kapitel II. Soziale Bestimmungen
Abschnitt 1. Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Art. 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
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- | nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; | |||||||||
- | nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; | |||||||||
- | nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. | |||||||||
... | ||||||||||
Art. 10 |
(1) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulärem Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit ausschließt. ..."
II.4. Im Hinblick auf die wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in mehreren Bestimmungen des BEinstG an die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der "begünstigten Behinderten" (die u.a. eine Behinderung von mindestens 50% voraussetzt) in unterschiedlicher Weise anknüpft (so etwa bei der Einstellungspflicht gemäß § 1 leg. cit., beim Gebot der Rücksichtnahme bzw. Förderungsmaßnahmen gemäß § 6 oder insbesondere bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Erfordernis der Zustimmung der Behörde bei einer Kündigung im Sinne des § 8 BEinstG). Dies hatte die belangte Behörde offensichtlich vor Augen, wenn sie den angefochtenen Bescheid sinngemäß damit begründete, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Anerkennung als begünstigter Behinderter nicht nur den Vorteil der arbeitsrechtlichen Kündigungsbeschränkung erlangen, sondern gleichzeitig auch Vorteile aus nicht unwesentlichen sozialrechtlichen Aspekten des BEinstG ziehen.
Allerdings kann dieser Umstand allein (der sich im Übrigen erst durch die legistische Verknüpfung verschiedener Rechtsfolgen mit der Feststellung als begünstigter Behinderter ergibt) nicht rechtfertigen, den Beschwerdeführer gegenüber EWR-Bürgern (§ 2 Abs. 1 dritter Satz BEinstG) hinsichtlich der Arbeitsbedingungen schlechter zu stellen, wenn diese Schlechterstellung rechtlich (etwa gemäß Art. 10 Abs. 1 ARB) unzulässig wäre. Mit anderen Worten: Wäre eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Bereich der Arbeitsbedingungen wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit rechtlich unzulässig und könnte diese Diskriminierung nur durch die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG hintangehalten werden, so dürfte ihm diese Zugehörigkeit nicht ausschließlich wegen seiner Staatsangehörigkeit verwehrt werden, auch wenn diese Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem geltenden System des BEinstG (oder anderer auf diese Zugehörigkeit abstellenden Rechtsvorschriften) zusätzliche Vorteile, die nicht die Arbeitsbedingungen betreffen, verschaffen sollte. Insoweit ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht tragfähig.
Der angefochtene Bescheid wäre aber ungeachtet der dargestellten verfehlten Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht aufzuheben, wenn bei türkischen Staatsangehörigen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG von vornherein (also auch im Falle einer Diskriminierung gegenüber anderen Staatsangehörigen) nicht in Betracht käme.
Daher ist (im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen) im Folgenden zu prüfen, ob es - nach innerstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - zulässig ist, eine Person, deren Behinderung mindestens 50% beträgt, hinsichtlich des Kündigungsschutzes gegenüber in vergleichbarem Ausmaß behinderten EWR-Bürgern nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie türkischer Staatsangehöriger ist.
II.5. Rechtsprechung des EuGH:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat sich im Urteil vom , Rs C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, auf Grund einer Anfrage des Verfassungsgerichtshofes einerseits mit der Frage beschäftigt, wie weit das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 in Bezug auf die dort genannten "sonstigen Arbeitsbedingungen" reicht (fallbezogen war zu klären, ob sich das Diskriminierungsverbot auch auf eine Regelung bezieht bzw. einer solchen entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt) und andererseits mit der Frage auseinander gesetzt, ob dieses Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar ist. Der EuGH hat in diesem Urteil zunächst die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 aus folgenden Gründen bejaht (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"64 Der Beschluss Nr. 1/80 wurde vom Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls erlassen. Er soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich die Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbessern, die durch den am erlassenen Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates getroffen worden war. Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen
Artikel 10 Absatz 1 gehört, bilden somit einen weiteren Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag - den späteren Artikeln 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) - inspiriert ist. Die im Wesentlichen programmatische Bedeutung, die der Gerichtshof den genannten Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls im Urteil Demirel beigemessen hat, schließt es also nicht aus, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates, durch die die in dem Abkommen vorgesehenen Programme in bestimmten Punkten verwirklicht werden, unmittelbare Wirkung haben können (in diesem Sinne Urteile Sevince, Randnr. 21, und vom in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I- 7747, Randnr. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung).
