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VwGH vom 31.03.2008, 2008/18/0094

VwGH vom 31.03.2008, 2008/18/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der HK in W, geboren am , vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/518926/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am auf Grund eines vom 3. Februar bis zum gültigen Visums C legal nach Österreich eingereist. Ein von ihr am gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat-quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG" sei mit Bescheid vom wegen unzulässiger Antragstellung im Inland rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Wirksamkeit vom sei die Annahme der Beschwerdeführerin an Kindesstatt durch die österreichische Staatsbürgerin Marianne K. gerichtlich bewilligt worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung einer von der Wahlmutter abgeleiteten Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger, § 49 Abs. 1 FrG" sei mit Bescheid "der MA 35" (des Landeshauptmannes von Wien) vom abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Berufungsbescheid vom wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin behaupte, sie hätte am gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. (Diese Beschwerde wurde zur hg. Zl. 2007/18/0438 protokolliert).

In Österreich würden die Wahlmutter der Beschwerdeführerin, ihr Bruder GB. und ihre Schwägerin J leben. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge über eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz und arbeite als Näherin.

Seit dem Ablauf ihres Reisevisums am halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. In diesem Licht sei die spätere Annahme als Wahlkind durch eine Österreicherin zu sehen. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass sie vom Inland aus keinen Aufenthaltstitel erwerben könne. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass sie durch die gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eine - wenn auch vielleicht nur vorläufige - aufenthaltsrechtliche Besserstellung erlangt habe.

Die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil sie nicht mehr minderjährig sei. Da sie sich nunmehr schon über dreieinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu Recht verfügt worden, zumal - jedenfalls vom Inland aus - keine Aussicht auf die Legalisierung des Aufenthaltes bestehe.

Angesichts des schon vier Jahre andauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin, ihrer Berufstätigkeit, des Wahlkindverhältnisses zu einer Österreicherin und des inländischen Aufenthaltes eines Bruders müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden beachtlichen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Allerdings wirke der Umstand, dass nahezu die gesamte Dauer ihres inländischen Aufenthalts unrechtmäßig gewesen sei und sie sich nach zwei vergeblichen Versuchen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, beharrlich weigere, das Bundesgebiet zu verlassen, wesentlich interessenmindernd. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einer geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die familiäre Sphäre der Beschwerdeführerin werde zum Teil dadurch aufgewogen, dass es zum Zeitpunkt der Annahme als Wahlkind zumindest unsicher gewesen sei, ob sie jemals einen Aufenthaltstitel erlangen und somit ein gemeinsames Familienleben in Österreich werde führen können. Besondere Umstände, die darüber hinaus eine - für die Beschwerdeführerin positive - Ermessensübung durch die Behörde zulassen würden, seien weder erkannt noch vorgebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein lange andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt liege nicht vor, weil sie ab der bewilligten Adoption als begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) niederlassungsfrei gewesen sei.

1.2. Dem ist zu erwidern, dass auch nach der ab dem anzuwendenden Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrags rechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0089). Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor dem gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0283). Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis 74 NAG) kann den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren. Ebenso führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0012, mwN).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr bisher noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Adoptivmutter ihr gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid. Aus diesem Grund kommt der Beschwerdeführerin auch weder unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0209), noch nach § 54 Abs. 1 iVm § 52 NAG ein Niederlassungsrecht zu. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei "in den Arbeitsprozess vollständig und legal integriert" und lebe mit ihrer österreichischen Wahlmutter in Familiengemeinschaft. Die Maßnahme sei durch Art. 8 Abs. 2 EMRK "definitiv nicht gedeckt". Die Behörde habe nicht dargelegt, "worin das Fehlverhalten und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der öffentlichen Ordnung bestehe". Auch ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt könne zur Begründung einer Integration im Inland herangezogen werden. Sie würde die "in Österreich erlangte wirtschaftliche Sicherheit aber auch die innige familiäre Bindung zu ihrer Wahlmutter verlieren", wenn sie nach Indien ausgewiesen würde. Es sei "völlig ausgeschlossen, dass bei einem knapp vier Jahre andauernden, durchgehenden Aufenthalt bei rechtmäßiger Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährdet sind."

