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VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0043

VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der H Transportgesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. GES-SV-1001-13/73/4-2013, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2- 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Gesellschaft zu einer Beitragsnachentrichtung in der Höhe von EUR 10.102,69.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei der beschwerdeführenden Gesellschaft sei am eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Firmenfahrzeuge Toyota Carina (Anschaffungskosten EUR 18.303,82) bis 10/2008 und VW Multivan (Anschaffungskosten EUR 42.111,79) ab 11/2008, 2009 und 2010 von R. H., der Gesellschaftergeschäftsführerin und Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, auch privat verwendet worden seien. Die Nutzung der Firmenfahrzeuge durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter J. H. sei im Prüfungszeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Für die private Nutzung seien im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten über das Verrechnungskonto des J. H. Kostenbeiträge in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung (halber Sachbezug) eingebucht worden. Für das Kalenderjahr 2008 sei ein Betrag von EUR 1.647,36 und für die Jahre 2009 und 2010 jeweils ein Betrag von EUR 3.172,92 angesetzt worden.

Kostenbeiträge könnten nur dann die Bemessungsgrundlage des Sachbezuges vermindern, wenn sie tatsächlich geleistet würden. Dies sei im vorliegenden Fall nach Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben: Die Einbuchung der Kostenbeiträge über das Verrechnungskonto könne nur insoweit als Kostenbeitrag angesehen werden, als tatsächlich die entsprechende Zahlung stattgefunden hätte. Da das Verrechnungskonto in den Prüfjahren aber immer nur angewachsen sei, sei auch eine Berücksichtigung eines Kostenbeitrages nicht möglich. Der Hinweis, dass das Verrechnungskonto beginnend ab 2011 getilgt werden solle, führe zu keiner Zahlung und somit zu keinem Kostenbeitrag in der Vergangenheit. Im laufenden Prüfungsverfahren sei eine Bestätigung vom vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass R. H. im Kalenderjahr 2008 EUR 1.647,36 und in den Kalenderjahren 2009 und 2010 jeweils EUR 3.807,50 an J. H. bezahlt bzw. übergeben habe. Diese Bestätigung sei nach Ansicht des Finanzamtes ebenfalls nicht geeignet, um von einem zu berücksichtigenden Kostenbeitrag auszugehen. Laut Bestätigung seien die Zahlungen ja an J. H. geleistet worden. Die fraglichen Fahrzeuge seien jedoch auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassen. Somit hätte der Kostenbeitrag an diese geleistet werden müssen. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft sei im Zuge der Jahresabschlussarbeiten jährlich oben genannter Betrag über das Verrechnungskonto des J. H. eingebucht worden. Dies wäre gar nicht notwendig gewesen, wenn der Kostenbeitrag von R. H. an die beschwerdeführende Gesellschaft tatsächlich geleistet worden wäre. Somit lasse die buchhalterische Darstellung jedenfalls den Schluss zu, dass keine Bezahlung eines Kostenbeitrages erfolgt sei. Die im Zuge des Prüfungsverfahrens nachträglich vorgelegte Bestätigung laute womöglich auf J. H., weil eine Bestätigung über die Zahlung an die beschwerdeführende Gesellschaft nicht mit der buchhalterischen Darstellung übereinstimme. Somit dränge sich der Verdacht auf, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung um eine für die GPLA ausgestellte Gefälligkeitsbestätigung handle. Ein sonstiger Nachweis über den tatsächlich stattgefundenen Zahlungsfluss sei nicht erbracht worden. Aus den dargelegten Gründen könne daher in der Verbuchung des Kostenbeitrages kein die Bemessungsgrundlage des Sachbezuges vermindernder Kostenbeitrag gesehen werden.

Bestehe für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen, dann seien als monatlicher Sachbezug 1,5 % der Anschaffungskosten (maximal EUR 600,--) anzusetzen. Werde das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht für mehr als 500 km pro Monat benützt, so sei der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Voraussetzung dafür sei aber, dass geeignete Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnungen etc.) über die Privatfahrten vorlägen, aus denen sich die privat gefahrenen Kilometer ermitteln ließen. Da dieser Nachweis nicht erbracht worden sei, werde im Zuge der GPLA der volle Sachbezug zum Ansatz gebracht.

