VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0346

VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0346

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-129760/0006-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. T in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0205, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem festgestellt worden war, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Forschungstätigkeit im Rahmen eines APART-Stipendiums ab dem nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass der Mitbeteiligte, der wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Forschungsinstitut in Dresden ist, seit dem für drei Jahre ein APART-Stipendium für die Vorbereitung seiner Habilitation bezogen habe. Während der drei Jahre des Stipendiums sei er von seinem Dienstverhältnis am Forschungsinstitut karenziert gewesen. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass für die Dauer des Stipendienbezuges ein Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zu einer Universität bestanden habe. Die Universität Dresden habe den Mitbeteiligten auf Leistungen Dritter (des von der österreichischen Akademie der Wissenschaften gewährten Stipendiums) an Stelle eines Entgeltes verwiesen. Dass die Einkünfte aus dem Stipendium von den Finanzbehörden als solche aus betrieblichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 bzw. 23 EStG 1988 beurteilt worden wären, sei nicht festgestellt worden. Die Feststellungen über das Dienstverhältnis des Mitbeteiligten und insbesondere über das Weiterbestehen seiner Dienstpflichten gegenüber der Universität Dresden hätten nicht auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren beruht. Es sei insbesondere nicht dargelegt worden, worauf die Feststellung, die Forschungstätigkeit sei im Rahmen der Dienstverpflichtung des Mitbeteiligten als Universitätslehrer erfolgt, beruhe.

Mit dem nunmehr ergangenen, angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde neuerlich festgestellt, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Forschungstätigkeit im Rahmen eines APART-Stipendiums vom bis zum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Nach Darstellung des Verfahrensganges legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, der Mitbeteiligte sei wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung (IFW) in Dresden und als solcher unselbstständig tätig. Die Beschäftigung erfolge auf Grund eines Arbeitsvertrages vom , wobei sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif bestimmt habe. Vom bis zum habe der Mitbeteiligte ein APART-Stipendium von der österreichischen Akademie der Wissenschaften für die Vorbereitung seiner Habilitation in Höhe von S 620.000,-- jährlich erhalten. Auf Grund dieser Tätigkeit habe der Mitbeteiligte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 in Höhe von S 279.244,-

