VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 2011 §2 Abs1; BauO Tir 2011 §2 Abs2; BauO Tir 2011 §21 Abs1 lita; BauO Tir 2011 §21 Abs1 lite; BauO Tir 2011 §39 Abs1; |
RS 1 | Die Auffassung der Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen Container (mit den Abmessungen von jeweils 6,11 m x 2,45 m bei einer Höhe von 2,50 m; beide Container dienen der Unterbringung von Sachen und können von Menschen betreten werden) als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist nichts zu gewinnen, weil "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (Hinweis E vom , 2007/06/0243, zum Stmk BauG 1995). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (Hinweis E vom , 2001/10/0235). |
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RS 2 | Dem vorliegenden Bescheid ist keine angemessene Frist für die Erfüllung der Anordnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 zu entnehmen. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides auch nicht die "unverzügliche" Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (Hinweis E vom , 2003/07/0074, mwN), dem Bescheid fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung. Im Zusammenhang mit § 59 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich daraus klar ergebe, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten müsse; das Fehlen einer Leistungsfrist mache den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirke, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthalte, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis E vom , 2011/05/0077, mwN). Unter Zugrundelegung dieser hg. Rechtsprechung wäre im gegenständlichen Fall der dem Bf erteilte baupolizeiliche Auftrag wegen des Fehlens einer Erfüllungsfrist sofort ab Rechtskraft vollstreckbar gewesen. Das Fehlen der Erfüllungsfrist verletzt, auch im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 57 Abs. 1 lit. n Tir BauO 2011, den Bf in subjektiven Rechten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R S in P, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg/Inn, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/895/1- 2013, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 aufgetragen, die beiden auf einer näher bezeichneten Grundparzelle ohne Baubewilligung errichteten Container zu entfernen. Auf Grund der durch das Eigengewicht der Container hergestellten Verbindung mit dem Erdboden sowie der Tatsache, dass diese auch von Menschen betreten werden könnten, sei davon auszugehen, dass die Container als bauliche Anlage zu qualifizieren seien. Ob für das Aufstellen derselben schlussendlich sonderliche Kenntnisse gefordert seien, sei ohne Relevanz, würden doch bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht. Die Container würden zum Teil als Garage für Fahrzeuge genützt und könnten diesem Verwendungszweck gemäß auch von Menschen betreten werden. Im Zuge der Lokalaugenscheine vom 20. März bzw. sei festgestellt worden, dass Fahrzeuge mit einem Teil in den anschließend an das bewilligte Carport aufgestellten Containern abgestellt gewesen seien. Des Weiteren seien ein Boot und ein alter Motor dort gelagert, sodass die Container auch dem Schutz dieser Sachen dienten. Die Container wiesen jeweils Abmessungen von 6,11 m x 2,45 m auf, dies bei einer Höhe von 2,50 m. Daraus sei eine Grundfläche von rund 15 m2 ableitbar, womit die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 3 lit. f TBO 2011 nicht in Frage komme. Für die Baubehörde stehe zweifelsfrei fest, dass die beiden Container bauliche Anlagen darstellten, für deren Aufstellung es einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Da eine solche aber nicht vorliege, habe die Baubehörde daher deren Beseitigung nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer als deren Eigentümer aufzutragen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für das Aufstellen der beiden Container sei eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich, weil diese weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 darstellten. Sie seien beweglich, könnten jederzeit entfernt werden und seien nicht mit dem Erdboden verbunden. Nach § 2 Abs. 1 TBO 2011 seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Im Falle der beiden Container seien weder für die Herstellung bautechnische Kenntnisse vonnöten, noch seien diese mit dem Erdboden verbunden. Sie seien nicht dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Eine Verbindung mit dem Erdboden nur auf Grund des Eigengewichtes der Container könne nicht bestehen. Die Stand- und Nutzungssicherheit sowie mechanische Festigkeit seien gegeben. Da keine bauliche Anlage vorliege, könne auch keine Gebäudeeigenschaft gegeben sein. Darüber hinaus wäre auch die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 TBO 2011 anzuwenden.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab und übernahm die Begründung der erstinstanzlichen Behörde. Ein dritter Lokalaugenschein habe im Zuge der Berufungsverhandlung am stattgefunden und es habe sich dabei bestätigt, dass die Container nach wie vor dem Schutz von Sachen dienten.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der Verbindung mit dem Boden führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständlichen Container mit den Abmessungen von jeweils 6,11 m x 2,45 m bei rund 2,5 m Höhe auf Grund ihres nicht unbeträchtlichen Eigengewichtes jedenfalls kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden seien. Der Beschwerdeführer bringe selbst vor, dass die Container sturm- und kippsicher mit dem Boden verbunden seien und die erforderliche mechanische Festigkeit aufwiesen. Um dies zu erreichen, bedürfe es einer fachgerechten Herstellung und dafür wiederum bautechnischer Kenntnisse. Die beiden Container seien daher zweifelsfrei als bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 TBO 2011 zu werten. Die Verneinung dieses Umstandes durch den Beschwerdeführer - vor allem mit dem Argument der jederzeitigen Entfernbarkeit und nicht gegebenen Erdbodenverbindung - stehe klar im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung und auch zu den faktischen Gegebenheiten. Unzutreffend sei die Aussage, dass für die fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien. Die Ansicht, die beiden Container erfüllten nicht die Qualifikation als bauliche Anlage, sei daher verfehlt.
