VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0284
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der D GmbH in P, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0141-VI/1/2013-Wa, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung von Spruchpunkt c) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Zl. VL4-AWG-22/2013 (004/13), wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) den Antrag, diese möge gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) feststellen, ob das von der beschwerdeführenden Partei auf den Grst. Nrn. 910, 916, 944, 943 und 1719/2, je KG N., abgelagerte Bodenaushubmaterial Abfall sei und der Altlastenbeitragspflicht unterliege.
2 Begründend wird im Antrag ausgeführt, dass von der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum bis in Summe 61.469,92 Tonnen Bodenaushubmaterial auf den Grst. Nrn. 910, 916, 944, 943 und 1719/2, je KG N., abgelagert worden seien, ohne dass in dem im § 7 Abs. 1 ALSAG genannten Zeitpunkt eine Materialqualität gemäß den Anforderungen in den jeweils gültigen Bundesabfallwirtschaftsplänen nachgewiesen und eingehalten worden sei.
3 Die BH erließ den Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG vom mit folgendem Spruch:
"Die Bezirkshauptmannschaft Villach stellt fest, dass
a) das nicht kontaminierte Bodenaushubmaterial, dessen weitere Verwendung zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten an einem bereits beim Aushub bekannten Einsatzort erfolgt, keinen Abfall darstellt;
b) die von der ... (beschwerdeführende Partei) ... selbst bei den
einzelnen Baustellen getätigten Aushübe stellen ebenso keinen
Abfall dar und unterliegen daher nicht dem Altlastenbeitragsregime;
c) die von der ... (beschwerdeführende Partei) ... übernommenen
Bodenaushubmaterialien der Baustellen ‚L 37', ‚Raststätte F' und
‚M' stellen Abfall dar und unterliegen daher dem
Altlastenbeitragsregime.
d) das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial ist von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen."
4 Die Bescheidbegründung besteht im Wesentlichen aus der Darstellung des Verfahrensablaufes und der wörtlichen Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen DI M R. vom sowie der Feststellung, dass sich die BH vollinhaltlich auf das Amtssachverständigengutachten stütze und keine weiteren Erhebungen als notwendig erachte.
5 Die belangte Behörde hob mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den Bescheid der BH vom in seinen Spruchpunkten a), b) und d) gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG auf.
6 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der BH vom der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gewinnbetriebsplan betreffend die Sand- und Kiesgewinnung "P" auf den Grst. Nrn. 897, 900, 916, 943, 944 und 1719/2 der EZ 1, 51, 53, 54 und 532, je KG N., im Gesamtausmaß von 8,4 ha unter Vorschreibung diverser Auflagen genehmigt worden sei.
7 Im Spruch dieses Bescheides werde der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan auszugweise wie folgt beschrieben:
"Der Rohstoff wird mittels Radlager abgebaut und entweder als Wandschotter auf der Etage direkt auf LKW verladen oder der mobilen Siebanlage, welche auf der jeweiligen Grundetage im Nahbereich der Abbaufront situiert ist, aufgegeben. Jener Teil der Lagerstätte, welcher nicht verwertet werden kann, wird zwischengelagert und dient anher der Wiederverfüllung. Anfallende Sande werden als Kabelsand verkauft. Die Rekultivierung erfolgt in enger Abstimmung mit den Grundeigentümern, wobei jedenfalls die Endböschungen nicht steiler als 2:3 ausgeführt werden. Um eine für die Landschaftsgestaltung günstige Oberfläche zu schaffen, ist geplant, inertes Aushubmaterial zuzuführen, um eine weitere Abflachung der Böschung zu ermöglichen. ..."
8 Gemäß Auflage 16 des Bescheides dürften die endgültigen Abbauböschungen nicht steiler als 2:3 ausgeführt und in keiner Phase des Abbaus unterschritten werden. Gemäß Auflage 17 des Bescheides seien Böschungen ab einer Höhe von 15 m mit einer 3 m breiten Berme zu gliedern. Gemäß Auflage 22 des Bescheides dürfe die Anschüttung bzw. Wiederverfüllung im Zuge der Rekultivierung ausschließlich mit nicht kontaminiertem inertem Material erfolgen.
