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VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0182

VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der N L GmbH in Wien, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1083-W/07, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloss am 25.8./ mit der I GmbH einen als "Dienstleistungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

"1 Betreff

Der Kunde erwirbt von I Dienstleistungen gemäß seine Kundenbestellung. Diese stehen in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen und den servicespezifischen Verkaufs- und Lieferbedingungen, der landesspezifischen Anlage und den entsprechenden Schedules (siehe Punkt 5). Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Betriebsflächen, nachfolgend 'Räumlichkeiten' genannt, welche unter 'Standort' in Punkt 2.3 definiert sind."

Im Punkt 2.3 des Vertrages ist der "Standort" wie folgt beschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Gebäude
VIE-1
Raumnummer
102
Cabinet Reference
R2.B28
Strasse
PLZ
Ort
W"

Im selben Vertragspunkt wurde betreffend die Vertragslaufzeit

Folgendes vereinbart:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Erstlaufzeit in Monaten
12
Erweiterte Laufzeit (in Monaten)
Rechnungsperioden
monatlich
Anfangsdatum
08-Sep-05
Kaution
EUR 810
Zahlungsform
bank transfer"

Im Vertragspunkt 2.4 wurde an monatlichen Servicegebühren die Summe von EUR 225,-- und als Gesamtsumme "Set-Up, Installationen und Material" die Summe von EUR 5.420,-- festgelegt.

In den dem Vertrag angeschlossenen "Geschäftsbedingungen für Equipment Housing Dienstleistungen 2002-2" finden sich in der Klausel 1 (Definitionen) unter Punkt 1.1 auszugsweise folgende Passagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Kundenfläche
Jegliche Fläche in den Räumlichkeiten, die dem Kunden im Rahmen der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird.
Equipment Cabinet
Ein 19-Zoll, ETSI oder entsprechendes Cabinet, befindlich in den Räumlichkeiten von I, welches vom Kunden für die Installation und den Betrieb seines Equipments genutzt wird.
Equipment Housing Dienstleistungen
Bereitstellung von Kundenflächen und/oder anderen dazugehörigen Dienstleistungen gemäß Festlegung in der Dienstleistungsvereinbarung und Definition in Schedule 1.
Equipment Raum
Tatsächliche(r) Bereich(e) bzw. Bereiche und Dienstleistungen in den Räumlichkeiten von I, welche gemäß Dienstleistungsvereinbarung vom Kunden für die Installation und den Betrieb der Kunden Equipments genutzt werden.
Räumlichkeiten
Das in der Dienstleistungsvereinbarung beschriebene Gebäude, in welchem Equipment Housing Dienstleistungen bereitgestellt werden."

In Klausel 3 lautet Punkt 3.1 "Zutritt" wie folgt:

"(a) Kunden und vom Kunden beauftragte Dritte sind

berechtigt, die Räumlichkeiten zum Zweck der Inspektion oder Installation von Equipments zu betreten, oder um potentiellen eigenen Kunden die Möglichkeit zu geben, die Einrichtungen in Augenschein zu nehmen, sowie um alle notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen, welche laut Vereinbarung nicht zu den Aufgaben von I gehören. Eine derartige Zutrittsberechtigung ist bis spätestens 1 Stunde vor Zutritt anzumelden. Unter keinen Umständen ist I dem Kunden oder Dritten gegenüber für Dienstleistungsunterbrechungen oder Verluste, Kosten oder Schadenersatz gleich welcher Art haftbar, welche durch oder im Zusammenhang mit unsachgemäßer Nutzung oder Wartung durch den Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter verursacht worden sind.

(b) Der Kunde folgt allen Anweisungen von I im

Hinblick auf Zutritt zu den Räumlichkeiten, einschließlich (aber

ohne Begrenzung hierauf) der Anweisungen, die in der Acceptable

Use Policy (Schedule 3) aufgeführt sind.

(c) Der Kunde gewährt I in erforderlichem Umfang

Zutritt zu seiner Kundenfläche, um I die Durchführung von Installationsaufträgen, Inspektionen, planmäßiger Wartung oder Störungsbeseitigung zu ermöglichen."

