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VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0100

VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S U in W, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS-07/A/3/927/2013, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer - nach inhaltsgleichem Vorhalt in der ihm am zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom - schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter und damit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in Wien 10, G-Gasse 8-12, (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am um 14:25 Uhr in 4600 Wels, F-Straße 106, den Ausländer AS, geboren am (...), Staatsbürgerschaft Demokratische Volksrepublik Korea, als Zeitungszusteller beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt bzw. Bestätigungen ausgestellt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurde dafür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und sie bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Umschreibung der Beschäftigungszeit und des Beschäftigungsortes durch "am in 4600 Wels" ersetzt, als verletzte Verwaltungsvorschrift § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bezeichnet und als Sanktionsnorm § 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG herangezogen wurde. Weiters wurde - wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis - gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der M GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

Nach Darlegung des Verfahrensgangs und Wiedergabe des Inhalts des "GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung" (siehe dazu die Darstellung im Erkenntnis vom , Zlen. 2010/09/0037, 0038) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der M GmbH gewesen sei und für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft zu Sorgen gehabt habe. Dieses Unternehmen habe sich zum Zweck der von ihm täglich durchzuführenden Zustellung der Zeitung Ö im Raum Wels des koreanischen Staatsangehörigen AS bedient. Für die Tätigkeit dieses Ausländers habe keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe der Ausländer den wiedergegebenen Vertrag unterfertigt. Der Hauszusteller habe die zuzustellenden Zeitungen in der Früh an einem fix festgelegten Ort entgegengenommen und er sei verpflichtet gewesen, diese bis 6:00 Uhr früh zuzustellen. Ihm sei ein Zustellbezirk zugeteilt sowie eine Liste mit den Abonnenten samt Zustelladressen und Schlüssel für den Zutritt zu den Wohnhäusern ausgehändigt worden. Für den Transport der Zeitungen habe der Ausländer vermutlich ein "nicht näher spezifiziertes" Fahrzeug verwendet. Im Fall einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung habe er dies einem Bediensteten des Auftraggebers gemeldet, der einen anderen Zusteller mit der Zustellung in diesem Zustellbezirk beauftragt habe. Jeweils für einen Monat habe der Zusteller vom Auftraggeber eine Abrechnung erhalten, in der aufgelistet gewesen sei, an wie vielen Tagen er welche Zustellungen vorgenommen und wie viel Honorar er dafür zu bekommen habe. Das Geld sei in der Folge auf das Konto des Zustellers überwiesen worden.

Rechtlich beurteile die belangte Behörde den Sachverhalt nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass AS in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden sei. Weiters führte die belangte Behörde - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung - rechtlich aus, dass die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch so konkret zu umschreiben sei, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Zudem müsse der Spruch so abgefasst sein, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr ausgesetzt sei, wegen desselben Verhaltens nochmals verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, seien im Spruch insbesondere die Tatzeit und der Tatort möglichst exakt festzulegen. Die Erfordernisse der Angabe von Tatzeit und Tatort seien jedoch nicht isoliert voneinander zu betrachten, sondern sie hätten in Verbindung miteinander die als erwiesen angenommene Tat ausreichend zu konkretisieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers als Tatort anzusehen, denn dort werde in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus seien die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen. Nur dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt werde, habe dies zur Folge, dass dieser Ort als Tatort der Übertretung anzusehen sei. Die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht habe, diene nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung. Die Behörde erster Instanz habe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Angabe des Firmensitzes als Tatort mit der Angabe der Tatzeit am , einem Mittwoch und somit einem Tag, an dem der Ausländer vertraglich verpflichtet gewesen sei, seine Tätigkeit auszuführen, der Benennung des Ausländers und seiner Staatsangehörigkeit, seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und des Ortes, an dem er seine Arbeitsleistung erbracht habe, mit 4600 Wels, sowie letztlich des Fehlens der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen umfassend und daher im Hinblick auf den Maßstab des § 44a VStG ausreichend umschrieben. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die irrtümliche Hinzufügung einer Uhrzeit sowie der Adresse S-Straße 106 (in Wels) in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Der in der Berufung dahingehend gerügte Mangel sei daher durch den Entfall dieser überflüssigen Spruchteile zu beheben gewesen.

