VwGH vom 28.11.2013, 2013/07/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Wasserverbandes L in N, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0080-I/5/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Kostentragungsbescheides, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (im Folgenden: LH) vom wurde die "H. GmbH mit Frau Mag. M.M." für die Gebarungsprüfung der Jahre 2006 bis 2008 der beschwerdeführenden Partei zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 52 AVG iVm den §§ 96 Abs. 1 und 120 WRG 1959 angeführt.
Im März 2010 erstattete die H. GmbH den Bericht über die Gebarungsprüfung.
Mit Honorarnote vom an die beschwerdeführende Partei stellte die H. GmbH für die Durchführung der Gebarungsprüfung einen Betrag von EUR 5.400,-- in Rechnung und ersuchte um Begleichung der Honorarnote innerhalb der nächsten 14 Tage.
Einem Schreiben der H. GmbH vom an die zuständige Abteilung der Burgenländischen Landesregierung ist zu entnehmen, dass die Zahlung dieses Betrages am durch die beschwerdeführende Partei erfolgte.
Mit einem an den LH als Wasserrechtsbehörde gerichteten Schreiben vom erklärte die beschwerdeführende Partei, dass die Bestellung von Mag. M.M. als nichtamtliche Sachverständige gemäß §§ 96 Abs. 1 iVm 120 WRG 1959 "mit Vorbehalt wegen der Übernahme der Kosten zur Kenntnis genommen worden" sei. Die Kosten seien "unter Vorbehalt" bezahlt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2010/07/0097, eindeutig festgestellt, dass die Kosten einer Gebarungsprüfung wie der vorliegenden nicht auf Grund dieser Bestimmungen vorzuschreiben seien, sondern im Sinne des § 76 AVG festgesetzt werden müssten. Weil die Behörde die Gebarungsprüfung veranlasst habe und die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffe, habe die Behörde die Kosten zu tragen. Die beschwerdeführende Partei gehe davon aus, dass die Landesregierung in Ansehung dieser neuen Judikatur ihrem Ansuchen stattgebe und die von ihr an die H. GmbH bezahlten Kosten rückerstatte.
Mit Schreiben vom an die beschwerdeführende Partei erklärte der LH, dass hinsichtlich des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im gegenwärtigen Zeitpunkt, was die Kostentragungspflicht anbelange, weder seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine inhaltliche Entscheidung vorliege, aus der abgeleitet werden könne, dass die Prüfungskosten nicht vom geprüften Wasserverband zu tragen wären.
Mit einem weiteren Schreiben vom verwies die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das bereits genannte Erkenntnis vom darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 76 AVG im Gebarungsprüfungsverfahren bejaht habe. Auf Grund des § 76 Abs. 2 leg. cit. gelte aber, dass die Behörde verpflichtet sei, selbst die Kosten zu tragen, wenn die Amtshandlung von der Behörde in Anspruch genommen worden und dem Überprüften kein Schuldvorwurf zu machen sei. Genau diese Sach- und Rechtslage treffe auf den gegenständlichen Fall zu, weswegen die Burgenländische Landesregierung verpflichtet sei, die Kosten selbst zu zahlen. Im Übrigen sei über den Aufwand der nichtamtlichen Sachverständigentätigkeit bis dato kein erforderlicher Kostenbescheid erlassen worden. Sollte die Angelegenheit nicht - wie nachstehend ausgeführt - einvernehmlich gelöst werden können, werde die unverzügliche Erlassung eines derartigen Bescheides beantragt.
Die H. GmbH werde gleichzeitig aufgefordert, den Betrag von EUR 5.400,-- rückzuerstatten. Die beschwerdeführende Partei gehe davon aus, dass die Burgenländische Landesregierung unverzüglich der H. GmbH den Betrag bezahle und die H. GmbH der beschwerdeführenden Partei den gezahlten Betrag in Höhe von EUR 5.400,-- zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit binnen zwei Wochen auf ein näher genanntes Konto überweise. Sollte der Rechnungsfluss binnen zwei Wochen nicht erfolgen, seien die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei beauftragt, die erforderlichen rechtlichen Schritte unverzüglich einzuleiten.