Auf Grund der Ausführung der Container seien diese unter Einbeziehung der Streben und Stützträger zu mehr als 50 % und damit überwiegend geschlossen. Darüber hinaus seien sie gänzlich überdeckt und könnten auf Grund ihrer Höhe von rund 2,50 m von Menschen betreten werden. Ihre Abmessung lasse die Bestimmung zu, dem Schutz von Menschen, Tiere und Sachen zu dienen. Im Zuge der Lokalaugenscheine vor Ort durch die Baubehörde erster und zweiter Instanz habe festgestellt werden können, dass die Container dem Schutz von Sachen dienten, seien doch ein Boot, ein alter Motor und "Teilbereiche von Fahrzeugen" untergestellt gewesen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne einer nicht gegebenen überwiegenden Geschlossenheit könne nicht gefolgt werden. Nach der vorliegenden Fotodokumentation sei jeder Container auf zwei Seiten vollständig vom Boden bis an die Dachhaut geschlossen und weise auf dem dem umschlossenen Eck gegenüberliegenden Eck eine Stützkonstruktion auf. Diese sei der Umschließung hinzuzurechnen, sodass der unterhalb der vollständig überdeckten Dachhaut liegende Umfang zu mehr als 50 % geschlossen sei und somit der Tatbestand der vollständigen Umschließung vorliege. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Frage der Eignung als Schutzobjekt für Sachen sei ohne Relevanz, sei auf die vorhergehenden Ausführungen zu verweisen. Potenziell und faktisch würden die beiden Container von Menschen betreten und erfüllten Schutzfunktionen im Sinne einer Unterbringung von Sachgegenständen. Die beiden Container hätten eindeutig die rechtliche Qualifikation eines Gebäudes nach § 2 Abs. 2 TBO 2011 erfüllt.
Der Neu-, Zu- und Umbau eines Gebäudes bedürfe nach § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011 einer Baubewilligung, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmten. Das Aufstellen der beiden Container sei als Neubaumaßnahme zu beurteilen. Es lägen weder Ausnahmetatbestände nach Abs. 2 noch nach Abs. 3 leg. cit. vor. Somit sei zweifelsfrei ein bewilligungspflichtiger Tatbestand erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Baubehörde mündlich bekanntgegeben, Eigentümer der Anlage zu sein. Er habe weder um Erteilung einer Baubewilligung für die beiden Container angesucht noch liege eine solche vor. Es sei daher seitens der Baubehörde nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 vorzugehen und die Beseitigung der konsenslos errichteten Anlage aufzutragen gewesen.
Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid vom als auch im Berufungsbescheid vom sei eine Erfüllungsfrist nach § 59 Abs. 2 AVG 1991 nicht bestimmt worden. Nach gängiger Rechtsprechung bewirke das Fehlen einer Erfüllungsfrist im Zusammenhang mit der Beseitigung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauwerkes zwar, dass der Auftrag (auf Beseitigung) als rechtswidrig zu werten sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/05/0054). Allerdings sei der Auftrag als solcher nicht rechtswidrig und es trete die Fälligkeit des Bescheides mit Rechtskraft desselben ein. Der ordentliche Instanzenzug sei mit der Entscheidung der Berufungsbehörde erschöpft und es sei dieser Bescheid damit in Rechtskraft erwachsen. Mangels Fehlens einer ausdrücklichen Erfüllungsfrist sei die Fälligkeit des Beseitigungsauftrages unmittelbar mit dessen Rechtskraft verbunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - wie die mitbeteiligte Gemeinde - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, lauten:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
...
§ 21
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben,
Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
...
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) ...
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
...
f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.
§ 39
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ...
...
§ 57
Strafbestimmungen
(1) Wer
...
n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm 1. nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro zu
bestrafen.
..."
