VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0160
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/08/0161
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über I. die Beschwerde 1. des C E in
L und 2. der M P in L, beide vertreten durch die Kammler Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-426384/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (protokolliert zur Zl. 2013/08/0160; mitbeteiligte Parteien:
1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67) und über II. die Beschwerde des C E in L, vertreten durch die Kammler Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-426383/0001- II/A/3/2011, betreffend Vorschreibung von allgemeinen Beiträgen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie eines Beitragszuschlages (protokolliert zur Zl. 2013/08/0161; mitbeteiligte Partei:
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als "Friseurin bzw. Vortragende" für die "Firma" C. E. (Erstbeschwerdeführer) in der Zeit von bis und von bis laufend als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung sei festgestellt worden, dass die "Firma" C. E. neben den Leistungen eines Friseursalons auch Kurse anbiete, bei denen friseurtechnische Fertigkeiten vermittelt würden. Die Kurse würden von den Friseuren der "Firma" C. E. abgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei im genannten Zeitraum als Friseurin für die "Firma" C. E. zur Sozialversicherung gemeldet und darüber hinaus für diese als Vortragende tätig gewesen. Eine Beitragsabrechnung der Honorare aus der Vortragstätigkeit mit der Sozialversicherung durch die "Firma" C. E. sei nicht erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Honorarnoten gelegt, woraufhin sie das Entgelt ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt bekommen habe.
Nach Wiedergabe der niederschriftlich abgelegten Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und der Stellungnahmen des steuerlichen Vertreters des Erstbeschwerdeführers führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, die Dienstnehmereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin sei einerseits betreffend ihr Dienstverhältnis im Ausmaß von fünfunddreißig Stunden als Friseurin im Friseursalon und andererseits betreffend ihre Tätigkeit als Vortragende zu beurteilen. Die vom Erstbeschwerdeführer betreffend das Dienstverhältnis gemeldeten Versicherungszeiten seien nicht strittig, weshalb sich weitere Feststellungen dazu erübrigten.
Durch Eintragung ihres Namens zu dem jeweiligen Kurs verpflichte sich die Zweitbeschwerdeführerin zu dessen Abhaltung, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt an Arbeitszeit und -ort gebunden sei.
Nach Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse stehe fest, dass die Vortragenden durch die Abhaltung von Kursen eine Dienstleistung für andere Friseure erbrächten. Zwischen der "Firma" C. E. und den Vortragenden liege auf Grund der Bindung an fixe Kurszeiten ein Dauerschuldverhältnis vor, weshalb es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um Dienstverträge und nicht um Werkverträge handle.
Eine Vertretung durch Personen, die nicht auch als Friseure für die "Firma" C. E. tätig seien, sei in der Praxis nicht vorgekommen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass sie selbst und ihre Kollegen sich bisher nie von "Außenstehenden" vertreten lassen hätten. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass auch betriebsfremde Personen Kurse für ihn abhielten, sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stehe fest, dass eine Vertretung nur innerhalb der Kollegenschaft möglich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher persönlich arbeitspflichtig.
Die Vortragenden hätten sich bei der Gestaltung der Kurse grundsätzlich an den Wünschen der Kunden zu orientieren. Der Erstbeschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit, durch persönliche Weisungen und entsprechende Kontrollen (zB durch Einsichtnahme in die Rückmeldebögen) in die Gestaltung der Kurse einzugreifen. Da auch die Vertretung das Honorar direkt vom Erstbeschwerdeführer ausbezahlt bekomme, sei dieser auch von einem Wechsel des Vortragenden zu informieren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher weisungsgebunden und kontrollunterworfen.
Auch die Betriebsmittel würden den Vortragenden - sofern nicht aufgrund der Branchenüblichkeit vorhanden (zB Schere) - zur Verfügung gestellt (zB DVDs, Puppenköpfe und dgl.), woraus sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe. Da auch Entgeltlichkeit gegeben sei, lägen betreffend die Tätigkeit als Vortragende alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei der "Firma" C. E. bereits als Friseurin durchgehend sozialversichert. Es seien aber beide Tätigkeiten einem gemeinsamen Dienstverhältnis bei der "Firma" C. E. zuzuordnen. Daher habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die aus der Schulungstätigkeit erzielten Entgelte in den jeweiligen Auszahlungsmonaten der allgemeinen Beitragsgrundlage hinzugerechnet.
Die "Firma" C. E. sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Durch die Eintragung für den jeweiligen Kurs sei die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der "Firma" C. E. persönlich arbeitspflichtig geworden. Die Tätigkeit als Vortragende unterscheide sich daher lediglich inhaltlich von ihrer Tätigkeit als Friseurin. Die Rahmenbedingungen (persönliche Arbeitspflicht, Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und dgl.) seien bei beiden Tätigkeiten dieselben. Für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stehe daher fest, dass der Abschluss von "Werkverträgen" nur erfolgt sei, um eine Sozialversicherungspflicht die Vortragstätigkeit betreffend zu umgehen. Die Werkverträge seien daher als Scheinvereinbarungen anzusehen und somit sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Niederschrift angegeben, dass sie bereits seit 1998 für die "Firma" C. E. tätig wäre. Eine Anmeldung bzw. Beitragsabrechnung sei nur betreffend ihre Tätigkeit als Friseurin im Friseursalon erfolgt. Die Beitragsprüfung habe "von bis " stattgefunden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses habe seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht festgestellt werden können. Da die Zweitbeschwerdeführerin in den im Spruch angeführten Zeiträumen in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, bestehe für diese Zeiten auch die Arbeitslosenversicherung.
Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom führten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen aus, im Einzelunternehmen C. E. werde eine klare Gliederung von vier Unternehmensbereichen vorgenommen (Friseursalon, Seminare, Facepro (ein Produkt zum Gesichtsschutz für Friseure), Verkauf von Friseurtaschen), welche örtlich, nach Zielgruppen und nach der Art der Tätigkeit getrennt seien. Im Friseursalon fänden alle Tätigkeiten eines Friseurs für die Kunden statt. Im Seminarbereich würden für Unternehmen, die einerseits Friseurprodukte vertrieben oder andererseits selbst ein Friseurunternehmen seien, Schulungen und die Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten angeboten, wobei zwischen den schwerpunktmäßigen "Salonschulungen" und solchen für die Firma L'Oreal zu unterscheiden sei. Diese Seminare könnten nur Personen abhalten, die eine pädagogische (methodisch-didaktische) Ausbildung abgeschlossen hätten. Dies könnten manche Mitarbeiter der "Firma" C. E. oder auch gänzlich betriebsfremde Personen sein. Da der Erstbeschwerdeführer nur wenige Seminare selber halte, vergebe er die Abhaltung der Seminare in Werkverträgen an Werkhersteller, wobei auch Personen Seminare abhielten bzw. abgehalten hätten, die kein Dienstverhältnis zum Bereich Friseursalon (gehabt) hätten.
Im Bereich der Salonschulungen bestehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Werkhersteller keine Weisungsbindung. Der Werkhersteller sei völlig frei in der Gestaltung des Seminars, der Ausführung und der Mittel. Es gebe keine Einschränkung der Trainer, auch für andere Institutionen (WIFI, Ausbildungsinstitute, ...) oder direkt bei Friseursalons zu schulen.
Die Auftraggeber wollten die Frisuren der Saison "designed by E." geschult haben. Die Seminarbesteller würden einen konkreten Schulungsinhalt ordern, der mit den Trainern vereinbart werde, es liege daher ein Werkvertrag vor. Die Frisuren seien Frisuren, die von den Seminarteilnehmern im Rahmen des Salons ihres Arbeitgebers umgesetzt werden könnten. Bei diesen Seminaren sei der Inhalt in der Weise vorgegeben, dass es acht Fotos von der neuen Kollektion auf CD gebe, wovon der Trainer vier Frisuren in Abstimmung mit dem Auftraggeber aussuche, die dann geschult würden. Diese vier Schnitte würden im Vorhinein von dem Trainer und dem Werkbesteller abgesprochen und festgelegt. Die tatsächliche Dauer des Kurses stehe also im Vorhinein nicht fest. Es werde ein Beginnzeitpunkt vereinbart, aber kein Kursende.
Der Auftraggeber rufe im Regelfall Frau E. an und verlange ein Eintages- oder Zweitagesseminar. Diese Anforderung werde an alle potentiellen Trainer weitergegeben, die untereinander entschieden, wer das Seminar halte. Details wie Uhrzeit, Dauer, Inhalt würden vom Trainer mit dem Auftraggeber besprochen, auch eine Veränderung des gewünschten Termins sei möglich. Die Trainer tauschten ihre Seminare bzw. ließen sich vertreten, ohne die Zustimmung des Erstbeschwerdeführers einholen zu müssen. Es komme vor, dass Salonschulungen nicht angenommen würden, weil niemand bereit sei, die Trainertätigkeit zu übernehmen.
Auf Basis des jeweils für ein einzelnes Seminar abgeschlossenen Werkvertrages lägen Honorarnoten vor. Die Trainer seien bei dieser Tätigkeit in keiner Weise vom Erstbeschwerdeführer abhängig - weder persönlich noch wirtschaftlich. Die Trainer hielten gelegentlich auch Seminare, die mit dem Erstbeschwerdeführer nichts zu tun hätten. Herr R. A. halte beispielsweise auch Seminare im WIFI und verwende dort auch die DVDs, die die "Firma" E. hergestellt habe, als Arbeitsunterlage. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite auch für eine Werbeagentur. Es gebe nur ein Konkurrenzverbot für eine eventuelle Tätigkeit in anderen Salons als Friseur.
Der Arbeitsort sei nicht durch den Erstbeschwerdeführer bestimmt, sondern werde vom Werkbesteller vorgegeben. Die Seminare würden immer außerhalb der Arbeitszeit des Friseursalons abgehalten, meistens am Montag, da die Friseure am Montag geschlossen hätten. Produkte und Mittel würden üblicherweise vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt. Schere und Kamm stünden üblicherweise ohnehin im Eigentum des Trainers (branchenüblich). Die Trainer verwendeten vom Erstbeschwerdeführer nur die DVDs, wenn sie als Trainer bei anderen Friseuren Seminare abhielten. Bei Seminaren der Firmen L'Oreal oder Schwarzkopf würden diese oder auch solche des Veranstalters verwendet. Puppenköpfe würden bei Bedarf vom Werkbesteller bei der "Firma" C. E. geordert. Verrechnet würden die Puppenköpfe in diesem Fall durch die "Firma" C. E. mit dem Werkbesteller. Grundsätzlich würden diese Betriebsmittel vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt.
Der Werkhersteller trage auch das wirtschaftliche Risiko, weil Diäten und sonstige Ausgaben grundsätzlich mit dem Honorar abgegolten seien. Insbesondere aber seien alle Vorbereitungs- und Fahrtzeiten mit dem Honorar abgegolten.
Wenn der Trainer verhindert sei, bekomme er kein Honorar und könne schadenersatzpflichtig werden. Um Letzteres zu verhindern, könne er sich vertreten lassen oder eine neue Terminvereinbarung mit dem Besteller organisieren (das mache dann der Trainer und nicht der Erstbeschwerdeführer).
