VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292

VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des TB in V, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660309/2006-4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers "vom " auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am "" (richtig: 2005) der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden sei. Diese Entscheidung sei mit Berufungsbescheid vom bestätigt worden. Am habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden vorgesprochen und die Ausgabe eines Antrages zur Weitergewährung der Notstandshilfe verlangt. Anlässlich dieser Vorsprache sei ein Aktenvermerk durch das Arbeitsmarktservice Gmunden angefertigt worden, der in der Folge im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben wird. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gefragt worden sei, ob sich seit der Einstellung seines Notstandshilfebezuges etwas geändert habe, insbesondere, ob er seither einer Beschäftigung nachgegangen sei oder aktiv Arbeit gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in keinem Dienstverhältnis gestanden zu sein und er habe auf die Frage nach aktiver Arbeitssuche nicht geantwortet. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass seine Vorsprache vermerkt werde und falls er binnen zwei Wochen seine aktive Arbeitssuche, insbesondere Bewerbungen, nachweisen könne, ihm rückwirkend mit dem Datum der Vorsprache ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt werde.

Am sei dem Beschwerdeführer ein "Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt und auf dem rückdatiert" worden (aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am ein Antragsformular übersandt wurde, in welchem als Tag der Geltendmachung der eingetragen war; dieses Formular wurde vom Beschwerdeführer ausgefüllt und mit Schreiben vom der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden übermittelt). Dieser Antrag sei mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden vom wegen genereller Arbeitsunwilligkeit abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid berufen, wobei das Berufungsvorbringen im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben wird.

Dem Beschwerdeführer sei in der Folge das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde mitgeteilt worden, wobei ihm insbesondere auch der Inhalt des Aktenvermerks vom sowie eines weiteren Aktenvermerks des Arbeitsmarktservice Gmunden vom (über eine Vorsprache des Beschwerdeführers in der regionalen Geschäftsstelle) vorgehalten worden sei.

Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass laut Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum vom bis kein vollversichertes Dienstverhältnis gespeichert sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, falls er im Ausland beschäftigt gewesen sein sollte, entsprechende Nachweise zu übermitteln.

In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm seitens des Arbeitsmarktservice alle Rechte "auf kriminelle Weise entzogen" worden seien und zwei namentlich genannte Mitarbeiter des AMS ihre Position im Amt permanent missbrauchen würden. Er habe die Berufung ausführlich eingebracht und wenn die belangte Behörde den gesamten Akt durcharbeite, werde sie sehen, dass die Fragen schon beantwortet seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG - auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG - Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes seien, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer habe eine abgeschlossene Lehre als Stahlbauschlosser und sei zuletzt vom bis als Schlosser beschäftigt gewesen. Vom bis zum sei er selbständig erwerbstätig gewesen. Die in der Folge vom Arbeitsmarktservice Gmunden getätigten Vermittlungen seien überwiegend in seinem erlernten Beruf erfolgt. Im Betreuungsplan vom habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er auf Grund seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit Schulden in enormer Höhe habe. Weiters laufe ein Prozess gegen die Republik Österreich. Dieser könne sich über Jahre erstrecken. Er fürchte bei Aufnahme einer Tätigkeit Lohnpfändungen. Er suche wenn möglich eine Teilzeitstelle als Schlosser oder Autoverkäufer, da er laufend Gerichtstermine wahrnehmen müsse. Laut Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer seit in keinem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden und habe seinen erlernten Beruf als Schlosser nicht mehr ausgeübt. Die im Betreuungsplan vom getroffene Feststellung, dass eine Vermittlung in seinem erlernten Beruf wegen der nicht mehr vorhandenen Praxis kaum möglich sei, sei nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nachvollziehbar und zutreffend. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Die ihm angebotenen, durchaus erfolgversprechenden Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer abgelehnt bzw. abgebrochen.

Sei Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG nicht gegeben, könne temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führe zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stelle das dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung darstelle, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) eintrete. Durch das Arbeitsmarktservice Gmunden seien zuletzt drei temporäre Leistungssauschlüsse gemäß § 10 AlVG im Zeitraum zwischen und erfolgt. Mehrere temporäre Leistungsausschlüsse seien sicherlich ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit. Bei der Frage, ob generelle Arbeitswilligkeit vorliege, sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Anwartschaftserfüllung am weder bereit gewesen, eine der angebotenen zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, noch an den angebotenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen bzw. habe er diese vorzeitig abgebrochen. Gegenüber möglichen Dienstgebern habe der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt, das als Vereitelung zu qualifizieren sei. Zudem würden die eigenen Angaben im Betreuungsplan vom das Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit untermauern.

In der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen sei jedoch auch die von ihm allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden könne.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er "von Februar bis heute" () nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei und somit auch nicht verpflichtet sei, dem Arbeitsmarktservice nachzuweisen, was er von Februar 2005 bis August 2005 gemacht habe.

Werde der Leistungsanspruch wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so sei die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich. Die bloße Arbeitswilligkeitserklärung könne nicht als ausreichend angesehen werden. Zur Glaubhaftmachung sei der Beschwerdeführer am befragt worden und es sei ihm eine Antragsausgabe mit Datum der Geltendmachung zum zugesagt worden, wenn er binnen zwei Wochen Nachweise erbringen würde, die auf geändertes Bewerbungsverhalten hätten schließen lassen und das Vorliegen von Arbeitsunwilligkeit widerlegen hätten können.