Weiters sei festgestellt worden, dass beim Dienstnehmer Ro. H. die im Kollektivvertrag vorgesehene Regelung der Berechnung der Überstunden nicht angewendet worden sei.

Gegen diesen Bescheid, soweit er die Beitragsnachverrechnung für die Dienstnehmerin R. H. betraf, erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Einspruch an die belangte Behörde.

Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass es seit der Gesellschaftsgründung vor mehr als 20 Jahren immer nur ein Firmenauto gegeben habe, das von J. H. (mit 76 % beteiligt) oder seiner Tochter R. H. (mit 24 % beteiligt) gelegentlich auch für private Zwecke verwendet worden sei. Der relativ geringe Anteil der Privatnutzung sei darin begründet, dass immer mehrere andere Fahrzeuge vorhanden gewesen seien, welche nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten und für Privatfahrten zur Verfügung gestanden seien, und dass es keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gebe, weil die Geschäftsanschrift der Gesellschaft und die Wohnanschrift der beiden Gesellschafter identisch seien.

Für die Privatnutzung des Firmenautos habe der Hauptgesellschafter J. H. der Gesellschaft einen Kostenersatz von 10 % (bis 1992) bzw. in Höhe des halben Sachbezugswerts (ab 1993) geleistet, welcher von der Gesellschaft als gewinnerhöhende Einnahme behandelt und versteuert worden sei.

Die geschilderte Vorgangsweise sei seit der Gesellschaftsgründung bei allen bisherigen Betriebsprüfungen, Lohnsteuerprüfungen und Beitragsprüfungen überprüft, als korrekt betrachtet und anerkannt worden.

Die Ansicht, dass nun zusätzlich zum bereits geleisteten Kostenersatz der volle Sachbezugswert für die gelegentliche Privatnutzung des Firmenautos anzusetzen sei, sei unzutreffend:

Zum einen sei das Betriebsfahrzeug im Prüfungszeitraum nur im geringen Ausmaß von rund 10 % (rund 2.000 km im Jahr bzw. 167 km monatlich) für Privatfahrten genutzt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass R. H. laut den im Original beiliegenden Bestätigungen ihres Lebensgefährten und ihrer Schwester für Privatfahrten auch deren Auto benutzen habe können (bei Fahrten mit der Familie sei ausschließlich das Auto des Partners verwendet worden, weil sich nur in diesem Kindersitze befunden hätten); weiters, dass es keine Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben habe, weil sich die Wohnung am Sitz der Gesellschaft befinde; und schließlich, dass R. H. auf Grund ihrer intensiven Arbeitsverpflichtung als alleinige Geschäftsführerin der GmbH zeitlich gar nicht in der Lage sei, das Firmenauto in größerem Ausmaß für private Zwecke zu verwenden. R. H. habe ein dem Einspruch angeschlossenes Gedächtnisprotokoll über die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten größeren Betriebsfahrten mit dem Firmenauto erstellt. Außerdem führe sie seit dem genaue Aufzeichnungen über die Nutzung des Firmenautos, welche ebenfalls die sehr geringe Privatnutzung bestätigten. Die Annahme, das Firmenauto sei in den Jahren 2008 bis 2010 im Ausmaß von mehr als 6.000 km jährlich (bzw. mehr als 500 km monatlich) für private Zwecke verwendet worden, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.