- (1999), S 523.231,-- (2000), S 436.352,-- (2001) und EUR 10.910,54 (2002) bezogen. Dies ergebe sich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die betreffenden Jahre. Während dieses Zeitraumes sei dem Mitbeteiligten Sonderurlaub vom genannten Dienstverhältnis gewährt und ein besonderes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt worden. Gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesangestelltentarifes habe die Karenzurlaubszeit als Beschäftigungszeit gegolten. Für die Zeit seiner Beurlaubung habe der Mitbeteiligte vom IFW keine Bezüge bekommen und es sei ihm auch kein Erholungsurlaub zugestanden. Während des Sonderurlaubes habe auch die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung geruht. Der Arbeitgeber habe in dieser Zeit keinen Arbeitgeberbeitragsanteil getragen und habe auch keinen Zuschuss zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung geleistet. Die Karenzierung habe mit Ende des APART-Stipendiums geendet. Die Forschungsvorhaben seien zu 50 % in Deutschland am IFW und zu 50 % in Wien am Institut für Materialphysik durchgeführt worden. Der Mitbeteiligte habe während dieser Zeit weiterhin diverse Diplom- und Doktorarbeiten am IFW betreut. Während der gesamten Dauer des Stipendiums sei der Mitbeteiligte freiwillig kranken- und unfallversichert gewesen. Ein Formular E 101 sei seitens des deutschen Versicherungsträgers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ausgestellt worden. Der Mitbeteiligte habe während des gegenständlichen Zeitraumes sowohl in Wien als auch in Dresden eine Wohnung gehabt. Es lägen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt habe, dass der Mitbeteiligte in den Jahren 1999 bis 2002 Einkünfte im Sinne der §§ 22 bzw. 23 EStG 1988 jeweils in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt habe. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei eine nähere Zuordnung zu einer bestimmten Ziffer des § 22 EStG 1988 nicht erfolgt, es ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als die Versicherungspflicht begründende Einkünfte gemäß § 22 Z. 4 EStG 1988 vorgelegen seien. Derartiges habe auch der Mitbeteiligte nicht behauptet. Der Mitbeteiligte sei seit dem als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Bundesangestelltentarif am IFW beschäftigt. Er sei daher grundsätzlich als Beamter bzw. gleichgestellte Person im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. d der Verordnung 1408/71 EWG anzusehen. Eine Person, die sich im Sonderurlaub befinde und auch in keinem einzigen Zweig der Sozialversicherung als Beamter versichert bleibe, könne aber nicht als eine als Beamter "beschäftigte" Person im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. d der genannten Verordnung angesehen werden. Da somit auch kein Schutz in einem Beamtensondersystem vorliege, scheide die Anwendung der Art. 14e und 14f dieser Verordnung ebenfalls aus. Die freiwillige Kranken- und Unfallversicherung könne nicht als Versicherung in einem Beamtensondersystem angesehen werden. Es ergäbe sich somit, dass der Mitbeteiligte eine selbstständige Tätigkeit als Forschungsstipendiat gleichermaßen in Österreich und in Deutschland ausgeübt habe. Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung 1408/71 EWG sei demnach das Land, in dem der Wohnort des Erstmitbeteiligten liege, zuständig. Der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Mitbeteiligten sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin in Deutschland gelegen. Der Mitbeteiligte habe weder in Deutschland noch in Österreich familiäre Bindungen im Sinne einer Ehegattin oder einer Lebensgefährtin oder von Kindern. Er verfüge in Deutschland (wie auch in Österreich) bereits seit Februar 1998 über eine Mietwohnung; er sei in der streitgegenständlichen Zeit vom IFW lediglich karenziert gewesen, das Dienstverhältnis (inklusive Betreuungspflicht von Diplomanden und Dissertanten samt Kostenübernahme bei der Betreuung von Projekten) sei jedoch grundsätzlich aufrecht geblieben. Die Forschungstätigkeit sei zur Hälfte in Deutschland und in Österreich ausgeübt worden. Auf Grund des durchgehenden (karenzierten) Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland und der anschließenden Rückkehr an das IFW sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Mitbeteiligten in Deutschland gelegen. Dagegen spreche auch nicht die Versteuerung der Einkünfte in Österreich, da der Mittelpunkt der Lebensinteressen von der Finanzverwaltung "nicht aufgegriffen" und vom Mitbeteiligten selbst weder angegeben noch untersucht worden sei, weshalb lediglich eine formale Veranlagung durch die österreichische Finanz erfolgt sei. Auf die gegenständliche Tätigkeit sei daher deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, sodass eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG mangels österreichischer Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Ersatz für den Vorlageaufwand begehrt.

Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung ist nach den Rechtsvorschriften, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Geltung gestanden sind (zeitraumbezogen), zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0231).

1.2. Der mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, (das unter Art. 8 die 22. Novelle zum GSVG enthält) und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, eingefügte, am in Kraft getretene (§ 273 Abs. 1 Z. 1 GSVG bzw. § 276 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden, mit außer Kraft getretenen letzten Satzes) lautet wie folgt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."

1.3. Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:


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a)
'Arbeitnehmer' oder 'Selbständiger': jede Person,
i)
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
...
h)
'Wohnort': der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i)
'Aufenthalt': der vorübergehende Aufenthalt;
...
ja) Sondersystem für Beamte: jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten oder ihnen gleichgestellte Personen unmittelbar gilt;
...
r) 'Versicherungszeiten': der Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten;
s) 'Beschäftigungszeiten' oder 'Zeiten einer Selbständigentätigkeit': die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Beschäftigungszeiten;
..."

1.4. Die Artikel 13 bis 15 (aus Titel II) der Verordnung 1408/71 EWG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmten, gilt folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

...

d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

...

Artikel 14a

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine

selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.

...

Artikel 14c

Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben

Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach

Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen


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-
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und
-
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
Artikel 14d
Verschiedene Bestimmungen

(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3,

Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder

Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte.

...

Artikel 15

Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

(1) Artikel 13 bis 14d gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.

..."