Der Erstbeschwerdeführer erhalte für die Verwendung des Namens E. eine Provision von der Firma L' Oreal, da diese in ihrem Seminarkalender den Namen E. verwende. Die Trainer, die diese Seminare hielten, würden von der Firma L'Oreal direkt bezahlt. Bei diesen Seminaren würden die Schnitte "designed by E." vermittelt. Weiters engagiere L'Oreal Trainer, die auch bei der "Firma" E. als Friseure beschäftigt seien.
Basis des Entgeltes sei eine fixe Vereinbarung, zB zwanzig Prozent des mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarten Nettoentgelts. Für jedes Seminar werde das Honorar zwischen dem Trainer und dem Erstbeschwerdeführer ausverhandelt, daher gebe es auch unterschiedliche Prozentsätze. Die Fahrtkosten zahlten die Trainer selber. Es liege keine Bezahlung nach Stunden vor.
Aus dem bisher Beschriebenen, der Vertragsgestaltung und der faktischen Durchführung sei ersichtlich, dass bei den Seminaren weder eine Einbindung in die Organisation des Bereiches Friseursalon E. erfolge, noch eine Einbindung in einen Seminarablauf der "Firma" C. E., da diese mit der Organisation der Seminare nichts zu tun habe.
Der Trainer verpflichte sich zu einem konkreten Werk und nicht zu einer Dienstleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Der Werkbesteller oder der Erstbeschwerdeführer habe kein Weisungsrecht. Das Werk stelle die Vermittlung der Schnitttechnik der vier vereinbarten Schnitte dar. Gegenüber dem Erstbeschwerdeführer werde keine fixe Kurszeit vereinbart. Vielmehr würden zwischen Trainer und Werkbesteller Inhalt (vier Frisurenschnitte), Ort und voraussichtliche Dauer vereinbart. Die Teilnehmer der Schulung müssten am Ende der Schulung fähig sein, vier Schnitte an ihren Endkunden schneiden zu können. Der Kurs dauere so lange, bis alle Teilnehmer fähig seien, diese Schnitte zu schneiden.
Nur zufälligerweise seien im Prüfzeitraum keine betriebsfremden Personen als Trainer für den Erstbeschwerdeführer tätig gewesen. Da Trainer eine methodisch-didaktische Ausbildung haben müssten und dies nicht Standard sei, sei es manchmal mühsam, entsprechend ausgebildete Trainer zu finden. Im Salon E. gebe es mehrere Friseur/Innen, die die "Pivot-Point-Ausbildung" oder die "Tony+Guy-Ausbildung" absolviert hätten. Daher liege es nahe, sich Vertretung in der Salonkollegenschaft zu suchen und nicht von außerhalb. Nur als Dienstnehmerin im Salon dürfe sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht von Kollegen vertreten lassen; dort sei sie an die Weisungen des Erstbeschwerdeführers gebunden. Doch auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe festgestellt, dass eine Vertretung unter den Kollegen erfolgt sei und der Erstbeschwerdeführer nicht im Vorhinein informiert werden habe müssen. Sollte ein Trainer verhindert sein, organisiere er sich eine Vertretung. Nach erfolgter Abhaltung des Trainings werde der Erstbeschwerdeführer über den Wechsel des Trainers informiert, um das vereinbarte Honorar an die richtige Person überweisen zu können.
Der Erstbeschwerdeführer greife nicht in die Gestaltung der Trainings ein, da er nicht informiert sei, welche Schulungsinhalte bei den einzelnen Trainings vermittelt würden. Er fungiere nur als Vermittler zwischen Werkbesteller und Trainer. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung habe er auch kein Recht, Weisungen zu erteilen.
Für Seminare des Erstbeschwerdeführers würden keine Rückmeldebögen ausgeteilt. Er erhalte manchmal bei L'Oreal-Seminaren Rückmeldebögen, die er nur der "Firma" weiterleite. Meistens sei bei diesen Seminaren ein Mitarbeiter von L'Oreal anwesend, der die Rückmeldebögen sofort einsammle und mitnehme. Sei dies nicht der Fall, würden die Bögen zum Erstbeschwerdeführer mitgenommen, der sie an L'Oreal sende.
Auf Grund dieser Tatsachen seien die Trainer nicht als Dienstnehmer des Erstbeschwerdeführers einzustufen, sodass die Trainerhonorare nicht der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG unterlägen.
Mit Schreiben vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch an die belangte Behörde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte in ihrer Stellungnahme zu diesem Devolutionsantrag aus, dass der Verwaltungsakt bisher aus Kapazitätsgründen nicht an "das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" weitergeleitet werden habe können.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde zum einen dem Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien Folge, zum anderen wies sie den Einspruch als unbegründet ab und stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die "Firma" C. E. in der Zeit vom bis zum und vom bis zum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage stellte sie folgenden Sachverhalt fest:
Der Erstbeschwerdeführer betreibe einen Friseursalon in L. und biete auch diverse Seminare, in welchen friseurtechnische Fertigkeiten vermittelt würden, sowie Produkte für Friseure an. Die Seminare richteten sich an Einzelne, aber auch an Unternehmen, die Friseurprodukte vertrieben oder selbst Friseurunternehmen seien. Die Seminare seien im Unternehmen des Erstbeschwerdeführers zu buchen und würden durch in seinem Friseursalon beschäftigte Dienstnehmer abgehalten. Die Seminartermine seien den Dienstnehmern in einer im Friseursalon aufliegenden Liste zur Kenntnis gebracht worden, aus welcher Termin, Ort und Auftraggeber ersichtlich gewesen seien. Auf dem Jahreskalender im Aufenthaltsraum seien sodann die Seminartermine und die Namen der Trainer eingetragen worden. Pro Jahr habe die Zweitbeschwerdeführerin laut eigener Aussage acht bis neun Seminare gehalten. Die Friseure hätten sich je nach Interesse bzw. Verfügbarkeit zu den ausgewählten Terminen eingetragen. Die Seminare hätten größtenteils am Wochenende oder montags (Friseursalon-Ruhetag) stattgefunden. Wenn ausnahmsweise ein Seminar unter der Woche stattgefunden habe, habe sich die Zweitbeschwerdeführerin Urlaub genommen. Bei kurzfristigem Ausfall sei sie durch Kollegen vertreten worden, es sei auch vorgekommen, dass Termine "untereinander" getauscht worden seien.