9 In der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen werde von diesem unter dem Titel "Abbaugeometrie, Rekultivierung" unter anderem ausgeführt, dass laut Gewinnbetriebsplan die Endböschungen mit einer Neigung von 2:3 hergestellt werden sollten und im Hinblick auf die spätere Nutzbarkeit teilweise eine Wiederverfüllung an den Abbaurändern erfolgen solle, sodass es zum Teil zu einer flacheren Ausgestaltung der Endböschungen (bis zu 1:5) kommen solle. Durch die Böschungsneigungen sei für die Nachnutzung sichergestellt, dass die Standsicherheit und somit auch die Sicherheit für das angrenzende Gelände gewährleistet sei. Ein Unterschneiden der Endböschungen von 2:3 während des Abbaus sei nicht vorgesehen. Unter dem Titel "Beurteilung" werde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass gemäß Projekt die jeweils offene Abbaufläche mit 4,2 ha begrenzt sei, sodass bei Voranschreiten des Abbaus jeweils fertig ausgekieste Bereiche rekultiviert würden. Zum Teil sei eine Wiederverfüllung bzw. Anschüttung vorgesehen, um wiederum für die landwirtschaftliche Nachnutzung ebene Geländeverhältnisse herzustellen.
10 Mit Bescheid der BH vom sei der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt a) des Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies auf den Grst. Nrn. 897, 910, 900, 916, 944, 943 und 1719/2, alle KG N., in einem Flächenausmaß von in etwa 8,4 ha nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichprojektes "Sand- und Kiesbau P, Gemeinde P., KG N.", vom Dezember 2005 ausgefertigt von DI D D., Technisches Büro für Landschaftsplanung, befristet bis zum unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt worden.
11 Auflage 1 laute:
"Das Vorhaben ist plan- und beschreibungsgemäß auszuführen, sofern sich aus Nachstehendem nicht etwas anderes ergibt. Insbesondere ist die beschriebene Abbau- und Rekultivierungsmethode strikt einzuhalten."
12 Der Amtssachverständige DI M R. führe in seinem Gutachten vom aus, dass die Aushubmaterialien dazu bestimmt seien, "in dem mit Bescheid der BH vom mineralrohstoffrechtlich und mit Bescheid der BH vom naturschutzrechtlich genehmigten Sand- und Kiesabbau ‚P' zum Zwecke der Geländegestaltung verwendet zu werden bzw. wurden diese bereits dazu verwendet".
13 Die Möglichkeit der Verwendung von standortfremdem Bodenmaterial für die Geländegestaltung sei in den vorher angeführten Bescheiden genehmigt worden. In der geologischlagerstättenkundlichen Beschreibung zum Gewinnungsbetriebsplan sei festgehalten, dass die exakte Abbausohle erst im Zuge des Kiesabbaues eruiert werden könne, zumal ein stark gegliedertes Untergrundrelief zu erwarten sei und auch die Möglichkeit von größeren Lagen an nicht bautechnisch verwertbaren Materialien (Lehm- und Feinsandkongregationen) gegeben sei. Daher seien - so der Amtssachverständige unter Hinweis auf ein Schreiben von Dr. Z. vom weiter - die auf Grund der tatsächlich vorgefundenen Untergrundverhältnisse für die abschließende Geländegestaltung gesetzten Maßnahmen erst im Abschlussbetriebsplan exakt darzustellen.
14 Unter Bezugnahme auf ein Schreiben von DI K. vom werde vom Amtssachverständigen weiters ausgeführt:
"Die im Zuge des Abbaus angetroffenen Untergrundverhältnisse zeigten bereits einen Felsrücken vom sog. ‚P Hügel' ausgehend in westliche Richtung, die eine Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau erforderlich macht. In diesem Bereich wurden im Zeitraum April 2009 bis Ende 2011 bereits 8.600 m3, dies entspricht ca. 17.200 t, Bodenaushubmaterial verwendet."
