VwGH vom 09.09.2009, 2006/10/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS5-SH-7785/001-2005, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom gewährte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 12 und 15 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) - mit Wirkung vom - "Hilfe bei stationärer Pflege" im S. Heim in Wiener Neustadt. Der Kostenbeitrag der Mutter betrage 80 % ihres Einkommens und 80 % des Pflegegeldes.
Ab gebührte der Mutter gemäß Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom Pflegegeld der Stufe 5.
Wie sich aus dem die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt ergibt, ist diese am verstorben.
Im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Gehaltsbestätigung vom , wonach der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.425,99 als unselbständig Erwerbstätiger verfüge, teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt diesem mit Schreiben vom mit, dass er auf Grund seines Einkommens zu keiner Ersatzleistung für seine Mutter herangezogen werde.
Auf Grund eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides für 2003, der ein Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von EUR 144.079,49 auswies, verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 39 NÖ SHG, dem Land Niederösterreich zu den Kosten der Sozialhilfe für seine Mutter ab einen Ersatzleistungsbetrag in Höhe von monatlich EUR 401,64 zu leisten.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Erstbehörde verwerteten Unterlagen seien ihm nicht bekannt. Er sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig, seit 2001 selbst schwer krank (Multiple Sklerose), selbst ein Pflegefall und an einen Rollstuhl gebunden. Dadurch entstünden ihm "enorme finanzielle Aufwendungen", welche nicht von der Krankenkassa getragen würden. Die außergewöhnlichen Belastungen könne er jederzeit belegen.
Mit Schreiben vom hielt die Niederösterreichische Landesregierung dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer vor, die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen für dessen Mutter betrügen monatlich insgesamt EUR 2.527,38. Die Eigenleistung der Mutter (Eigenpension, Ruhegenuss und Pflegegeld der Stufe 5) betrügen monatlich insgesamt EUR 2.044,58. Mit diesem Einkommen könnten die Verpflegskosten nicht zur Gänze abgedeckt werden, die Differenz betrage monatlich EUR 482,80. Den unterhaltspflichtigen Angehörigen könne grundsätzlich - anteilsmäßig - ein Kostenersatz bis zu dieser Höhe vorgeschrieben werden. Der Bruder des Beschwerdeführers (J. S.) sei zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von EUR 74,41 verpflichtet worden. Seitens der Berufungsbehörde werde - zu Gunsten des Beschwerdeführers - von einem offenen Verpflegskostenbetrag in der von der Erstbehörde angenommenen Höhe (monatlich EUR 401,64) ausgegangen.
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ SHG hätten Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte sei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit selbständiger Erwerbstätiger das letzte steuerlich abgeschlossene Wirtschaftsjahr (dh. der letzte Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes), heranzuziehen. Unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides 2003 ergebe sich ein Jahresgesamteinkommen (netto) von EUR 113.189,--, monatlich daher EUR 9.432,42.
Nach internen Richtlinien seien bei der Kostenbeitragsverpflichtung bestimmte Sonderbelastungen in Form von Pauschalbeträgen zu berücksichtigen, welche die Bemessungsgrundlage verringern. Als Sonderbelastungen gälten monatliche Rückzahlungsraten für Darlehen, die für die Schaffung oder Verbesserung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Wohnungskosten. Daneben könnten Aufwendungen für Krankheit berücksichtigt werden. Weiters gälten als absetzbare Sonderbelastungen Raten für Kredite, die zum Ankauf eines für berufliche Zwecke erforderlichen Kraftfahrzeuges verwendet wurden, sowie erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung unterhaltsberechtigter Kinder. Nicht berücksichtigt werden könnten insbesondere Ausgaben des täglichen Lebens (Strom, Gas, Heizung, Lebensmittel, Monats-/Jahreskarte). Nach den Richtlinien sei überdies bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Sechstel des errechneten monatlichen Nettoeinkommens abzuziehen.
Im Falle des Beschwerdeführers ergebe sich - ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen (EUR 9.432,42) abzüglich des Sechstels (EUR 1.572,07), der Mietkosten für das Einfamilienhaus in München (EUR 1.800,--), der Kreditrückzahlung (EUR 100,--) und der Unterhaltszahlungen für zwei Kinder (748,83) - eine Bemessungsgrundlage von EUR 5.211,42. Von dieser Bemessungsgrundlage wären 15 %, das sind EUR 781,72, als monatlicher Kostenersatz zumutbar. Zu Gunsten des Beschwerdeführers würden die Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht als Sorgepflichten bei der Ermittlung der Prozentualkomponente, sondern bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Obwohl Wohnungskosten üblicherweise nur mit Pauschalbeträgen berücksichtigt würden, hätte man im Fall des Beschwerdeführers die gesamten Mietkosten für das Haus in M abgezogen, weil sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zur Therapie in M befinde und diese Kosten als krankheitsbedingter Mehraufwand angesehen werden könnten. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könnten weitere krankheitsbedingte Mehrausgaben jedoch nicht berücksichtigt werden. Der von der Erstbehörde auferlegte Kostenersatzbetrag von monatlich EUR 401,64 erscheine auf Grund der Aktenlage "durchaus gerechtfertigt und zumutbar", weshalb beabsichtigt sei, den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.
