VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0103
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des KE in W, geboren 1974, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am verkündeten und am ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 242.274/0/12E-V/13/03, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde am in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss dieser Verhandlung verkündete die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: 03.28 552-BAE" gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde.
Am , am und am führte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom neuerlich eine mündliche Verhandlung durch und verkündete nach deren Schluss am den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: 03 28.552-BAE" gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz festgestellt wurde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit dem am mündlich verkündeten Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom bereits rechtskräftig abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über dieselbe Berufung ein zweites Mal entschieden. Die - vorliegend angefochtene - zweite Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Hat nämlich die Berufungsbehörde über ein Rechtsmittel bereits rechtswirksam entschieden, wird durch eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel im selben Rechtsgang der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt und es wird eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/23/0886, und vom , Zl. 2006/21/0268, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-82484