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VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0169

VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des II in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.8/08114/87/2013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Rot-Weiß-Rot-Karte", Fachkraft im Mangelberuf, für die Beschäftigung bei der PS-Innenausbau (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in S. gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm beigelegten Unterlagen über eine Berufsausbildung als Maschinenschlosser (Zeugnis vom ) und ein Zertifikat eines im Fassadenbau tätigen Unternehmens über die Befähigung zur Ausübung von Arbeiten im Bereich Fassaden-Isolation vom verfüge. In einer am abgegebenen Arbeitgebererklärung sei die beabsichtigte berufliche Tätigkeit mit "Schlosser-Verputzer" angegeben worden. Zwar sei der Beruf des Schlossers in der Fachkräfteverordnung 2013 angeführt, nicht aber der des Verputzers bzw. eines Fassadenisolierers.

Nach dem Wortlaut des § 12a Z. 1 AuslBG könne diese Bestimmung nur für eine Zulassung zur ausschließlichen Ausübung eines in der Fachkräfteverordnung angeführten Berufes herangezogen werden. Bei Mischverwendung wäre ein positives Gutachten nur möglich, wenn beide Berufe in der Fachkräfteverordnung 2013 angeführt wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

§ 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975

idF BGBl. I Nr. 25/2011, lautet:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung

(§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als

Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung

nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in

Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach

Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt

zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der

Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Gemäß § 1 Z. 15 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013), BGBl. II Nr. 367/2012, dürfen im Jahr 2013 Ausländer nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf "Schlosser/innen" zugelassen werden. Der Beruf des "Verputzers" oder ein ähnlicher Beruf ist jedoch in dieser Verordnung nicht als Mangelberuf angeführt. Wenn die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Fachkraft "Schlosser und Verputzer" versagte, so kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil die Tätigkeit als "Verputzer" unzweifelhaft nicht zu den in der genannten Verordnung angeführten Mängelberufen zählt.

Wenn nun der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals ausführt, er habe mit der Firma GP-Innenausbau vereinbart, dass er fast ausschließlich als Schlosser verwendet werden solle, so handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beachtliche Neuerung, sodass nicht zu beurteilen ist, ob dies an der Beurteilung des Falles etwas änderte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am