VwGH vom 27.02.2013, 2011/01/0237

VwGH vom 27.02.2013, 2011/01/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Kärntner Landesregierung, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K2-1154-1159/4/2010, betreffend Grundversorgung (mitbeteiligte Parteien: 1. T 2. I, 3. B, 4. Im,

5. A, 6. E, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die Kärntner Landesregierung aus, dass die den Mitbeteiligen (die erstmitbeteiligte Partei ist die Mutter der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien, die viert- bis sechstmitbeteiligten Parteien waren zu diesem Zeitpunkt minderjährig) bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, b, c, e, h und l Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010 (K-GrvG), gemäß § 2 Abs. 3 KGrvG per eingestellt werde.

Sie führte dazu aus, das Asylverfahren der Mitbeteiligten sei seit rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig sei die ausgesprochene Ausweisung nach Aserbaidschan (richtig: in die Russische Föderation) rechtskräftig geworden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Die Mitbeteiligten befänden sich somit per illegalen Aufenthalts in Österreich, die freiwillige Rückkehr hätten sie anlässlich der am durchgeführten Rückkehrberatung abgelehnt. Sie seien verpflichtet, eigenständig das Bundesgebiet zu verlassen, da ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig sei. Da sie somit der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, keine Bereitschaft gezeigt hätten, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dem Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am nicht nachgekommen seien, unterlägen sie nicht mehr der Zielgruppe des § 2 Abs. 3 K-GrvG. Zweckdienliche Unterlagen, wonach die Mitbeteiligten gemäß § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar seien, lägen nicht vor. Im Ergebnis sei daher die Schutzbedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen des K-GrvG nicht mehr gegeben.

Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und hob den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom auf.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom sei der Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung von Asyl abgewiesen, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden. Die dagegen gerichtete Berufung habe der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom abgewiesen, die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgelehnt. Am habe eine Vertreterin des Flüchtlingsreferates beim Amt der Kärntner Landesregierung der erstmitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass der Bescheid der Asylbehörde rechtskräftig und ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig sei. Am seien mit den erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Niederschriften zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgenommen worden, wobei diese das vorgelegte Formular betreffend das Heimreisezertifikat vollständig ausgefüllt und unterfertigt hätten. Am sei im Wege des Bundesministeriums für Inneres die Ausstellung der Heimreisezertifikate in die Wege geleitet worden. Am seien Ladungsbescheide seitens der Bezirkshauptmannschaft Hermagor an die Mitbeteiligten gerichtet und durch die Polizei zugestellt worden, wonach sie am bei der russischen Botschaft in Wien zu einem Interview hätten erscheinen sollen. Die Mitbeteiligten hätten die Reise nach Wien zwar angetreten, den Interviewtermin jedoch nicht wahrgenommen, sondern vielmehr gegen die Ladungsbescheide Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Heimreisezertifikate für die Mitbeteiligten seien am ausgestellt worden. Mit Festnahmeauftrag vom seien sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt sowie am aus Österreich in ihr Herkunftsland abgeschoben worden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien die Formulare zur Erlangung der Heimreisezertifikate vollständig ausgefüllt und unterfertigt hätten. Aus der Niederschrift vom sei zu ersehen, dass sie im Beisein eines Dolmetschers die an sie gestellten Fragen beantwortet hätten. Insofern seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, sodass die Ausstellung der Heimreisezertifikate am in die Wege geleitet und der Interviewtermin bei der Botschaft der Russischen Föderation habe festgelegt werden können. Zwar hätten die Mitbeteiligten den Interviewtermin zur Identitätsprüfung nicht wahrgenommen und den Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet und am selben Tag Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, allerdings sei aufgrund ihrer ausreichenden Angaben anlässlich ihrer Einvernahme durch das Flüchtlingsreferat und in den ausgefüllten Formularen offensichtlich die Ausstellung der Heimreisezertifikate möglich gewesen. Mit dem Einlangen der Heimreisezertifikate am seien die Mitbeteiligten aus rechtlichen Gründen abschiebbar gewesen. Eine legale Ausreise sei ihnen vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Aus tatsächlichen Gründen sei die Abschiebbarkeit erst am gegeben gewesen. Es werde nicht verkannt, dass Fremde nach den Bestimmungen des Asylgesetzes unverzüglich auszureisen hätten, wenn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe, und sie aus eigenem alles zu unternehmen hätten, um ausreisen zu können. Jedoch seien bei der Beurteilung dieser Verpflichtung die tatsächlichen Gründe, die eine Ausreise unmöglich machten, zu berücksichtigen. Insbesondere sei somit zu beurteilen, inwiefern es den Mitbeteiligten zumutbar gewesen sei, ihre Ausreise aus eigenem zu bewerkstelligen. Beim gegebenen Sachverhalt hätten die Mitbeteiligten bloß eine theoretische Möglichkeit zur selbständigen Ausreise gehabt, ihnen wäre auch die Ausreise und somit die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur durch Erlangung des Heimreisezertifikates aufgrund des Rücknahmeabkommens möglich gewesen. Selbst wenn bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Botschaft davon auszugehen sei, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne und es grundsätzlich dem Fremden obliege, sich um die Erlangung eines solchen Dokumentes zu bemühen, dürfe nicht übersehen werden, dass die Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der von der Behörde verfügten Einstellung der Grundversorgung mit aus faktischen Gründen noch nicht in der Lage gewesen seien, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes für die Ausreise gewesen seien.