15 Unter Bezugnahme auf zwei an die Ämter der Landesregierungen gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom und vom - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus -
komme der Amtssachverständige sodann zum Schluss, dass es sich bei den Aushubmaterialien, die aus von der beschwerdeführenden Partei selbst getätigten Aushüben stammten, nicht um Abfall handle. Die Aushubmaterialien stellten nämlich nachvollziehbar natürlich gewachsenen, nicht kontaminierten Boden dar und seien zum Zeitpunkt des Aushubs bereits die Eignung des Bodenaushubmaterials und die Verwendung für behördlich genehmigte Geländegestaltungsmaßnahmen im Rahmen der Rekultivierung der Kiesgrube Pöllan der beschwerdeführenden Partei bekannt gewesen. Auf Grund der Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen seien Gutachten mit analytischer Beurteilung als Nachweis, welche Qualität das Bodenaushubmaterial aufweise, nicht erforderlich.
16 Die Nützlichkeit der Maßnahme werde - so der Amtssachverständige weiter - "durch die vorhandenen behördlichen Genehmigungen bestätigt (Einsatz zur Endgestaltung von Böschungsflächen der ausgebeuteten Kiesgrube bzw. Herstellung einer einheitlichen ebenen Fläche zur weiteren landwirtschaftlichen Nachnutzung, wobei für die oberste Rekultivierungsschichte der im Zuge des Abbaus vor Ort anfallende humushaltige Oberboden, gegebenfalls nach geordneter Zwischenlagerung, wiederverwendet wird). Somit stellen die dokumentierten Aushübe keinen Abfall dar und unterliegen daher nicht dem Altlastenregime. Dies sind 2008: 3.524 Mg; 2009:
4.030,2 Mg; 2010: 3.081,1 Mg; 2011: 13.791,2 Mg; 2012: 10.511,1 Mg."
17 Die von der beschwerdeführenden Partei übernommenen Aushubmaterialien der Baustellen "L 37", übernommen am , "Raststätte F" übernommen am , jeweils von der K. GmbH, der Baustelle "M" der S V, übernommen im April 2012 und am seien - so der Amtssachverständige - den Schreiben der belangten Behörde folgend Abfälle und unterlägen daher dem Altlastenbeitragsregime. Da im Gegenstand aber alle Bewilligungen vorlägen und für das übernommene Aushubmaterial die Vorgaben an den Stand der Technik laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 bzw. 2011 eingehalten worden seien, sei das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen.
18 Die BH treffe gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - die Feststellung, dass das Aushubmaterial, das aus von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgenommenen Aushüben stamme und von der Baustelle weggebracht worden sei, mangels Vorliegens eines Entledigungswillens kein Abfall sei (Spruchpunkt b des BH-Bescheides), wohingegen die Aushubmaterialien, die aus nicht von ihr getätigten Aushüben stammten, als Abfälle zu qualifizieren seien (Spruchpunkt c des BH-Bescheides).
19 Abgesehen davon, dass es Aufgabe der Behörde und nicht Aufgabe des Amtssachverständigen sei, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, sei die rechtliche Beurteilung auch nicht tragfähig.
20 Unter "Besitzer" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sei nicht nur der zeitlich gesehen letzte Besitzer der Sache in Betracht zu ziehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Besitzer dieser Sache.
21 Darauf, wer den Aushub vorgenommen habe, komme es sohin nicht entscheidend an. Es komme vielmehr darauf an, ob die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der von ihr getätigten Aushübe mit der Durchführung des Aushubs von Dritten beauftragt worden oder ob sie selbst Bauherr gewesen sei. Sei die beschwerdeführende Partei mit der Durchführung der Bautätigkeiten lediglich beauftragt worden, so sei bei der Prüfung der Abfalleigenschaft darauf abzustellen, ob die Überlassung der Aushubmaterialien vom Bauherrn - also vom historischen Besitzer - an die beschwerdeführende Partei als in Entledigungsabsicht erfolgt anzusehen sei oder nicht.
22 Aus den dem vorgelegten Verfahrensakt angeschlossenen drei Aktenordnern mit der Bezeichnung "Abfallinformationen bis ; Abfallinformation bis ; Abfallinformationen bis " ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei mit der Durchführung der Aushübe von Dritten (Grundeigentümern bzw. anderen Bauunternehmungen) beauftragt worden sei.
