VwGH vom 23.05.2012, 2008/17/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Plankel, Mayrhofer und Partner Rechtsanwälte, in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. ZRV/0051-Z2L/06, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist - gemäß den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - Alleineigentümer bestimmter Grundstücke. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde ihm gemäß §§ 16 Abs. 1 und 19 Abfallgesetz, LGBl. Nr. 58/1998, "die abfallrechtliche Bewilligung für die Aufschüttung der Grundstücke mit Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von 9.250 m2 mit einer Schüttmenge von 35.000 m3 bzw. mit sortiertem Ziegel- und Betonbruch für die Baustraße zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie für die Erweiterung der Parkplätze" eines Gasthauses erteilt.
In der Folge traf der Beschwerdeführer mit der R K, vertreten durch X, eine Vereinbarung, womit dieser das Recht eingeräumt wurde, für die Dauer von maximal zehn Jahren auf den angeführten Grundparzellen eine Deponie zu errichten und die Grundstücke mit Bodenaushubmaterial aufzuschütten. Mit Beschluss vom des Landesgerichtes Feldkirch wurde über das Vermögen der R K der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom mangels Vermögens wieder aufgehoben. Am schloss der Beschwerdeführer mit X eine gleichlautende Vereinbarung, womit dieser als Rechts- und Betriebsnachfolger in die bestehende Vereinbarung eintrat. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten wurde jeweils die Leistung einer Bankgarantie vereinbart. Hinsichtlich der Kontrolle der behördlichen Auflagen wurden die jeweiligen Vertragspartner verpflichtet, Prüfungen durch eine bestimmte Ingenieurgemeinschaft zuzulassen.
1.2. Mit Bescheid vom setzte das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 201 BAO einen Altlastenbeitrag für den Zeitraum vom
1. Quartal 2000 bis zum 3. Quartal 2001 in Höhe von 583.450,00 ATS (entspricht 42.400,96 EUR) und gemäß §§ 217 ff BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 11.669,00 ATS (entspricht 848,02 EUR) fest, wobei es der Abgabenfestsetzung eine Schätzung gemäß § 184 BAO zu Grunde legte.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.
In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er weder die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst noch geduldet habe. Er sei zwar grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und habe mit dem Betreiber der Deponie eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen habe, jedoch habe er im relevanten Zeitpunkt keine rechtlich wesentliche Kenntnis von der beitragspflichtigen Tätigkeit gehabt, sodass ihm nicht der Vorwurf der Duldung gemacht werden könne. Er sei daher keine Person, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulde wie der Betreiber. Weiters führte er aus, dass keine beitragspflichtige "Altlast" vorliege und rügte die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.4. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz
(ALSAG).
Im Feststellungsbescheid vom wurde unter Heranziehung von Sachverständigen und Ermittlungsergebnissen der Zollfahndung (Sicherstellung von Rechnungen und Lieferscheinen) ausgesprochen, dass es sich im gegenständlichen Fall um beitragspflichtigen Abfall handelt (vgl. zum Inhalt des Feststellungsbescheides das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0161).
Nach Durchlaufen des Instanzenzuges und Bestätigung des Feststellungsbescheides mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0161, setzte das Zollamt Feldkirch mit Berufungsvorentscheidung vom den Altlastenbeitrag mit 113.475,85 EUR und den Säumniszuschlag mit 2.269,52 EUR fest, wobei es jedoch die dem Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG zu Grunde liegende Abfallmenge von 10.741,01 Tonnen auf 13.819,30 Tonnen unter Hinweis auf einen Summierungsfehler im Feststellungsverfahren abänderte.
1.5. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer dagegen eine (Administrativ )Beschwerde (§ 85c ZollR-DG) und beantragte, den bekämpften Bescheid dergestalt abzuändern, dass die Beitragsschuld auf Basis einer Abfalltonnage von insgesamt 10.741,01 Tonnen ermittelt werde.