2.2. Die beschriebenen Umstände und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin sind allenfalls für die Beurteilung eines gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung von Bedeutung, sie führen aber nur bei Erfüllung weiterer unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bedeutsamer Voraussetzungen dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte (zur gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des in § 21 NAG festgelegten Grundsatzes der Auslandsantragstellung vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1263/07, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/21/0057, und vom , Zl. 2007/18/0641). Einem im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung könnte nur bei Vorliegen solcher humanitärer Gründe stattgegeben werden, die eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erfordern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/18/0286). Auf diese Weise kann ein Fall bevorzugt bzw. unabhängig von der Einhaltung des Grundsatzes der Auslandsantragstellung behandelt und eine gegen Art. 8 EMRK verstoßende Wartezeit hintangehalten werden (vgl. das die Einhaltung der Quotenpflicht betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 17.013; ferner das schon genannte hg. Erkenntnis Zl. 2006/21/0057, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/18/0088, vom , Zl. 2007/18/0751, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0496). Liegen die Voraussetzungen für eine (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung einer gegen Art. 8 EMRK verstoßenden Wartezeit vor, so würde das sowohl eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 66 Abs. 1 FPG unzulässig machen als auch einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung der humanitären Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen. Diese Verknüpfung folgt aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Niederlassungsverfahren und im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. zur Bindung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen an eine im rechtskräftigen Ausweisungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Fremde durch die Ausweisung in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wird, das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1263/07; vgl. zum Prüfungsmaßstab die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/18/0142, und vom , Zl. 2005/18/0512, sowie die bereits genannten Erkenntnisse Zlen. 2007/18/0751 und 2007/21/0247).

In Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin seit Februar 2004, ihren familiären Bindungen zu ihrer österreichischen Wahlmutter, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sowie ihrer Beschäftigung als Näherin ableitbaren Integration ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG verbunden. Das bloße auch längere Zeit bestehende Zusammenleben von Familienangehörigen kann jedoch für sich genommen - ohne dass mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden in den Blick treten würden - keine Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 72 NAG anzunehmen (vgl. die zu § 10 Abs. 4 FrG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/18/0320, vom , Zl. 2003/18/0344, vom , Zl. 2004/21/0195, vom , Zl. 2004/18/0308, vom , Zl. 2005/18/0075, vom , Zl. 2005/18/0118, vom , Zl. 2006/18/0020, mwN, und das bereits genannte Erkenntnis Zl. 2004/18/0125), zumal das Gewicht der aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin resultierenden persönlichen Interessen dadurch relativiert wird, dass dieser fast zur Gänze rechtswidrig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0112), und die Beschwerdeführerin das Familienleben mit ihrer Wahlmutter zu einem Zeitpunkt begründet hat, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/19/3206, vom , Zl. 2006/18/0327, und das bereits genannte Erkenntnis Zl. 2007/18/0751). Der Umstand, dass sie nicht in der Lage sein würde, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen durch die Abweisung ihrer beiden Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen jeweils wegen unzulässiger Inlandsantragstellung auch vor Augen geführt. Die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit als Näherin vermag das Gewicht ihrer persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Ihrem weiteren Vorbringen, sie habe in ihrem Herkunftsland Indien keine Chance, wirtschaftlich Fuß zu fassen, ist zu entgegnen, dass eine schlechte wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Fremden vom Schutzbereich des § 66 FPG nicht umfasst ist (vgl. das zu § 37 FrG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0099).

Dieses private und familiäre Interesse der Beschwerdeführerin wird aber jedenfalls maßgeblich dadurch relativiert, dass sie von der Möglichkeit, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen und auf rechtmäßige Weise ihre persönlichen Interessen zu effektuieren, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2003/18/0088). Dem im Hinblick auf das Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens im § 66 Abs. 1 FPG verankerten Ausweisungshindernis kann nicht die Bedeutung unterstellt werden, es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften und die derart bewirkten privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0219).

Die Beschwerdeführerin vermochte keinen Umstand aufzuzeigen, der eine sofortige oder auch nur eine beschleunigte Familienzusammenführung als einzig zumutbare Möglichkeit fordern würde. Es stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar, von ihr den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für eine Familienzusammenführung unter Einhaltung der Bestimmungen über die Antragstellung im Ausland zu verlangen (vgl. das nochmals hg. Erkenntnis Zl. 2006/21/0057). Damit müssen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am