65 Der Umstand schließlich, dass das Assoziierungsabkommen hauptsächlich die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern soll und deshalb ein Ungleichgewicht bei den Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber dem betreffenden Drittland enthält, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern, die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen und erst recht der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften anzuerkennen (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 72 und die dort zitierte Rechtsprechung).
66 Dies gilt insbesondere für Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der kein reiner Programmsatz ist, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entgeltbedingungen einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl. entsprechend Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 31, und Sürül, Randnr. 74).
67 Angesichts dieser Erwägungen ist Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zuzuerkennen, die impliziert, dass die türkischen Staatsangehörigen, für die diese Bestimmung gilt, das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen."
Zur Tragweite des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 hat der EuGH im zitierten Urteil vom wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"72 Insoweit ist zu bemerken, dass der Gerichtshof seit dem Urteil Bozkurt, Randnummern 14, 19 und 20, in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag gerichtet ist, hergeleitet hat, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (u.a. Urteil vom in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnrn. 50 bis 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
73 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Tragweite des in Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Diskriminierungsverbots in Bezug auf die Arbeitsbedingungen darauf abzustellen ist, wie der gleiche Grundsatz im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird.
74 Eine solche Auslegung ist um so mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut hat wie
Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag.
...
77 Wie in den Randnummern 73 und 74 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erlegt Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 jedem Mitgliedstaat in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der türkischen Arbeitnehmer, die seinem regulären Arbeitsmarkt angehören, die gleichen Verpflichtungen auf, wie sie gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bestehen.
78 Folglich ist in Anbetracht der Grundsätze, die im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gelten und die entsprechend auf die türkischen Arbeitnehmer anzuwenden sind, denen die im Beschluss Nr. 1/80 enthaltenen Rechte zugute kommen, eine nationale Regelung, nach der das Recht auf Wählbarkeit in eine Einrichtung zur Vertretung und Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern wie die österreichischen Arbeiterkammern vom Besitz der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats abhängt, als unvereinbar mit Artikel 10 Absatz 1 dieses Beschlusses anzusehen.
79 Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ist diese Auslegung im Übrigen die einzige, die dem Zweck und der Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herstellen und die Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfuellen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Kurz, Randnrn. 40 und 45). Denn die Tatsache, dass den türkischen Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig beschäftigt sind, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, stellt einen wichtigen Faktor beim Aufbau eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Integration der türkischen Wanderarbeitnehmer dar.
...
82 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1612/68 auf der Grundlage von Artikel 49 EG-Vertrag erlassen worden ist, wonach der Rat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag fortschreitend herzustellen.
83 Das Ziel der genannten Verordnung besteht also lediglich darin, die Vorschriften des Artikels 48 zu konkretisieren; als Maßnahme des abgeleiteten Rechts kann diese Verordnung den Bestimmungen des EG-Vertrags, zu deren Durchführung sie ergangen ist und die ihre Rechtsgrundlage darstellen, nichts hinzufügen.
84 Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ist somit nur als besondere Ausprägung des in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beteiligung der Arbeitnehmer an gewerkschaftlichen und diesen gleichgestellten Tätigkeiten anzusehen, die von Einrichtungen zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer ausgeübt werden (in diesem Sinne Urteil ASTI I, Randnr. 15).
85 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Begriff "sonstige Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag in Anbetracht des Charakters eines allgemeinen Grundsatzes, der dieser Bestimmung beizumessen ist und der im Übrigen nur eine spezifische Ausprägung des in Artikel 7 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten fundamentalen Verbotes der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit darstellt, ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen ist, da die genannte Bestimmung die Gleichbehandlung in Bezug auf all das vorsieht, was sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat bezieht. Wie sich aus den Randnummern 82 bis 84 des vorliegenden Urteils ergibt, ist diese Regel durch die besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 lediglich durchgeführt und konkretisiert worden.
