VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147

VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. des K L, 2. der B S, beide in G, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM- 1457/2-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H Gesellschaft m.b.H. in G,

2. Marktgemeinde G, vertreten durch Mag. Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Eingabe der H Gesellschaft m.b.H. Co KG, vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Kundmachung vom erfolgte die Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung für die von der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde beabsichtigte Errichtung einer Lärmschutzwand im Bereich der S Landesstraße für den .

Als Ergebnis dieser Verhandlung, bei der auch ein Vertreter der H Gesellschaft m.b.H. Co KG sowie Anrainer (darunter die Beschwerdeführer) anwesend waren, wurde in einer Niederschrift festgehalten, dass die H Gesellschaft m.b.H. Co KG (Bauwerberin) das Bauansuchen für die Errichtung der Lärmschutzwand auf ihren Grundstücken stellen werde.

1.2. Mit Bauansuchen vom beantragte die Bauwerberin beim Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Parzellen Nr. 136/2 und 136/1, beide KG H.

1.3. Mit erfolgte im Firmenbuch die Löschung der Firma der H Gesellschaft m.b.H. Co KG, deren Vermögen durch die H Gesellschaft m.b.H. als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 142 HGB übernommen wurde. Über deren Vermögen wurde mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , 41 S 77/14t, der Konkurs eröffnet.

1.4. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides.

Mit Bescheid vom sprach der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde aus, dass ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides nicht bestehe, weil sich der Baubewilligungsbescheid auf die mündliche Bauverhandlung vom beziehe. Aufgrund der Anwesenheit der Beschwerdeführer in dieser Bauverhandlung und mangels Erhebung von Einwendungen sei Präklusion eingetreten.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung vom , die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Aufgrund der Vorstellungen der Beschwerdeführer vom bzw. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom dieser Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Rechtsfolgen der Präklusion in Bezug auf die Beschwerdeführer seien nicht eingetreten, weil zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bauverhandlung der genaue Gegenstand des zu bewilligenden Vorhabens noch gar nicht habe bekannt sein können. Das Verfahren sei dahingehend zu ergänzen, wie sich der Einflussbereich des Vorhabens gestalte, und für den Fall, "dass die Grundstücke im Einflussbereich liegen", komme den Beschwerdeführern im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 zu und es werde ihnen die Baubewilligung vom zuzustellen sein.

Daraufhin hob der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid vom auf.

2. Die Beschwerdeführer erhoben jeweils mit Eingabe vom Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom .

In weiterer Folge wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom die gutachtlichen Stellungnahmen des lärmtechnischen Sachverständigen DI P vom und vom sowie die raumplanerische Stellungnahme des Mag. K vom mit einer Frist von 14 Tagen zur Äußerung übermittelt.

Mit Eingabe vom äußerte sich zunächst die Zweitbeschwerdeführerin zu den gutachtlichen Stellungnahmen des DI P und mit Eingabe vom nahmen beide Beschwerdeführer zu den ihnen übermittelten Gutachten inhaltlich Stellung. Abschließend heißt es:

"Sollte der Gemeindevorstand ohne Berücksichtigung des § 66 Abs. 2 AVG selbst in der Sache ausschreiben = laden und verhandeln wollen oder gar ohne Verhandlung entscheiden wollen, so beantragen wir eine Frist von 3 Monaten, um die erforderlichen Daten erheben und dann das Gutachten P(...) prüfen zu lassen."

Mit Schreiben des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern eine auf ihre Einwände Bezug nehmende Stellungnahme des DI P vom zur Äußerung binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom , ihre Stellungnahme vom aufrecht zu erhalten.

3. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung am ) wurden die Berufungen der Beschwerdeführer jeweils als unbegründet abgewiesen.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer vom wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dem Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 komme ein Rechtsanspruch darauf zu, dass nur solche Vorhaben bewilligt würden, die mit der Widmung des Baugrundstückes vereinbar seien. Dem Anrainer komme hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsehe -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräume oder nicht.

Dem widmungsfachlichen Gutachten des Mag. K vom sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich bei der geplanten Lärmschutzwand um ein spezifisches bauliches Immissionsschutzvorhaben handle, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten insbesondere zur Minimierung von Lärmimmissionen für die Anrainer erforderlich sei.