Die Ausgabe eines Antrages könne allerdings nicht von der Glaubhaftmachung der wieder vorliegenden Arbeitswilligkeit abhängig gemacht werden. Diese Verpflichtung bestehe erst nach erfolgreicher Geltendmachung im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungszuerkennung.

Der Antrag vom sei daher auf den rückdatiert worden.

Das klarste Indiz für ein geändertes Bewerbungsverhalten und das Vorliegen von Arbeitswilligkeit sei sicherlich der Nachweis über ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse und einer neuerlich eingetretenen Arbeitslosigkeit. Auch alle anderen auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeiten wären zu berücksichtigen. Am habe der Beschwerdeführer gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erklärt, dass er im Zeitraum vom bis keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Laut Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sei im Zeitraum vom bis kein Dienstverhältnis gespeichert gewesen. Es sei durch den Beschwerdeführer auch kein Dienstverhältnis im Ausland nachgewiesen worden. Die dokumentierten Vorsprachen am und am würden auf ein unverändertes Gesamtverhalten schließen lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, Angaben über eine mögliche Eigeninitiative zu machen. Nachweise über Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erbracht und auch nicht behauptet. Die belangte Behörde sei daher zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er nach Einstellung seines Notstandshilfebezuges wegen "genereller Arbeitswilligkeit" (gemeint: genereller Arbeitsunwilligkeit) nunmehr ab wieder arbeitswillig im Sinne des § 9 AlVG sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

§ 9 AlVG in der mit in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

..."

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe verfügt, da von einer generellen Arbeitsunwilligkeit auszugehen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0164, als unbegründet abgewiesen.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht erfüllt hat, sodass die belangte Behörde auf Grund der neuerlichen Antragstellung des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe gehalten war, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Arbeitswilligkeit wieder gegeben sei.

3. Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (vgl. dazu zuletzt Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007, 207 (211f)). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Eine derartige (zwischenzeitige) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet und die belangte Behörde konnte eine Beschäftigung auch nicht auf Grund der Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger feststellen.

Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass sich eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit auch dadurch zeigen könnte, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher mehrfach eingeladen, Eigeninitiativen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu belegen. Sie hat ihm dadurch Gelegenheit gegeben darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich seine wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat. Der Beschwerdeführer hat jegliche Angaben zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen oder zu von ihm entwickelter Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung im Zeitraum zwischen der Einstellung der Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit und dem Zeitpunkt der neuerlichen Geltendmachung der Notstandshilfe verweigert. Da die Behörde zur Klärung der Frage, ob der Arbeitslose Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, auf dessen Mitwirkung angewiesen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Beibringung entsprechender Nachweise aufgefordert hat und aus seiner Weigerung, solche Nachweise zu erbringen, auf das Fortbestehen seiner Arbeitsunwilligkeit geschlossen hat. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte es in diesem Zusammenhang unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, geht daher ins Leere, da die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung ihren Grenze dort findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0035).

4. Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Hinweise darauf enthalte, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich zumutbare Beschäftigungen vermittelt worden seien und der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Beschäftigungen vereitelt hätte. Die belangte Behörde hätte auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Beschwerdeführer seitens der erstinstanzlichen Behörde zumutbare Beschäftigungen und zielführende Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten worden seien. Auch sei es dem Beschwerdeführer auf Grund der mangelnden Unterstützung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice so gut wie unmöglich gemacht worden, den Nachweis der Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG (z.B. in Form von erfolgsversprechenden Bewerbungen) zu erbringen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der allgemeine Vorwurf mangelnder Vermittlung bzw. rechtswidriger Zuweisungen zu Wiedereingliederungsmaßnahmen offenkundig auf einen Zeitraum bezieht, der vor der mit Bescheid vom mit Wirkung vom rechtskräftig verfügten Einstellung der Notstandshilfe liegt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen und als Arbeitsuchender die - grundsätzlich nicht an einen Leistungsbezug gebundene - Unterstützung des Arbeitsmarktservice zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (vgl. § 32 AMSG) gesucht hätte, hat er selbst nicht behauptet und geht auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose gemäß § 9 Abs. 1 AlVG nicht nur verpflichtet ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Mangels konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers (trotz mehrfacher Aufforderung) konnte die belangte Behörde zulässigerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer derartige Anstrengungen nicht unternommen hat, sodass ihr auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Arbeitswilligkeit weder zum Datum der Geltendmachung () bestanden hat noch während des Verfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist.

5. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seine Angaben im Betreuungsplan vom verwiesen werde, vermag dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die wesentliche Begründung der Nichtzuerkennung von Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er nach der rechtskräftig mit Bescheid vom verfügten Einstellung der Notstandshilfe entweder beschäftigt gewesen wäre oder sonst Initiativen gesetzt hätte, die auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gerichtet gewesen wären. Es kann dahinstehen, ob aus dem im Jahr 1999 erstellten Betreuungsplan im Lichte des seitdem bestehenden Versicherungs- bzw. Bezugsverlaufs ein zusätzliches Indiz für eine zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mangelnde Arbeitswilligkeit gewonnen werden kann, reicht es doch schon aus, dass der Beschwerdeführer keine Umstände aus der Zeit nach der rechtskräftig erfolgten Einstellung des Leistungsbezuges wegen mangelnder Arbeitswilligkeit dargelegt hat, aus denen auf eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit hätte geschlossen werden können.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/07/0083, und vom , Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine

mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am