VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-951/121-2012, betreffend Erstattung von Beiträgen gemäß § 70b ASVG (mitbeteiligte Partei:
Ing. K H in B, vertreten durch Mag. Herta Bauer, Rechtsanwältin in 1230 Wien, Haeckelstraße 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom die Rückerstattung von Beiträgen in Höhe von EUR 8.139,18.
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erstattung von Beiträgen für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten abgelehnt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das mit Bescheid vom abgeschlossene Verfahren über den Leistungsanspruch des Mitbeteiligten (Anerkennung des Anspruches auf Korridorpension ab ) habe ergeben, dass sich der Nachkauf der Schulzeiten leistungswirksam auf die Höhe der Pension auswirke. Eine Rückerstattung der Beiträge sei demnach nicht möglich.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge, behob den Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt und gab dem Antrag des Mitbeteiligten vom auf Erstattung von Beiträgen für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Folge. Weiter wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet sei, dem Mitbeteiligten die Beiträge für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in Höhe von EUR 8.139,18 zu erstatten.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe im Mai 2007 einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gestellt, woraufhin die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt den Mitbeteiligten mit Schreiben vom über die in Frage kommenden Pensionsformen wie folgt informiert habe: Alterspension (Regelpension ab ); vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab ; "Hacklerregelung" ab oder ab bei Nachkauf von 36 Monaten; Korridorpension nach Vollendung des 62. Lebensjahres, somit ab . Angaben über die jeweils ungefähr zu erwartenden Pensionshöhen, Vergleichsberechnungen oder dergleichen seien in dieser Auskunft nicht enthalten.
Im Jahr 2007 sei dem Mitbeteiligten auf Anfrage bezüglich einer vorzeitigen Pension bei langer Versicherungsdauer mitgeteilt worden: Pension in Höhe von (netto) EUR 1.963,-- ab (nach dem Einspruchsvorbringen des Mitbeteiligten: 2014) bzw. bei Nachkauf von 36 Versicherungsmonaten netto EUR 1.905,-- ab .
Am sei dem Mitbeteiligten wegen dessen "Bekundung des Interesses im Zuge der Datenergänzung für das zukünftige Pensionskonto" von der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt ein Anbot zum Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bezüglich 36 Monate mittlerer/höherer Schule im Gesamtbetrag von EUR 23.323,68 gestellt worden.
2009 habe der Mitbeteiligte nochmals eine Anfrage an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Es seien ihm folgende Varianten bekannt gegeben worden: Korridorpension von EUR 1.915,-- netto ohne Nachkauf; "Hacklerpension" von EUR 2.171,-- mit Pensionsbeginn ; oder "Hacklerpension" in Höhe von EUR 2.112,-- ab bei Nachkauf von 36 Monaten. Am habe die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt den Mitbeteiligten dahin beraten, dass die "Hacklerpension" mit 30 nachgekauften Monaten zum Stichtag die optimale Pensionsform sei. Am habe der Mitbeteiligte den Antrag auf Nachkauf von 30 Monaten gestellt, dem die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom stattgegeben habe (30 Monate insgesamt EUR 20.347,50).
Am sei dem Mitbeteiligten anlässlich einer neuerlichen Vorsprache von einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt die Frage gestellt worden, weshalb er überhaupt Versicherungsmonate nachkaufe, da er auch ohne Nachzahlung am die etwa gleich hohe Korridorpension erhalten könne.
Am habe der Mitbeteiligte den Antrag auf Rückerstattung der 12 nachgekauften Monate im Gesamtausmaß von EUR 8.139,18 gestellt.
Am habe die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten mitgeteilt, es ergäben sich folgende Beträge zum Stichtag : a) Korridorpension ohne Nachkauf: brutto EUR 2.621,03 (netto EUR 1.889,09); b) Korridorpension mit 12 Nachkaufmonaten: brutto EUR 2.690,01 (netto EUR 1.926,26); c) Korridorpension mit 36 Nachkaufmonaten: brutto EUR 2.972,26 (netto EUR 2.078,37).
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom sei der Anspruch des Mitbeteiligten auf Korridorpension ab mit einer monatlichen Pension von EUR 2.693,77 anerkannt worden.
Der Pensionsantrag sei ein äußerst sensibler Bereich, in dem allgemein sehr große Rechtsunsicherheit bestehe. Umso bedeutender sei daher die diesbezügliche Aufklärungs- und Auskunftspflicht der Pensionsversicherungsträger gegenüber den Auskunft Suchenden. Nur auf diese Weise könne das Vertrauen in das bestehende Pensionsversicherungssystem geweckt bzw. aufrecht erhalten bleiben. Dies auch deshalb, weil im Pensionsrecht das Antragsprinzip gelte, sodass der Antragsteller bei den Entscheidungen über seinen Pensionsantritt und die zu erwartende Pensionsleistung angesichts der für einen Nichtjuristen verwirrenden Rechtslage voll und ganz auf eine umfassende und optimale Information seines künftigen Pensionsversicherungsträgers angewiesen sei.
