Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
LStR: Rz 1186 bis Rz 1193a
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1. Kalendermonat oder Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum (Abs 1 und 2). Bei durchgehender Beschäftigung ist der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum. Eine LSt-Berechnung unter Zugrundelegung eines einen Kalendermonat übersteigenden Zeitraums ist unzulässig (). Auch dann, wenn der ArbN für einzelne Tage keinen Lohn bezieht (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug - LStR 1187), liegt ein aufrechtes DienstVerh und damit eine durchgehende Beschäftigung vor (Abs 2). Gleiches gilt, wenn der ArbN regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (zB einmal wöchentl tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer - HR/Fellner § 77 Rz 3). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist ausnahmsweise Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Dem Beginn oder der Beendigung ist der Eintritt in oder Austritt aus dem österr Besteuerungsrecht gleichzusetzen (LStR 1186). Abs 1 S 3 wurde mit dem BBKG 2010 (BGBl I 105) eingefügt und ist am in Kraft getreten. Nach der bisherigen Rechtslage war der Kalendermonat auch dann Lohnzahlungszeitraum,...