VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0186

VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Mag. M Z in P, vertreten durch Mag. Markus Mayer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. 100 Jv 3423/08m-33a BA 95/08, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Datiert mit stellte die Beschwerdeführerin an das BG Josefstadt (im Folgenden kurz BG) einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtes "nach Entscheidung der Gemeinde vom (MA 16, mir zugestellt am ". In der Sache ging es um das Begehren der Beschwerdeführerin auf Legung einer Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1996 und 1997 betreffend das Haus W.

Dieser Antrag wurde vom BG zunächst zur Zl. X (später zu Y) protokolliert und darüber wurde in weiterer Folge ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt.

Mit Beschluss des BG vom (GZ. X) wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren bewilligt, wobei dazu unter Hinweis auf § 64 Abs. 3 ZPO ausdrücklich bestimmt wurde, dass betreffend die Gerichtsgebühren die Befreiung mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt wurde, "das ist der ".

Mit Beschluss des BG vom , GZ. Y-52, wurde die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der ihr mit Beschluss vom einstweilen gestundeten Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 48,50 verpflichtet. Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das LG f ZRS Wien mit Rekursentscheidung vom , keine Folge.

Im Akt Y findet sich in diesem Zusammenhang unter ON 54 folgender Kanzleivermerk:

"Die Pauschalgebühr von ATS 550,-- wurde einbezahlt am , jedoch zu einem anderen Verfahren zu Z. Da sie Antrag mit 2 SchliAkten eingebracht hat ? werden 2x Pauschalgebühren verrechnet. Also sind im Akt Y die Gebühren von EUR 48,50 noch offen."

Datiert mit hatte die Beschwerdeführerin beim gleichen BG einen Antrag auf Entscheidung "nach Entscheidung der Gemeinde vom (MA 16) mir zugestellt am " gestellt, wobei es dort in der Sache um eine Hauptmietzinsüberprüfung und die "Prüfung der Gültigkeit bestehender Vereinbarungen nach altem Recht" ging. Dieser Antrag war vom BG zunächst unter der Zl. Q protokolliert und dann unter der Zl. Z geführt worden.

Im Verfahren X (später Y) erging am der Sachbeschluss des BG, GZ. X, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Vermieter des Hauses W, die Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen 1996 und 1997 aufzutragen, abgewiesen wurde.

Dagegen rekurierte die Beschwerdeführerin mit Erfolg; der genannte Sachbeschluss des BG vom wurde mit Beschluss des LG f ZRS Wien als Rekursgericht vom , aufgehoben, wobei dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.

Mit Sachbeschluss des BG vom , GZ. Y, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das LG f ZRS Wien mit Rekursentscheidung vom , keine Folge (ON 46 des zitierten Aktes). Dabei wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Diese Rekursentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am durch Hinterlegung zugestellt (ON 47 verso des zitierten Aktes).

Ein Rechtsmittel gegen diese Rekursentscheidung wurde nicht erhoben, auf der Rekursentscheidung ON 46 findet sich diesbezüglich der AV vom "rechtskräftig und vollstreckbar".

Mit Zahlungsaufforderung vom forderte die Kostenbeamtin des BG von der Beschwerdeführerin für das Verfahren Y Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 48,50 an.

Diese Zahlungsaufforderung "retournierte" die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom mit dem Hinweis, sie habe bereits am Pauschalgebühr in der Höhe von "ÖS 550,-- (EUR 40,--)" entrichtet und sei daher nichts schuldig.

Daraufhin richtete die Kostenbeamtin des BG am an die Beschwerdeführerin eine "korrigierte Zahlungsaufforderung, womit der Betrag von EUR 48,50 (einerseits in Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 40,-- und andererseits in Vollzugs- und Wegegebühren) aufgeschlüsselt wurde.

Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Auskünfte betreffend die vorgeschriebenen Vollzugs- und Wegegebühren, die sie mit Note der Kostenbeamtin vom erhielt.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom wie folgt:

" Y - VNR 4 (AN)

Ich sende die Zahlungsaufforderung vom zurück.

Hinsichtlich der Pauschalgebühr TP 12 führe ich an, daß diese von mir bereits am entrichtet wurde.

Hinsichtlich der Vollzugs-/Wegegebühren Hausanschlag ersuche ich um Zusendung eines Erlagscheines.

In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, daß ich noch immer davon ausgehe, daß ich Mieterin der Wohnung W bin. Ich beabsichtige auch eine Wiederaufnahme.

Ich glaube daher, daß die Hauptmietzinsabrechnung zu legen gewesen wäre.

Eine Entscheidung ist bereits gefallen, wenn auch nicht in meinem Sinne.