Eine Reaktion auf diesen Vorhalt ist nicht aktenkundig.
Mit Bescheid vom gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 39 Abs. 1 NÖ SHG keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Die Niederösterreichische Landesregierung stellte fest, der Beschwerdeführer habe der ihm eingeräumten Möglichkeit, zum Vorhalt vom innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, und begründete ihren Bescheid mit den Feststellungen und Rechtsausführungen, welche dem wiedergegebenen Vorhalt zu Grunde lagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des NÖ SHG lauten (auszugsweise):
"§ 37
Kostenersatzverpflichtete
Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
...
3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers;
...
§ 39
Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen ... nicht gerechtfertigt wäre.
...
(3) Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
..."
1.2. Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern regelnde § 143 ABGB bestimmt:
"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, insofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Kostenersatzpflicht nach § 39 NÖSHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt, der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg.: "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0069 mwN).
Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Unzutreffend ist die Auffassung, dass allein aus der Höhe des Einkommens des Vorfahren auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden könne. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthalts und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom mwN).
Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen ist grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht3, 119), wobei Sorgepflichten für Kinder über 15 Jahre eine Reduktion dieses Prozentsatzes um jeweils zwei Prozentpunkte bewirken (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Rz 5c zu § 140).
Von der Bemessungsgrundlage dürfen aber Ausgaben des täglichen Lebens (wie zB. Mietzinse und Stromkosten) grundsätzlich nicht abgezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0010 mwN).
2.2.1. Die Beschwerde lässt die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Höhe des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers sowie zur Höhe der von der belangten Behörde davon in Abzug gebrachten Beträge (Mietkosten, Kreditrückzahlungen, Unterhaltszahlungen an zwei Kinder) unbestritten. Ebenso unbestritten sind die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Mutter und den für sie auflaufenden Verpflegungskosten. Die Beschwerde bestreitet schließlich auch nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass zum Vorhalt der belangten Behörde vom im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof legt die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde den weiteren Überlegungen zu Grunde.
2.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das von der belangten Behörde betonte große Entgegenkommen sei für ihn nicht nachvollziehbar, genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kostenersatzpflicht zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Mietkosten zur Gänze in Abzug gebracht hat, obwohl sie dazu nach der unter 2.1. wiedergegebenen Judikatur nicht verpflichtet gewesen wäre. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenersatzes in Höhe von weniger als 10 % der - bereits zu seinen Gunsten berechneten - Bemessungsgrundlage verletzte diesen nicht in Rechten (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/10/0143 (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage) und vom , Zl. 2004/10/0069 (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes in der Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage)).
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe die mögliche Ersatzpflicht des Bruders H-J.S. nicht berücksichtigt, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 143 Abs. 2 ABGB mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten haben. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch. Für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gegenüber unterhaltspflichtigen Nachkommen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, es könne jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen, dass die Kräfte der Anderen noch nicht anteilig ausgeschöpft wurden (vgl. z.?. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/10/0143, und vom , Zl. 2001/11/0049 mwN). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ein solches Vorbringen jedoch nicht erstattet (es sei darauf hingewiesen, dass nach Ausweis des von der belangten Behörde vorgelegten, den Bruder H-J.S. betreffenden Verwaltungsaktes, von einer Heranziehung dieses Bruders im Hinblick auf sein geringes Einkommen abgesehen wurde). Das nunmehrige Beschwerdevorbringen erweist sich demnach als unbeachtliche Neuerung.
2.2.2.3. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Mutter des Beschwerdeführers hätte schon im Jahr 2003 Pflegegeld der Stufe 7 beantragen können.
2.2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe erhöhte Kosten für Medikamente geltend gemacht und schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zwar in der Berufung vorgebracht hat, es entstünden ihm aus seiner schweren Krankheit "enorme finanzielle Aufwendungen, welche nicht von der Krankenkassa getragen werden", und im Berufungsverfahren eine Kopie eines Bescheides vorgelegt hat, wonach ihm ab Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von monatlich EUR 859,30 gebühre. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, aus dem sich die Höhe der krankheitsbedingten Mehraufwendungen ergeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten - deren Unvollständigkeit nicht behauptet wird - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde (im Rahmen des Vorhalts vom ) erstattet. Auch das Beschwerdevorbringen, das in keiner Weise konkretisiert ist, zeigt nicht auf, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts seines weit überdurchschnittlichen Nettoeinkommens durch die Vorschreibung von Kostenersatz in Höhe von weniger als 10 % der Bemessungsgrundlage gefährdet wäre.
2.2.2.5. Schließlich geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihre Berechnungsgrundlagen nicht offen gelegt, ins Leere. Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgangsweise bei der Berechnung der Höhe des Kostenersatzes für Sozialhilfe, die Angehörigen gewährt wurde, wird hinreichend deutlich, dass die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage in einer den Beschwerdeführer keinesfalls benachteiligenden Weise ermittelt hat.
2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.4. Vor der Durchführung einer Verhandlung konnte im Beschwerdefall gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am