Aufgrund dieser Feststellungen zur widmungstechnischen Erforderlichkeit und Spezifität ergebe sich, dass die gegenständliche Lärmschutzwand bestimmt und geeignet sei, "Zwecken des Immissionsschutzes ausgehend von den öffentlichen Straßen zu dienen". Es lasse sich kein Widerspruch zur Flächenwidmung Schutzstreifen Immissionsschutz - Grünland an der Straße erkennen.

In Bezug auf die "Lärmbelastung durch die Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwand" sei den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten des DI P samt Ergänzungen zu entnehmen, dass die Wirkung der gegenständlichen Lärmschutzwand hinsichtlich des Betriebslärmes in hohem Ausmaß gegeben wäre. Bezogen auf die Anrainersiedlung würde sich eine Lärmreduktion von 6,8 dB ergeben. Des Weiteren werde schlüssig dargestellt, dass sich durch die monierten Schallreflexionen hinsichtlich der Straße eine Erhöhung des Lärmpegels von 0,4 dB ergeben würde, welcher weder mess- noch hörbar wäre. Zum Vorbringen, die Lärmschutzwand wäre beidseitig hochabsorbierend herzustellen, werde vom Sachverständigen festgestellt, dass die Innenseite lediglich Schallemissionen zurück auf das Betriebsgelände erzeuge und somit keinerlei Auswirkungen auf die Anrainer gegeben seien. Insofern sei eine Verletzung der Anrainer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz nach Ansicht der belangten Behörde auszuschließen, weil eine starke Verminderung der Lautstärke des Betriebslärmes gegeben sei, keine messbare Erhöhung der Belastung durch Straßenlärm bestehe und somit insgesamt keine Erhöhung, sondern eine starke Verminderung der Lärmimmissionen vorliege.

Es sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Rechtswidrigkeit des auf einem Gutachten beruhenden Bescheides nicht mit Erfolg aufgezeigt werden könne, wenn trotz gebotener Gelegenheit unterlassen werde, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0191).

Zum Vorbringen hinsichtlich der Lage des Vorhabens im Hochwasserabflussgebiet sei auszuführen, dass gemäß § 3 Kärntner Bauvorschriften - K-BV Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich u. a. im Hinblick auf eine Gefährdung durch Hochwasser für eine Bebauung nicht eigneten. Zu dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sie nicht der Abwehr durch das örtliche Naheverhältnis begründeter negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung diene, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0283). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang komme daher nicht in Betracht.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und so wie die mitbeteiligte Marktgemeinde in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Eingabe vom beantragte die "H GmbH und Co KG", vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, die Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung () des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde folgende Rechtslage maßgeblich:

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idF LGBl Nr. 89/2012:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:


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a)
der Antragsteller;
b)
der Grundeigentümer;
c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)
die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

...

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
..."

6.2. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, sie seien durch die Lärmschutzwand, die im Hochwasserabflussbereich (gelbe Zone) stehe, gefährdet. Es habe sich im gerade laufenden wasserrechtlichen Verfahren vor der BH S ergeben, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie die zwischen diesen und der Lärmschutzwand liegende Landesstraße bei Hochwasser überflutet würden und sie seien auch vor kurzem überflutet gewesen. Die Lärmschutzwand beeinflusse den Wasserabfluss, da sie den Ausgleich des Wasserstandes zwischen dem Betriebsbereich der H und der diesseits liegenden Straße und den Gärten verhindere.

Es sei die verstärkte Beschattung durch die Lärmschutzwand von der belangten Behörde nicht behandelt worden.