Zum anderen sei der Prüferin zwar zuzubilligen, dass ihr die Einbuchung des Kostenersatzes über das Verrechnungskonto des Hauptgesellschafters unverständlich erschienen sei; dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das seit der Gesellschaftsgründung immer so gehandhabt worden sei und daher - ausschließlich aus Vereinfachungsgründen - auch im Prüfungszeitraum so weitergeführt worden sei. Dementsprechend sei der Kostenersatz auf dem Verrechnungskonto des Hauptgesellschafters belastet und auf dem Erlöskonto 172 der GmbH gutgeschrieben worden. Für die steuerliche Behandlung des Kostenersatzes sei es vollkommen gleichgültig, ob der Kostenersatz effektiv bezahlt (an die GmbH überwiesen) oder über ein neues Verrechnungskonto der R. H. oder über das bestehende Verrechnungskonto gebucht werde. In allen Fällen erziele die GmbH in Höhe des Kostenersatzes und zu Lasten des zahlenden oder belasteten Gesellschafters eine steuerpflichtige Einnahme. Es hätte daher steuerlich und wirtschaftlich überhaupt keinen Unterschied gemacht, wenn anstelle der seit über 20 Jahren geübten Praxis der Kostenbeitrag direkt von R. H. an die GmbH überwiesen worden wäre. Die nunmehrige Vorgangsweise führe zu einer Doppelbesteuerung.

Schließlich verstoße die Vorgangsweise der Prüferin gegen den auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Eine seit mehr als 20 Jahren praktizierte und bei insgesamt acht Prüfungen als richtig anerkannte Vorgangsweise könne nur dann geändert werden, wenn sich entweder die Rechtslage oder der zu beurteilende Sachverhalt geändert habe. Beides sei hier nicht der Fall.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm zu diesem Vorbringen in ihrem Vorlagebericht Stellung, die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Gegenäußerung. In einer Einspruchsergänzung vom wiederholte die beschwerdeführende Gesellschaft, dass R. H. das Firmenauto nur in geringem Umfang für private Zwecke verwendet habe, und wies darauf hin, dass diese Tatsache zwischenzeitlich mit der beigelegten Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt anerkannt und für die Privatnutzung lediglich der halbe Sachbezugswert zur Anwendung gebracht worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Dabei ging sie von folgenden Feststellungen aus: Frau R. H. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Geschäftsführerin bei der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig gewesen sei. Im Betriebsvermögen der Gesellschaft hätten sich bis Oktober 2008 ein Toyota Carina (Anschaffungskosten EUR 18.303,82) und ab November ein VW Multivan (Anschaffungskosten EUR 42.111,79) befunden. Seit der Firmengründung vor ca. 20 Jahren habe R. H. die Firmenfahrzeuge auch privat genutzt. Es seien keine Fahrtenbücher über die tatsächliche Nutzung der Firmenfahrzeuge geführt worden, und es sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch kein Kostenbeitrag an die beschwerdeführenden Gesellschaft für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge geleistet worden.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Versicherungsakt sowie dem Vorbringen der Parteien im Einspruchsverfahren. Die Feststellung, dass R. H. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Kostenbeitrag in Höhe des halben Sachbezugswertes an die beschwerdeführende Gesellschaft geleistet habe, stütze sich auf folgende Überlegungen: Wie im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom betreffend die Pflichtversicherung ausgeführt werde, erscheine es - abgesehen von den Ausführungen des Prüfberichtes zur mangelnden buchhalterischen Nachvollziehbarkeit eines tatsächlichen Zahlungsflusses - lebensfremd, dass über mehrere Jahre hinweg Zahlungen in einer auf den Cent genau bestimmten Höhe bar geleistet worden seien und darüber - abgesehen von der nachträglich ausgestellten Bestätigung des J. H. als Privatperson - kein Nachweis existiere. Darüber hinaus sei R. H. für ihre (laut Einspruchsvorbringen) intensive Arbeitsverpflichtung im wahrsten Sinn des Wortes geringfügig entlohnt gewesen. Würde man den Angaben betreffend die Leistung eines Kostenbeitrags folgen, würde das bedeuten, dass R. H. von ihrem monatlichen Gehalt in Höhe von EUR 340,-- im Jahr 2009 EUR 3.807,50 (d.h. monatlich EUR 317,92) für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs bezahlt hätte. Sie hätte somit aus ihrer "intensiven Arbeitsverpflichtung" monatlich lediglich EUR 22,08 zur Befriedigung ihrer alltäglichen Bedürfnisse lukriert, was nicht überzeugen könne.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die unbestritten erfolgte private Nutzung des jeweiligen firmeneigenen Fahrzeugs sei nach § 50 ASVG als Sachbezug entsprechend der Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer zu bewerten. Die Bewertung einer Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges sei in § 4 der Sachbezugsverordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung sei ein Sachbezug in der Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes anzusetzen. Unter Zugrundelegung der festgestellten Anschaffungskosten ergebe sich somit für die Benutzung des Toyota Carina ein voller Sachbezugswert in der Höhe von EUR 274,55 monatlich, für die Benutzung des VW Multivan ein monatlicher Sachbezugswert in der Höhe von EUR 600,--.