Der konkrete Seminarinhalt sei zwischen den Trainern und den Seminarbestellern besprochen und vereinbart worden. Vor jedem Seminar sei zwischen dem jeweiligen Trainer und dem Erstbeschwerdeführer ein Pauschalhonorar ausverhandelt worden, dessen Höhe beispielsweise von der Kursdauer, der Anzahl der Teilnehmer oder der Entfernung abgehangen sei. Grundlage für das Tätigwerden des jeweiligen Trainers sei sodann ein mit dem Erstbeschwerdeführer schriftlich abgeschlossener Werkvertrag über jedes einzelne Seminar gewesen.
In der Präambel dieser Werkverträge werde jeweils festgehalten, dass der Werkunternehmer beim Besteller als Friseur beschäftigt sei und die Werkleistung in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Unter Punkt I "Werkleistung" werde diese definiert - welche Inhalte zu vermitteln seien und dass der Werkunternehmer für den Erfolg im Sinne des Beherrschens der Haarschnitte durch die Teilnehmer hafte. Unter Punkt II "Rechtsstellung des Werkunternehmers" sei im Wesentlichen vereinbart worden, dass der Werkunternehmer durch die Seminartätigkeit nicht in die betriebliche Organisation des Bestellers eingebunden sei und dadurch kein Dienstverhältnis entstehe. Weiters verpflichteten sich der Besteller und der Werkunternehmer gegenseitig zu "besonders rechtzeitigen Informationen" über die Nichtabhaltung von Seminaren. Ab grobem Verschulden des Werkunternehmers stehe diesem auch für bereits erbrachte Teile des Seminares kein Honorar zu. Bei eigener Verhinderung sei der Werkunternehmer verpflichtet, einen Ersatztrainer zu stellen. Sollte das Seminar durch Nichterscheinen des Trainers nicht stattfinden, habe der Werkunternehmer Schadenersatz zu leisten (Kosten der Verschiebung sowie Abhaltung der Veranstaltung zum Ersatztermin). Der Werkunternehmer sei berechtigt, die Ausführung des Werkes an Subunternehmer mit derselben Qualifikation zu vergeben. Er könne auch auf eigene Kosten Hilfskräfte beschäftigen.
Unter Punkt III werde die Höhe des Werkentgelts festgesetzt - der Werkunternehmer erhalte dreißig Prozent von jenem Nettohonorar, welches zwischen dem auftraggebenden Unternehmen und dem Besteller vereinbart sei. Die Umsatzsteuer sei zuzüglich zum Honorar vereinbart. Alle sonstigen Auslagen seien mit dem Werklohn abgegolten. Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung des Bestellers könnten solche Auslagen gesondert abgerechnet werden.
Laut Punkt IV "Abhalten der Seminare" leiste der Werkunternehmer dem Besteller Gewähr für eine mängelfreie Erfüllung des Werkauftrages. Unter Punkt V werde ausdrücklich von einer Vereinbarung hinsichtlich Geheimhaltung abgesehen. Gemäß Punkt VI unterliege der Werkunternehmer hinsichtlich seiner sonstigen Tätigkeit für andere Unternehmen, sei es während der Dauer des Vertrages oder auch über die Fertigstellung des Werkes hinaus, nur dahingehend Einschränkungen, dass er die Bestimmungen des Vertrages weder verletzen noch beeinträchtigen dürfe.
Die für die Durchführung der Seminare erforderlichen Mittel und Produkte würden von den jeweiligen Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Eine Schulungs-DVD des Erstbeschwerdeführers habe von den Seminarbestellern käuflich erworben werden können. Das in den Seminaren von den Trainern benötigte Friseurwerkzeug stehe in deren Eigentum. Personen, die während der Seminare als Modell stünden, würden von den Auftraggebern oder den Trainern selbst organisiert. Die Puppenköpfe würden von den Auftraggebern oder vom Erstbeschwerdeführer zur Verfügung gestellt, welcher diese dann an die auftraggebende "Firma" verrechne.
Anlässlich einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Prüfzeitraum bis sei festgestellt worden, dass die Kurshonorare an die im Friseurbetrieb tätigen Dienstnehmer beitragsfrei ausbezahlt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihren Einkünften aus der Seminartätigkeit nicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte die belangte Behörde zunächst ihre Zuständigkeit aufgrund des Devolutionsantrages.
Betreffend den Versicherungszeitraum führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit dem angefochtenen Bescheid die Pflichtversicherung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AIVG "vom bis zum und vom bis laufend" festgestellt. Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch sei dieser so zu verstehen, dass damit einerseits für die Zeit bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides die Pflichtversicherung der Zweitbeschwerdeführerin bindend festgestellt worden sei und andererseits für die Zukunft offene Absprüche über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung jeweils für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten, erfolgt sei.