Im Sinne des K-GrvG seien Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei, schutzbedürftig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar seien. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegen. Unterstützungswürdigkeit der Mitbeteiligten im Sinne des K-GrvG sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls noch gegeben gewesen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln hätten beschaffen können und somit hilfsbedürftig gewesen seien. Der Berufung der Mitbeteiligten sei daher Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Kärntner Landesregierung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Darauf replizierte die beschwerdeführende Landesregierung mit Schriftsatz vom .

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 in der nach der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 32/2010 ("Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.") für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch LGBl. Nr. 32/2010, lauten auszugsweise:

"§ 2

Zielgruppen

(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind

a) Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist;

b) Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

c) Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 8 Asylgesetz 2005,§ 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 oder § 72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder einer Verordnung gemäß § 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz;

d) Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

e) Fremde, die auf Grund der §§ 4, 4a, 5, 5a und 6 der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, oder auf Grund der §§ 4, 5 und 10 des Asylgesetzes 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungendes § 66 Fremdengesetzes 1997 bzw. des § 77 Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von Kärnten sichergestellt ist;

f) Fremde, denen ab Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten zwölf Monate nach Asylgewährung.

(4) …

(5) Die Unterstützung eines Fremden darf unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 eingeschränkt, eingestellt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 oder § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellt.

(6) …"

2. Der angefochtene Bescheid beruht im Wesentlichen auf der Auffassung, die Mitbeteiligten seien zum Zeitpunkt der Einstellung der Grundversorgung entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar und somit schutzbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG gewesen. Die Abschiebbarkeit sei vielmehr erst nach Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die russische Vertretungsbehörde gegeben gewesen.

3. Zu den dagegen vorgetragenen Argumenten der vorliegenden Amtsbeschwerde der Kärntner Landesregierung ist Folgendes auszuführen:

3.1. Zunächst trifft die Ansicht der Amtsbeschwerde, die Mitbeteiligten seien nicht unterstützungswürdig im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GrvG, weil sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hätten, nicht zu. Dazu reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0005, zu verweisen, in dessen Punkt 4.2. der Verwaltungsgerichtshof - unter Zitierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 213/11v - dargelegt hat, dass fehlende Unterstützungswürdigkeit nur im Fall eines besonders schweren Fehlverhaltens angenommen werden kann, das in seinem Gewicht einem Asylausschlussgrund gleichkommt. Die bloße Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates vorzusprechen, stellt jedenfalls kein solches Fehlverhalten dar.

3.2. Des Weiteren ist dem Vorbringen der Amtsbeschwerde, ein Anspruch auf Grundversorgung sei nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG erst aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Botschaft gegeben, wonach der Fremde kein Heimreisezertifikat erhalten werde, nicht aber während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens zur Beschaffung eines solchen, aus den unter Punkt 4.3.1. des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0005, näher dargestellten Gründen nicht zu folgen. Auch insofern kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

3.3. Schließlich reicht es auch im Hinblick auf das Vorbringen der Amtsbeschwerde, die Mitbeteiligten seien nicht schutzwürdig im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG, weil sie der sie aufgrund der bestehenden rechtskräftigen Ausweisung treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, auf die Begründung des zitierten Erkenntnisses zu verweisen. In dessen Punkt 4.3.3. hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 213/11v, dargelegt, dass das bloße Unterbleiben der freiwilligen Ausreise die Schutzwürdigkeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG nicht ausschließt.