1.5. Bis zum (vgl. dazu die Verordnung Nr. 1399/1999 EG, und zwar deren Artikel 1 Z. 12 und 3 Abs. 2) war nach Anhang VII Nr. 9 der Verordnung 1408/71 EWG ein Fall im Sinne des Artikel 14c lit. b der Verordnung 1408/71 EWG jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. dazu noch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0055). Mit der Verordnung Nr. 1399/1999 EG wurde die Nr. 9 des genannten Anhanges VII mit Wirksamkeit vom "gestrichen".

2. In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe festgestellt, dass von keinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Dies decke sich mit der Ansicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, dass, solange von Deutschland keine Bescheinigung hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Formular E 101) vorliege, nicht von einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ausgegangen werden könne. Eine solche Bescheinigung liege nicht vor und sei auch nicht ausgestellt worden, da im streitgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Des Weiteren wird in der Beschwerde dargelegt, APART-Stipendien würden von der österreichischen Akademie für Wissenschaften zur Förderung von post-doktoraler Forschung gewährt. Damit solle das wissenschaftliche Potenzial Österreichs angehoben werden. Erforderlich sei die Erstellung eines Arbeitsplanes, dessen Durchführung an den dafür vorgesehenen Instituten (eine entsprechende Bestätigung müsse im Vorfeld vorgelegt werden) zu erfolgen habe. Die geförderte Forschungstätigkeit könne somit auch im Ausland absolviert werden. Die Statuten sähen dafür sogar die Möglichkeit einer Zulagengewährung vor. Nach den Statuten schließe der Bezug eines Stipendiums wegen Unvereinbarkeit ein Angestelltenverhältnis aus. Betrachte man ein APART-Stipendium unter Zugrundelegung der Voraussetzungen, die auf die Förderung eines eigenverantwortlich durchzuführenden Forschungsvorhabens unter von der österreichischen Akademie der Wissenschaften freigegebenen Bedingungen samt Berichtspflicht abstellten, stelle es im Hinblick auf die Höhe der ausbezahlten Beträge nicht einen bloßen Zuschuss mit Unterhaltscharakter dar, sondern sei als Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit anzusehen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0104, sei ableitbar, dass bei Stipendien, die zu Einkünften nach § 22 EStG führten und keinem Dienstverhältnis zuzuordnen seien, von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Gewährung des Stipendiums erfolge stets nur im Zusammenhang mit der Abfassung eines Arbeitsendberichtes. Dieser sei das entscheidende Kriterium für die Förderung und für die Auszahlung. Damit sei Dreh- und Angelpunkt sämtlicher im Zuge des Stipendiums ausgeübter Tätigkeiten stets das an einer österreichischen Universität eingereichte Forschungsvorhaben. Auch allfällige Forschungsaufenthalte im Ausland und derartige Forschungstätigkeiten dienten einem einheitlichen inländischen Betriebszweck. Auch die im Ausland erbrachten Forschungstätigkeiten seien als Teil einer einheitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, deren Mittelpunkt in Österreich gelegen sei. Dem entspreche es auch, dass das APART-Stipendium unabhängig davon, ob auch Forschungstätigkeiten im Ausland erforderlich seien, stets in gleicher Höhe gebühre und eine steuerliche Trennung der Stipendienbezüge in einen steuerfreien Auslands- und einen steuerpflichtigen Inlandsteil nicht zulässig sei. Den Stipendienleistungen läge nicht eine selbständige Tätigkeit in Österreich und eine ebensolche in Deutschland zu Grunde, sondern es handle sich vielmehr um eine einheitliche selbständige und betriebliche Tätigkeit, die zur Gänze dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliege. Dem entspreche, wie auch in den Statuten vorgesehen, die vollständige Veranlagung nach österreichischem Einkommensteuerrecht. Diese sei nicht lediglich eine "formale", wie die belangte Behörde vermeine. Selbst für den Fall, dass mehrere selbständige Tätigkeiten im Sinne des Artikel 14a Abs. 2 der Verordnung 1408/71 EWG vorlägen, kämen österreichische Rechtsvorschriften zur Anwendung. Lägen, wie im vorliegenden Fall, in beiden EWR-Staaten Wohnsitze vor und werde in beiden Staaten einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen, so sei die Zuständigkeit jenes Staates gegeben, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Aus Artikel 14a Abs. 2 der Verordnung 1408/71 EWG in Verbindung mit Artikel 12a Abs. 2a der Verordnung 574/72 EWG gehe hervor, dass der zuständige deutsche Träger eine entsprechende E 101 Bescheinigung über die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften hätte ausstellen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die Feststellung der selbständigen Tätigkeit in Deutschland sei daher nicht durch den zuständigen deutschen Träger, sondern durch die belangte Behörde und somit rechtswidrig erfolgt. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Stipendiat, basierend auf dem Stipendium (das nur an österreichische Staatsbürger vergeben werde), an einem österreichischen Institut zumindest zur Hälfte seinen Forschungsvorhaben widmen könne, sei davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum seine wirtschaftlichen Interessen in Österreich lägen. Er unterliege dem Pflichtenkreis bis hin zur möglichen Stipendiumsrückzahlung, der die wirtschaftliche Beziehung zu Österreich herstelle. Auch wenn für die Zeit davor und danach ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gegeben sei, stehe fest, dass auf Grund der durch das Stipendium gebotenen Fortbildungsmöglichkeit für den Stipendiaten eine Nachweismöglichkeit seiner wissenschaftlichen Fähigkeiten gegeben sei, die in weiterer Folge eventuell auch neue Betätigungschancen eröffne. Die Forschungstätigkeit stelle daher für die Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen de facto eine Berufsausübung dar, wodurch auch für die Dauer des Stipendiumsbezuges die persönlichen Beziehungen zu Österreich bestünden. Des Weiteren hätte der Mitbeteiligte durch die Forschungstätigkeit in Österreich wieder vermehrt seine persönlichen Kontakte pflegen können. Insofern seien auch gesellschaftliche Bindungen zu Österreich gegeben. Das zentrale Melderegister weise für den Mitbeteiligten seit 1988 einen Hauptwohnsitz in Wien auf.