Für die Prüfung des Gutachtens des DI P sei von den Beschwerdeführern eine Frist von drei Monaten beantragt worden, worauf nicht eingegangen worden sei. Auf die Kritik der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten (keine Normangaben, falsche Entfernungsangabe, Berechnung statt Messung) sei eine die gestellten Fragen kaum beantwortende ergänzende Stellungnahme vorgelegt und eine 14-Tage-Frist im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt worden. Wenn die amtlichen Sachverständigen nicht überzeugend arbeiteten und trotz einer Auseinandersetzung mit ihren Äußerungen in den Gutachten noch Fragen offen blieben, sei die Heranziehung von Privatsachverständigen geboten, wofür aber sachbezogen die erforderliche Zeit gegeben werden müsse. Ein Privatgutachter hätte die Qualität der für die Berechnung genutzten Verkehrsdaten hinterfragt, die Bedeutung der fehlerhaft angenommenen Entfernung zeigen können und die von der mangelhaften Innenseite der Lärmschutzwand ausgehenden Beeinträchtigungen aufgezeigt, wobei auch zur Sprache gekommen wäre, dass der Istzustand des Betriebsgebäudes nicht den baurechtlichen Genehmigungen entspreche. Die Ergebnisse des Gutachtens des DI P, dass keine Wahrnehmbarkeit des verstärkten Verkehrslärms vorliege, seien falsch. Durch die Verweigerung, auf fachlich gleicher oder besserer Ebene antworten zu können, seien die Beschwerdeführer in Rechten verletzt worden.

6.3. Auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters über die Konkurseröffnung in einem (hg. noch anhängigen) Beschwerdeverfahren, in dem die H Gesellschaft m.b.H. Konsenswerberin ist, wurden die aus dem Firmenbuch ersichtlichen Feststellungen betreffend die Bauwerberin in diesem Verfahren, die H Gesellschaft m.b.H. Co KG, getroffen (Punkt 1.3.).

6.4. Den Beschwerdeführern wurden im Berufungsverfahren - wie dargelegt - alle gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Äußerung gegeben, die sie mit Eingaben vom (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom (beide Beschwerdeführer) auch genutzt haben. Es wurde ihnen auch die auf ihre Eingaben Bezug nehmende ergänzende Stellungnahme des DI P vom , wiederum mit einer Frist zur Gegenäußerung, übermittelt.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A/2001, mwN). Hält die Partei die behördliche Frist für nicht angemessen, steht ihr die Möglichkeit offen, deren Verlängerung - aus triftigen Gründen - zu beantragen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG, § 39 Rz 24 und § 45 Rz 37 angeführte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerdeführer haben weder in ihren ersten Stellungnahmen vom 26. bzw. - wie dargestellt - und insbesondere auch nicht in ihrer nach Gutachtensergänzung erstatteten Äußerung vom , in der sie abschließend erklärten, ihre Stellungnahme vom aufrechtzuerhalten, ausreichend konkret erkennen lassen, dass sie eine fachlich fundierte Stellungnahme abzugeben beabsichtigen und aus diesem Grund um Fristverlängerung ansuchen.

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachten eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0097, mwN). Weder wurde Letzteres von den Beschwerdeführern aufgezeigt, noch wurde von ihnen ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde konnte sich zur Frage des Immissionsschutzes auf die angeführten, nicht als unschlüssig oder unvollständig zu erkennenden Sachverständigengutachten stützen. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/1985) diese Sachverständigengutachten ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat.

6.5. Einwendungen betreffend Hochwassergefahr haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1032, mwN) keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand.

6.6. Auch mit ihrem Einwand, durch die Lärmschutzwand erfolge eine verstärkte Beschattung, zeigen die Beschwerdeführer eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht auf.

Die K-BO 1996 räumt dem Nachbarn kein Recht auf Aussicht ein, dies gilt auch für eine Lärmschutzwand. Die nur demonstrative Aufzählung möglicher Einwendungen hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zeigt aber dennoch an, zu welchen Problemkreisen ein Mitspracherecht der Nachbarn besteht, nämlich hinsichtlich jener Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Sofern die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sowie die Bebauungshöhe eingehalten werden (§ 23 Abs. 3 lit b bis lit f K-BO 1996), haben Anrainer eine durch das Bauvorhaben dennoch hervorgerufene Einschränkung der bisherigen Aussicht in Kauf zu nehmen (vgl. die in

W. Pallitsch / Ph. Pallitsch/W. Kleewein , Kärntner Baurecht5, (2015) S 314 angeführte hg. Judikatur). Dies gilt in gleicher Weise für die vorliegend relevierte verstärkte Beschattung.

7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Die für die H GmbH und Co KG erstattete, als Gegenschrift bezeichnete Eingabe vom war hingegen zurückzuweisen, weil zu diesem Zeitpunkt die Kommanditgesellschaft bereits beendet war (Vollbeendigung der Personengesellschaft durch Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB - vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/15/0332, mwN).

Wien, am