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VwGH vom 21.02.2007, 2006/06/0043

VwGH vom 21.02.2007, 2006/06/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde 1. des Dr. N M und 2. des L S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/30080/2004/020 (BBK/10/2004) (mitbeteiligte Partei: K I Gesellschaft m.b.H., S, A-Straße XX) betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der Baubehörde eingebrachten Baugesuch vom kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf einem Grundstück in der Stadt Salzburg ein. Das Grundstück hat eine annähernd rechteckige Form und grenzt mit der südlichen Schmalseite an die M-Straße (kurz: M-Straße), mit der nördlichen Schmalseite an die E-Straße (kurz: E-Straße), sowie mit dem südlichen Bereich der östlichen Längsseite an ein Grundstück, welches im Eigentum des Erstbeschwerdeführers steht, und im nördlichen Bereich dieser Längsseite an ein Grundstück, das im Miteigentum des Zweitbeschwerdeführers steht. In der eingeschossigen Tiefgarage sind 19 Stellplätze vorgesehen; die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von der E-Straße über eine Rampe, die teilweise unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück des Zweitbeschwerdeführers verläuft.

Das zu bebauende Areal ist als Bauland-Kerngebiet gewidmet; hiefür besteht auch ein Bebauungsplan der Aufbaustufe, der am in Wirksamkeit trat.

In einer behördeninternen Beurteilung vom ist festgehalten, dass für das Vorhaben 16 Pflichtstellplätze erforderlich wären. In der Tiefgarage seien 19 Stellplätze vorgesehen.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde mit der Erledigung vom eine mündliche Bauverhandlung für den anberaumt, wobei darin auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG betreffend den Verlust der Parteistellung verwiesen wurde.

Der Erstbeschwerdeführer erhob rechtzeitig vor sowie in der Bauverhandlung vom verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch betreffend eine Verletzung von Abstandsvorschriften, und forderte unter anderem, vor Rechtskraft der Baugenehmigung ein geologisches Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachbargebäude einzuholen.

Auch der Zweitbeschwerdeführer erhob Einwendungen und brachte in diesem Zusammenhang unter anderem vor, angesichts der gegebenen (näher dargestellten) Beschaffenheit des Untergrundes sei mit Gründungsproblemen zu rechnen. Es sei deshalb unumgänglich, ein geologisch-bodenmechanisches Gutachten erstellen zu lassen, welches einerseits Aussagen über die Standsicherheit des geplanten Gebäudes selbst, als auch andererseits Ausführungen hinsichtlich der Auswirkungen auf benachbarte Gebäude zu enthalten habe. Der Zweitbeschwerdeführer erhob auch Einwendungen hinsichtlich der von der Garage und der Garagenzufahrt zu erwartenden Immissionen, und machte ebenfalls die Verletzung von Abstandsvorschriften geltend.

In weiterer Folge kam es zu ergänzenden Begutachtungen; die Beschwerdeführer äußerten sich dazu ablehnend.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer (und weiterer Nachbarn) wurden teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufungen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer ergänzenden schalltechnischen Begutachtung. In diesem Gutachten vom heißt es zusammenfassend, dass eine Anhebung der Ist-Situation bzw. des energieäquivalenten Dauerschallpegels durch die Fahrtbewegungen von und zur Tiefgarage nicht gegeben sei. Die weiters angesprochene Geruchs- und Staubentwicklung sei irrelevant. Bei den in Rechnung zu stellenden Fahrbewegungen sei durch die natürliche Verdünnung der Auspuffgase in der Atmosphäre eine Geruchsbelästigung von Nachbarliegenschaften auszuschließen. Die Oberfläche der Rampe werde staubfrei hergestellt, eine Staubentwicklung beim Befahren der Rampe könne daher nicht unterstellt werden.

Die Beschwerdeführer äußerten sich hiezu ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde alle Berufungen als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit einer für das Beschwerdeverfahren unerheblichen Maßgabe bestätigt (ein Wort wurde eingefügt).

Zusammenfassend heißt es begründend, die Festlegung von Baugrenzlinien in einem Bebauungsplan bedeute eine Bestimmung über die Lage des Baues im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), sodass nicht auch überdies die Mindestabstände des § 25 Abs. 3 BGG eingehalten werden müssten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 98/06/0158 und 0159).

Was die Tiefgarage anlange, seien deren Zu- und Abfahrt im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegt worden, und zwar in der E-Straße im nordöstlichen Bereich des zu bebauenden Grundstückes. Eine Anhebung der Ist-Situation durch die Fahrbewegungen von und zur Tiefgarage sei nicht gegeben, eine Staubentwicklung beim Befahren der Rampe sei nicht zu erwarten, weil deren Oberfläche staubfrei hergestellt werde. Auch eine Geruchsbelästigung von Nachbarliegenschaften durch Auspuffgase sei auszuschließen (Hinweis auf die gutachtlichen Ausführungen). Im Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse sei auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens entbehrlich.