Wenn die Pensionsversicherungsanstalt im Vorlagebericht lapidar darauf hinweise, dass dem Mitbeteiligten bereits mit Schreiben vom mitgeteilt worden sei, dass eine Korridorpension zum Stichtag auch ohne Nachkauf von Schulzeiten möglich sei, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Zum einen sei dieses Schreiben keineswegs klar formuliert. Zum anderen erwecke das Schreiben infolge der etwas unglücklich gewählten Gliederung einen "nachkaufslastigen" Eindruck, der beim juristisch nicht geschulten Normadressaten zur Fehlinterpretation führen könne, dass auch im Falle der Inanspruchnahme der Korridorpension der Nachkauf von Beitragszeiten erforderlich sein dürfte, weshalb diese Pensionsvariante aufgrund des späteren Pensionsstichtages () gegenüber der "Hacklerregelung" () als bestenfalls zweitbeste Variante eher uninteressant erscheine. Dieser Eindruck werde insbesondere dadurch erweckt, dass der kurze Verweis auf die Korridorpension zwischen den ausführlichen Darlegungen zum Nachkauf (die eigentlich nur für die "Hacklerregelung" gelten sollten) und dem besonders hervorgehobenen Hinweis, wie im Falle eines Nachkaufes von Schulzeiten vorzugehen sei, eingeschoben worden sei.
Schließlich sei der Information auch entgegen zu halten, dass darin keine Angaben über die aus damaliger Sicht voraussichtliche Höhe der jeweiligen Pensionsleistung enthalten seien, sehr wohl aber präzise Angaben zum Nachkaufbetrag für 36 Monate und zu den Nachkaufmodalitäten.
Offensichtlich sei die Auskunft für den Mitbeteiligten weder ausreichend verständlich noch vollständig gewesen, da er sich noch im Jahr 2007 und im Jahr 2009 Auskunft suchend an die Pensionsversicherungsanstalt gewandt habe. Über den Inhalt dieser Gespräche gebe es im Verwaltungsakt keinerlei Vermerke, sodass aus der Aktenlage nicht einmal nachvollziehbar sei, dass diese stattgefunden hätten. Erst aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten, die von der Pensionsversicherungsanstalt unwidersprochen geblieben seien, ergebe sich, dass sich der Mitbeteiligte offensichtlich mehrmals Hilfe suchend an die Pensionsversicherungsanstalt gewandt habe. Die belangte Behörde gelange zur Überzeugung, dass es bei diesen Gesprächen ausschließlich um die laut Pensionsversicherungsanstalt "optimale Pensionsform", nämlich um die "Hacklerpension" und den damit verbundenen Nachkauf von Beitragsmonaten gegangen sei. Mangels Nachvollziehbarkeit im Akt sei weiter von der Richtigkeit der ebenfalls unbestrittenen Ausführungen des Mitbeteiligten auszugehen, dass ihm keine Vergleichsrechnungen bezüglich der konkret zu erwartenden Höhe der jeweiligen Pensionsform und vor allem auch nicht über die tatsächliche Auswirkung des Nachkaufes von Beitragsmonaten für alle in Frage kommenden Pensionsarten dargelegt worden seien. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass der Mitbeteiligte erst am , also zwei Jahre nach seiner Antragstellung bezüglich des Nachkaufs der Beitragsmonate, erstmals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Korridorpension ohne Nachzahlung von Beitragszeiten für ihn die günstigste Pensionswahl sei, da sich in diesem Fall die Nachkaufzeiten nicht in einem versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß auf die tatsächliche Pensionsleistung auswirken würden.
Dass sich laut Vorbringen der Pensionsversicherungsanstalt der Nachkauf der Schulzeiten leistungswirksam auf die Höhe der Korridorpension ausgewirkt habe, könne angesichts der Relation zwischen dem Nachkaufbetrag von EUR 8.139,18 und der tatsächlich geringen Nettoerhöhung der monatlichen Korridorpension um EUR 37,17 versicherungsmathematisch in keiner Weise nachvollzogen werden.
Über die tatsächlichen Auswirkungen allfälliger Nachtragskäufe auf die jeweilige Pensionshöhe sei der Mitbeteiligte durchaus glaubhaft erst durch ein E-Mail der Pensionsversicherungsanstalt vom informiert worden. Auch dieses Schreiben sei insofern widersprüchlich, als darin - wie in der schriftlichen Auskunft vom - wieder 36 Nachkaufmonate angeführt worden seien, während in der Zwischenzeit von 30 Nachkaufmonaten die Rede gewesen sei.
