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VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0295

VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0295

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der CS in W, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2006-997+1003, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zum ausgesprochen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.074,14 verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zum widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.847,78 verpflichtet. Mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zum widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.074,14 verpflichtet. Beide Bescheide waren damit begründet, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin laut einem nachgereichten Einkommensteuerbescheid die Höhe der ihr an sich gebührenden Ansprüche übersteige.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Berufungen abgewiesen und die Bescheide bestätigt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bis Arbeitslosengeld bezogen habe. Danach habe sie im Zeitraum vom bis Notstandshilfe in der Höhe von EUR 10,74 täglich und vom bis zum in der Höhe von EUR 7,30 täglich sowie vom bis zum und vom bis zum jeweils in der Höhe von EUR 7,56 täglich bezogen. Die Beschwerdeführerin habe ab Juli 2003 die Nettoeinkommens- und Umsatzerklärungen betreffend die selbständige und gewerbliche Tätigkeit ihres damaligen Lebensgefährten vorgelegt und diese seien als Berechnungsgrundlage für den Notstandshilfeanspruch herangezogen worden. Auf diesen Erklärungen sei darauf hingewiesen worden, dass die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen seien.

Der Einkommensteuerbescheid 2003 des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sei auf Grund einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes am erlassen worden, der Einkommensteuerbescheid 2004 am . Der Einkommensteuerbescheid für 2003 weise für den damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 14.807,64 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.119,97 aus. Das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz sei mit EUR 16.661,54 und die Einkommensteuer mit EUR 2.566,14 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 weise für den damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 8.650,24, Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.125,57 sowie endbesteuerungsfähige Kapitalerträge von EUR 5,35 aus. Das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz sei mit EUR 10.515,09 und die Einkommensteuer mit EUR 542,91 festgesetzt. Diese Einkommensteuerbescheide habe die Beschwerdeführerin erst nach schriftlicher Aufforderung seitens des Arbeitsmarktservice am im Zuge ihrer neuerlichen Leistungsantragstellung vom übermittelt.

Vom Einkommen des Lebensgefährten sei zur Bestreitung von dessen notwendigem Lebensunterhalt im Jahr 2003 grundsätzlich ein Betrag von EUR 437,-- und im Jahr 2004 ein Betrag von EUR 441,-- freizulassen. Sonstige Unterhaltspflichten, Freigrenzen- bzw. Freigrenzenerhöhungsgründe hätten nicht festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe nur zu gewähren sei, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung stehe und sich in Notlage befinde. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen. Da der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, gelte ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 bzw. 2004 als monatliches Einkommen. Das Berufungsvorbringen, dass Teile des in den Einkommensteuerbescheiden festgestellten Einkommens dem Jahr jeweils nicht zuzuordnen oder auszuscheiden seien, bleibe insofern ohne Relevanz, als dies Vorfragen für das Finanzamt für die Erlassung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides darstellten und in dessen Entscheidung eingeflossen seien. Überdies sei nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bei Vorliegen von Einkommen nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 grundsätzlich eine Jahresbetrachtung durchzuführen und nicht bloß eine solche für den Zeitraum des Leistungsbezuges.

In der Folge wird die Berechnung des Notstandshilfenanspruchs unter Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rechnerisch dargestellt. Dabei ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatliches Einkommen des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin von EUR 1.174,61; abzüglich der Freigrenze von EUR 437,-- verbleibe ein anrechenbares monatliches Einkommen von (gerundet) EUR 738,-- bzw. ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 24,26, der den theoretischen täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von EUR 10,74 übersteige.

Für das Jahr 2004 ergebe sich ein Einkommen des Lebensgefährten von monatlich EUR 831,01. Abzüglich der Freigrenze von EUR 441,-- ergebe sich ein gerundetes monatliches Einkommen von EUR 390,-- bzw. ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 12,76. Auch dieser Betrag übersteige die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe, sodass Notlage im Sinne des AlVG nicht gegeben sei. Da nachträglich eine Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe auf Grund des maßgeblichen anrechenbaren Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 nicht mehr gegeben sei, sei der Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von bis zu widerrufen gewesen.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausbezahlten Notstandshilfe ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice die Einkommensteuerbescheide ihres damaligen Lebensgefährten betreffend die Kalenderjahre 2003 und 2004 nicht binnen 14 Tagen nach Erlassung, sondern erst im Jahr 2006 im Zuge ihrer neuerlichen Beantragung von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz übermittelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn u.a. Notlage vorliegt. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen, in denen das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden kann. In diesen Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist.

