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VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0059

VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 68/19-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: DK in D, weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht als Revierinspektor und Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellung mündiger und unmündiger Minderjähriger nach § 207a Abs. 3, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach Fassung eines Einleitungsbeschlusses durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Behörde erster Instanz) vom und eines Verhandlungsbeschlusses derselben Behörde vom wurde der Mitbeteiligte mit Bescheid der Disziplinarkommission vom wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

" Der Mitbeteiligte ist schuldig, er

1.) habe am 06. oder mit seinem privaten

Personalcomputer kinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen und auf in seinem Besitz befindliche Speichermedien (Festplatte, USB-Stick, CD, etc.) abgespeichert, wobei der Zugriff auf eine dementsprechende Seite im Internet von seiner IP-Adresse erfolgte,

2.) sei am im Besitz pornografischer Bilder

(Kopien, Ausdrucke) von unmündigen und minderjährigen Mädchen gewesen, da bei einer zum angeführten Zeitpunkt in seinem Haus durchgeführten Durchsuchung unter anderem ein 'schwarzer Ordner mit Bildkopien' sichergestellt wurde, in welchem dieselben aufbewahrt wurden (diese geben teilweise einen Geschlechtsverkehr mit einem unmündigen Mädchen wieder, teilweise einen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Mädchen, teilweise sonstige geschlechtliche Handlungen mit einem unmündigen bzw. minderjährigen Mädchen und geschlechtliche Handlungen zwischen unmündigen bzw. minderjährigen Mädchen, eindeutig sexuell zu verstehende Posen unmündiger bzw. minderjähriger Mädchen, wo die Geschlechtsteile zu sehen sind),

er habe dadurch (zu Punkt 1. und 2.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F.

i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979

i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit

dem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 iVm § 93 BDG 1979 in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.

Auf Grund der dagegen vom Disziplinaranwalt des Bundesministeriums für Inneres bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof - angesichts einer vom Verfassungsgerichtshof gefundenen mangelhaften Kundmachung der Geschäftseinteilung der Behörde erster Instanz für das Jahr 2009 - mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0188, aufgehoben.

Im fortgesetzten Rechtsgang verhängte nach der mit Bescheid der belangten Behörde vom erfolgten Behebung und Zurückverweisung die Erstbehörde mit Bescheid vom neuerlich einen Schuldspruch wegen derselben Tat und verhängte über den Mitbeteiligten gemäß § 92 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung). Die Behörde erster Instanz führte aus, dass wenngleich der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten nicht selbst in personam den abgebildeten Unmündigen und Minderjährigen seelische (und unter Umständen sogar körperliche) Qualen zugefügt habe (so wie dies bei den Beschwerdeführern in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/09/0320, Folterung und schwere Körperverletzung an einem Schubhäftling der Fall gewesen sei) -, so habe er doch mit seiner Vorgangsweise dem Vorschub geleistet und eine der schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen mit einem äußerst hohen Unwert der Tat begangen, weshalb ungeachtet des Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung erforderlich gewesen sei.

Der Mitbeteiligte erhob neuerlich Berufung, auf Grund welcher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 iVm § 93 BDG 1979 in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.

Dies wurde - hinsichtlich der Strafzumessung - wie folgt begründet:

"Das ... dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten, nämlich

das von ihm begangene Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, durchaus gravierend und daher als objektiv schwere Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, dies auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), da im Lichte der oa. Judikatur ein gleichgelagertes Fehlverhalten eines Exekutivbeamten nicht als ein Vergehen minderen Grades sondern als derart schwer wiegend anzusehen ist, dass die Verhängung auch der strengsten Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG in Betracht zu ziehen ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Im Folgenden ist die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des , hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat und das auch im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt.

Dem steht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG nicht entgegen, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.

Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Art. 7 EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 18 f). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen hat hingegen die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, nur im Zusammenhang mit der Norm des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus § 93 BDG zu schließen ist, dass - anders als unter dem Regime des StGB - auf generalpräventive Belange nicht auschließlich abzustellen ist (, KUCSKO-STADLMAYER, a.a.O., S. 82).