Diese Rechtsansicht wiederholte die beschwerdeführende Partei in einem weiteren Schreiben vom . Die Behörde habe über den Aufwand der nichtamtlichen Sachverständigentätigkeit bis dato keinen erforderlichen Kostenbescheid erlassen; sie sei mit der Erlassung des mit Schreiben vom beantragten Bescheides säumig. Man weise auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist im AVG hin und gehe davon aus, dass binnen eines Monats ein derartiger Bescheid erlassen werde, andernfalls die beschwerdeführende Partei die im Verwaltungsrecht vorgesehenen Säumnisregelungen in Anspruch nehmen müsse. Die beschwerdeführende Partei habe die H. GmbH gleichzeitig erneut aufgefordert, den Betrag zu überweisen. Sollte der Rechnungsfluss nicht bis zum erfolgen, würden nunmehr definitiv die erforderlichen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Schritte gesetzt.
Mit Schreiben vom teilte der LH der beschwerdeführenden Partei mit, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um der Art nach schadenersatzrechtliche Ansprüche handle, für deren Behandlung eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben sei. Auch lägen weder die sachlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen vor, denen zufolge seitens der Wasserrechtsbehörde Kostenfestsetzungs- oder Kostentragungsbescheide zu erlassen wären. Seitens der Wasserrechtsbehörde seien derzeit keine weiteren Veranlassungen möglich und könne den geltend gemachten Interessen der beschwerdeführenden Partei (insbesondere aus wasserrechtlicher Sicht) nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom an die belangte Behörde brachte die beschwerdeführende Partei einen Devolutionsantrag ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Kostentragungsbescheides nach AVG betreffend das Honorar der H. GmbH in Höhe von EUR 5.400,-- zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der Antragstellung zur Erlassung eines Kostentragungsbescheides mit Schreiben vom eine Entscheidungspflicht der Behörde begründet worden sei. Diese sei unabhängig davon entstanden, ob der Antrag zulässig gewesen sei oder nicht. Weiters sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages, dem , die Entscheidungsfrist von sechs Monaten jedenfalls schon deutlich überschritten gewesen. Der Devolutionsantrag sei somit zulässig.
§ 76 AVG ermächtige die Behörde zur Erlassung eines Bescheides, mit dem eine oder mehrere Parteien zur Tragung von Barauslagen verpflichtet würden. Hingegen sei für den Fall, dass Barauslagen von Amts wegen zu tragen seien, die Erlassung eines Bescheides weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen. Auf die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Partei zur Tragung von Barauslagen verpflichtet werde, hätten weder die Verpflichteten noch andere Parteien einen Anspruch, sondern handle es sich dabei um ein ausschließlich von Amts wegen zu führendes Verfahren. Der Antrag sei aus diesem Grund nicht zulässig.
Hinzu komme, dass auch die materiellen Voraussetzungen für einen Kostentragungsbescheid nach § 76 AVG nicht vorlägen. Zulässig sei nämlich nur die Überweisung von bereits "erwachsenen" Barauslagen, also von Kosten, die die Behörde bereits selbst bezahlt habe. Für Sachverständigengebühren sei darüber hinaus zwingend, dass diese Kosten zuvor von der Behörde bescheidmäßig im Sinne des § 53a AVG festgesetzt worden seien. Im vorliegenden Fall seien die Kosten nicht von der Behörde, sondern von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden, weshalb ersterer keine Barauslagen "erwachsen" seien, deren Tragung sie mit einem Bescheid nach § 76 AVG hätte regeln können. Da ohnehin schon die Antragslegitimation zu verneinen gewesen sei, sei der Antrag auf Erlassung des Bescheides zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei vertritt unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0097, die Ansicht, für die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger für die Gebarungsprüfung gelangten die §§ 96 iVm 120 WRG 1959 nicht zur Anwendung und es seien somit die allgemeinen Bestimmungen des AVG über die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger und die Kostentragungspflicht heranzuziehen. Der LH bzw. die belangte Behörde hätten von Amts wegen auf Grund des § 53a Abs. 2 AVG die Gebühren der H. GmbH mit Bescheid festsetzen, die Zahlung an die GmbH vornehmen und anschließend über eine Kostentragung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 76 AVG wiederum mit Bescheid absprechen müssen. Die Begründung der belangten Behörde, dass gegenständlich die Kosten nicht von der Behörde, sondern von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden seien, weshalb der Behörde keine Barauslagen "erwachsen" seien, deren Tragung sie in einem Bescheid nach § 76 AVG hätte regeln können, müsse daher im Sinne der richtigen Anwendung der Verfahrensvorschriften ins Leere gehen. Die Kostentragungspflicht könne hier nicht auf § 76 Abs. 1 AVG gestützt werden, weil es sich um eine amtswegige Veranlassung einer Gebarungsprüfung eines Wasserverbandes handle. Mangels Verschuldens scheide auch eine Kostentragungspflicht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 76 Abs. 2 AVG aus.