Begründend führte er erneut aus, dass er nicht Beitragsschuldner sei. Dem bekämpften Bescheid hafte zudem Aktenwidrigkeit an, weil das Gewicht der Abfälle in Abweichung vom Feststellungsbescheid ermittelt worden sei. Die Abänderung sei im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei überdies während des Verfahrens nicht über die abweichende Berechnung in Kenntnis gesetzt worden, weshalb auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. Begründend führte sie aus, auf den genannten Grundstücken seien im Zeitraum Jänner 2000 bis September 2001 insgesamt 13.819,30 Tonnen Baurestmassen abgelagert worden. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom als Bewilligungsinhaber aufgefordert worden, den unbewilligt abgelagerten Bauschutt bis längstens zu entfernen. Er habe diese Aufforderung offensichtlich zwar an X weitergegeben, jedoch in der Folge keine ernsthaften Maßnahmen zur Herstellung des bewilligten Zustandes und zur Verhinderung weiterer nicht genehmigter Ablagerungen gesetzt. Es stehe somit außer Zweifel, dass die nicht bewilligten Ablagerungen von Baurestmassen durch den Beschwerdeführer geduldet worden seien. Die bloße Weitergabe des behördlichen Schreibens als auch die mündliche Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Zuge einer Deponiebegehung, ohne dass aufgrund des Nichtbefolgens innerhalb angemessener Frist entsprechende Konsequenzen gezogen worden seien, vermögen den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Dass die illegalen Ablagerungen auch weiterhin geduldet worden seien, zeige sich auch darin, dass mit dem für die R K auftretenden X im Februar 2001 eine gleichlautende Vereinbarung getroffen worden sei, ohne dass vorher die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes veranlasst worden sei. Nicht zuletzt auch aufgrund seines in unmittelbarer Nähe mit direktem Sichtkontakt zur Deponie gelegenen Wohnsitzes sei es für den Beschwerdeführer aufgrund der beträchtlichen Menge unschwer festzustellen gewesen, dass nicht nur die Herstellung des bewilligten Zustandes nicht durchgeführt, sondern dass auch weiterhin Bauschutt angeliefert und abgelagert worden sei.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der R K bzw. in weiterer Folge mit X bestehe somit ein Gesamtschuldverhältnis. Welchen der Gesamtschuldner (einen oder alle) die Behörde zur Abgabenentrichtung in Anspruch nehme, liege in ihrem Ermessen, wobei sie diese Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen habe. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Abgabenentrichtung für jenen Zeitraum, in dem die Deponie von der R K betrieben worden sei, liege im Hinblick auf deren Insolvenz kein Ermessensspielraum vor. Aber auch für den Zeitraum, in dem X als Deponiebetreiber aufgetreten sei, würden aufgrund der vorliegenden Umstände die Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen überwiegen, wobei die belangte Behörde auf das vorausgegangene Feststellungsverfahren und die abfallrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers sowie die im Innenverhältnis mit dem Deponiebetreiber vorbehaltenen Kontrollrechte und bestehende Bankgarantie sowie auf den verfahrensökonomischen Gesichtspunkt der Vermeidung von zwei parallel laufenden Verfahren in der gleichen Sache bezüglich verschiedener Zeiträume verwies.
Die der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegte Abfallmenge ergebe sich aus der Summe der sichergestellten Lieferscheine bzw. Rechnungen. Zum Vorbringen, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung insofern rechtswidrig sei, als die im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom enthaltene Abfallmenge sich von der nunmehr zur Bemessung des Altlastenbeitrages herangezogenen Menge unterscheide, wies die belangte Behörde auf § 10 Abs. 1 ALSAG hin, wonach die Feststellung der Abfallmenge nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG sei. Dem zuständigen Zollamt sei es daher nicht verwehrt gewesen, den unterlaufenden Summierungsfehler richtigzustellen und dem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) im Rahmen der ihr zukommenden Befugnis, einen bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, die tatsächlich abgelagerte Abfallmenge zugrunde zu legen. Eine Bindungswirkung an den Bescheid nach § 10 ALSAG bestehe diesbezüglich nicht und sei die Festsetzung des Altlastenbeitrages auch nicht zwingend vom Vorliegen eines Feststellungsbescheides abhängig.
