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VwGH vom 27.09.2007, 2006/07/0066

VwGH vom 27.09.2007, 2006/07/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der Wassergenossenschaft R und 2. des J L, beide in M, beide vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 8A/2006/3-8, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, xxxx M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Erstbehörde) vom wurde auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) vom gemäß § 39 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für das von der MP beabsichtigte Projekt "Hochwasserschutz M" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, und dazu ausgesprochen, dass diesem Feststellungsbescheid die Projektsunterlagen (Technischer Bericht und Übersichtslageplan) der ZiviltechnikergesellschaftmbH D. zu Grunde lägen und diese einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildeten.

Dieser Feststellungsantrag sei von der MP u.a. damit begründet worden, dass sich die technischen Schutzmaßnahmen am Gewässerlauf der S in Form von Dämmen und Mauern auf den Abschnitt zwischen Fluss-km 187,220 bis km 190,000 beschränkten und die flussaufwärts geplanten Rückhaltemaßnahmen die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z. 31 lit. b UVP-G 2000 nicht erreichten. Überdies enthielten die geplanten Maßnahmen wesentliche Verbesserungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. So sei u. a. vorgesehen, die S auf einer Länge von 2,6 km aufzuweiten und seien diese Aufweitungen auf Grund des kanalartigen monotonen Gewässercharakters als entscheidende Verbesserungen zu werten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die Erstbehörde die Auffassung, dass der Tatbestand der Z. 31 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, weil durch den geplanten Retentionsraum (Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser) maximal 1,700.000 m3 Wasser zurückgehalten würden und somit der in dieser Regelung angeführte Schwellenwert weder überschritten noch erreicht werde.

Was nun den Tatbestand gemäß Z. 42 Spalte 2 des genannten Anhanges zum UVP-G 2000 anlange, so wirke das Hochwasserschutzprojekt M nur in Kombination als Anlage zur Zurückhaltung von Wasser und der Errichtung von Schutzbauwerken und erstrecke sich das Projektsgebiet von Fluss-km 187,222 bis Fluss-km 193,245, sodass der Schwellenwert von "3 km in Fließgewässern" jedenfalls überschritten werde. Den Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, sei jedoch zu entnehmen, dass durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls die ökologische Funktionsfähigkeit der S verbessert werde, auch wenn das genaue Ausmaß der Verbesserungen noch nicht beurteilt werden könne. Mit diesen Aussagen stimme grundsätzlich auch die Stellungnahme des Landesumweltanwaltes überein, wonach mit dem Projekt einem guten ökologischen Zustand nahegekommen werden könne. Da somit durch das angeführte Hochwasserschutzprojekt auch entscheidende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der S im Sinn der Z. 42 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht würden, sei festzustellen gewesen, dass dieses Projekt keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob eine Reihe von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrens aus, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G eindeutig sei und danach (lediglich) der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung hätten. Diese Bestimmung verleihe den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren, und es differenziere das Gesetz bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 leg. cit. Da den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Feststellungsverfahren somit keine Parteistellung zukomme, seien ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten auf diese Gegenschrift mit Schriftsatz vom . Die MP hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lautet:

"§ 3. (...(

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen befreit."

Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2004/04/0076, und vom , Zl. 2004/05/0032, mwN) kommt dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - anders als gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. im Genehmigungsverfahren - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 leg. cit. keine Parteistellung zu.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den beschwerdeführenden Parteien auf Grund unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, nämlich der Richtlinie 85/337/EWG idF der Richtlinie 2003/35/EG (im Folgenden: UVP-RL), im Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen. So habe der EuGH in seinem Urteil vom , C-435/97 (World Wildlife Fund), in Bezug auf die Frage, ob für das unter Anhang II der UVP-RL fallende Vorhaben der Erweiterung des Bozener Flughafens eine UVP verpflichtend durchzuführen sei, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom , C-72/95 (Kraaijeveld), ausgeführt, dass sich Einzelne dann, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung eines Mitgliedsstaates das ihnen durch Art. 4 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumte Ermessen überschritten habe, vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates gegenüber den nationalen Stellen auf diese Bestimmungen berufen und dadurch erreichen könnten, dass diese nationale Vorschriften oder Maßnahmen außer Betracht ließen, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar seien. Weiters habe der EuGH in seinem Urteil vom , C-201/02 (Delena Wells), im Zusammenhang mit dem Antrag einer (lärmbelästigten) Nachbarin auf Durchführung einer UVP nach der UVP-RL festgehalten, dass sich der Einzelne unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegebenenfalls auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie berufen könne. Dies bedeute, dass Einzelne - wie die beschwerdeführenden Parteien - vom Mitgliedstaat Maßnahmen einfordern könnten, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Auffassung vertrete, dass in dem genannten Urteil vom keine Aussage über die Parteistellung der Nachbarn und der Grundeigentümer im Feststellungsverfahren getroffen worden sei, so überzeuge dies nicht und wäre die Frage deren Parteistellung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH heranzutragen gewesen. Vielmehr sei von Art. 10a der UVP-RL auch das Feststellungsverfahren erfasst, wäre doch die Effektivität der Richtlinie 2003/35/EG ernsthaft in Frage gestellt, wenn man Nachbarn wie auch die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer, die (jeweils) eine Rechtsverletzung geltend machten, nicht als beteiligte Öffentlichkeit und als Parteien in das Feststellungsverfahren einbezöge. Dazu komme, dass eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung für alle relevanten Verfahren bewirke und der angefochtene Bescheid daher für die beschwerdeführenden Parteien bindend sei, obwohl sie am Verfahren gar nicht hätten teilnehmen können.