Die belangte Behörde bejahte in der Folge auch das Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwaltungsübertretung und führte zur Strafbemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG aus, dass deren Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand sei, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts seien die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich schädige jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des AuslBG in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, weil sie eine Verzerrung des Wettbewerbs und des Arbeitsmarkts hinsichtlich des Arbeitskräfteangebots bewirkten, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichten und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhinderten. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe. Auch das Verschulden sei nicht geringfügig, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vorbestraft gewesen. Es komme daher der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit einem Strafrahmen von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- je unberechtigt beschäftigtem Ausländer zum Tragen. Die von der Behörde erster Instanz im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegte Strafe erweise sich als tat- und schuldangemessen und keinesfalls als zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien und der Beschwerdeführer sich auch nicht einsichtig gezeigt habe. Die Verhängung einer geringeren Strafe scheine auch nicht geeignet, andere, gerade im Zustellgewerbe Tätige in Hinkunft von der wiederholten Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Mangels Angaben sei bei der Strafbemessung im Hinblick auf die berufliche Stellung des Beschwerdeführers von nicht ungünstigen allseitigen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Der Beschwerdeführer bestreitet (zu Recht - vgl. zur Qualifikation der Tätigkeiten der Zustellung von Zeitungen an Abonnenten als einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Arbeiten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen geleistet werden, etwa die Erkenntnisse vom , Zlen. 2010/09/0037, 0038, vom , Zl. 2011/09/0065, und vom , Zl. 2013/09/0068, je mwN, auf deren Begründung insoweit verwiesen wird) nicht mehr, dass es sich bei der vom Ausländer zu erbringenden Tätigkeit im vorliegenden Fall um eine solche handelte, die dem AuslBG unterlag.

Der Beschwerdeführer erblickt jedoch darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass ihm durch die Erstinstanz konkret vorgeworfen worden sei, dass die M GmbH als Arbeitgeber am um 14.25 Uhr in 4600 Wels, S-Straße 106, den Ausländer AS ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt habe. Der Firmensitz der M GmbH sei nicht als Tatort sondern lediglich als deren Geschäftsanschrift angegeben worden, ohne diese als Tatort zu bezeichnen. An diese Konkretisierung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei auch die belangte Behörde gebunden. Ihr stehe es nicht zu, den Spruch durch die Weglassung der Uhrzeit und der Adresse abzuändern. Insofern handle es sich um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der Spruch (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch weiter geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung dort zugelassen, wo im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente, wie etwa die örtliche Bezeichnung der Filiale, in welcher die Übertretung begangen wurde, kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen im Fall eines Unterlassungsdelikts im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0194, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Tatort bei einer Übertretung des § 28 AuslBG jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Dies ist im Falle von Übertretungen nach § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300, mwN).

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, ist die Angabe des Ortes, an dem ein illegal beschäftigter Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, kein erforderliches Tatbestandselement einer Übertretung nach dem AuslBG. Der Sitz der als Arbeitgeberin zu qualifizierenden M GmbH war jedoch bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthalten. Es ist aber grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0044).

Im vorliegenden Fall wurde - wie die belangte Behörde bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte - der Sitz des Unternehmens der M GmbH sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Bescheid angeführt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Konkretisierung des Spruches (durch Entfall der Uhrzeit am Beschäftigungstag und der Adressenangabe am Beschäftigungsort) stellt somit keine unzulässige Auswechslung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dar.

Wenn der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren moniert, dass keine konkreten Ermittlungsergebnisse dafür vorlägen, dass der Ausländer tatsächlich am von der M GmbH in Wels beschäftigt worden sei, weil auch dieser bloß angegeben habe, die Zeitungen sechsmal in der Woche zuzustellen, ohne sich dabei konkret auf den Tag der Amtshandlung am bezogen zu haben, und dem Akt nicht zu entnehmen sei, um welche sechs Tage in der Woche es sich gehandelt habe, ist ihm zunächst sein eigenes Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass AS vertraglich verpflichtet gewesen sei, an Werktagen die Tageszeitungen bis 6:00 Uhr früh zuzustellen. Dass gerade am gegenständlichen Mittwoch, den , eine Zustellung nicht durchzuführen gewesen wäre oder durchgeführt worden wäre, behauptete der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht. Zudem gab AS am Tattag selbst gegenüber den einvernehmenden Finanzbeamten an, Hauszustellungen für die M GmbH zu machen, was vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht bestritten wurde. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, zu diesem Umstand weitere Erhebungen zu pflegen und Ermittlungen durchzuführen.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass bei der Strafbemessung der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt worden sei, weil zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter diesem Gesichtspunkt bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMKR widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd gewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0239, mwN).

Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht gehalten, die gegenständliche, noch als angemessen zu wertende Verfahrensdauer besonders als mildernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erlangte durch die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzunehmen. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz nach Durchführung auch einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde, abgeschlossen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund des Verfahrens in der Dauer von etwa 22 Monaten, kann anhand der Umstände des gegenständlichen Falles von einer überlangen Dauer dieses Verfahrens, in welchem zwei Instanzen über einen nicht einfachen Sachverhalt in der Sache selbst entschieden haben, noch nicht gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich ein Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafe und der im Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe rügt, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt auf. Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0205, wo einer Geldstrafe von 15,75 % der Höchststrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80,07 % der Höchststrafe gegenüberstand, verhängte die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von EUR 2.800,--. Dies bedeutet bei einem von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- reichenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe im Ausmaß von 14 % der Höchststrafe. Für den Fall der Uneinbringlichkeit setzte die belangte Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden fest. Angesichts der gemäß § 16 Abs. 2 VStG höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen stellt dies 19 % der Höchststrafe dar. Im vorliegenden Fall ist daher kein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, der einer eingehenderen Begründung der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bedurft hätte.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am