VwGH vom 20.01.2021, Ra 2019/09/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des AB in C, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E 226/08/2019.001/002, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung)
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunkts 4.) des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom , A1/DK.39-10002-2-2018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen, sofern sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 1.) bis 3.) des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom , A1/DK.39-10002-2-2018, richtet, wird die Revision zurückgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1Der Revisionswerber steht als Beamter des Landes Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom wurde gegen den Revisionswerber ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45a und § 46 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (Bgld LBDG 1997) begangen zu haben, indem er näher angeführte schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten von konkret angeführten Zeitpunkten im Mai und Juni 2018 nicht befolgt habe (Spruchpunkte 1. bis 3.) und seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang mit seinem Vorgesetzten durch nachstehende Äußerungen in Emails zu konkret genannten Zeitpunkten im Mai 2018 verletzt zu haben: „(...) Auch wenn du es nicht verstehen willst (...) Ich ermahne dich daher mich an meiner Arbeit nicht weiterhin zu behindern. Diese Vorgangsweise ist äußerst dilettantisch (...) dass meine Arbeitsverteilung und Aufgabeneinteilung und Bezirkseinteilung immer konfuser wird“; „(...) Gebe dir auch eine Frist von einem Tag (...); „(...) Diese Mobbing-Attacken sind letztklassig. Entweder es ist etwas dran - oder unterlasse dies zukünftig. (...) was nicht leicht fällt wenn man andauernd mit derartigen Vorwürfen belästigt wird.“; „(...) dass der Umstand das Vorbesprechungen von anderen SV durchgeführt wird (...) nicht besonders effizient und klug ist.“ (Spruchpunkt 4.)
3Die belangte Behörde führte zu dem Verdachtsvorwurf im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht des Revisionswerbers zum achtungsvollen Umgang mit seinem Vorgesetzten begründend aus, dass die Äußerungen grundsätzlich geeignet seien, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu begründen („dilettantisch“, „letztklassig“, „nicht besonders effizient“). Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, die angelasteten Äußerungen würden eine sachliche Kritik darstellen, verwies die belangte Behörde darauf, dass dies erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens beurteilt werden könnte.
4Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5In seiner Begründung führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland aus, dass es den Äußerungen an einer spontanen Gemütsäußerung mangle. Überdies seien die Äußerungen nicht mündlich, sondern per Email getätigt worden. In der Zusammenschau der Gesamtheit der Äußerungen liege der Verdacht der Verletzung der Pflicht zum achtungsvollen Umgang mit dem Vorgesetzten vor.
6Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom , E 1553/2019-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter anderem vor, das Landesverwaltungsgericht Burgenland sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach auch schriftliche Darlegungen nicht „auf die Goldwaage gelegt werden dürfen“. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Rahmen eines lebensnahen Arbeitsalltages immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bzw. auch zu sachlicher Kritik komme. Eine derartige Kritik habe der Revisionswerber, wenn überhaupt, geübt.
8Das Landesverwaltungsgericht Burgendland legte die Verfahrensakten vor.
9Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Zurückweisung der Revision
11Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
14Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom Verwaltungsgericht etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. , mwN). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa ).
15Die Revision bekämpft zwar ausdrücklich das gesamte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland, enthält jedoch kein Vorbringen und führt keine Rechtsfragen an, von denen ihr Schicksal betreffend die Bestätigung der Spruchpunkte 1.) bis 3.) (Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 46 Bgld LBDG 1997 wegen Nichtbefolgung von Weisungen) des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht abhängen würde. Diese Spruchpunkte stehen in keinem inneren Zusammenhang mit Spruchpunkt 4.) im Sinn der dargelegten Rechtsprechung.
16Die Revision war daher insoweit nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
17Die Revision ist hingegen zulässig, wenn darin vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiche mit seiner Beurteilung, ob die in Frage stehenden mit Email getätigten Äußerungen des Revisionswerbers Dienstpflichtverletzungen darstellen (können), von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ihr kommt auch Berechtigung zu:
18Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der maßgeblichen Fassung lauten (zum Teil auszugsweise und samt Überschriften):
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 45a. Die Beamtin und der Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
...
Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
§ 139. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben.
(3)...“
19Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreicht, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu etwa ; , 2007/09/0182 und 0226; , 94/09/0043; , 92/09/0398).
20Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für einen Einleitungsbeschluss gemäß § 139 Bgld LBDG 1997.
21Mit der 12. Novelle zum Bgld LBDG 1997 wurde entsprechend den Änderungen im Bundesdienst durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I 2009/153, ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (vgl. , mwN; in diesem Sinn auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes etwa , 8 ObA 59/08x, RIS-Justiz RS0124076).
22Sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland bejahten das Vorliegen eines für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Revisionswerber ausreichenden Verdachts der Verletzung der Pflicht zum achtungsvollen Umgang iSd § 45a Bgld LBDG 1997 im Hinblick auf den inkriminierten Emailverkehr.
23Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 67/2010 (vgl. ErläutRV 10 BlgBgldLT, 20. GP) zu § 45a Bgld LBDG 1997 zu entnehmen ist, enthielt schon § 26 der Dienstpragmatik eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Hingegen gab es vor Einführung des § 45a Bgld LGBD 1997 keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang von Bediensteten miteinander, weshalb solche ausdrücklich verankert werden sollten.
24Bereits vor Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert sei, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl. ; , 2012/09/0154, mwN).
25Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. abermals ErläutRV 10 BlgBgldLT, 20. GP).
26Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. ; , 2004/09/0011; , 2007/09/0182 und 0226; , 2012/12/0093, mwN). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. zu einem Sachverhalt ebenfalls im Verdachtsbereich ).
27Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Revisionswerbers hin, die den inkriminierten Emails des Revisionswerbers jeweils vorangingen. Ausgehend von der Diktion ist nicht zu ersehen, dass die Kritik des Revisionswerbers, wenngleich sie einzelne grenzwertige Wörter enthält, bei einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht worden wäre und offenkundig den Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung überschritten habe, sodass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen würden. Indem das Landesverwaltungsgericht Burgenland trotzdem ohne Weiteres einen ausreichenden Tatverdacht annahm und keine näheren Feststellungen traf, vor welchem faktischen Hintergrund der Revisionswerber die Äußerungen gesetzt hat, erweist sich das Erkenntnis schon allein deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
28Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Bestätigung des Spruchpunkts 4. des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
29Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in § 1 Z 1 lit. a erster Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen. Der gesonderte Zuspruch von Umsatzsteuer findet in diesen Bestimmungen keine Deckung. Die Umsatzsteuer ist bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten (vgl. ).
30Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090137.L00 |
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