Die Beschwerde bringt vor, die verfahrensgegenständlichen Container seien keine baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 TBO 2011, sie seien beweglich, könnten jederzeit entfernt werden und seien insbesondere nicht mit dem Erdboden verbunden. Das Argument der belangten Behörde, die Container seien "kraftschlüssig" mit dem Erdboden verbunden, sei unrichtig. Jeder Gegenstand habe ein Eigengewicht. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Gegentand, welcher auf einem Grundstück stehe, als bauliche Anlage zu betrachten wäre. Einer derartigen Argumentation folgend, wären sämtliche auf einem Grundstück stehende Gegenstände auf Grund ihres Eigengewichtes bauliche Anlagen, so beispielsweise mobile Toilettenkabinen, die auch sturm- und kippsicher aufgestellt sein müssten und zu deren Herstellung vor Aufstellung auf einem Grundstück bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bei Weiterführung dieses Arguments würden auch auf einem Grundstück aufgestellte Fahrzeuge unter die Tiroler Bauordnung fallen. Das Argument der belangten Behörde sei nicht stichhaltig, die aufgestellten Container seien tatsächlich weder mit dem Erdboden verbunden noch seien zur fachgerechten Herstellung der Container auf dem Grundstück bautechnische Kenntnisse erforderlich. Auch aus der sturm- und kippsicheren Aufstellung der Container sei für den Standpunkt der Behörde nichts zu gewinnen, weil Sturm- und Kippsicherheit bei einer Vielzahl von nicht mit dem Erdboden verbundenen Gegenständen gegeben sei, wie z. B. Kraftfahrzeuge verschiedenster Ausgestaltung und Größe oder eben nicht im Erdreich verankerte Container. Ob die Container dem Schutz von Tieren und Sachen dienten, sei irrelevant, weil schon begrifflich keine baulichen Anlagen und keine Gebäude vorlägen. Die Container seien auch entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht überwiegend geschlossen, vielmehr offen gehalten und fielen auch nicht unter den in § 2 Abs. 2 TBO 2011 normierten Gebäudebegriff. Auch sei auf die Container die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 lit. f TBO 2011 anzuwenden. Die Entscheidung der belangten Behörde sei auch dahingehend widersprüchlich, dass die Container unter Einbeziehung der Streben und Stützträger zu mehr als 50 % und damit überwiegend umschlossen wären. Die diesbezügliche Beschreibung der Container sei nicht nachvollziehbar. Eine überwiegende Geschlossenheit liege nicht schon deshalb vor, weil "auf der dem umschlossenen Eck gegenüberliegenden Eck eine Stützkonstruktion" gegeben sei. Vielmehr seien zwei Seiten eines Containers geschlossen und zwei Seiten offen. Von der überwiegenden Geschlossenheit könne nicht gesprochen werden.
Die belangte Behörde führe richtig aus, dass sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsbescheid eine Erfüllungsfrist nach § 59 Abs. 2 AVG nicht bestimmt worden sei. Nach gängiger Rechtsprechung bewirke das Fehlen einer Erfüllungsfrist im Zusammenhang mit der Beseitigung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauwerkes, dass der Auftrag als rechtswidrig zu werten sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/05/0054). Die belangte Behörde hätte daher schon aus diesem Grund der Vorstellung stattgeben müssen.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass für die verfahrensgegenständlichen Container keine Baubewilligung vorliegt. Sie bestreitet auch weder die festgestellten Abmessungen der Container noch, dass diese von Menschen betreten werden können und der Unterbringung von Sachen (konkret: ein Boot, ein alter Motor und Teilbereiche von Fahrzeugen) dienen. Sie tritt auch den Feststellungen nicht entgegen, dass die Container gänzlich überdeckt sind, zwei geschlossene Seiten und zwischen den beiden offenen Seiten Streben und eine Stützkonstruktion aufweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist diese Beschreibung der Container nicht widersprüchlich. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde diese Konstruktion als zu mehr als 50 % und damit überwiegend umschlossen angesehen hat.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0243, zum Steiermärkischen Baugesetz 1995, mwN). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0235).
Die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 lit. f TBO 2011 kommt nicht zum Tragen, weil die Grundfläche der Container nach den unbestrittenen Abmessungen jedenfalls mehr als 10 m2 beträgt.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Dem erstinstanzlichen Bescheid und dem Berufungsbescheid, der durch Abweisung der Berufung dessen Spruch unverändert übernommen hat, sind keine angemessenen Fristen für die Erfüllung der Anordnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 TBO 2011 zu entnehmen. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides auch nicht die "unverzügliche" Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0074, mwN), den Bescheiden fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung.
Im Zusammenhang mit § 59 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich daraus klar ergebe, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten müsse; das Fehlen einer Leistungsfrist mache den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirke, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthalte, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0077, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser hg. Rechtsprechung wäre im gegenständlichen Fall der dem Beschwerdeführer erteilte baupolizeiliche Auftrag wegen des Fehlens einer Erfüllungsfrist sofort ab Rechtskraft vollstreckbar gewesen. Das Fehlen der Erfüllungsfrist verletzt, auch im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 57 Abs. 1 lit. n TBO 2011, den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten. Indem die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | AVG §59 Abs2; BauO Tir 2011 §2 Abs1; BauO Tir 2011 §2 Abs2; BauO Tir 2011 §21 Abs1 lita; BauO Tir 2011 §21 Abs1 lite; BauO Tir 2011 §39 Abs1; BauO Tir 2011 §57 Abs1 litn; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013060152.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-80417