Zu Fragen der Standsicherheit komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (Hinweis auf hg. Judikatur), auch nicht hinsichtlich der Art der Sicherung der Baugrube (zwecks Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden), weil dies eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens sei. Nachbarn hätten (im Bauverfahren) auch kein Recht darauf, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt bzw. der Grundwasserspiegel nicht beeinträchtigt werde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1197/04-9, (und B 1218/04-16 betreffend eine weitere Beschwerdeführerin) die Behandlung der Beschwerde(n) ablehnte und die gegenständliche Beschwerde mit weiterem Beschluss vom , B 1197/04-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof führte im Beschluss vom aus, die Beschwerden bedächten nicht ausreichend, dass § 31 Abs. 5 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) im Zusammenhang mit § 2 und den §§ 27 ff ROG die ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Festlegung von Baugrenzlinien in Bebauungsplänen darstelle; dass nach dem BGG unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Baubewilligungsverfahren geringere als die im Allgemeinen geltenden Mindestabstände bewilligt werden könnten, mache die gesetzlichen Grundlagen über Bebauungspläne weder rechtsstaatlich noch gleichheitsrechtlich bedenklich. Schon vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 7 lit. a BGG sei die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes bei der Festlegung der Baugrenzlinien im hier maßgeblichen Bebauungsplan der Aufbaustufe unbedenklich.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall sind insbesondere das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 39 (BauPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 99/2001, und das Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), in der Fassung LGBl. Nr. 40/2003, anzuwenden.

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dem BauTG sind in seinem § 62 genannt; der Einleitungssatz dieses Paragraphen lautet:

"Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar: " (Es folgt eine Aufzählung, in der § 5 BauTG nicht enthalten ist)

§ 5 BauTG lautet:

"Fundierung

§ 5

(1) Bauten und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes, durch dessen voraussehbare Veränderung, durch Frosteinwirkung und durch Grundwasser nicht beeinträchtigt wird.

(2) Fundamente sind grundsätzlich in Beton oder solchen Baustoffen auszuführen, die keiner die Standsicherheit gefährdenden Verwitterung oder Zersetzung unterliegen. Holzpiloten als Fundamente sind nur zulässig, wenn nach den besonderen Bodenverhältnissen und Schutzmaßnahmen auch die im Hinblick auf den Verwendungszweck des Baues oder der sonstigen baulichen Anlage erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen Verwitterung und Zersetzung gewährleistet ist.

(3) Durch die Gründung darf die Standsicherheit eines anderen Baues oder anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht nachteilig beeinflusst werden."

Die §§ 364, 364a und 364b ABGB lauten (§ 364 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 ein- bzw. angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 91/2003; ansonsten in der Fassung der 3. Teilnovelle zum ABGB, RGBl. Nr. 69/1916, bzw. in der Urfassung):

"§ 364. (1) Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

§ 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.

§ 364b. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft."

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Aufzählung des § 62 BauTG taxativ (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse beispielsweise vom , Zl. 92/06/0212, oder vom , Zl. 93/06/0164; Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/06/0071, Slg. Nr. 10930/A), was sich schon aus dem Einleitungssatz ergibt ("Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar").

Die Beschwerdeführer machen zunächst (zusammengefasst) geltend, durch die Errichtung der Baugrube werde der Grundwasserstand fallen, dann werde sich aber durch die Errichtung des Gebäudes ein Grundwasserstau ergeben, was zu einer Verformung der Fundamente ihrer Bauten und damit zu Schäden an ihren Bauten führen würde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde müsse ihnen schon im Bauverfahren ein Mitspracherecht eingeräumt werden, ungeachtet des Umstandes, dass § 5 Abs. 3 BauTG im § 62 leg. cit. nicht genannt werde. Es könne nicht angehen, einen solchen Nachbarn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei baubehördlich genehmigten Anlagen im Sinne des § 364a ABGB (und um eine solche gehe es im vorliegenden Fall) an Stelle des Untersagungsanspruches gemäß "§ 364b" ABGB (gemeint wohl: § 364 ABGB) ein verschuldensunabhängiger Vergütungsanspruch trete, was im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes ihres Eigentums unzureichend sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 5 BauTG ist im Katalog des § 62 leg. cit. nicht aufgezählt, sodass der Nachbar aus § 5 leg. cit. kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten kann (siehe dazu die auch von den Beschwerdeführern genannten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/06/0040, und vom , Zl. 95/06/0100). Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei einer befürchteten Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130-133 zu § 9 BauPolG angeführte Judikatur). Ansprüche der Beschwerdeführer, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben könnten, werden dadurch nicht berührt (vgl. die Hinweise in den drei zuvor genannten hg. Erkenntnissen).