Gehe man davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die eigentlich von der Behörde zu tragenden Gebühren auf Grund eines Verfahrensfehlers zu Unrecht bezahlt habe, so könne sich die Behörde nicht darauf stützen, dass bei Barauslagen, die von Amts wegen zu tragen seien, die Erlassung eines Bescheides weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen sei. Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid sowie der Verlauf des gesamten Verfahrens lasse den Schluss zu, dass die Behörden gegenständlich gerade keinen Bescheid erlassen wollten, da eine Kostentragungspflicht der beschwerdeführenden Partei für die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorliege und für die Behörde kein Grund zur Veranlassung bestehe, da die beschwerdeführende Partei auf Grund der gegebenen mehrfachen Verletzung von Verfahrensvorschriften die Gebühren der Sachverständigen bereits an diese bezahlt habe. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Kostenbescheides, da dies das einzige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
"Aufsicht über Wasserverbände
§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.
(2) (…)
Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) (…)"
§ 53a AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet auszugsweise:
"Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuß entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt § 51c."
Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 leg. cit. nicht anderes ergibt.
§ 76 AVG lautet auszugsweise:
"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) (…)"
In dem bereits mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0097, hielt der Verwaltungsgerichtshof u. a. fest, dass die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, nicht in sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959 erfolgen könne. Hier handle es sich um die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane, die sich von der Bestellung einer Bauaufsicht unterscheide. Daraus folge, dass § 120 Abs. 6 WRG 1959 nur für die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht, nicht aber für den Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle von Bedeutung sei (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0151).
Auch im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach § 120 Abs. 6 WRG 1959, sondern um Kosten einer nichtamtlichen Sachverständigen. Die Sachverständige wurde im Bescheid des LH vom auch ausdrücklich als nichtamtliche Sachverständige auf der Rechtsgrundlage des § 52 AVG bestellt. Diese Zuordnung hat aber zur Folge, dass die Kostentragung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (§§ 53a, 75 ff AVG) zu erfolgen hat.
Vor diesem Hintergrund ist der verfahrensgegenständliche Antrag vom zu prüfen, mit dem die beschwerdeführende Partei die "Erlassung eines Bescheides über den Aufwand der nichtamtlichen Sachverständigentätigkeit" beantragte.
Wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag die Erlassung eines Bescheides nach § 53a Abs. 3 AVG (Bescheid über die Bestimmung einer Sachverständigengebühr) erreichen wollte, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigem betrifft. Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen aber keine Parteistellung zu (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, E 5 zu § 53a AVG). Dies gilt umso mehr für eine Person, die bestreitet, für die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG aufkommen zu müssen, weil diese von Amts wegen zu tragen seien. Auf die Erlassung eines solchen Bescheides kommt der beschwerdeführenden Partei daher kein Rechtsanspruch zu.
Wenn der Antrag aber - trotz der Bestreitung der Verpflichtung zur Kostentragung nach § 76 Abs. 1 AVG - so zu verstehen sein sollte, dass damit die Erlassung eines Bescheides auf dieser Rechtsgrundlage (§ 76 Abs. 1 AVG) mit dem Ziel angestrebt wurde, ihn bekämpfen zu können, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Ersatz der der Behörde "erwachsenen Barauslagen" durch die Partei gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 AVG voraussetzt, dass die Behörde zunächst selbst die entsprechenden Aufwendungen vorgenommen hat. Im Falle der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung zudem nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG, 4. Teilband, Rz 7 zu § 76, und die in Walter/Thienel , aaO, zu § 76 AVG, E 6 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).
Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die Behörde weder die Sachverständigengebühren festgesetzt noch die Kosten des Sachverständigen bezahlt hat. Da § 76 AVG keine Rechtsgrundlage für den Zuspruch von nicht von der Behörde beglichenen Kosten bietet, erfolgte die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auch unter diesem Aspekt zu Recht.
Der angefochtene Bescheid verletzte somit keine Rechte der beschwerdeführenden Partei. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am