Es liege diesbezüglich auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die Unterlagen dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien (Übergabe der Unterlagen im Laufe des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG) und der Berufungsvorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "Vorhaltswirkung" zukomme, sodass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt habe, entsprechende Nachweise für eine allfällige unrichtige Feststellung der Abfallmenge beizubringen. Die bloße Berufung auf den Bescheid nach § 10 ALSAG vermöge die Feststellung der Abfallmenge durch das Zollamt nicht in Zweifel zu ziehen.
In Bezug auf die Abfalleigenschaft habe das Zollamt für die Festsetzung des Altlastenbeitrages den rechtskräftigen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom zu Recht zu Grunde legen dürfen. Für das Abwarten einer allfälligen Wiederaufnahme dieses Verfahrens bestehe kein Rechtsgrund. Abgesehen davon ziehe gemäß § 7 Abs. 2 ALSAG auch schon ein Antrag auf einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Die Höhe des Altlastenbeitrages wurde schließlich von der belangten Behörde neu berechnet, weil für den bescheidgegenständlichen Zeitraum bis gemäß § 6 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 bzw. § 25 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 noch die in Schilling ausgewiesenen Sätze (ATS 80,00 statt EUR 5,80 und ATS 30,00 statt EUR 2,10) heranzuziehen gewesen seien. Der Säumniszuschlag sei aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Bemessungsgrundlage ebenfalls neu zu berechnen gewesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 756/08-3, deren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
1.8. In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), regelt in seinem II. Abschnitt den Altlastenbeitrag, gegen dessen Vorschreibung sich die vorliegende Beschwerde wendet.
Strittig ist, ob zum Einen die Heranziehung des Beschwerdeführers und Liegenschaftseigentümers als Beitragsschuldner zulässig war und ob zum Anderen der Abgabenfestsetzung - insbesondere vor dem Hintergrund der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG - eine vom Feststellungsbescheid abweichende Abfallmenge zu Grunde gelegt werden durfte.
Zur behaupteten rechtswidrigen Heranziehung des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner gemäß § 4 Z 4 ALSAG:
2.2. § 4 ALSAG regelt, wer Beitragsschuldner ist, und lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201:
"§ 4. Beitragsschuldner ist
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1. | der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, |
2. | im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, |
3. | derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder |
4. | in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet." |
Die Z 3 und 4 wurden mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 angefügt, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR XX. GP) dies folgendermaßen begründeten: | |
"Mit Ziffer 4 soll insbesondere klargestellt werden, daß jene Personen, die illegale Ablagerungen, Verfüllungen oder Beförderungen von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb Österreichs veranlaßt haben, als Beitragsschuldner anzusehen sind. Als veranlassende Personen sind jene Personen anzusehen, in dessen (richtig wohl: deren) Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Weiters sind jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen. Gemäß der BAO ist gewährleistet, daß die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird; sollten davon mehrere Personen betroffen sein, ist grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen." |
2.3. Die Beschwerde meint nun, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden, weil nur derjenige eine bestimmte Tätigkeit dulden könne, der von dieser Tätigkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung Kenntnis habe. Zudem müsse er die Möglichkeit haben, auf die Tätigkeit einzuwirken und sie zu unterbinden, hievon aber freiwillig keinen Gebrauch machen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch erst mit Zugang des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft vom bekannt geworden, dass auf der gegenständlichen Deponie Bauschutt abgelagert worden sei. Dieses Schreiben habe er dem Deponiebetreiber mit der unmissverständlichen Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes weitergeleitet. Von einer Duldung der nicht bewilligten Ablagerungen durch ihn könne daher keine Rede sein.
