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VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0079

VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der F GmbH in Wien, vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-428807/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A S, z.H. Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1021 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Grafiker für die beschwerdeführende Partei vom bis zum der Voll- (Kranken-, Pensions- und Unfall)versicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

Der Erstmitbeteiligte, der über einen spanischen Hochschulabschluss verfüge, habe sich am bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft rückwirkend zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemeldet. Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei sei eine mündliche Vereinbarung vom Herbst 2009 gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe damals einen Auftrag des Landes Niederösterreich zur grafischen Ausgestaltung von 23 Räumen einer 60-Jahre Ausstellung auf der S erhalten. Die beschwerdeführende Partei habe nach einer Ergänzung des bisherigen "Teams" gesucht. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten habe darin bestanden, für die beschwerdeführende Partei für verschiedene Projekte Grafiken zu erstellen. Diese Tätigkeit sei in den Räumen der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden. Der Erstmitbeteiligte habe für diese Räumlichkeiten einen Schlüssel besessen. Ihm seien dort Computer mit den für die Tätigkeit erforderlichen Daten und Computerprogrammen sowie Büromaterial zur Verfügung gestanden. Grundsätzlich sei die persönliche Anwesenheit des Erstmitbeteiligten an seinen Arbeitstagen in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr vorausgesetzt worden. Diese Anwesenheit sei für die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und den übrigen Teammitgliedern erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei der Erstmitbeteiligte in seiner Zeiteinteilung frei gewesen. Für die beschwerdeführende Partei sei wesentlich gewesen, dass der mit ihren Auftraggebern vereinbarte Abgabetermin für jedes Projekt eingehalten werden konnte. Der Erstmitbeteiligte habe Stundenaufzeichnungen für jedes einzelne Projekt, an dem er mitgearbeitet habe, geführt. Diese Stundenaufzeichnungen seien von der beschwerdeführenden Partei zur Weiterverrechnung an ihre Auftraggeber benötigt worden. Die monatlichen Honorarnoten über seinen zeitlichen Gesamtaufwand habe der Erstmitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei gelegt, ohne diese nach den einzelnen Projekten aufzuschlüsseln. Der Erstmitbeteiligte habe vom 17. November bis zum 76 Stunden und 15 Minuten, vom 1. Dezember bis zum 80 Stunden und 15 Minuten sowie vom 7. Jänner bis zum 125 Stunden und 15 Minuten verrechnet. Vom bis zum sei das Büro geschlossen gewesen. Als Entgelt sei pro geleistete Arbeitsstunde ein Betrag von EUR 15,-- vereinbart worden. Dieses Entgelt sollte der Erstmitbeteiligte - wie sich aus dem im Rahmen eines parallel geführten gerichtlichen Verfahrens errichteten Protokoll ergebe - auch dann erhalten, wenn den Auftraggebern der beschwerdeführenden Partei das Produkt nicht gefallen habe.

Am habe der Erstmitbeteiligte nach dem Verlassen des Büros auf dem Weg zum Arzt einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er schwer verletzt worden sei. Nach Abschluss der intensivmedizinischen Behandlungen und einem langen Krankenhausaufenthalt sei er im Rahmen der Rehabilitation weiterbehandelt worden. Am habe ein Mitarbeiter der AUVA unangekündigt die Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei aufgesucht, um mit dem dort anwesenden Erstmitbeteiligten und dem ebenfalls anwesenden alleine zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei eine Niederschrift über diesen Unfall aufzunehmen.

Der Erstmitbeteiligte habe die verfahrensgegenständliche Tätigkeit persönlich verrichtet. Eine Vertretung des Erstmitbeteiligten oder die Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung der beschwerdeführenden Partei sei nicht vorgekommen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Erstmitbeteiligte für keine anderen Auftraggeber tätig gewesen.

Am habe der Erstmitbeteiligte mit einer Klage beim ASG Wien Forderungen auf Gehaltsbzw. Entgeltfortzahlung aus seinem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei geltend gemacht. Mit Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei das - ihrer Ansicht nach nicht vorliegende - Dienstverhältnis aus Vorsichtsgründen gekündigt. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des ASG Wien vom sei das Klagebegehren abgewiesen worden. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nach § 1151 ABGB sei wie folgt verneint worden:

"In Gesamtwürdigung des von den Parteien gewollten und gelebten Vertragsverhältnisses kommt der erkennende Senat zur Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall die Elemente der Selbständigkeit jene der Unselbständigkeit überwiegen und daher von keinem 'echten Angestelltenverhältnis' gesprochen werden kann, weshalb die eingeklagten typischen Arbeitnehmeransprüche dem Kläger nicht zustehen."