Für die Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) sieht § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG vor, dass vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Nach § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B sublit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG ist der Freibetrag nach sublit. a um 100 v.H. zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6 der Notstandshilfeverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehen des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigendende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

...

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

§ 36a AlVG lautet in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I Nr. 47/2001 (für den Zeitraum bis zum ) bzw. BGBl I Nr. 128/2003 (für Zeitraum ab ) auszugsweise wie folgt:

"§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH (in der Fassung BGBl I Nr. 128/2003: 3 vH) des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

...

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid insofern mit Aktenwidrigkeit belastet, als sie im Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass die für den damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin festgesetzte Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003 EUR 2.566,14 und für das Kalenderjahr 2004 EUR 542,91 betrage. Den im Akt erliegenden Einkommensteuerbescheiden sei jedoch zu entnehmen, dass die für den damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin festgesetzte Einkommensteuer ("Steuer vor Abzug der Absetzbeträge") für das Kalenderjahr 2003 tatsächlich EUR 3.673,68 und für das Kalenderjahr 2004 EUR 1.768,28 betrage. Die belangte Behörde hätte hiebei zu beachten gehabt, dass gemäß § 36a Abs. 3 Z. 1 bis 3 AlVG bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nur die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Beträge dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinzuzurechnen seien. Da sich diese Bestimmung nicht auf die in § 33 EStG 1988 geregelten Absetzbeträge beziehe, wäre richtigerweise bei der Berechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrages von einer Steuer vor Abzug der Absetzbeträge auszugehen gewesen. In diesem Fall hätte sich aber jedenfalls für den Zeitraum vom bis ergeben, dass ein Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin jedenfalls höher gewesen sei, als der von der belangten Behörde zu Unrecht angenommene Betrag der täglichen Anrechnung von EUR 12,76.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass bei der hier gegenständlichen Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe zunächst nach § 36a Abs. 3 Z. 1 bis 3 AlVG bestimmte steuerfreie Bezüge bzw. bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigte Bezüge dem Einkommen (des Partners) hinzuzurechnen sind und damit zu einem höheren anrechenbaren Partnereinkommen führen. Vom solcherart ermittelten Einkommen ist daraufhin gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung die "auf den Gesamtbetrag der Einkünfte entfallende Einkommensteuer" abzuziehen. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen, welcher rechnerische Steuerbetrag sich bei Anwendung des Tarifs nach § 33 Abs. 1 EStG 1988, noch vor Berücksichtigung der Absetzbeträge oder sonstiger Tarifbegünstigungen, ergäbe, zumal nur der tatsächlich festgesetzte und vom Partner zu entrichtende Einkommensteuerbetrag dessen verfügbares Einkommen vermindert.

Entsprechend den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ist die belangte Behörde daher zutreffend jeweils von der festgesetzten Einkommensteuer nach Abzug der Absatzbeträge ausgegangen.

3. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht zu entnehmen sei, dass die Einkommensteuerbescheide rechtskräftig seien, was jedoch Voraussetzung für die Anrechnung des Einkommens des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sei.

Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr nachzuweisen. Auch die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG über die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides stellt auf den Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ab. Die Beschwerdeführerin hat die am bzw. am erlassenen Einkommensteuerbescheide dem Arbeitsmarktservice am vorgelegt und dabei nicht darauf hingewiesen, dass diese nicht in Rechtskraft erwachsen wären. Sollte das Beschwerdevorbringen nunmehr dahingehend zu verstehen sein, dass die Einkommensteuerbescheide nicht rechtskräftig geworden und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits andere Entscheidungen über die Einkommensteuer des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgelegen seien, so würde dies zudem eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellen.

4. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass der Anspruch auf Erhöhung des Freibetrags um 100 % gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG nur deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe knapp zwei Monate vor Erreichung ihres 50. Lebensjahres gestellt habe. Die belangte Behörde hätte gemäß § 36 Abs. 5 AlVG und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Richtlinien jedoch auch das Alter und sonstige Umstände zu berücksichtigen gehabt.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Erhöhung der Freigrenzen gemäß § 36 Abs. 5 AlVG stets nur im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien - die eine Rechtsverordnung darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0166) - erfolgen kann. Zudem ist das Alter des Arbeitslosen auch gar nicht in der Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe in § 36 Abs. 5 AlVG enthalten, zumal ein bestimmtes Alter bereits nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. bei der Erlassung der Notstandshilfeverordnung durch den zuständigen Bundesminister zu berücksichtigen war. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selbst einräumt, waren die Voraussetzungen für eine Freigrenzenerhöhung aus Altersgründen bei ihr noch nicht gegeben, zumal sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 50. Lebensjahr erschöpft hat.

5. Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass die belangte Behörde unter anderem auch Ermittlungen dahingehend vorzunehmen gehabt hätte, ob ihr damaliger Lebensgefährte im Kalenderjahr 2003 eine "Sollverrechnung" vorgenommen habe und ihm trotz der versteuerten Einnahmen auf Grund eines am verrechneten Beleges infolge der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners tatsächlich keine Einnahmen zugeflossen seien, bzw. wann und welche Einkünfte er im Jahr 2004 bezogen habe. Nur dadurch hätte die belangte Behörde der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung der tatsächlichen, für die Notlage der Beschwerdeführerin letztendlich maßgebenden wirtschaftlichen Kraft der Beschwerdeführerin sowie ihres damaligen Lebensgefährten gerecht werden können.

Gegenstand der Beurteilung ist bei der Prüfung der Notlage das Einkommen, wobei der Nachweis des Einkommens sowie die Form der Anrechung detailliert in den §§ 36 und 36a AlVG sowie in der Notstandshilfeverordnung geregelt sind. Für die Berücksichtigung der "maßgebenden wirtschaftlichen Kraft" der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebensgefährten bleibt daneben kein Platz (vgl. im Ergebnis auch das zur früheren Rechtslage nach BGBl. Nr. 388/1989 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0107).

6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Antragsformular betreffend die Gewährung der Notstandshilfe vom angegeben habe, dass ein Wohnungskredit vorliege. Die belangte Behörde habe dies gänzlich unberücksichtigt gelassen, obgleich sie hätte feststellen können, dass dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG vorgelegen seien.

Die belangte Behörde hat dazu in der Gegenschrift ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Wohnungskredit angegeben, jedoch dessen Höhe nicht bekannt gegeben habe. Sie habe im Verwaltungsverfahren auch kein Vorbringen erstattet, sodass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass neben einer Freigrenze für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sonstige Unterhaltspflichten, Freigrenzen- bzw. Freigrenzenerhöhungsgründe nicht hätten festgestellt werden können.

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Antragsformular ergibt, hat die Beschwerdeführerin darin zur Frage, ob in ihrem Haushalt "erhöhte Aufwendungen aus Anlaß von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite), Hausstandsgründungen usw." vorlägen, angegeben, dass ein Wohnungskredit bestehe. Sie hat damit einen Umstand, der nach § 36 Abs 5 AlVG in Verbindung mit den Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom ) grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnte, geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre daher ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem auch im Leistungsverfahren des Arbeitsmarktservice geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0051) gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die in Abschnitt III.4. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen.

Da nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Notstandshilfeverordnung um maximal 50 Prozent übersteigen darf, kann dieser Verfahrensmangel nur dann relevant sein, wenn bei einer Freigrenzenerhöhung um 50 % der Anrechungsbetrag die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe ohne Anrechnung nicht übersteigen würde. Dies ist nach der im angefochtenen Bescheid ausgeführten Berechnung nur für das Jahr 2004, nicht aber für das Jahr 2003 der Fall.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufzuheben, als damit der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zum ausgesprochen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.074,14 verpflichtet wurde. Im Übrigen - Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zum Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in der Höhe von EUR 1.847,78 - war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am