Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 107 Mietzinsbeihilfen
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Die Mietzinsbeihilfe wurde 1974 geschaffen, um die damals eingeführte Möglichkeit, den Hauptmietzins unter bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen, für sozial schwächere Bevölkerungsschichten, die sich dieser Erhöhung aufgrund ihres Wohnbedarfs nicht entziehen können, abzufedern (s ). Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist im Vergleich zu den landesgesetzl Vorschriften eher begrenzt. Die Regelung entfiel mit Wirkung ab (StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015). Die Streichung dient der Vereinfachung und der Beseitigung von Doppelgleisigkeiten (s RV 684 BlgNR XXV. GP, Zu Art 1, Z 35 und Z 39 sowie Z 40 lit b). Zur Kommentierung der bis geltenden Bestimmung s 8. Aufl.