Die in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung vorgesehene Möglichkeit, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn die monatlich privat gefahrene Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km betrage, komme hier nicht zur Anwendung, weil ein derartiger Nachweis für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erbracht worden sei.

Es entspreche zwar nicht der Judikatur, dass die Führung eines Nachweises, wie ein Fahrzeug verwendet werde, nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden könne. Allerdings erfordere der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geregelte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinn dieser Bestimmung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Eine "Quasi-Beweislastumkehr" lasse sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, allerdings sei im Hinblick auf die besondere Nähe der Dienstgeberin zum Sachverhalt von einer erhöhten Mitwirkungspflicht auszugehen.

Gegenständlich seien weder ein entsprechendes Fahrtenbuch noch andere nachvollziehbare Unterlagen für den verfahrensrelevanten Zeitraum vorgelegt worden. Das im Nachhinein erstellte Gedächtnisprotokoll sei als Beweismittel ungeeignet, und auch aus den nun vorliegenden Unterlagen mit den detaillierten Aufstellungen über Fahrten mit dem VW Multivan für den Zeitraum ab ließen sich keine Feststellungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum treffen, zumal diese Aufzeichnungen einen anderen Zeitraum beträfen und eine Verhaltensänderung - beispielsweise eine verstärkte Nutzung der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge von Lebensgefährten und Schwester - nach dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht ausgeschlossen werden könne. Außerdem stellten diese Aufzeichnungen keinesfalls ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Dies sei auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom , welche im Übrigen für die belangte Behörde weder bindend noch nachvollziehbar sei, bestätigt worden.

Ein Kostenbeitrag durch R. H. an ihre Dienstgeberin, die beschwerdeführende Gesellschaft, der gemäß § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung den Sachbezugswert vermindern würde, sei, wie oben dargestellt, ebenfalls nicht geleistet worden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage stehe für die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die außer Streit stehende Benutzung der firmeneigenen Kraftfahrzeuge durch die Dienstnehmerin für private Fahrten zu Recht als beitragspflichtigen Sachbezug gewertet und die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe des vollen Sachbezuges vorgeschrieben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in einer Gegenschrift die (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0305).

Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden."

2. Die Beschwerde meint zunächst, die Nichtanerkennung des von der Dienstnehmerin geleisteten Kostenersatzes für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die gewählte Vorgangsweise bei insgesamt acht vorangegangenen Prüfungen nicht beanstandet worden sei.

Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt im öffentlichen Recht aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen. Insbesondere kann er nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0013, mwN); ein derartiger Vollzugsspielraum besteht hier aber nicht.

Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde die Verbuchung des Kostenersatzes über das Verrechnungskonto des J. H. "gänzlich ignoriert" hat. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um keinen Nachweis für Zahlungen durch die Dienstnehmerin R. H. gehandelt hat, worin ihr nicht entgegen getreten werden kann.

3. Weiters wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde für die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs den vollen Sachbezugswert angesetzt hat.

Es ist aber - auch im Hinblick auf eine die beschwerdeführende Gesellschaft im gegebenen Zusammenhang treffende erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0083, mwN) - nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der zum Ansatz des halben Sachbezugswertes geforderte Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer im Sinn des § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, nicht erbracht worden ist. Auch die Beschwerde zeigt mit der bloßen Wiederholung der im Einspruch vorgebrachten Argumente keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0150) aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung auf.

Daran ändert nichts, dass das zuständige Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung betreffend die Lohnsteuer zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. An diese Entscheidung war die belangte Behörde nicht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0076).

4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am