VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0101
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Univ.- Prof. Dr. J A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-320094/0004- II/A/3/2005, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am erklärte der Beschwerdeführer in einer formularmäßigen Erklärung an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in Bezug auf eine eventuell bestehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG, er sei nach dem B-KUVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, habe seit dem eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer und würde als Universitätsprofessor, Autor und Rechtsanwalt sonstige Erwerbseinkünfte beziehen. Er stellte keinen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG und bejahte die Frage "Sind sie an der beitragsfreien
Anspruchsberechtigung für Ihre Angehörigen ... in der GSVG-
Krankenversicherung interessiert?". In dem Begleitschreiben zu dieser Versicherungserklärung vom stellte er "den Antrag auf Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG" und einen "Antrag auf Prämienfreistellung", weil er nach dem B-KUVG als Bediensteter an der Universität Salzburg pflichtversichert sei und die Höchstbeitragsgrundlage im Rahmen dieser Versicherung bereits erreicht habe.
Am bestätigte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt iSd § 5 Abs. 1 Z. 2 GSVG zum Zweck der Vorlage an die berufliche Interessenvertretung, dass der Beschwerdeführer ab dem "in der gewerblichen Krankenversicherung selbstversichert (§ 14a GSVG) bzw. pflichtversichert (§ 14b GSVG) sein wird, falls der Antrag der zuständigen Kammer auf Ausnahme gemäß § 5 GSVG rechtskräftig bewilligt wurde". Dieser Krankenversicherungsschutz würde für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied der Rechtsanwaltskammer bestehen.
Am teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer zu einem "Antrag gem. § 14b GSVG" mit, dass für bestimmte Berufsgruppen das "Opting-Out" mit Wirkung vom wirksam geworden sei. Dem betroffenen Personenkreis seien in dreifacher Hinsicht Wahlmöglichkeiten einräumt worden, "sich für den Gruppenvertrag oder für die Selbstversicherung gem. § 16 ASVG oder für die Pflichtversicherung § 14b GSVG zu entscheiden". Der Beschwerdeführer hätte "sich für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG entschieden" und unterliege ab dem den Bestimmungen über die Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung.
Nach Zugang eines Kontoauszugs vom für das
1. Quartal 2004, wonach am EUR 272,55 an Beitragsleistung fällig würden, teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass er zwar ein Schreiben erhalten habe, wonach er sich "für die Pflichtversicherung gem. § 14b GSVG entschieden" hätte, doch habe er nachfolgend klargestellt, dass er keinen derartigen Antrag gestellt habe und dass mangels Pflichtversicherung auch keine Beitragspflicht bestehe.
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest:
"Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer wurde für Sie ab auf Grund eines Antrages Ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Ausnahmebestimmung gem. § 5 GSVG wirksam und unterliegen Sie seither auf Grund ihres Antrages vom unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG."
Er habe seit dem neben seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt eine andere, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründende unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. beziehe seit dem einen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründenden Ruhegenuss. Ein diesbezüglicher Antrag sei vom Beschwerdeführer am "unterzeichnet" bzw. mit Schreiben vom nochmals ausdrücklich gestellt worden. Bis zum habe der Beschwerdeführer aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen erzielt, mit welchem die Höchstbeitragsgrundlage erreicht worden sei. Ab dem werde auf Grund des Ruhegenussbezuges die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht mehr erreicht. Daher seien ab diesem Zeitpunkt Beiträge zur Pflichtversicherung nach § 14b GSVG, welche unter Berücksichtigung der Höhe des Ruhegenussbezuges sowie der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung (§ 274 Abs. 4 GSVG) berechnet worden seien, zu entrichten.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie seien "neben der Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch der im Wege der Salzburger Rechtsanwaltskammer organisierten Krankenvorsorge bei der U.-Versicherung beigetreten und deren Mitglieder". Eine Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG bestehe mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Er sei als öffentlich-rechtlicher Bediensteter Mitglied der entsprechenden Krankenvorsorgungseinrichtung und "auch Mitglied der Zusatzeinrichtungen der Salzburger Rechtsanwaltskammer".
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert,
"dass sowohl mangels Legitimation zur Antragseinbringung auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG durch (den Beschwerdeführer) als auch Vorliegen der Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 GSVG in der Krankenversicherung eine Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG nicht besteht".
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien "neben der Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch der im Wege der Salzburger Rechtsanwaltskammer organisierten Krankenvorsorge bei der U.-Versicherung beigetreten". Da der Beschwerdeführer einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sei, unterliege er auf Grund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG.
In ihrer gegen den Einspruchsbescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vor, dass der Beschwerdeführer weder zum noch zu einem späteren Zeitpunkt der Gruppenkrankenversicherung bei der U.-Versicherung als der von seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er bei der U.-Versicherung krankenversichert sei und er daher sehr wohl jener Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten sei, die auch die gesetzliche berufliche Vertretung für diese Zwecke gewählt habe. Es könne dem Gesetz nicht die Bedeutung unterstellt werden, dass ein Versicherungsnehmer, der bereits bei einer privaten Versicherung solche Risken versichert habe, noch zusätzlich "eine weitere Gruppenversicherung" bei derselben privaten Versicherung abschließen müsse. Er erfülle daher den Ausschlusstatbestand des letzten Halbsatzes des § 14b Abs. 1 GSVG. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt replizierte, dass eine private Krankenversicherung zum selben Versicherungsunternehmen einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung nicht gleichzuhalten sei. Die bereits bestehende Privatversicherung zur U.-Versicherung hätte zu auszuverhandelnden Konditionen in einem Beitritt zum Gruppenvertrag umgewandelt werden können.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom bis zum der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterliegt. (Ein Abspruch über den Zeitraum ab dem erfolgte nicht.)