23 Das es Bauherren nach der allgemeinen Lebenserfahrung darum gehe, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne von dem Material behindert zu werden, könne schon prima facie von einer Entledigungsabsicht der Bauherren ausgegangen werden.
24 Feststellungen, die gegen das Vorliegen einer Entledigungsabsicht bei den historischen Abfallbesitzern sprächen - z.B. die Feststellung, dass die Bauherren der beschwerdeführenden Partei das Aushubmaterial nicht unter Wegfall einer Zweckbestimmung sondern mit dem Auftrag, dieses im Rahmen des Projekts Kiesabbaustädte "P" einzusetzen, übergeben hätten - habe die BH ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, dass entscheidend für die Frage, ob es sich beim Aushubmaterial um Abfälle handle oder nicht, darauf abzustellen sei, ob die beschwerdeführende Partei die Aushübe selbst getätigt habe oder nicht, nicht getroffen.
25 In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom dargetan habe, dass von den Abfallbesitzern ein Entgelt an die beschwerdeführende Partei für die Übernahme der Materialien bezahlt worden sei.
26 Dadurch, dass die BH den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die Aushübe selbst getätigt habe, als allein entscheidend für die Frage, ob es sich beim Aushubmaterial um Abfälle handle oder nicht, angesehen habe, habe sie die Rechtslage verkannt. Spruchpunkt b) des Bescheides der BH sei daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen.
27 Da unter "Besitzer" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nicht nur der zeitlich gesehen letzte Besitzer der Sache in Betracht zu ziehen sei, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Besitzer dieser Sache und Umstände, die gegen das Vorliegen eines Entledigungswillens sprächen, nicht ersichtlich seien, begegne die Beurteilung der BH in ihrem Bescheid vom , dass es sich bei den unter Spruchpunkt c) angeführten Aushubmaterialien um Abfälle in subjektivem Sinne handle, keinen Bedenken.
28 Auf welchen von der Behörde angenommenen Sachverhalt sich Spruchpunkt a) des Bescheides vom beziehe, ergebe sich aus der Begründung dieses Bescheides nicht. Der Spruchpunkt habe daher keinen Anknüpfungspunkt in der Bescheidbegründung und sei demzufolge mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
29 Zu Spruchpunkt d) des Bescheides der BH vom hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides fest, dass die BH das Amtssachverständigengutachten vom ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der Amtssachverständige verweise unter Punkt 3 seines Gutachtens zur Frage der Altlastenbeitragspflicht zunächst auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG, wonach das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht unterliege und führe dann die Bestimmung des § 3 Abs. 1 a Z 4 ALSAG an. Diesbezüglich führe er aus, dass entsprechend einem Erlass der belangten Behörde für die Beurteilung, ob eine Verfüllung zulässigerweise durchgeführt werde, neben der Überprüfung, ob alle erforderlichen Bewilligungen und Anzeigen vorlägen, die im Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 als Beschreibung des Standes der Technik enthaltenen Voraussetzungen für Verfüllungen heranzuziehen seien. Im gegenständlichen Fall - so der Amtssachverständige weiter - lägen die erforderlichen Bewilligungen vor und seien für das übernommene Bodenaushubmaterial die Vorgaben an den Stand der Technik laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 bzw. 2011 eingehalten worden. Somit sei das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen.
30 Mit Spruchpunkt d) ihres Bescheides vom habe die BH festgestellt, dass "das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen ist". Als Rechtsgrundlage des Bescheides werde unter anderem § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 ALSAG angeführt.
31 Bei dem Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG handle es sich um ein antragsgebundenes Verfahren. Die Behörde dürfe daher nicht über etwas anderes absprechen, als beantragt sei. Die mitbeteiligte Partei habe einen Antrag auf Feststellung gestellt, ob die in der Kiesabbaustätte "P" vorgenommenen Ablagerungen von Aushubmaterialien der Altlastenbeitragspflicht unterlägen oder nicht.
32 Selbst wenn man den Spruchpunkt des Bescheides der BH dahingehend deuten würde, dass mit ihm zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die mit den übernommenen Materialien gesetzten Maßnahmen nicht der Altlastenbeitragspflicht unterlägen, halte der Spruchpunkt keiner Überprüfung stand.