Die Bestimmung des § 227 Abs. 4 ASVG, wonach die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam würden, könne in diesem Fall nicht greifen. Die Pensionsversicherungsanstalt sei ihrer Manuduktions-, Beratungs- und Dokumentationspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Die Pensionsversicherungsanstalt wäre verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten - vor dessen Entscheidung zum strittigen Nachkauf der Beitragszeiten - im Wege von Vergleichsberechnungen über die Pensionsmöglichkeiten und über deren jeweilige Vor- und Nachteile derart ausreichend zu informieren, dass er bereits damals die relative Sinnlosigkeit des Nachkaufes der Schulzeiten bei der Entscheidung für die Korridorpension hätte erkennen können, was aufgrund der als optimal dargestellten "Hacklerregelung" und der diesbezüglich offensichtlich einseitig verlaufenen Beratungsgespräche - vermutlich ausgelöst durch die etwas irreführende Information vom - tatsächlich nicht erfolgt sein dürfte. Es sei auch befremdend, dass in der sensiblen Angelegenheit der Pensionsberatung trotz offensichtlich mehrmals geführter Beratungsgespräche keine Aktenvermerke über den Inhalt dieser Gespräche verfasst worden seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 70b ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) lautet:
"(1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 227 Abs. 3 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 227 Abs. 3 vor.
(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen."
Nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten unter anderem Zeiten (im Zeitraum nach dem und vor dem ), in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine höhere Schule besucht wurde, als Ersatzzeiten. Nach Abs. 3 leg.cit. ist für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1 leg.cit., der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ein - dort näher geregelter - Beitrag zu entrichten. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, mit welchem die Bestimmung des § 70b ASVG eingefügt wurde, (59 BlgNR 22. GP, 329 und 334) wurde ausgeführt:
"Haben Versicherte im Vertrauen darauf, eine Frühpension in Anspruch nehmen zu können, Schul- und Studienzeiten 'nachgekauft', so sollen diese Zeiten, soweit sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, von Amts wegen erstattet werden.
(…)
Die Ersatzzeiten für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Hochschule oder Universität werden nur dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird (…).
Da es sich bei den genannten Beiträgen um nennenswerte Beträge handelt (…), soll für den Fall, dass die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Zeiten etwa infolge von Leistungsverschärfungen (Anhebung des Anfallsalters etc.) nicht eintritt, die Rückerstattung dieser Beiträge vorgesehen werden. Dabei sind diese Rückerstattungsbeiträge entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufzuwerten."
2. Zeiten des Besuches einer inländischen öffentlichen mittleren oder höheren Schule sind - als Ersatzzeiten - nur dann anspruchs- bzw. leistungswirksam, wenn für die Monate dieses Besuches Beiträge entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
Nach § 70b Abs. 1 ASVG sind Beiträge, die für derartige Ersatzzeiten geleistet wurden, dem Versicherten in dem Umfang zu erstatteten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Mitbeteiligte für zwölf derartige Ersatzmonate Beiträge geleistet. Diese Ersatzzeiten wurden zwar nicht "anspruchswirksam" (anspruchsbegründend). Durch diese Ersatzzeiten hat sich allerdings die Höhe der Korridorpension verändert, sodass diese Ersatzzeiten leistungswirksam wurden. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es hingegen nicht an. Ebenso wenig ist es - in der hier vorliegenden Verwaltungssache - entscheidend, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat (vgl. - zu § 69 ASVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0413). Entscheidend ist lediglich, dass sich diese Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe ausgewirkt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0244).
3. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach den von der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilten Angaben des Mitbeteiligten im Einspruch im Jahr 2009 die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten die zu erwartenden Pensionsleistungen genannt hat: Demnach betrage die Korridorpension ohne Nachkauf von Versicherungszeiten EUR 1.915,-- netto (dass diese ab April 2012 anfallen würde, ergab sich bereits aus der Mitteilung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom ). Hinsichtlich der "Hacklerpension" ergäbe sich hingegen bei Pensionsbeginn am ein Nettobetrag von EUR 2.171,-- und für den Fall des Nachkaufs von 36 Monaten ein früherer Pensionsbeginn am und ein Betrag von netto EUR 2.112,--. Diese Auskunft wurde sodann im Oktober 2009 dahin ergänzt, dass bei einem Nachkauf von (lediglich) 30 Monaten die "Hacklerpension" in Höhe von netto EUR 2.094,-- ab bezogen werden könne.
Dass diese Auskünfte unzutreffend gewesen seien, wurde weder vom Mitbeteiligten behauptet noch von der belangten Behörde dargelegt. Dass hingegen - wie die belangte Behörde ausführt - die "Hacklerpension" von der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt als "optimale Pensionsform" dargelegt worden sei, ist aus den Ausführungen im Einspruch nicht ableitbar. Entgegen den Erwägungen der belangten Behörde lag damit aber auch vor der Antragstellung des Mitbeteiligten betreffend den "Nachkauf" der Schulzeiten eine entsprechende Vergleichsrechnung bezüglich der konkret zu erwartenden Pensionsleistung - mit Nachkauf ("Hacklerpension" ab , in zwei Varianten: 30 Monate oder 36 Monate Nachkauf) und ohne Nachkauf (Korridorpension ab sowie "Hacklerpension" ab ) - vor.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am