Da Art. 10a der UVP-RL unbedingt und hinreichend bestimmt sowie unmittelbar anzuwenden sei, müsse die Behörde den Grundeigentümern die Möglichkeit geben, als Parteien am Feststellungsverfahren teilzunehmen. Die unmittelbare Anwendbarkeit gelte auch in Bezug auf Art. 2 und 6 Abs. 4 der UVP-RL, zumal die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen sei und diese nicht ausreichend in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Im Übrigen sei vom EuGH in seinem Urteil vom , C-127/02 (Waddenzee), darauf hingewiesen worden, dass es mit der den Richtlinien durch Art. 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen könnten. Es werde daher angeregt, an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen zu stellen, ob die Entscheidung im Zuge eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Genehmigung im Sinne der genannten Richtlinie sei, bejahendenfalls, ob es mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG konform gehe, wenn die durch die Richtlinie Begünstigten von diesem Verfahren und von dieser Entscheidung vollständig ausgeschlossen würden, und ob es mit den Anforderungen der UVP-RL konform gehe bzw. ob deren Art. 10a dahingehend auszulegen sei, dass von einem Vorhaben direkt betroffene Grundeigentümer in einem Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Frage, ob eine UVP durchzuführen sei, zur Gänze ausgeschlossen würden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (UVP-RL) lauten:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(2a) (...(

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

In diesem Fall müssen die Mitgliedsstaaten:


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a)
prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;
b)
der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend diese Ausnahme und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen;
c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.
Die Kommission erstattet dem Rat jährlich über die Anwendung
dieses Absatzes Bericht."
"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand


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a)
einer Einzelfalluntersuchung
b)
c)
oder
d)
der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.
Die Mitgliedsstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

"Artikel 6

(...(

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird."

"Artikel 10a

Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die


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a)
ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)
eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. (...(
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(...(
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL erläutert den Begriff "Öffentlichkeit" als "eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen" sowie den Begriff "betroffene Öffentlichkeit" als "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran", wobei im Sinne dieser Begriffsbestimmung "Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen", ein "Interesse" haben. Als "Genehmigung" wird in Art. 1 dieser Richtlinie die "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, auf Grund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält", definiert.
Mit dem Umstand, dass ein Anrainer im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits oben angeführt - in dem vorzitierten Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032, ausführlich auseinandergesetzt. Unter Bedachtnahme auf das (Delena Wells), gelangte der Gerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind jene - so auch die beschwerdeführenden Parteien - nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0195, 0198).
Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wird und enthält das genannte zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, keine Aussage (vgl. dazu nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032).
Darüber hinaus ergibt sich aus der eindeutigen Definition des Begriffes "Genehmigung" in Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL, dass davon nur die Entscheidung einer (zuständigen) Behörde erfasst ist, auf Grund derer der Projektwerber das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid noch keine Genehmigung der Durchführung des eingereichten Projektes erteilt wurde. Eine Entscheidung über eine solche Genehmigung ist vielmehr in einem folgenden Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen zu treffen. Schon in Anbetracht dieser eindeutigen Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL bestand daher keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, wie in der Beschwerde angeregt, zur Erklärung des Begriffes "Genehmigung" zu stellen.
Wenn die Beschwerde weiters die Ansicht vertritt, dass Art. 10a der UVP-RL auch Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfasse und deshalb in dieses Verfahren auch die Nachbarn einbezogen werden müssten, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil es nach Art. 10a dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen ist, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in einzelnen Materiengesetzen - so etwa dem Wasserrechtsgesetz 1959 - eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht gehindert, die ihnen in solchen einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0178, (betreffend ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren) auch darauf hingewiesen, dass in einer Rechtsordnung, in der für eine Anlage mehrere Bewilligungen erforderlich sind, gemeinschaftsrechtlich keine Notwendigkeit besteht, in jedem der nach dem innerstaatlichen Recht durchzuführenden Verfahren den von der Anlage und deren Auswirkungen betroffenen Anrainern eine formelle Parteistellung im Sinn des § 8 AVG einzuräumen.
Somit ergäbe sich auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 10a der UVP-RL keine Verpflichtung, in einem Feststellungsverfahren, wie dem vorliegenden, den Nachbarn Parteistellung einzuräumen, weshalb das Beschwerdevorbringen, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG bereits im Jahr 2005 abgelaufen gewesen sei und, weil diese Richtlinie nicht gehörig umgesetzt worden sei, Art. 10a dieser Richtlinie von der belangten Behörde hätte angewendet werden müssen, nicht zielführend ist. Im Hinblick darauf bestand auch keine Veranlassung, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu folgen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0040, mwN). Auch im Beschwerdefall war eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde, in der nicht über die Sache selbst abgesprochen wurde, zu beurteilen, sodass keine Notwendigkeit für die beantragte Durchführung einer Verhandlung bestand.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am