VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111

VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Vereins Club E, vertreten durch die K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK- 429261/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. ZM in O, 2. RM in S 3. CS in S,

4. ZS in S 5. Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, 6. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 7. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde mit diesem im Instanzenzug festgestellt hat, dass die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei am der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erst- bis Viertmitbeteiligten am im Rahmen einer Kontrolle durch die KIAB als "Securities" arbeitend angetroffen worden seien. Nach dem Berufungsvorbringen des beschwerdeführenden Vereins hätten sie bei der Personensicherung "geholfen" und dafür jeweils EUR 100,-- erhalten. Von der Obfrau des beschwerdeführenden Vereins sei ein Kassa-Ausgang vorgelegt worden, der die Bezahlung dieses Betrages an die vier Personen belege.

Dieser Sachverhalt ergebe sich eindeutig aus den Akten, insbesondere den vom Finanzamt dokumentierten augenscheinlichen Wahrnehmungen der Kontrollbeamten und dem Berufungsvorbringen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit allfällige (in der Berufung geltend gemachte) "durchaus mögliche" sprachliche Probleme der Obfrau des beschwerdeführenden Vereins bzw. der beschäftigten Personen konkrete andere Sachverhaltsfeststellungen bedingen würden.

Werde jemand - wie die Erst- bis Viertmitbeteiligten - bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann sei die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. In der Berufung seien keine konkreten atypischen Umstände geltend gemacht worden, die einer Beurteilung der unbestritten ausgeübten verfahrensgegenständlichen, erfolgsunabhängig entlohnten Hilfstätigkeit als Dienstverhältnis entgegenstehen würden. Die Bezeichnung der unbestritten erfolgten Entlohnung als "Dankeschön" bzw. "Entschädigung" könne in diesem Zusammenhang nicht als atypischer Umstand gewertet werden. Selbst ohne vereinbarte oder erfolgte Bezahlung ergäbe sich ein Entgeltanspruch im Zweifel aus § 1152 ABGB. Auch das Motiv der Beschäftigung bzw. deren Kurzfristigkeit begründeten keine atypischen Umstände in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Es sei auch nicht erforderlich, dass den Erst- bis Viertmitbeteiligten die Arbeitszeit auf längere Sicht ihrer freien Verfügung entzogen worden sei; ein im konkreten Fall für einen bestimmten Tag festgestelltes Dienstverhältnis müsse die Kriterien des Dienstverhältnisses an diesem konkreten Tag erfüllen.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei daher davon auszugehen, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit am die im § 4 Abs. 2 ASVG normierten Tatbestandsvoraussetzungen der entgeltlichen Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlägen bzw. die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Die Erst- bis Viertmitbeteiligten seien somit auf Grund dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht nach den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde rügt, dass die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die im § 4 Abs. 2 ASVG normierten Tatbestandsvoraussetzungen der entgeltlichen Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlägen bzw. die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei, im festgestellten Sachverhalt keine Deckung finde. Zu den Merkmalen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlten jegliche Feststellungen. Die Erst- bis Viertmitbeteiligten seien als Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins und im Übrigen nur für kurze Dauer im Rahmen einer Hilfstätigkeit - bei einer einmaligen Veranstaltung - als Ordner herangezogen worden. Für diese Hilfstätigkeit sei weder ein Entgelt vereinbart worden, noch sei es erwartet worden. Bei den EUR 100,-- handle es sich lediglich um ein "Dankeschön der Beschwerdeführerin". Die Unterstützung durch die Erst- bis Viertmitbeteiligten sei freiwillig gewesen und hätte durch diese jederzeit beendet werden können. Sie seien auch nicht weisungs- bzw. kontrollunterworfen gewesen. Es seien weder Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden, noch sei eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Die Tätigkeit des Ordnerdienstes sei nur erfolgt, solange es der unerwartet hohe Besucherandrang aus Sicht der Beteiligten erforderlich gemacht habe. Schon in der Berufung vom sei ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen worden, dass es sich bei den Erst- bis Viertmitbeteiligten um Vereinsmitglieder handle und die aushilfsweise Übernahme der Ordnertätigkeit lediglich durch die Vereinsmitgliedschaft und nicht durch einen "entgeltlichen Anreiz" motiviert gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0165, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Dies ist im Beschwerdefall nicht erfolgt.

Weder die Kurzfristigkeit der Tätigkeit noch die behauptete Mitgliedschaft im Verein, für den die Tätigkeit erfolgt, stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgegen (vgl. zur Tätigkeit eines Vereinsmitglieds als Kellnerin das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0150). Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht im Beschwerdefall schon die unstrittig erfolgte Bezahlung von jeweils EUR 100,-- für die Ordnerdienste, mag dies vom beschwerdeführenden Verein bzw. dessen Obfrau auch lediglich als "Dankeschön" bezeichnet worden sein.

Die belangte Behörde durfte daher vom Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ausgehen.

Soweit die Beschwerde rügt, es wäre "zumindest die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens notwendig gewesen" und es sei "niemand vom Vereinsvorstand" einvernommen worden, unterlässt sie es, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Ausgang des Verfahrens konkret darzulegen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am