Das Urteil gehe davon aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Erstmitbeteiligte nur an die Wünsche der Auftraggeber der beschwerdeführenden Partei gebunden gewesen sei. Er habe keine Arbeitszeiten einhalten müssen und grundsätzlich sei auch eine Vertretung und eine Arbeitsleistung zuhause oder an anderen Orten zulässig gewesen. Die eigenständige Anmeldung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und die Legung von Honorarnoten (wenn auch auf Stundenbasis) würden das selbständige Element des Vertragsverhältnisses betonen, ebenso der Umstand, dass es kein Problem gewesen wäre, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

In dem genannten Urteil werde aber auch Folgendes ausgeführt:

"Dass auch Elemente eines 'echten Angestelltenverhältnisses' vorliegen kann bestritten werden, zumal der Kläger ja zur besseren Zusammenarbeit mit dem 'Team' der beklagten Partei seine Anwesenheiten koordinieren sollte und de facto tatsächlich die Arbeitsmittel der (beschwerdeführenden Partei) verwendet hat, auch wenn er grundsätzlich das eigene Equipment verwenden hätte können. Während seiner gesamten Zusammenarbeit war der (Erstmitbeteiligte) letztlich auch wirtschaftlich von der (beschwerdeführenden Partei) abhängig, obwohl er beim Vertragsabschluss noch geplant hatte, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Auch der Umstand dass der (Erstmitbeteiligte) für die (beschwerdeführende Partei) in mehreren Projekten tätig geworden sei, spräche eher für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe es gerne gesehen, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr im Büro anwesend sei. Damit sei eine Anwesenheit im Büro zu diesen Zeiten grundsätzlich vorausgesetzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Erwartungshaltung erscheine die Aussage des Erstmitbeteiligten, dass ihm gesagt worden sei, er müsste von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr da sein, glaubwürdig. Die diesbezügliche Feststellung stütze sich auch darauf, dass immer wieder eine Koordination und Rücksprache (mit der beschwerdeführenden Partei bzw. mit anderen Teammitgliedern) erforderlich gewesen sei. Die Feststellung, wonach grundsätzlich (bei darüber hinaus bestehender freier Zeiteinteilung) innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die Anwesenheit des Erstmitbeteiligten vorausgesetzt worden sei, stehe auch nicht im Widerspruch zu der in der Berufung der beschwerdeführenden Partei dargelegten gerichtlichen Aussage eines Zeugen, er habe von "fixen Arbeitszeiten" (im Sinne eines festgesetzten Beginns und eines Endes der Arbeitszeit) nie etwas gehört. Dies stünde auch im Einklang mit der Aussage einer anderen Zeugin "wir hatten nur Kernzeit". Auch die Zeugenaussage, dass Grafiker (im Allgemeinen) die Angewohnheit hätten, erst am Nachmittag tätig zu werden, spreche nicht gegen das Vorhandensein einer "Kernzeit", die sich im konkreten Fall durch das Bekenntnis des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, eine Anwesenheit zwischen 10:00 und 16:00 Uhr sei gerne gesehen gewesen, manifestiere und die überdies großteils in den Nachmittag falle.

Dass der Erstmitbeteiligte in diesen Zeiträumen im Wesentlichen auch tatsächlich im Büro der beschwerdeführenden Partei anwesend gewesen sei, bestätige auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung, wenn sie darauf hinweise, dass sich die unbestritten vorliegende tatsächliche Anwesenheit des Erstmitbeteiligten aus "anderen Gründen, wie z.B. der erforderlichen Koordination", ergeben habe. Die tatsächliche Anwesenheit des Erstmitbeteiligten in der Zeit von ca. 9:30 Uhr bis ca. 18:00, 19:00 oder 20:00 Uhr werde auch von Zeugenaussagen (im gerichtlichen Verfahren) bestätigt. Auch die ins Treffen geführte Zeugenaussage, wonach jeder seine Arbeit von zuhause aus erledigen habe können, "was zum Teil auch gemacht wurde", widerspreche den getroffenen Feststellungen nicht. Die konkrete Tätigkeit des Erstmitbeteiligten sei auch deshalb im Büro der beschwerdeführenden Partei erfolgt, "weil er noch ganz frisch gewesen und noch nicht mit dem Kunden vertraut" gewesen sei.