Es sei folglich zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Erstbeschwerdeführer gestanden sei.
Laut Versicherungsdatenauszug habe die Zweitbeschwerdeführerin vom bis zum Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen. Laut Auskunft ihrer Vertretung vom habe sie während der Zeit von Oktober 2010 bis November 2011 keinerlei Seminartätigkeiten ausgeübt. Sie wäre erst wieder seit Dezember 2011 in Vollzeit beim Erstbeschwerdeführer tätig. Seit dem Jahr 2010 übe sie laut dieser Auskunft ihre Seminartätigkeit nur mehr im Rahmen der Friseurtrainer Visagistin OG aus, habe jedoch während der Zeit vom Juni 2010 bis November 2011 überhaupt keine Seminare gehalten. Da somit die verfahrensgegenständliche Tätigkeit laut Versicherungsdatenauszug nur bis zum ausgeübt worden sei, sei dies im Spruch bezüglich des Zeitraumes der Pflichtversicherung zu berücksichtigen gewesen. Dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit bereits im Juni 2010 nicht mehr ausgeübt worden wäre, sei aus dem Akteninhalt nicht eruierbar, und die Zweitbeschwerdeführerin habe auch keinerlei Gründe angeführt bzw. Beweise vorgelegt, um ihr Vorbringen zu belegen.
In der Sache führte die belangte Behörde aus, dass dann, wenn die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung vom Vertrag abweiche, nicht primär der Vertrag maßgebend sei, sondern die wahren Verhältnisse entscheidend seien, d.h., ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG sei bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Nach Wiedergabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag führte die belangte Behörde aus, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert worden seien. Sie habe keinen bestimmten Erfolg und damit auch nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet, sondern die bloße Verpflichtung zum entsprechenden Bemühen, Tätigwerden oder Wirken übernommen, nämlich die Vermittlung einer professionellen Haarschneide-Methode bzw. eines bestimmten Schnittes an die Kursteilnehmer. Sie sei durch ein fixes Honorar entlohnt worden, das zwar je nach Aufwand (Anfahrt u.ä.) variiert, aber das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigt habe, somit leistungsbezogen, aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt worden sei.
Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergebe, seien die von der Zweitbeschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen bei Abschluss der jeweiligen Aufträge nur gattungsmäßig umschrieben gewesen. Es habe eine Rahmenvereinbarung gegeben, konkretisiert worden seien die von ihr zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Vereinbart worden seien die Art des Seminares und dessen Ausmaß. Die individuelle Ausführung sei erst im Zuge der Vertragserfüllung konkretisiert worden.
Eine Gewährleistungspflicht könne aus dieser Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von der Zweitbeschwerdeführerin unzufriedenstellend erbrachte Arbeitsleistung hätte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen können. Gewährleistung im Sinne des Gesetzes heiße, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgewiesen habe oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkämen. Anhand welcher Kriterien im vorliegenden Vertrag die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden hätte sollen, komme aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht hervor. Auch sei es für einen Werkvertrag atypisch, wenn der zu erbringende Erfolg von Dritten (von Seminarteilnehmern) abhänge.
Zur Dienstnehmereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG führte die belangte Behörde aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse komme es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Bestehe aber eine solche zeitliche und sachliche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließe, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Beschäftigungsverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann komme es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen.
Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses je nach dem Überwiegen der einzelnen Elemente entweder ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vorliegen, nicht aber eine Aufteilung in einen selbständigen und einen abhängigen Teil erfolgen.
Ein und dieselbe Person könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein und derselben Person im gleichen Zeitraum sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Erwerbstätiger gegenübertreten. Ein Arbeitnehmer erbringe aber seine Leistungen nicht schon deshalb außerhalb eines Dienstverhältnisses, weil der Arbeitgeber einen "Werkvertrag" behaupte. Es müsse sich vielmehr die als selbständig zu beurteilende Tätigkeit des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abheben und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweisen.
Nach Wiedergabe der höchstgerichtlichen Judikatur zu den Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer werbe mit den Seminaren auf seiner Web-Site, nämlich auf der Seite des Friseursalons E. Wenn Personen oder Firmen Interesse hätten, setzten sie sich - laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin- mit Frau E. in Verbindung und buchten die gewünschte Veranstaltung. Auf diese Weise sammelten sich in einem gewissen Zeitraum Veranstaltungen an, welche sodann durch Ausgabe einer Liste den angestellten Friseuren bekannt gegeben würden. Diese trügen sich in diese Liste zu den gewünschten Terminen/Veranstaltungen ein und seien ab diesem Zeitpunkt an diese Vorgabe gebunden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei ein den Dienstnehmern bei Diensteinteilungen eingeräumter Entscheidungsspielraum (bis hin zur Möglichkeit, den Dienst zu tauschen) im modernen Erwerbsleben nichts Ungewöhnliches und habe mit dem von der Rechtsprechung für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" bzw. "sanktionslosen Ablehnungsrechts" nichts zu tun. Letzteres erweise sich als ein die Entscheidungsfreiheit des Dienstnehmers betreffender Teilaspekt der praktizierten flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste verpflichteten sich die Friseure zur Abhaltung des jeweiligen Kurses und seien an den vorgegebenen Ort und die vorgegebene Zeit bzw. den Anfangszeitpunkt (durch den Auftraggeber bestimmt) gebunden. Handle es sich nicht um "Salon-Trainings", sondern um andere Kurse (zB "Classic Cut"), fänden sich diese Termine auf der Homepage des Erstbeschwerdeführers und seien somit von diesem vorgegeben.
