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iFamZ 4, August 2022, Seite 176

Durchsetzung des Kontaktrechts gegen den starken Willen des fast 14 Jahre alten Kindes?

iFamZ 2022/135

§ 110 AußStrG

Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich oder auch unverhältnismäßig ist.

1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder vor Gericht geschlossenen Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T7, T8, T10]; RS0007330 [T2]). Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich oder auch unverhältnismäßig ist (RIS-Justiz RS0008614 [T3 ]). (…)

2. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Mutter auf zwangsweise Durchsetzung des Kontaktrechts zum mittleren ihrer drei Söh...

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