Die Feststellungen über die eingesetzten Betriebsmittel beruhten darauf, dass der Erstmitbeteiligte kein eigenes Büro gehabt habe, worauf die beschwerdeführende Partei in der Berufung hingewiesen habe. Nach diesen Ausführungen habe sich der Erstmitbeteiligte dazu entschlossen, die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei zu nutzen, er sei jedoch an diese Räumlichkeiten "nicht fix gebunden" gewesen. Der Erstmitbeteiligte sei aber unbestritten tatsächlich im Büro der beschwerdeführenden Partei anwesend gewesen und habe deren Betriebsmittel genutzt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Erstmitbeteiligte sei für die beschwerdeführende Partei auf Basis einer als "Werkvertrag" bezeichneten mündlichen Vereinbarung tätig gewesen. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten habe in der Erstellung von mehreren Grafiken für verschiedene Projekte bestanden. Über mehrere Monate hinweg bis zu seinem Unfall habe er monatlich erfolgsunabhängig Honorarnoten gelegt, die eine Abgeltung für die Mitarbeit an den verschiedenen, namentlich aufgelisteten Projekten in einem Gesamtstundenausmaß vorgesehen hätten. Auf die Höhe des Honorars habe der Erstmitbeteiligte keinen kalkulatorischen Einfluss nehmen können. Es habe für jede geleistete Arbeitsstunde EUR 15,-- betragen.

Die Erbringung eines bestimmten, im Vertrag konkretisierten Werkes sei nicht vereinbart und nicht geschuldet gewesen. Vielmehr sei der Erstmitbeteiligte mit der kontinuierlichen Ausführung einer bestimmten Gattung von Arbeiten gegen Entgelt betraut worden. Die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit lasse eine Beurteilung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag nicht zu. Der Ansicht des ASG Wien, dass der Erstmitbeteiligte keine Arbeitszeiten habe einhalten müssen, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Diese Auffassung werde im genannten Urteil insofern eingeschränkt, als zugestanden werde, dass der Erstmitbeteiligte "zur besseren Zusammenarbeit mit dem 'Team' der beschwerdeführenden Partei seine Anwesenheiten koordinieren sollte und de facto tatsächlich die Arbeitsmittel der (beschwerdeführenden Partei) verwendet hat." Eine Bindungswirkung der im Übrigen nicht rechtskräftigen Entscheidung des ASG Wien bestehe nicht, zumal dort der Streitgegenstand nicht das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern das Bestehen von Entgeltansprüchen aus einem Vertragsverhältnis sei. Das Urteil habe sich dementsprechend unter anderem auf das "gewollte" Vertragsverhältnis bezogen. Das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung unterliege aber nicht der vertraglichen Disposition. Gemäß § 539a ASVG sei für die Beurteilung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sei die Verpflichtung zur persönlichen Leistung. Diese sei gegeben, weil eine generelle Vertretungsbefugnis nicht praktiziert worden sei und die Vertragsparteien nicht ernsthaft damit hätten rechnen können, dass der Erstmitbeteiligte von einem (nach den Behauptungen mündlich zugesagten) generellen Vertretungsrecht "nach Gutdünken" Gebrauch machen würde. Der Erstmitbeteiligte sei in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG (und nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt worden.

Dafür spreche zunächst die Tatsache, dass die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten vorausgesetzt worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe sich diese nicht gänzlich frei einteilen können. Für die beschwerdeführende Partei sei wesentlich gewesen, dass der mit den Auftraggebern vereinbarte Abgabetermin jedes Projektes eingehalten werde. Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung stehe nicht entgegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen könne. Habe die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigen hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein müsse, so spreche dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. Der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeiten weitestgehend im Büro der beschwerdeführenden Partei erbracht. Seine Anwesenheit sei "gerne gesehen" gewesen. Dies habe mit der Art der Arbeitsaufgabe und dem Erfordernis der Koordinierung zu tun. Genau diese für den Erstmitbeteiligten (als Mitglied eines Teams) unabdingbare Koordination bzw. Zusammenarbeit habe eine Bindung an das Büro als Arbeitsort zumindest während der kommunikativen Kernzeiten zur Folge. Die erforderliche Zusammenarbeit sei Ausfluss der übernommenen Arbeitspflicht. Es sei von einer die persönliche Abhängigkeit bewirkenden weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten auszugehen. Auch außerhalb der Kernzeiten habe der Erstmitbeteiligte mangels eigenen Büros die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei unter Ausnützung sämtlicher dort befindlichen Infrastruktureinrichtungen benützt. Er habe sich der Betriebsmittel bedient, "alleine aus dem Grund, dass (die beschwerdeführende Partei) über besseres Equipment verfügte". Gerade daraus ergebe sich, dass er nicht über die im konkreten Fall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verfügt habe. Es sei zumindest von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die Beschwerde bringt vor, der Erstmitbeteiligte habe sich "zur Herstellung einzelner Werke gegen Entgelt gegenüber der Beschwerdeführerin" verpflichtet. Er sei mit mehreren Projekten betraut worden und habe diese nicht alleine, "sondern gemeinsam mit anderen Werkunternehmerinnen" betreut. Er sei für ein konkretes Projekt, das für sechs bis acht Monate geplant gewesen sei, eingesetzt worden. Er habe kein Bemühen, sondern "einen konkreten Erfolg" geschuldet. Er sei auf der Grundlage eines Werkvertrages und somit eines Zielschuldverhältnisses tätig geworden. Ihn habe keine persönliche Arbeitspflicht getroffen, weil ihm zu Beginn der Zusammenarbeit "ausdrücklich ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt" worden sei.

Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Einen selbständig Erwerbstätigen, der die Erbringung seiner (werk)vertraglich geschuldeten Leistungen an Dritte delegieren kann, der sich also nach Gutdünken eines Hilfspersonals oder eines Vertreters (Subunternehmers) bedienen kann, trifft keine persönliche Arbeitspflicht, womit das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu seinem Auftraggeber auszuschließen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0131, und vom , Zl. 2012/08/0268). Selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung an Dritte zu delegieren, würde die persönliche Abhängigkeit aber nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0256, mwN).

Der Erstmitbeteiligte hat niemals nach der Art eines selbständigen Unternehmers die von ihm übernommenen Aufgaben nach Gutdünken an Dritte delegiert und sich auch nie durch Hilfspersonen oder Subunternehmer vertreten lassen. Er verfügt nach den Feststellungen weder über eine unternehmerische Struktur noch über eine betriebliche Organisation, die es sinnvoll bzw. möglich erscheinen ließen, werbend am Markt aufzutreten und übernommene Aufträge an andere Personen zu delegieren. Auch bei der beschwerdeführenden Partei, die - als selbständige Unternehmerin - Aufträge entgegengenommen und den Erstmitbeteiligten mit der tatsächlichen Leistungserbringung betraut hat, ist nicht zu ersehen, welchen Vorteil ihr eine vom Erstmitbeteiligten vorgenommene weitere Delegation dieser Leistungserbringung an einen (beliebigen) Dritten verschaffen sollte. Die Durchführung von Arbeiten der vorliegenden Art wird erleichtert, wenn der Erstmitbeteiligte kontinuierlich persönliche Arbeitsleistungen erbringt und mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei bzw. mit anderen Teammitgliedern zusammenarbeitet. Die Parteien konnten unter diesen Umständen nicht ernstlich annehmen, dass eine (nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vereinbarte) generelle Vertretungsbefugnis gelebt werden könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/08/0174, und vom , Zl. 2010/08/0204).

Der Erstmitbeteiligte ist - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - auch nicht auf Grund eines Werkvertrages selbständig für sie tätig gewesen, weil von einem gewährleistungstauglich individualisierten Werk nicht die Rede sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0107, und vom , Zl. 2004/08/0101, mwN).

2. Offen bleibt die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG oder ein freier Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Eine solche vertragliche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor. Die Abgrenzung hat sohin nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftige in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei fehlender Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0051).

Es steht unbestritten fest, dass der Erstmitbeteiligte seine Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt hat, in denen auch der Vertreter der beschwerdeführenden Partei und andere Teammitglieder anwesend waren. Der Erstmitbeteiligte konnte zwar den Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen, die Arbeitserbringung orientierte sich aber - insbesondere in Anbetracht der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Koordinierung der Tätigkeiten der Teammitglieder, zB um (wie die Beschwerde ausführt) bei Unklarheiten Rücksprache zu treffen - im Kern an ihren betrieblichen Bedürfnissen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0202, vom , Zl. 2006/08/0177, und vom , Zl. 2010/08/0012).

Damit liegen charakteristische Umstände vor, die in typischer Betrachtungsweise die besagte Einbindung in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei ergeben. Ob der Erstmitbeteiligte aus zivilrechtlicher Sicht verpflichtet war, seine Tätigkeit tatsächlich in der festgestellten Weise auszuüben (die beschwerdeführende Partei behauptet, er hätte auch an anderen Orten zu anderen Zeiten mit anderen Betriebsmitteln arbeiten dürfen), ist wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a Abs. 1 ASVG) nicht relevant. Entscheidend ist (wie im Übrigen auch bei Tätigkeiten iSd § 4 Abs. 4 ASVG, vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0107) die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes. Der Erstmitbeteiligte hat als Grafiker eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über sachliche Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die korrekte Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw. zweckmäßig waren, jedoch insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lassen, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers eingebundenen Beschwerdeführer dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an den Erstmitbeteiligten kommt es unter diesen Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0051), wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden, den fehlenden Einsatz eigener Betriebsmittel und die (allenfalls mit Ausnahme einer von der Beschwerde behaupteten Projektbearbeitung für den Bruder) ausschließliche Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.

3. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am