2.4. Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die Erläuterungen zu § 4 Z 4 ALSAG zeigen, sollte der Liegenschaftseigentümer künftig auch in die Verantwortung für die Entrichtung des Altlastenbeitrages genommen werden.
Das Dulden einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist dabei nicht bloß zeitpunktbezogen auf den Zeitpunkt der Ablagerung selbst zu verstehen, sondern schließt auch das weitere Hinnehmen einer beitragspflichtigen Ablagerung auf der eigenen Liegenschaft ein. Ob der Beschwerdeführer genau im Zeitpunkt der unrechtsmäßigen Ablagerung von dieser bereits Kenntnis hatte, ist daher zumindest für die Zeit nach Kenntnis von der Ablagerung für die Beurteilung seiner Beitragsschuldnerschaft nach § 4 Z 4 ALSAG unerheblich.
Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer spätestens mit der Aufforderung zur Beseitigung der unrechtsmäßigen Ablagerungen durch die Bezirkshauptmannschaft die beitragspflichtige Tätigkeit des mit ihm in Vertragsbeziehung stehenden Deponiebetreibers bekannt gewesen. Die bloße Weiterleitung der behördlichen Entfernungsaufforderung an seinen Vertragspartner sowie dessen Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sind noch nicht geeignet, ein "Dulden" der Ablagerungen durch den Beschwerdeführer auszuschließen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, auch die Durchsetzung des behördlichen Entfernungsauftrages zu verfolgen und darauf zu achten, dass keine weiteren unrechtmäßigen Ablagerungen erfolgen, zumal der behördliche Entfernungsauftrag an ihn als Bewilligungsinhaber ergangen ist. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, diesbezüglich regelmäßige und beharrliche Bemühungen (regelmäßige Kontrollen, Kündigungsandrohungen, etc.) gesetzt zu haben, sodass die belangte Behörde zu Recht von einem "Dulden" im Sinne des § 4 Z 4 ALSAG ausgehen durfte.
Im Übrigen ist offenbar auch der Beschwerdeführer selbst von seiner (potentiellen) Beitragsschuldnerschaft ausgegangen, hat er doch gemäß § 10 ALSAG die Durchführung eines Feststellungsverfahrens betreffend die Abfalleigenschaft beantragt, wobei § 10 ALSAG einen "Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners" voraussetzt (vgl. zu diesem Feststellungsverfahren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0161).
2.5. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde
( Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO3 § 6 Anm. 3).
§ 4 ALSAG nennt nun vier Kategorien von Beitragsschuldnern. Die Erläuterungen weisen dazu darauf hin, dass "gemäß der BAO" gewährleistet sei, dass "die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird" und dass "grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen" sei, wenn von der Beitragsschuld mehrere Personen betroffen sein sollten.
Geht man demnach von einer Gesamtschuldnerschaft aus, so ist die Heranziehung der einzelnen Beitragsschuldner eine Ermessensentscheidung der zuständigen Abgabenbehörde, wobei grundsätzlich der im Gesetz vorgezeichneten Reihenfolge zu folgen ist und § 4 Z 4 daher nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0141 zu einer erfolglosen Abwehr einer Beitragsschuld gemäß § 4 Z 3 ALSAG durch Hinweis auf eine daneben bestehende Beitragsschuld gemäß § 4 Z 4 ALSAG).
Ein Abweichen von der Reihenfolge des § 4 ALSAG ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und besonders begründungsbedürftig. Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid ihre Ermessensübung jedoch ausführlich begründet und dazu auf das vorausgegangene Feststellungsverfahren und die abfallrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers sowie die im Innenverhältnis mit dem Deponiebetreiber vorbehaltenen Kontrollrechte und die bestehende Bankgarantie sowie auf den verfahrensökonomischen Gesichtspunkt der Vermeidung von zwei parallel laufenden Verfahren in der gleichen Sache verwiesen. Dabei ist sie auch ausführlich auf die "Angemessenheit" der Abgabenvorschreibung gegenüber dem Liegenschaftseigentümer eingegangen und hat in dem Zusammenhang die abfallrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende Verantwortung für die Einhaltung der Auflagen einerseits und seine wirtschaftliche Absicherung durch eine Bankgarantie andererseits hervorgehoben, weshalb sie auch von einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausgehen konnte.