Der Beschwerdeführer sei seit einem vor dem gelegenen Zeitpunkt freiberuflich als Rechtsanwalt tätig und als solcher der Salzburger Rechtsanwaltskammer zugehörig. Neben seiner freiberuflichen Tätigkeit habe er im Zeitraum vom bis zum eine weitere Erwerbstätigkeit als Universitätsprofessor an der Universität Salzburg ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründet habe. Seit dem beziehe er einen ebenso die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründenden Ruhegenuss.
Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom , BGBl. II Nr. 471/2005, ausgegeben am , rückwirkend in Kraft getreten am , seien Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Der Beschwerdeführer, der bei der Versicherungsgesellschaft U. lediglich eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, unterliege auf Grund seiner freiberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit bis zum nach § 14b Abs. 1 Z. 1 GSVG sowie auf Grund seines Ruhegenusses ab dem nach § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, da er nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen Vertretung (der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U.-Versicherung) beigetreten sei. Eine private - wenn auch beim selben Versicherungsunternehmen abgeschlossene - Krankenversicherung sei einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung nicht gleichzuhalten.
Den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom (für das Jahr 2000), vom (für das Jahr 2001), vom (für das Jahr 2002) und vom (für das Jahr 2003) zu Folge habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG bezogen. Er habe indes keine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG abgegeben, wonach er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG überschreiten werde. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung habe daher nur für die im Spruch genannten Jahre festgestellt werden können, für die Einkommensteuerbescheide vorliegen würden. Auf Grund des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei vom bis zum Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festzustellen gewesen. Für den Zeitraum ab könne hingegen noch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG festgestellt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0122).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" ist nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht.
Der mit der 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999 eingefügte § 14b Abs. 1 GSVG lautet:
"(1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen
und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung."
§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0122).
Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U.-Versicherung nicht beigetreten ist, sondern bei diesem Versicherungsunternehmen lediglich eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid darauf gestützt, eine private - wenn auch beim selben Versicherungsunternehmen abgeschlossene - Krankenversicherung sei einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung iSd § 14b Abs. 1 GSVG nicht gleichzuhalten.
Dem dagegen gerichteten Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf § 5 Abs. 3 GSVG in nachvollziehbarer Weise normativ darüber absprechen müssen, "ob eine bei einem privaten Versicherungsträger abgeschlossene Krankenversicherung als gleichwertig zu betrachten ist", ist entgegen zu halten, dass die genannte Gesetzesstelle nicht die Gleichwertigkeit einer privaten Krankenversicherung, sondern die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Leistungen gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung eines selbständig Erwerbstätigen iSd § 5 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 14b Abs. 1 GSVG zum Gegenstand hat. Eine allfällige, hier nicht zu prüfende Gleichwertigkeit jener Leistungsansprüche, die der Beschwerdeführer gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hat, würde nichts daran ändern, dass er nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch die Beantwortung der von ihm erstmals in der Beschwerde aufgeworfenen Frage dahinstehen, ob die Leistungen der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung des Beschwerdeführers, der er eben nicht beigetreten ist, iSd § 5 Abs. 3 GSVG gleichwertig sind bzw. ob die erwähnte Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom , BGBl. II Nr. 471/2005, über die Ausnahme der Mitglieder der Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (wonach Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG ausgenommen sind) wegen mangelnder Gleichwertigkeit der Leistungen gegenüber der Einrichtungen der genannten Kammern gegen das Gesetz verstößt und daher anzufechten wäre.
Dem weiteren Einwand, es sei "verfassungsrechtlich nicht haltbar, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe Beiträge nach dem B-KUVG für die Krankenversicherung zu leisten, auch wenn er diese Leistungen bereits im Prinzip nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U.-Versicherung ausschöpft (oder umgekehrt)", ist zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , VfSlg. 17.260, mit dem System der Mehrfachversicherung auseinander gesetzt hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die nur bis zum Erreichen der gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage zu zahlenden Beiträge (vgl. § 19 Abs. 6 und § 24b B-KUVG und § 36 GSVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat. Auch das Argument, eine Verpflichtung zum Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte neben seiner privaten Krankenversicherung würde eine zusätzliche Leistungspflicht gegenüber einem privaten Versicherungsträger ohne adäquaten Leistungsanspruch bedeuten, überzeugt nicht, weil es dem Beschwerdeführer frei steht, statt oder neben einer privaten Krankenversicherung der für die Beurteilung der gegenständlichen Versicherungspflicht maßgeblichen Gruppenkrankenversicherung beizutreten. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG erübrigt sich auch nicht im Hinblick auf die Krankenversicherung nach dem B-KUVG, wie der Beschwerdeführer meint. Dies ist die Konsequenz des Systems der Mehrfachversicherung, wobei vorliegend gemäß § 14b Abs. 1 GSVG gerade die zur selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt hinzutretende unselbständige Erwerbstätigkeit (bzw. der Ruhegenuss) die Gegenausnahme zu § 5 Abs. 1 GSVG begründet.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die private - wenn auch beim selben Versicherungsunternehmen abgeschlossene - Krankenversicherung einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung nicht gleichzuhalten sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG (bei der es keine Rolle spielt, ob sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde) ist nicht bestritten worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am