Zur Weisungsbindung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus, aus den obigen Ausführungen und Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich, örtlich sowie in ihrem Aufgabenbereich weisungsgebunden gewesen sei. Den Seminarveranstaltungen sei ein bestimmtes "Lernziel" zugrunde gelegen und die Trainer hätten sich an diesem zu orientieren und ihre Kurse darauf abzustimmen gehabt. Sie seien an die Vorgaben des jeweiligen Konzeptes und somit ihres Dienstgebers gebunden gewesen. Sie hätten die DVD des Erstbeschwerdeführers verwendet, und der eigentliche Zweck der Veranstaltungen sei gewesen, den "E. Cut" - seinen Stil, seine Methode und seine Produkte - unter den Teilnehmern bzw. in den Firmen zu verbreiten. Es sei nicht darum gegangen, die eigene Person, das eigene Können auf dem Markt anzubieten, sondern das Können des Erstbeschwerdeführers, des eigentlichen Vertragspartners der Auftraggeber. Aus diesem Grund habe dieser naturgemäß ein Interesse daran, dass seine Produkte bzw. sein "Know-how" ordnungsgemäß und professionell angeboten würden, und dementsprechend die Leistungen der Trainer zu überblicken.
Betreffend das Vertretungsrecht führte die belangte Behörde, ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin vereinzelte Male ein Seminar mit einer Person aus dem Kollegenkreis getauscht habe. Sie habe das Know-how des Erstbeschwerdeführers an die Seminarteilnehmer vermittelt, welches sie sich als Friseurin in seinem Friseursalon angeeignet habe; dass dieses Wissen nur von einem beim Erstbeschwerdeführer tätigen Friseur vermittelt werden habe können, liege auf der Hand, da eine außenstehende Person diese spezielle Qualifikation nicht haben hätte können. Dem Einspruchsvorbringen der beschwerdeführenden Parteien, es hätten auch Betriebsfremde die Seminare abgehalten, könne somit nicht gefolgt werden; dies sei in der verfahrensgegenständlichen Zeit auch nicht vorgekommen.
Laut "Werkvertrag", abgeschlossen zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer, verpflichteten sich der Besteller und der Werkunternehmer gegenseitig zu besonders rechtzeitigen Informationen über die Nichtabhaltung von Seminaren. Grundsätzlich sei der Werkunternehmer bei eigener Verhinderung verpflichtet, einen Ersatztrainer zu stellen. Er sei berechtigt, die Ausführung des Werkes an Subunternehmer mit derselben Qualifikation wie der Werkunternehmer selbst zu vergeben. Es müsse sichergestellt werden, dass alle in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden.
Eine Vertretung habe folglich nur eine Person darstellen können, welche den "E. Schnitt" vermitteln bzw. das durch das Unternehmen des Erstbeschwerdeführers geforderte und dem Auftraggeber zugesicherte Qualitätsergebnis liefern habe können. Aus diesem Grund sei der Kreis der zur Auswahl stehenden Personen auf die Kollegen und Kolleginnen der Zweitbeschwerdeführerin eingeschränkt gewesen. Von einer persönlichen Arbeitspflicht könne auch dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Arbeitsleistung die Zahl der möglichen Vertreter so weit einschränke, dass dadurch eine jederzeitige Vertretung ausgeschlossen sei. Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer über die Nichtabhaltung des Seminars zu unterrichten gewesen sei, sei ein weiteres Indiz für die persönliche Arbeitspflicht, da nicht davon auszugehen sei, dass er bei Vertragsabschluss ernsthaft angenommen habe, dass er seinem Vertragspartner eine uneingeschränkte Befugnis einräume, sich durch Außenstehende nach Belieben vertreten zu lassen.
Bestehe - wie im vorliegenden Fall - auf Grund einer Seminarvereinbarung durch den jeweiligen Zeitraum eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, sei die persönliche Abhängigkeit zu bejahen.
Neben der persönlichen Abhängigkeit sei die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeute das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Der Umkehrschluss jedoch, dass das Beistellen eigener Betriebsmittel die Selbständigkeit zur Folge hätte, sei unzulässig. Sei der Einsatz eigener Betriebsmittel nämlich branchenüblich (wie zB Friseur - eigene Schneideinstrumente, Schilehrer - eigene Ausrüstung, Baubranche - eigenes Werkzeug, Lehrbeauftragter - Laptop, eigene Unterlagen), sei nicht schon deswegen selbständige Tätigkeit anzunehmen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und müsse folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht worden sei, nicht mehr geprüft werden.
Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liege vor und sei auch nicht bestritten worden. Die Verrechnung der Seminare sei über den Erstbeschwerdeführer erfolgt - dieser habe dem Seminarbesteller die Trainertätigkeit sowie allfällig beigestellte Materialien (zB Puppenköpfe) in Rechnung gestellt und sodann ein Honorar an den jeweiligen Trainer/Friseur weitergeleitet. Auch die Art der Verrechnung belege, dass nicht die einzelnen Dienstnehmer des Erstbeschwerdeführers, sondern dieser selbst der Vertragspartner der Auftraggeber geworden sei und sich zur Erfüllung dieses Vertrages seiner Angestellten bedient habe.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorbrächten, das Entgelt für die Seminare für die Firma L'Oreal wäre von dieser direkt an die Trainer ausbezahlt worden, dann erscheine dies im vorliegenden Fall nicht relevant, da bei der GPLA-Prüfung nur Entgelte herangezogen worden seien, die auch in der Buchhaltung der Firma E. aufschienen. Das wäre bei Entgelten, welche direkt an die Trainer ausbezahlt worden seien, nicht der Fall.
Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft sei für die belangte Behörde offensichtlich, dass das Abhalten der Seminare durch die Zweitbeschwerdeführerin im Namen des Unternehmens des Erstbeschwerdeführers im sozialversicherungsrechtlichen Sinn der abhängigen Beschäftigung als Friseurin (wirtschaftlich) zuzurechnen sei und (auch) bei dieser Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit auf jeden Fall überwögen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigene unternehmerische Struktur gehabt, sie habe für die Produkte und Leistungen des Erstbeschwerdeführers und nicht für ihre eigenen geworben.
II. Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die "Firma" C. E. für die laut beiliegender Beitragsrechnung angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 22.975,90 sowie Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 330,54 zu entrichten habe; außerdem werde ihr ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.011,05 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag ergäben einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 27.377,49, der innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides zu begleichen sei. Das Prüfprotokoll sowie die Beitragsrechnung vom , in welchen die Namen der einzelnen Dienstnehmer, deren Nachverrechnungsbeitragsgrundlagen und Zeiträume ersichtlich seien, bildeten einen Bestandteil dieses Bescheides.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach Bejahung der Pflichtversicherung hinsichtlich der Seminarleitertätigkeit der betreffenden Dienstnehmer - im Wesentlichen aus, als Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge seien die in den Buchhaltungsunterlagen der "Firma" C. E. festgestellten Bruttohonorare herangezogen worden.
Die "Firma" C. E. sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als solche schulde sie ihre und die auf ihre Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei am begonnen und am abgeschlossen worden. Da die "Firma" C. E. Dienstnehmer mit zu geringem Entgelt gemeldet habe, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, sei die Verjährungsfrist auf den Prüfzeitraum (beginnend mit ) zu erstrecken gewesen. Da sie Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet habe, seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben.
Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wortgleich seine im Einspruch gegen den unter Punkt I. wiedergegebenen Bescheid vom vorgebrachten Einwände. Die Trainer seien nicht als Dienstnehmer einzustufen, sodass die Trainerhonorare auch nicht der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG unterlägen, weshalb der Beschwerdeführer beantrage, die Beiträge in Höhe von null Euro festzusetzen.
Mit Schreiben vom beantragte er gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf die belangte Behörde.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge, wies den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom ab und schloss sich der Begründung der erstinstanzlichen Behörde an.
III. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet (wobei sie in der zweiten Gegenschrift auf die erste verweist) und beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 12.325 A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0153 uva).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist u. a. dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0263, mwN). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0268, mwN).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0263, mwN).
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0133, mwN).
2. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass auch bei der Seminarleitertätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, und hat das Abhalten der Seminare durch die Zweitbeschwerdeführerin für das Unternehmen des Erstbeschwerdeführers ihrer abhängigen Beschäftigung als Friseurin zugerechnet. Damit ist sie vom Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen und hat auch hinsichtlich der Seminarleitertätigkeit die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG bejaht.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten dies mit der Begründung, dass in Bezug auf die Seminarleitertätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ein Werkvertrag vorgelegen sei, weshalb vom Nebeneinanderbestehen zweier getrennter Rechtsverhältnisse auszugehen sei. Die Trainer seien in keiner Weise vom Erstbeschwerdeführer persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Es habe keine Weisungsbindung der Trainer in Bezug auf Arbeitszeit und -ort bestanden, sie hätten sich durch beliebige, d. h. auch betriebsfremde Personen vertreten lassen können, und die wirtschaftliche Abhängigkeit habe gefehlt, da das von den Trainern verwendete Arbeitsmaterial von verschiedenen Firmen gekommen sei.
3. Die belangte Behörde ist entgegen dem Beschwerdevorbringen richtig davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarungen über das Abhalten von Seminaren nicht als Werkverträge zu qualifizieren waren. Vom Vorliegen eines im Vertrag im Vorhinein konkretisierten und individualisierten Werkes im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit kann bei dieser Tätigkeit nämlich nicht gesprochen werden. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der hier gegenständlichen Leistung, nämlich der Vermittlung bestimmter Haarschneidemethoden, ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal weder in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verträgen noch in dem in der Beschwerde wiedergegebenen Vertragsmuster die zu vermittelnden Inhalte konkret festgelegt waren. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Seminarabhaltung ist somit nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht ausgegangen werden kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. zur Tätigkeit von Seminarleitern etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0018, mwN).
4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze (vgl. zu diesem Aspekt M. Binder , Die Verzahnung von Arbeits- und Zivilrecht, ZAS 2008, 162 (165), mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung) an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Seminare inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen; ihr Tätigwerden bei den Seminaren darf demnach mit ihrer Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Friseurin in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0125). Besteht eine solche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0178, mwN).
Die belangte Behörde hat im Sinne dieser Judikatur eine inhaltliche Verschränkung zwischen der Friseurtätigkeit und der Seminarleitertätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin angenommen.
Diese Beurteilung ist zutreffend: Die Zweitbeschwerdeführerin hat das Know-how des Erstbeschwerdeführers - seinen spezifischen Stil und die von ihm kreierten Frisuren -, das sie sich als Friseurin in seinem Friseursalon angeeignet hat, an die Seminarteilnehmer vermittelt. Schon darin lag eine ursächliche Verbindung der Seminarleitertätigkeit mit ihrer Tätigkeit als Friseurin für den Erstbeschwerdeführer (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstands, dass die eine Tätigkeit nicht ohne die im Rahmen der anderen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen ausgeübt werden kann, auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 9 ObA 48/88). Darin, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau erstellten Seminarlisten im Friseursalon ausgehängt wurden, damit sich die Dienstnehmer eintragen konnten, ist zudem eine organisatorische Verknüpfung zu sehen.