3.1. Im Sinne der Verordnung Nr. 574/72 EWG bescheinigt das Formular E 101, den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen ist. Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Ausstellung dieses Formulars (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0279).

3.2. Wurde in einem Mitgliedstaat ein Formular E 101 ausgestellt, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0087, mwN).

3.3. Das Formular E 101 ist ein Instrument zur - andere Mitgliedsstaaten bindenden (vgl. - "Fitzwilliams") - Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern.

3.4 Wurde eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, dann tritt jedoch nicht etwa eine Bindungswirkung dahin ein, dass der die Ausstellung unterlassende Staat keinesfalls zuständig wäre. Wenn es daher in der strittigen (hier: selbständigen) Tätigkeit selbst einen Sachbezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat gibt, dann lässt der Umstand, dass von einem deutschen Sozialversicherungsträger ein Formular E 101 nicht ausgestellt worden ist, noch nicht den Gegenschluss zu, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Forschungstätigkeit im Rahmen eines APART-Stipendiums, während der er in Österreich Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bezeichneten Art bezogen hat, schon deshalb den österreichischen Rechtsvorschriften und damit der (hier allein in Betracht kommenden) Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt.

Die Ausstellung eines Formulars E 101 durch die zuständigen deutschen Behörden lag hier auch nicht nahe, weil der Mitbeteiligte nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im hier maßgeblichen Zeitraum in seinem den deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit unterliegenden Beschäftigungsverhältnis gegen Entfall der Bezüge karenziert und in dieser Zeit freiwillig kranken- und unfallversichert gewesen ist.

3.5. Allerdings setzt die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 auf den Mitbeteiligten voraus, dass er unter den Begriff des "Selbständigen" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung fällt. Dazu hat der EuGH in seinem die Tätigkeit eines Priester-Missionars betreffenden Urteil vom , Rs 300/84, "A.J.M. van Roosmalen", ausgesprochen, dass der Begriff "Selbständige" in Art 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 weit auszulegen ist, soll doch die Einbeziehung in die Verordnung dieser Gruppe denselben Schutz bieten wie den Arbeitnehmern. Die Bezugnahme der einschlägigen Definition auf die Erfassung als Arbeitnehmer oder Selbständiger durch das nationale Sozialversicherungsrecht führt dazu, dass der Begriff "Selbständiger" im Rahmen einer für die Arbeitnehmer oder Selbständigen oder für alle Einwohner geschaffenen Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung durch die Art der Tätigkeit gekennzeichnet ist, die eine Person ausübt oder ausgeübt hat, und dass dies nicht irgendeine Tätigkeit sein kann, sondern dass es sich um eine Berufstätigkeit handeln muss, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass der Selbständige ein Entgelt als unmittelbare Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält; es reicht aus, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit Leistungen erhält, die es ihm ermöglichen, ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden (vgl. das zitierte Urteil des EuGH "van Roosmalen", Rz 21 f). Letzteres trifft auf den Mitbeteiligten zu, der in Österreich als selbständig Erwerbstätiger von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfasst wäre, wobei die von Dritten (der Akademie der Wissenschaften) erbrachte Gegenleistung die erwähnte Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zweifellos aufweist.