86 Unter diesen Umständen sind Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 Ausdruck desselben allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört.
87 Diese Feststellung wird durch Randnummer 11 des Urteils ASTI I bestätigt, wonach das in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag geregelte" fundamentale Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in mehreren Einzelvorschriften" der Verordnung Nr. 1612/68 - zu denen auch die Artikel 7 und 8 gehören - wiederholt" wird. Sie wird auch dadurch bekräftigt, dass der Gerichtshof im Urteil ASTI II die Vertragsverletzung des betroffenen Mitgliedstaats auf der doppelten Grundlage dieser beiden Bestimmungen gemeinsam festgestellt hat.
88 Schließlich ist daran zu erinnern, dass sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der praktisch mit dem des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag übereinstimmt, als auch aus einem Vergleich der Ziele und des Zusammenhangs des Assoziierungsabkommens mit denen des EG-Vertrags hervorgeht, dass kein Grund besteht, Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine andere Tragweite beizumessen, als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag beigelegt hat.
89 Auch wenn Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Grundsatz der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, während Artikel 48 EG-Vertrag für die Gemeinschaftsangehörigen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert, so gewährt doch dieser Artikel 10 Absatz 1 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang hat wie das den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag mit ähnlichen Worten zuerkannte Recht (vgl. entsprechend Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn. 40 und 41)."
II.6. Aus dem zitierten und der darin angeführten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig türkischer Staatsangehöriger. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keinerlei Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer dem regulären Arbeitsmarkt angehört und damit dem persönlichen Geltungsbereich des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unterliegt. Diesbezügliche Ermittlungen hat die belangte Behörde offenbar deshalb nicht angestellt, weil sie - in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - davon ausging, das Diskriminierungsverbot des Art 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 habe im gegenständlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten keine Bedeutung.
Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass § 2 Abs. 1 BEinstG - vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts, das im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist - in der Weise anzuwenden ist, dass auch türkische Staatsangehörige, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erfüllen, unter den sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören:
Wie bereits erwähnt, ist vor allem der Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG (Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde) von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wäre dem türkischen Staatsangehörigen trotz seiner Behinderung allein wegen seiner Staatsangehörigkeit diese Feststellung verwehrt, so wäre er gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit entsprechender Behinderung zweifellos schlechter gestellt. Der EuGH hat aber im zitierten Urteil vom einerseits ausgesprochen, dass Art. 7 der Verordnung 1612/68 des Rates vom (diese Bestimmung verbietet eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - ausdrücklich - auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung) eine Konkretisierung des u.a. in Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 Abs. 2 EG) verankerten "fundamentalen Verbotes der Diskriminierung" darstellt (Rn 83 und 85 des Urteils), sodass Art. 7 der Verordnung 1612/68 für die Auslegung des Begriffes der "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 EG heranzuziehen ist, wobei diesem Begriff ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen sei (vgl. zur Tragweite dieses Begriffes im genannten Sinne auch das , Kommission/Österreich, Rn 51 und 52). Der EuGH hat im zitierten Urteil vom andererseits ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und sonstiger Arbeitsbedingungen im gleichen Umfang zukommt, wie es gemäß Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zusteht (Rn 88 und 89 des Urteils).
Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH folgt somit eindeutig und ohne Zweifel (ein Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes um Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EG erübrigte sich daher), dass Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Da der Beschwerdeführer eine solche Gleichstellung gegenständlich nur im Wege der Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erreichen kann, hätte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres abweisen dürfen, sondern feststellen müssen, ob er dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört (vgl. dazu die Rn 68 und 69 des zitierten Urteils vom und den dortigen Verweis auf das , Kurz) und sich daher auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen kann. Bejahendenfalls hätte die belangte Behörde beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr aufweist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am