5. Ausgehend davon ist die Beurteilung, dass bei der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für den Erstbeschwerdeführer insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen haben, schon deswegen zutreffend, weil es sich bei der - unstrittig in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten - Tätigkeit als Friseurin um die Haupttätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gehandelt hat.
Aber auch bei isolierter Betrachtung der Seminarleitertätigkeit konnte von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden:
5.1 So hat die belangte Behörde zu Recht die grundsätzliche Bindung der Zweitbeschwerdeführerin in örtlicher und - zumindest den Beginn des Seminars betreffend - zeitlicher Hinsicht ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in die im Friseursalon aufliegende Liste bejaht.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein den Dienstnehmern bei Diensteinteilungen eingeräumter Entscheidungsspielraum im modernen Erwerbsleben nichts Ungewöhnliches ist und mit dem von der Rechtsprechung für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" bzw. "sanktionslosen Ablehnungsrechts" nichts zu tun hat. Er wirkt sich nicht auf die bei der eigentlichen Diensterbringung bestehende persönliche Abhängigkeit aus, sondern allenfalls darauf, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0268).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0152, mwN).
Eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinn dieser Rechtsprechung bestand im vorliegenden Fall nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin war dem schriftlichen Werkvertrag zufolge berechtigt, die Ausführung des Werkes an Subunternehmer mit derselben Qualifikation zu vergeben. Schon nach dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung war die Vertretungsmöglichkeit somit an eine bestimmte Qualifikation geknüpft. Selbst wenn aber eine generelle Vertretungsbefugnis (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) -
die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0093, mwN).
Wie die belangte Behörde festgestellt hat, hat die Zweitbeschwerdeführerin lediglich vereinzelte Male ein Seminar mit einer Person aus dem Kollegenkreis getauscht. Eine Vertretung musste zudem die vom Erstbeschwerdeführer gewünschte, sehr spezifische Qualifikation mitbringen. Daraus lässt sich schließen, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin eine generelle Vertretungsbefugnis bei der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses weder tatsächlich gelebt wurde noch bei Vertragsabschluss ernsthaft in Betracht gezogen worden war. Daran ändert nichts, dass laut Beschwerdevorbringen zwischen 1996 und 1998 - also lange vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum -
zwei betriebsfremde Personen insgesamt 9 bis 13 Seminare und im Jahr 2010 eine betriebsfremde Person drei Seminare - auch dies nicht in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin - abgehalten haben.
5.2 Hinsichtlich der Weisungsgebundenheit bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, dass die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, vertraglich ausgeschlossen und eine anders gelebte Realität nicht festgestellt worden sei, weshalb eine "stille Autorität" nicht gegeben sein könne. Fachliche Vorgaben, d.h. welche Frisuren geschult werden sollen, seien ausschließlich vom jeweiligen Auftraggeber erteilt worden. Arbeitsbezogene und persönliche Weisungen habe es nicht gegeben. Außerdem fänden sich in Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung und den Ablauf der Seminare keine Feststellungen für eine persönliche Unterordnung der Trainer unter den Willen des Erstbeschwerdeführers. Auch hätten die persönliche Bestimmungsfreiheit der Vortragenden einschränkende Kontrollen nicht stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe nur als Vermittler zwischen dem Werkbesteller und den Trainern fungiert.
Bei der Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an; dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0153, mwN).
Insofern war es auch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, wenn der Erstbeschwerdeführer keine ausdrücklichen fachlichen Weisungen erteilt hat. Es genügte, dass die Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich an Arbeitszeit und -ort gebunden war, dass sie die vom Erstbeschwerdeführer vorgegebenen Inhalte - zumeist unter Zuhilfenahme der von diesem zur Verfügung gestellten DVDs - zu vermitteln hatte und dass er - insbesondere im Wege von Rückmeldungen der Seminarbesteller bzw. -teilnehmer (seiner Vertragspartner) - zumindest die Möglichkeit der Kontrolle hatte. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin bei der Ausführung der Seminare die näheren Wünsche der jeweiligen Seminarbesteller zu berücksichtigen hatte, kam sie auch damit ihren Dienstpflichten gegenüber dem Erstbeschwerdeführer nach, ohne über ins Gewicht fallende eigene Gestaltungsmöglichkeiten zu verfügen.
5.3 Was die wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, so folgt sie nach der oben unter Punkt 1. zitierten Rechtsprechung schon aus der persönlichen Abhängigkeit.
6. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die beschwerdeführenden Parteien zunächst verschiedene Aktenwidrigkeiten, wenden sich damit aber in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien unzureichende Ermittlungen und eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides rügen, unterlassen sie es, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler konkret darzulegen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde auch ausreichend mit den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt. Dass sie - trotz eines entsprechenden Hinweises der beschwerdeführenden Parteien - nicht ausdrücklich auf die die Lohnsteuerpflicht verneinende und schließlich zu einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt führende Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates eingegangen ist, schadet nicht, weil die belangte Behörde die Pflichtversicherung nach dem ASVG eigenständig zu beurteilen hatte.
7. Da die vorgenommene Prüfung des erstangefochtenen Bescheides somit ergeben hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer Seminarleitertätigkeit in einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war, erfolgte auch die Vorschreibung von allgemeinen Beiträgen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie - wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgelts - eines Beitragszuschlages mit dem zweitangefochtenen Bescheid sowohl in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin als auch in Bezug auf die unter den gleichen Umständen wie die Zweitbeschwerdeführerin beschäftigten weiteren Dienstnehmer des Erstbeschwerdeführers dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und des Beitragszuschlags wendet sich die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde - die mit jener gegen den erstangefochtenen Bescheid nahezu wortgleich ist - nicht.
8. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am