Ein Ermessensfehler ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, zumal der Liegenschaftseigentümer - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - im Beschwerdefall auch unmittelbar Inhaber der abfallrechtlichen Bewilligung für die Aufschüttung der Grundstücke mit Bodenaushubmaterial ist und als solcher auch mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom selbst aufgefordert worden ist, den unbewilligt abgelagerten Bauschutt bis längstens zu entfernen. Entgegenstehende Ermessensgründe wurden nicht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sodass in der Heranziehung des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit zu erkennen ist.
Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Ermittlung der Abfallmenge sowie zum behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG:
2.6. Die Beschwerde rügt, das der Berechnung zu Grunde gelegte Gewicht der Abfälle weiche zu Unrecht von den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG ab. Darüber hinaus bezweifelt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der von der belangten Behörde angenommenen Abfallmenge. Objektive Ermittlungsergebnisse würden hierzu nicht vorliegen und die Grundlagen der Schätzung seien nicht nachvollziehbar und durch Einholung eines Sachbefundes und Gutachtens zu ermitteln.
2.7. § 10 ALSAG lautet in der im Beschwerdefall hinsichtlich des Jahres 2000 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
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1. | ob eine Sache Abfall ist, |
2. | ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, |
3. | welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt, |
4. | ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden. |
(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Ab wurde § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG durch BGBl. I Nr. 142/2000 neu gefasst und lautet:
"3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."
2.8. Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor ) Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0263).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0174, ausgesprochen hat, kann das Feststellungsverfahren diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde. Die verbindliche Feststellung der gewichtsmäßigen Abfallmenge war vom Gesetzgeber des § 10 ALSAG nicht zum Gegenstand eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Feststellungsverfahrens gemacht worden. Es ist daher auch nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens (ebenso Bumberger , in Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111 ff, 116). Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/07/0115, sowie vom , Zl. 2003/07/0037). Eine allfällige dennoch erfolgte Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid hindert die Abgabenbehörde aber nicht, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist.
Da der Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zukommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/15/0176, oder vom , Zl. 99/13/0251), ist auch der Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO entsprochen worden, wonach den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Es wäre nunmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, im Abgabenfestsetzungsverfahren gegen die sachverhaltsmäßigen Feststellungen der belangten Behörde zur Abfallmenge, die diese auf sichergestellte Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Lieferscheine über abgelagertes Material) stützt, ein näheres Vorbringen zu erstatten. Zur Entkräftung einer zulässigen und begründeten behördlichen Schätzung genügt dabei nicht die bloße Behauptung des Abgabepflichtigen, die Grundlagen der Schätzung seien nicht nachvollziehbar. Wurden die Schätzungsgrundlagen von der Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren ermittelt und der Abgabepflichtige gehört, liegt es nämlich an ihm, begründete Überlegungen, Schlussfolgerungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode im Beschwerdefall ungeeignet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/17/0127, und vom , Zl. 2009/17/0129). Der nicht weiter substantiierten Verfahrensrüge der Beschwerde, die Grundlagen der Schätzung seien nicht nachvollziehbar, kann daher kein Erfolg zukommen.
2.9. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber erneut vorbringt, er habe sich der Betonblöcke, welche für eine Stützmauer in der Deponie verwendet worden seien, nicht entledigen, sondern sie nach Fertigstellung der Deponie im Jahr 2008 wieder entfernen und durch natürliche Baustoffe ersetzen wollen, weshalb mangels Entledigungsabsicht kein Abfall vorliege, genügt der Hinweis darauf, dass über die diesbezügliche Abfalleigenschaft bereits im Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG abgesprochen worden ist und auch die diesbezügliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal dem auch Art. 6 EMRK nicht entgegensteht, weil die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0188).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am