Auch ist auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Rechtslage abzustellen:

Die Berufungsbehörde hat ansonsten Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, (und damit auch Disziplinarerkenntnisse) die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Disziplinarerkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind somit irrelevant (sinngemäß , zur Bestimmung des § 51 VStG, die ebenso wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 44a Z 1 VStG auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet).

Der VwGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben


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der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht,
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dem Grad des Verschuldens
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dem Beweggrund der Tat,
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den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und
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der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten
der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das oben im Wortlaut zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates).
Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.
Zutreffenderweise wurde das Verhalten des Beschuldigten, der aufgrund seiner beruflichen Funktion berufen gewesen wäre, derartigem Verhalten entgegenzutreten und nicht es selbst zu setzen, von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als gravierende Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, da, wie bereits ausgeführt, das Vergehen nach § 207a StGB in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten nachhaltig zu erschüttern.
Gegenstand der folgenden Erwägungen ist daher die Frage, ob sich der Beschuldigte wegen der ihm rechtskräftig zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden muss oder ob auch die Verhängung einer für ihn weniger schwer wiegenden disziplinären Sanktion als jener der Entlassung ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der VwGH hat mittels Erkenntnis vom , 99/09/0042, für die Rechtslage nach dem BDG zunächst klargestellt, dass die in § 93 Abs. 1 BDG als Maß für die Höhe der Strafe genannte 'Schwere der Dienstpflichtverletzung' in Verbindung mit der weiters angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafbemessungsgründe des StGB am Maßstab des Ausmaßes der Schuld (im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes) zu beurteilen ist.
Mittels Erkenntnis des , wurde der in der älteren Judikatur vertretenen Auffassung, bei entsprechender objektiver 'Schwere' der Dienstpflichtverletzung 'erübrige' sich eine 'nähere Erörterung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe', über die im dg. Erkenntnis vom , 99/09/0042, betonte Maßgeblichkeit der Schuld hinaus mit der Forderung nach 'Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe' - im vorliegenden Fall etwa die schon vom Strafgericht angenommenen - entgegengetreten (vgl. dazu auch ; , 2005/09/0078; , 2005/ /09/0080; und ähnlich , 2005/09/0097). Dies entspricht angesichts der in § 93 Abs. 1 BDG enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (nach der RV 500 BlgNR XIV. GP 83: dessen §§ 32 bis 35) dem Gesetz, weshalb an älteren, dieser Verweisung nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema nicht festzuhalten war.
§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' fest. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung ist 'jedoch' darauf 'Rücksicht' zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass es - dem Ausmaß des spezialpräventiven Bedürfnisses entsprechend - geboten sein kann, eine geringere als die nach dem primär festgelegten Maß 'beabsichtigte' Strafe zu verhängen. Eine strengere als die spezialpräventiv erforderliche Strafe darf 'innerhalb des Schuldrahmens' nicht verhängt werden (vgl. in diesem Sinn auch die RV 500 BlgNR XIV. GP 83).
Der Gesetzgeber hat in § 93 Abs. 1 BDG also die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß' für die Höhe der Strafe festgelegt, wozu auf die obigen Ausführungen über die Bedeutung des Ausmaßes der Schuld zu verweisen ist, und als korrigierenden zweiten Gesichtspunkt ('jedoch') die Rücksichtnahme auf die spezialpräventive Notwendigkeit der 'beabsichtigten Strafhöhe' - ausnahmslos - vorgeschrieben. Eine Grundlage für diesbezügliche 'Differenzierungen und Abwägungen' ist damit stets - und zwar auch im Falle der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - gegeben, deren Ausspruch nunmehr davon abhängt, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der 'beabsichtigten Strafhöhe' entspricht daher nicht (mehr) der Rechtslage. Im Ergebnis gilt in dieser Hinsicht daher nichts anderes als - nach dem Erkenntnis des - für die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe (vgl. zum Ganzen das oben bereits zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2005/09/0115).
Aus diesen rechtlichen Überlegungen ergeben sich für den verfahrensgegenständlichen Disziplinarfall folgende Konsequenzen:
Der Erstinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten äußerst gravierend ist; die zur objektiven Schwere dieses außerdienstlichen Verhaltens in der Begründung des in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Ausführungen teilt der erkennende Senat der DOK vollinhaltlich. Im Lichte der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings auch nicht von einer derart massiven Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden und die spezialpräventive Erforderlichkeit der schwersten Disziplinarstrafe in Ansehung seines langjährigen guten Vorlebens des Beschuldigtennicht mit der für eine Entlassung nötigen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, da sich schon daher die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - nicht bloß in einer vagen Hoffnung erschöpfen. Dieser Gesichtspunkt ist gerade auch im Hinblick auf das langjährige Wohlverhalten seit Tatbegehung (insgesamt viereinhalb Jahre) zu berücksichtigen; es ist daher mit mehr als mittlerer Wahrscheinlichkeit ein Rückfall des Beschuldigten in sein Fehlverhalten auszuschließen.
Der Beschuldigte bietet - auch und gerade anläßlich der vor der Berufungsbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung - ganz einfach nicht das Bild eines verstockten Triebtäters.
Im Zuge der nunmehr zweitinstanzlich im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Bemessung einer Disziplinarstrafe ist daher, wie ausgeführt, auf deren spezialpräventive Notwendigkeit näher einzugehen, wobei vorliegende Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend zu gewichten sind:
Zunächst ist im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des Beschuldigten als mildernd zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und gemäß § 121 Abs 2 BDG disziplinär unbescholten ist, dass er sich im Verfahren (zumindest tatsachen-) geständig, einsichtig und reumütig gezeigt und von Anfang an zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Sein nunmehriges Fehlverhalten steht in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen tadellosen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten und seinem ansonsten grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel. Überdies ist dem Beschuldigten auch der Strafmilderungsgrund der tadellosen bzw. guten Dienstverrichtung zuzubilligen, weiters ist als strafmildernd die lange Verfahrensdauer des gegenständlichen Disziplinarverfahrens, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist, zu werten.
Diesen Milderungsgründen stehen erschwerend die Mehrzahl an heruntergeladenen Bildern (über 1000 Bilddateien) und die wiederholten Angriffe an zwei Tagen sowie der Besitz des inkriminierten Bild und Videomaterials über einen längeren Zeitraum von fast neun Monaten (somit ein langer Tatzeitraum) gegenüber.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und bei Abwägung der oa. Erschwerungs- und Milderungsgründe geht der erkennende Senat der DOK davon aus, dass die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruchs der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht nachvollziehbar ist. Angesichts der angeführten, dem Beschuldigten zugute kommenden, nicht unberücksichtigt zu lassenden Milderungsgründe und dem damit verbundenen Rückschluss auf die Zukunftsprognose für sein weiteres Verhalten ist im Hinblick auf den hier ausschließlich zum Tragen kommenden Aspekt der Strafbemessung, den Beamten dadurch in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, die Verhängung der Höchststrafe, nämlich jener der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, nach Ansicht des erkennenden Senates der DOK nicht erforderlich. Der von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission angenommene gänzliche Vertrauensverlust ist nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verhängung einer unterhalb der Sanktion des § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bemessenden Disziplinarstrafe ausreichen wird, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Daher ist der Beschuldigte für den öffentlichen Dienst somit weiterhin einsetzbar.
Da die spezialpräventive Notwendigkeit einer spürbaren Disziplinarstrafe noch nicht bedeutet, dass der Beschuldigte zu entlassen ist und somit die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen wäre, ist nun die Strafbemessung im Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG vorzunehmen. Infolge Vorliegens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die allerdings noch keine ausreichend gesicherte Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf es vorliegendenfalls aus Gründen der Spezial- aber auch der Generalprävention zweifellos der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Z 3 BDG über den Beschuldigten, um ein deutliches Zeichen zu setzen, dass ein - wenn auch außerdienstliches - Verhalten iSd § 207a StGB als schwerer Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG nicht toleriert wird. Um den Beschuldigten an die Effektivität des Disziplinarrechts zu gemahnen und daran zu erinnern, dass die Einhaltung von Dienstpflichten mit dem Dienstverhältnis als Beamter untrennbar verbunden ist, genügt nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK der Ausspruch einer wenn auch erheblichen und am oberen Rand des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe.
Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte mittels der Mehrzahl an sich verschafften und besessenen Darstellungen iSd § 207a StGB in wiederholten Angriffen über zwei Tage ein erhebliches Defizit betreffend die hohe Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität iSd § 207a StGB zukommt, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. das Erkenntnis der DOK vom , GZ 65/9- DOK/06) und außerdienstlich in nicht nur untergeordnetem Ausmaß, sondern in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum auch gegen Dienstpflichten verstoßen hat, ist der erkennende Senat der DOK der Auffassung, dass es auch jedenfalls notwendig ist, eine spürbare Disziplinarstrafe auszusprechen, um dem Beschuldigten den Verhaltensunwert und die Schwere seiner Taten deutlich zu machen und ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Auf Grund dieser Vielzahl an Tathandlungen sowie der Schwere der Dienstpflichtverletzung, der in Anbetracht der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung hilfloser Kinder und Jugendlicher ein besonderer Verhaltensunwert zukommt, ist der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen nicht nur gerechtfertigt, sondern auf Grund der dargestellten spezialpräventiven Notwendigkeit auch geboten, womit weiters - wenn auch nachgeordneten - generalpräventiven Erwägungen ebenfalls Rechnung getragen wird. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Schutz der sexuellen Integrität gemäß § 207a StGB ein überaus hoher Stellenwert zukommt und Verstöße gegen die genannte Norm regelmäßig zu hohen Disziplinarstrafen führen, womit anderen Disziplinarrechtsunterworfenen deutlich gemacht wird, dass ein derartiges straf- und dienstrechtswidriges Verhalten mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist.
Unter diesen Aspekten hält der erkennende Senat der DOK die spruchgemäß verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen zwar für erforderlich, letztlich aber auch für ausreichend, wobei zudem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Sorgepflicht für seine Gattin und ein Pflegekind) Bedacht genommen wurde. Unter Zugrundelegung all' dieser Erwägungen ist der erkennende Senat der DOK daher zu der Auffassung der Notwendigkeit des Ausspruches einer Disziplinarstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen gelang. Wie das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zu Recht ausführt, erwartet sich die Öffentlichkeit zu Recht, dass Polizeibeamte strafbare Handlungen gegen Kinder besonders erst nehmen und alles daran setzen diese zu verhindern. Mit der ausgesprochenen Disziplinarstrafe wird auch dieser Gefahr begegnet, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Polizei die Bedeutung des Schutzes von Kindern verkennt und Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität bagatellisiert."