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihnen sei in diesem Zusammenhang ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch verwehrt, vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst ist ganz allgemein darauf zu verweisen, dass die Ausübung eines Mitspracherechtes im Bauverfahren begrifflich zunächst eine entsprechende Parteistellung voraussetzt, die für den Nachbarn gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG an gewisse Entfernungen des benachbarten Grundstückes zum projektgegenständlichen Bau geknüpft ist, so beispielsweise bei bestimmten oberirdischen Bauten auf 15 m, oder aber bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten - diese kommen ja für eine Veränderung der Grundwasserströme in Betracht - eine Entfernung von weniger als 2 m zu den Außenwänden (eine Parteistellung der Beschwerdeführer ist hier zweifellos gegeben). Eine Veränderung der Grundwasserströme wird aber wohl nicht unbedingt auf diese relativ knappen Bereiche beschränkt sein, was aber keinen Wertungswiderspruch bedeutet, vielmehr sich stimmig mit dem zuvor Dargelegten zusammenfügt, wonach den Nachbarn eben kein diesbezügliches baurechtliches Mitspracherecht zukommt.

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer nun dahin geht, es handle sich bei diesem Gebäude und seinen unterirdischen Teilen gemäß der Judikatur der Gerichte um eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB, sodass kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch denkbar sei, so wäre dieser Unterlassungsanspruch nicht durch baurechtliche Normen des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr durch zivilrechtliche Bestimmungen und ihre Auslegung durch die Gerichte ausgeschlossen, und zwar nach der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführer auch dann, wenn ihnen im behördlichen Genehmigungsverfahren kein entsprechendes Mitspracherecht zukommt (aus den von den Beschwerdeführern bezogenen Urteilen des EGMR vom , Nr. 14/1997/798/1001, ÖJZ 1999, 353 - LCB gegen das Vereinigte Königreich, und vom , Nr. 63413/00, ÖJZ 2004, 574, - Haider gegen Österreich, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer, ihre Ansprüche müssten gerade im Bauverfahren geltend gemacht werden, nichts zu gewinnen).

Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Wohl gibt es Lehrmeinungen und auch zivilgerichtliche Judikatur zu § 364a ABGB im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer; sie übersehen aber eine Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofes, wonach § 364a ABGB nur dann anzuwenden ist bzw. nur dann eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieses Paragraphen vorliegt, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt ist (, JBl 2004, 173, ÖJZ 2003, 895, zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO; , JBl 2006, 372, zu einer Mobilfunksendeanlage; vgl. auch , ecolex 2006, 647, zu einem ausländischen Atomkraftwerk; vgl. zum Ganzen auch Oberhammer in Schwimann, ABGB3, zu § 364a ABGB, insbesondere Rz 3ff, auch zur Frage, was überhaupt eine "Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist).

Die Beschwerdeführer bemängeln weiters, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen bei der Einfahrt in und die Ausfahrt aus der Tiefgarage zu erwartenden Lärmimmissionen und Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterblieben sei.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass nur der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig derartige Einwendungen erhoben hatte, der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich somit präkludiert ist. Da durch die projektbedingten Fahrbewegungen - unbestritten - keine Erhöhung der Lärmimmissionen, und auch keine relevante Vermehrung der Belastung der Luft durch Auspuffgase zu erwarten ist, war hiezu die Einholung eines medizinischen Gutachtens entbehrlich. Es mag schon sein, dass es allein durch den Reifenabtrieb zu einer Staubbelastung kommt, wie auch ganz allgemein zu einer Feinstaubbelastung durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, nur wird bei diesem Beschwerdevorbringen verkannt, dass das in einer Stadt nichts Außergewöhnliches ist und auch schon mit der Widmung Kerngebiet ein gewisses Maß an Immissionen, auch durch den Kraftfahrzeugverkehr, geradezu notwendigerweise verbunden ist. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall dennoch die Einholung eines medizinischen Gutachtens geboten erscheinen ließen, werden nicht aufgezeigt und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Abschließend thematisieren die Beschwerdeführer erneut die Frage, ob ungeachtet der Festlegung einer Baugrenzlinie ein (größerer) Mindestabstand nach § 25 Abs. 3 BGG einzuhalten ist, was sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde bejahen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem auch von den Beschwerdeführern und der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom , Zlen. 98/06/0158 und 0159, dargelegt, dass durch Baugrenzlinien auch geringere Abstände zur Grundgrenze als nach § 25 Abs. 3 BGG vorgesehen festgelegt werden können (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen). Das entspricht im Übrigen auch der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss dargelegten Rechtsmeinung. Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Festlegung von Baugrenzlinien "zu Lasten der nachbarrechtlichen Abstandsbestimmungen" nicht zulässig wäre, und sie damit auf eine entsprechende Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof abzielen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nach dem zuvor Gesagten zu einer solchen Antragstellung nicht veranlasst.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am