4. Die Amtsbeschwerde bringt aber weiters vor, die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 lit. b K-GrvG liege nur dann vor, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründen nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden könnten, und macht dazu geltend, die Mitbeteiligten hätten ihre Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass sie der Ladung zur Vorsprache bei der Russischen Botschaft zum Zweck der Klärung ihrer Identität nicht nachgekommen seien.

Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abschiebungsaufschub liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dann nicht vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden auf zumutbare Weise (also etwa durch Bekanntgabe seiner wahren Identität bzw. des richtigen Herkunftsstaates) beseitigt werden kann (vgl. zur Rechtslage nach § 46 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 122/2009 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/21/0132, und vom , Zl. 2006/21/0375; zur insoweit gleichlautenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 die auch von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/21/0116, und vom , Zl. 98/21/0491). Dies gilt auch zur Bestimmung des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 122/2009, wonach hinsichtlich der Duldung eines Fremden darauf abzustellen ist, ob dessen Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0209).

Ausgehend davon, dass auch das K-GrvG insofern auf die "Duldung" des betreffenden Fremden abstellt (vgl. die ErlRV zum K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, S. 2), kann diese Judikatur auch auf die Formulierung "aus (…) tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar" in § 2 Abs. 3 lit. b und d K-GrvG übertragen werden.

Die Mitbeteiligten wären also dann nicht als aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar anzusehen, wenn sie die ihrer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse auf zumutbare Weise hätten beseitigen können (vgl. zum Ganzen wiederum das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0005).

4.2. Die belangte Behörde kommt ausgehend von dem Umstand, dass der Vorsprachetermin bei der Botschaft der Russischen Föderation am habe festgelegt werden können und die Heimreisezertifikate schließlich (am ) ausgestellt worden seien, zu dem Schluss, die Mitbeteiligten hätten durch das Ausfüllen der Formulare zur Erlangung der Heimreisezertifikate und die Beantwortung der diesbezüglichen Fragen der zuständigen Fremdenpolizeibehörde ihren Mitwirkungspflichten entsprochen. Davon ausgehend erachtet sie es erkennbar als nicht relevant, dass die Mitbeteiligten zur Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation nicht erschienen sind.

Damit verkennt die belangte Behörde jedoch, dass es für die Frage der tatsächlichen Abschiebbarkeit der Mitbeteiligten darauf ankommt, ob diese die ihrer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse zum Zeitpunkt der Einstellung der Grundversorgung zumutbar hätten beseitigen können.

Dazu ist weder ersichtlich, dass das auch von der belangten Behörde angenommene Hindernis - das Fehlen von Reisedokumenten der Mitbeteiligten - durch Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation nicht hätte beseitigt werden können, noch, dass einer Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation noch weitere Hindernisse entgegengestanden wären, die allein die zuständige Fremdenpolizeibehörde ohne Mitwirkung der Mitbeteiligten hätte beseitigen können.

4.3. Auf den Umstand, dass die Mitbeteiligten gegen die Ladungsbescheide Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben haben, kann es insofern ebenso wenig ankommen wie darauf, dass die Ladungsbescheide in der Folge - nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0468, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und insofern aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurden. Nach dem K-GrvG war den Mitbeteiligten nämlich nicht die Nichtbefolgung der (unzulässigen) Ladung vorzuwerfen (es wurden - soweit aus dem Akt ersichtlich - darauf auch keine Zwangsmaßnahmen gestützt), sondern die Verletzung von Mitwirkungspflichten insofern, als sie die ihrer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse nicht beseitigt haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der von der beschwerdeführenden Landesregierung geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet. Die Beschwerdebefugnis gemäß § 12 Abs. 2 Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 104/1990, wonach die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann, stellt (allein) einen Fall der Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG dar. Soweit die beschwerdeführende Landesregierung ihre Beschwerdelegitimation auch auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stützt, ist ihr zu entgegnen, dass subjektive Rechte der Landesregierung im Sinne dieser Bestimmung nach dem K-GrvG nicht bestehen.

Wien, am