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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage erwogen:
Das Beschwerdeverfahren hat nur das Ausmaß der verhängten Strafe zum Gegenstand.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der Mitbeteiligte bereits auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung - auch ohne gesonderte generalpräventive Begründungen - zu entlassen gewesen wäre und selbst beträchtliche Milderungsgründe, insbesondere sein bisheriges Wohlverhalten, den sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht annähernd aufzuwiegen vermögen, um von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe absehen zu können. Der Unwert der vom Mitbeteiligten zu verantwortenden Dienstpflichtverletzungen sei auch durch den Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 manifestiert worden. Diese Bestimmung gelange hier zwar nicht zur Anwendung, jedoch wäre die dahinterstehende gesetzgeberische Klarstellung auch in einem noch laufenden Verfahren zu beachten.
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Zur Strafzumessung ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0012, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979 in der Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008 ausgeführt hat:
"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
14.
GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.
Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.
Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu im Einzelnen das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten." (Wörtlich gleichartige Formulierungen finden sich etwa in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0073, , Zl. 2007/09/0136, , Zl. 2006/09/0242, , Zl. 2006/09/0108, , Zl. 2008/09/0223, , Zl. 2008/09/0360, , Zlen. 2008/09/0004, 2008/09/0005, 2008/09/0332, 2009/09/0003, und im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0209.)
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war. Dies geht aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" hervor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0239, mwN). Dies gilt auch für Schlussfolgerungen aus dem in § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 vorgesehenen "dienstrechtlichen Amtsverlust" nach der am in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0148, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.077/A, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/09/0042, und vom , Zl. 2012/09/0102).
Ausgehend von diesen Überlegungen zur Strafzumessung ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3, erster und zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden ist, wobei als Milderungsgründe der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige und umfassende Geständnis sowie als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen derselben Art gewertet wurden.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.
Zur Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist auf die gesamte Rechtsordnung abzustellen insbesondere auch auf die im Strafgesetzbuch dafür angedrohte Schwere der Sanktion.
§ 207a StGB in der Fassung des Zweiten Gewaltschutzgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009, lautet auszugsweise:
"Pornographische Darstellungen Minderjähriger