Wenn meine Wiederaufnahmsklage erfolgreich ist, wird meines Erachtens neuerlich eine Entscheidung zu treffen sein.

Die Vollzugs-/Wegegebühren Hausanschlag bezahle ich daher mit Vorbehalt."

Am erließ die Kostenbeamtin des BG gegen die Beschwerdeführerin einen Zahlungsauftrag, mit dem (im Ergebnis unter Berücksichtigung der Zahlung der ursprünglich vorgeschriebenen Vollzugs- und Wegegebühren betreffend zwei im Verfahren erfolgte Hausanschläge von EUR 4,20 und EUR 4,30) Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 40,--und Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt der Betrag von EUR 48,-- angefordert wurde.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, sie habe mit "Sammelantrag vom " das BG gegen vier Entscheidungen der Gemeinde (darunter MA 16) angerufen. Gem. § 3 GGG sei die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten; sie habe die Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG am bezahlt; die Einhebungsgebühr sei um 1 EUR zu hoch vorgeschrieben worden, weil sie gem. § 6 Abs. 1 GEG 1962 nur EUR 7,-- betrage.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin einerseits mit Antrag vom das BG gegen die Entscheidung der Gemeinde Zl. MA 16 betreffend Legung der Hauptmietzinsabrechnung und andererseits mit Antrag vom gegen die Entscheidung der Gemeinde betreffend Überprüfung des Hauptmietzinses bzw. Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag angerufen habe. Es habe sich um zwei verschiedene Anträge und zwei getrennt geführte Verfahren gehandelt. Vom vorgeschriebenen Betrag für das Verfahren Y habe die Beschwerdeführerin nur EUR 8,50 bezahlt, der Betrag nach TP 12 in der Höhe von EUR 40,-- und die Einhebungsgebühr, die seit EUR 8,-- betrage, seien noch offen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, für die beiden Anträge vom "" nur einmal Pauschalgebühr bezahlen zu müssen bzw. in ihrem Recht darauf, wegen eingetretener Verjährung überhaupt keine Pauschalgebühr entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten der außerstreitigen Verfahren nach dem MRG und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gem. § 2 Z. 1 lit. h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 lit. a) bis c) angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.

§ 3 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:

"(1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist."

Gem. TP 12 (F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens, Pauschalgebühren für folgende Verfahren:) lit. c) Z. 6 GGG in der auf den Beschwerdefall bis zum anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2001/131 betrug die Gebühr für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz S 550,--.

Gem. § 6 Abs. 1 GEG in der Fassung der Nov BGBl. I 2007/24

beträgt die Einhebungsgebühr EUR 8,--.

§ 8 Abs. 1 und 2 GEG bestimmt:

"(1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen."

Erstes Beschwerdeargument ist der Standpunkt, die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom begehrten Amtshandlungen stünden in einem solchen inneren Zusammenhang, dass dafür nur einmal Pauschalgebühr zu entrichten sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin einerseits, dass für das mit dem Antrag vom eingeleitete Verfahren ohnehin nur einmal Pauschalgebühr vorgeschrieben wurde und dass das Verfahren betreffend die Angemessenheit der Hauptmietzinsabrechnung bzw. Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht mit diesem Antrag, sondern mit dem gesondert davon am gestellten Antrag eingeleitet und letzten Endes zur Zl. Z abgeführt wurde.

Es liegen daher von vornherein zwei verschiedene Anträge vor, die zu zwei verschiedenen außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz geführt haben. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen zwei gesonderten außerstreitigen Verfahren für die Pauschalgebühr dergestalt von Relevanz sein könnte, dass Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund ist auch ein Eingehen auf die von der Beschwerde relevierte hg. Judikatur, die zu ganz anderen Materien ergangen ist, entbehrlich.

In zweiter Linie macht die Beschwerde unter Hinweis auf die §§ 238 und 209a BAO Verjährung geltend. Dabei übersieht die Beschwerde allerdings, dass für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG die BAO nicht anzuwenden ist (vgl. dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 in E 1 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung) und dass das GEG in seinem § 8 eigene Regeln über die Verjährung enthält.

In Anwendung dieser Bestimmungen ist aber mit Rücksicht darauf, dass das in Rede stehende Verfahren erst mit der Rekursentscheidung vom abgeschlossen wurde und dass die erste Zahlungsaufforderung am erfolgte, Verjährung keineswegs eingetreten.

Da die Beschwerde die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr nicht angreift und betreffend den behaupteten Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht näher ausgeführt ist und überdies Verfahrensfehler aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich waren, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am