33 Eine Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 a Z 4 ALSAG setze unter anderem voraus, dass es sich um eine zulässige Maßnahme handle. Zulässig sei eine Maßnahme jedenfalls nur dann, wenn sie im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. § 15 Abs. 3 AWG 2002 normiere, dass das Ablagern von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Eine Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 a Z 4 ALSAG setze daher auch voraus, dass die eingesetzten Abfälle einen entsprechenden Zweck erfüllten.
34 Die bloße Existenz der Bescheide der BH vom und vom könnte eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht begründen, da mit keinem dieser Bescheide die Durchführung einer Geländeverfüllung auf allen Grundstücken bis zum ursprünglichen Geländeniveau bewilligt worden sei. Es könne sohin nicht pauschal gesagt werden, dass jegliche "im örtlichen Geltungsbereich" dieser Bescheide stattfindende Geländeverfüllung mehr als eine bloße Ablagerungsfunktion habe.
35 Eine hinreichend konkretisierte Sachverhaltsdarstellung bezüglich des tatsächlich vorgefallenen Geschehens sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Formulierung im Amtssachverständigengutachten "die im Zuge des Abbaus angetroffenen Untergrundverhältnisse zeigten bereits einen Felsrücken vom sog. Pöllaner Hügel ausgehend in westliche Richtung, der eine Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau erforderlich macht. In diesem Bereich wurden im Zeitraum April 2009 bis Ende 2011 bereits 8.600 m3 dies entspricht ca. 17.200 t Bodenaushubmaterial verwendet" lasse zum einen offen, auf Grund welchen Umstandes Bodenaushubmaterial eingebaut worden sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, was unter "Aufhöhung des Geländes auf entsprechendes Niveau" konkret zu verstehen sei. Spruchpunkt d) des BH-Bescheides vom sei daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
36 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
37 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
38 Auch die mitbeteiligte Partei gab eine Stellungnahme mit dem Antrag ab, die Beschwerde abzuweisen. Zudem beantragte die mitbeteiligte Partei den Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass auch Spruchpunkt c) des Bescheides der BH vom aufgehoben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
39 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen anzuwenden.
40 Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ...
(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestenmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
...
Gegenstand des Beitrages
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb und unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand und Stützwelle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
2. das Verbrennen von Abfällen einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,
3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
3 a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
...
4. Bodenaushubmaterial sofern dieses zulässigerweise auf eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,
...
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat dem Verlangen der Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorlägen.
...
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat im begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldens oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ob eine Sache Abfall ist, |
2. | ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, |
3. | ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, |
4. | welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, |
5. | ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden, |
6. | welche Deponie (unter) Klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt. |
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn darunter
1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
41 Der auf § 10 Abs. 2 ALSAG gestützte Bescheid der belangten Behörde wurde von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Behebung der Spruchpunkte a), b) und d) des Bescheides der BH vom bekämpft. Die Behebung dieser Spruchpunkte bildet somit den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag der mitbeteiligten Partei Spruchpunkt c) des Bescheides der BH vom , der nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, aufzuheben, erweist sich als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
42 Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die im Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
43 Es kommt bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0065, mwN).
44 Aus den dem vorgelegten Verfahrensakt angeschlossenen Aktenordnern mit der Bezeichnung "Abfallinformationen bis ; Abfallinformationen bis ; Abfallinformationen bis " ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei mit der Durchführung der Aushübe von Dritten (Grundeigentümern bzw. anderen Bauunternehmungen) beauftragt worden ist.
45 Da es Bauherren darum geht, das Aushubmaterial loszuwerden, um das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch dieses Material behindert zu werden, besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0204, mwN).
46 In diesem Zusammenhang kommt es - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - darauf, wer den Aushub vorgenommen hat, nicht entscheidend an. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der von ihr getätigten Aushübe mit der Durchführung des Aushubs von Dritten beauftragt worden ist oder ob sie selbst Bauherr war. War die beschwerdeführende Partei mit der Durchführung der Bautätigkeiten lediglich beauftragt, so ist bei der Prüfung der Abfalleigenschaft darauf abzustellen, ob die Überlassung der Aushubmaterialien vom Bauherrn an die beschwerdeführende Partei - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - als in prima facie anzunehmender Entledigungsabsicht des Bauherrn erfolgt anzusehen ist oder nicht.