§ 207a. (1) …

...

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.

(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift."

Die in dieser Bestimmung strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, das sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden (vgl. Philipp, zu § 207a StGB, in: Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, 31. Lfg. 2012, RZ 1 und 5).

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , 15Os190/98, ausgeführt, dass Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen sind.

Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a mit Wirksamkeit vom für strafbar erklärt.

Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen.

In Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom , BGBl. III 93/2004, ist festgelegt, dass jeder Vertragsstaat sicherstellt, "dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

…"c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken."

Nach Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom , BGBl. III, Nr. 96/2011, trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um - unter anderem - "folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben: … "e) den Besitz von Kinderpornographie; den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien; f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien." Als "Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist gemäß Artikel 3 lit. a jede Person unter achtzehn Jahren definiert.

Mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates wurden für den österreichischen Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie gilt als Kind jede Person unter achtzehn Jahren. Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie lauten:

"Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft."

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom , BGBl. III, Nr. 140/2012, trifft jede Vertragspartei "die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um u.a. folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: ..."d das Beschaffen von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen; e den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger". Auch hier ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Ausdruck "Kinderpornographie" jedenfalls als pornographisches Material mit der visuellen Darstellung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, definiert.

Hinzuweisen ist noch auf den "dienstrechtlichen Amtsverlust" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 , welcher in Folge des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt (vgl. zutreffend Schwaighofer, Der neue Amtsverlust - Verhältnismäßigkeit und Rückwirkungsverbot, ÖJZ 2013, 544, 546 f), aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF dieser mit in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen den Mitbeteiligten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 von wesentlicher Bedeutung, ob die verhängte Disziplinarstrafe ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ausreichte, um den Mitbeteiligten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hat dies mit einem Hinweis auf die von ihr herangezogenen Milderungsgründe begründet, insbesondere dass er einen ordentlichen Lebenswandel führe und er sich seit der Begehung der Tat wohlverhalten habe.

Diese Beurteilung kann der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ungeachtet der vom Beschwerdeführer zutreffend als sehr verwerflich dargestellten Dienstpflichtverletzungen nicht als rechtswidrig erachten. Die dem Mitbeteiligten zur Last liegenden Verfehlungen wurden zwar von der belangten Behörde zu Recht als schwerwiegend gewertet. Zwar kann im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Mitbeteiligten als Polizeibeamter ein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht verneint werden, jedoch handelt es bei den ihm zur Last liegenden Vergehen doch um außerdienstliches Verhalten, was die Schwere der Dienstpflichtverletzungen etwas herabmildert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0044). Bei der gegen den Mitbeteiligten verhängten Disziplinarstrafe handelt es sich auch um eine erstmalige Bestrafung.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die von der belangten Behörde angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe und stellt deren Gewicht nicht in Frage. Zweifel am Wohlverhalten des Mitbeteiligten nach der Tat werden in der Beschwerde nicht dargetan; die belangte Behörde hat zutreffend von einer Entlassung Abstand genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0137, vom , Zl. 2007/09/0136, und vom , Zl. 2009/09/0132).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Wien, am