3.6. Sowohl die belangte Behörde als auch (hilfsweise) die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gehen daher zutreffend davon aus, dass der Mitbeteiligte im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 14a Abs. 2 der Verordnung 1408/71 EWG selbständig erwerbstätig war. Nach der genannten Bestimmung kommt es für die Anwendung der Rechtsvorschriften eines der beteiligten Migliedstaaten daher darauf an, wo der Mitbeteiligte wohnt. Nicht relevant ist es hingegen, ob eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt wurden, wie bereits Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 EWG zeigt.

4. Ausgehend davon, dass der Mitbeteiligte in Österreich und Deutschland selbständig tätig war, ergibt sich jedoch Folgendes:

4.1. Der Wohnort ist im Sinne des Artikel 1 lit. h der Verordnung 1408/71 EWG der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat ist als ein Faktor von Dauerhaftigkeit zu betrachten. Von Bedeutung ist es aber auch, dass der Wohnort vom Betreffenden als ständiger Mittelpunkt seiner Interessen gewählt wurde (vgl. dazu bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs 13/73). Relevante Kriterien sind weiters die Dauer und der Zweck der Abwesenheit und die Art der in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Betroffenen, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt (vgl. das ).

4.2. Im Urteil vom , Rs C-216/89, hatte der EuGH einen Fall zu beurteilen, in dem für die Dauer von zwei Studienjahren eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen wurde und diese Beschäftigung im Rahmen eines akademischen Austauschdienstes erfolgte, von vornherein im jeweils üblichen Rahmen befristet war und nach jeweils etwa drei Monaten durch längere Ferien unterbrochen wurde, die der Betreffende in der in seinem Heimatstaat beibehaltenen Wohnung verbracht hatte, wobei damit nach Auffassung des EuGH berücksichtungswürdige Umstände vorgelegen sind, die bei der Frage des Wohnsitzstaates eine Rolle spielten.

4.3. Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angenommen hat, dass im vorliegenden Fall der Wohnort des Mitbeteiligten im hier maßgeblichen Zeitraum in Deutschland gelegen war. Im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH ist nämlich zu beachten, dass der Mitbeteiligte schon vor diesem Zeitraum in Deutschland gewohnt und dort auch in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist, das lediglich für die Zeit des Stipendiums karenziert war. Von Bedeutung ist es weiters, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde 50 % der Forschungstätigkeit des Mitbeteiligten auch in Deutschland stattgefunden hat. In Anbetracht dieser Umstände und auch der offensichtlichen Absicht des Mitbeteiligten, nach der befristeten Forschungstätigkeit wieder seine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen, können weder die Tatsache, dass der Mitbeteiligte einen Hauptwohnsitz (im Sinne des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Wien gehabt hat, noch die von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt dargestellten Stipendiumsbedingungen ausschlaggebend sein.

5. Bemerkt wird, dass sich auch für die Zeit bis zum auf Grund des unter 1.5. genannten Nummer 9 des Anhanges VII der Verordnung 1408/71 EWG nichts anderes ergibt.

Artikel 14c lit. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1408/71 EWG verweist nämlich hinsichtlich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (soweit im vorliegenden Fall maßgeblich) auf Artikel 14a Nr. 2 der genannten Verordnung. Damit ist auch in diesem Zeitraum der Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. h der Verordnung ausschlaggebend. Der Mitbeteiligte, der seine Forschungstätigkeit auf Grund des APART-Stipendiums sowohl in Deutschland als auch in Österreich ausgeübt hat, unterlag daher auch während dieses Zeitraumes den Rechtsvorschriften Deutschlands. Es bestand daher keine Pflichtversicherung in Österreich.

6. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, da dieser nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am