47 Die belangte Behörde vermisst zu Recht Feststellungen im Bescheid der BH vom , die gegen das Vorliegen einer Entledigungsabsicht bei den Bauherren als historischen Abfallbesitzern sprächen. Dies hat die BH ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, dass entscheidend für die Frage, ob es sich beim Aushubmaterial um Abfälle handelt oder nicht, darauf abzustellen sei, ob die beschwerdeführende Partei die Aushübe selbst getätigt habe oder nicht, unterlassen.
48 Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie die Aushübe im Auftrag von Bauherren getätigt habe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass im Gegenstand von einer sehr großen Anzahl von Bauherren auszugehen ist. Sie bringt aber vor, dass ihr die Bauherren den Auftrag erteilt hätten, das Material auszuheben, um es als Rekultivierungsmaterial wieder zu verwenden.
49 Dieses Vorbringen zielt offenbar auf einen fehlenden Entledigungswillen der Bauherren als historische Abfallbesitzer ab. Auch dazu finden sich im Bescheid der BH vom ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen. Damit erweist sich die Behebung von Spruchpunkt b) des BH-Bescheides vom im Ergebnis jedenfalls als gerechtfertigt.
50 Mit Spruchpunkt d) ihres Bescheides vom stellte die BH fest, dass "das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen ist".
51 Eine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung bezüglich jener Tatsachen, auf deren Grundlage die Frage der Beitragspflicht beurteilt werden könnte, ist dem Bescheid der BH nicht zu entnehmen. So hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass die Bescheidbegründung der BH im Wesentlichen aus der Darstellung des Verfahrensablaufes und der wörtlichen Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen DI M R. vom sowie der Feststellung, dass sich die BH vollinhaltlich auf das Amtssachverständigengutachten stütze und keine weiteren Erhebungen als notwendig erachte, bestehe. Im Amtssachverständigengutachten findet sich folgende Formulierung:
"Die im Zuge des Abbaus angetroffenen Untergrundverhältnisse zeigten bereits einen Felsrücken vom sog. ‚P Hügel' ausgehend in westliche Richtung, der eine Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau erforderlich macht. In diesem Bereich wurden im Zeitraum April 2009 bis Ende 2011 bereits 8.600 m3, dies entspricht ca. 17.200 t, Bodenaushubmaterial verwendet."
52 In diesem Zusammenhang bleibt völlig offen, was unter "Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau" konkret zu verstehen ist.
53 Die beschwerdeführende Partei bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihr verwaltungsrechtliche Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz und dem Kärntner Naturschutzgesetz erteilt worden seien. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang an die Vorgaben dieser Bescheide halte, sei eine Beitragsfreiheit nach ALSAG festzustellen.
54 Die beschwerdeführende Partei bezieht sich dabei auf die Bescheide der BH Villach vom und vom . Sie bestreitet dabei die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass mit keinem dieser Bescheide die Durchführung einer Geländeverfüllung auf allen, vom Antrag der mitbeteiligten Partei umfassten Grundstücken bis zum ursprünglichen Geländeniveau bewilligt worden ist, nicht. Bezüglich des tatsächlichen Geschehens wird jedoch kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet.
55 Damit hat aber die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid das Fehlen konkreter Feststellungen über jene Tatsachen, auf deren Grundlage die Frage der Beitragspflicht beurteilt werden könnte, zu Recht bemängelt.
56 Das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit Spruchpunkt a) des BH-Bescheides vom geht ins Leere. Die belangte Behörde hat Spruchpunkt a) des BH-Bescheides deswegen aufgehoben, weil diesem Bescheid keine Feststellungen zu entnehmen sind, die sich auf andere als "selbst getätigte Aushübe" (Spruchpunkt b des BH-Bescheides) oder "übernommene Aushübe" (Spruchpunkt c des BH-Bescheides) beziehen. Auf welchen von der BH angenommenen Sachverhalt sich Spruchpunkt a) bezieht, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom nicht.
57 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
58 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am