Punkt 3.5 der Klausel 3 lautet:

"Nutzung der Kundenfläche

(a) Die Kundenfläche wird ausschließlich zu dem in der

Equipment Housing Dienstleistungsvereinbarung festgelegten Zweck

genutzt.

(b) Nur nach vorhergehender schriftlicher Genehmigung

durch I ist der Kunde dazu berechtigt, Dritten die Nutzung der Equipment Housing Dienstleistungen zu erlauben."

Betreffend die Einbringung und den Einbau von Gegenständen in die Räumlichkeiten bestimmen die Punkte 3.7 bis 3.9 Folgendes:

"3.7. Anlieferung von Equipment

(a) Der Kunde informiert I mindestens einen Arbeitstag

im voraus über Anlieferung und/oder Einbau und Installation von

Kunden Equipment. Der Kunde trägt alle Kosten, die durch eine

Anlieferung außerhalb der Geschäftszeiten entstehen können.

(b) Der Kunde bringt ohne Zustimmung von I keinerlei

Möbelstücke, Equipment oder Material in die Räumlichkeiten, mit Ausnahme solcher, die für die Ausübung der dem Kunden im Rahmen der Equipment Housing Dienstleistungsvereinbarung erteilten Rechte erforderlich sind. Der Kunde hält die Räumlichkeiten sauber und frei von Müll.

3.8. Verkabelung

Verkabelungsarbeiten jeglicher Art werden in den Räumlichkeiten ausschließlich nach vorhergehender schriftlicher Genehmigung seitens I durchgeführt. Die Kabel dürfen nur auf den von I gemäß Plan zugeteilten Routen verlegt werden.

3.9. Nach Beendigung der Vereinbarung ist der Kunde

dazu verpflichtet, sein gesamtes Kunden Equipment auf eigenes Risiko und Kosten wieder zu entfernen. Der Kunde trägt alle anfallenden Kosten, um die Kundenfläche oder jegliche anderen Bereiche der von ihm genutzten Räumlichkeiten wieder in den Ausgangszustand vor Anfangsdatum zurückzuversetzen."

Die Klausel 4 (Rechte und Pflichten von I) lautet auszugsweise:

"4.1. Betrieb umfeldbezogener Kontrolleinrichtungen

I stellt sicher, dass Klimaanlagen und andere umfeldbezogene Kontrolleinrichtungen in den Räumlichkeiten ein angemessenes Umfeld für den Betrieb von Equipment gewährleisten. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Service Levels.

...

4.3. Eigentum des Kunden Equipment

(a) Unter keinen Umständen übt die Equipment Housing Dienstleistungsvereinbarung irgendwelche Rechte von I in Bezug auf Kunden Equipment aus. I hat nicht das Recht, Kunden Equipment für eigene Zwecke zu nutzen. I wird Eigentumshinweise von Kunden Equipment weder entfernen, ändern noch sie unerkenntlich machen.

(b) I wird sofort und jederzeit jeder dritten Partei, die Zugang zu den Räumlichkeiten mit einem Gerichtsbeschluss oder Pfändungsbeschluss erwirkt, oder die als Konkursverwalter im Insolvenzverfahren auftritt, mitteilen, dass das Kunden Equipment alleiniges Eigentum des Kunde ist.

4.4. Änderung von Standort oder Konfiguration

I behält sich das Recht vor, Standort und

Konfiguration der Kundenfläche zu ändern."

Die Klausel 7 (Beendigung) der Geschäftsbeziehung bestimmt:

"7.1 Gesetzt den Fall, dass die Mietvereinbarung

zwischen I und seinen Vermietern gültig beendet ist, kann die Equipment Housing Dienstleistungsvereinbarung mit unmittelbarer Wirkung von einer der beiden Parteien schriftlich beendet werden."

In den dem Vertrag ebenfalls angeschlossenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen von I, Version 2002-2" findet sich in Klausel 9 (Genehmigung zur Weitergabe) folgender Text:

"9.1 I hat das Recht, alle oder Teile seiner

Verpflichtungen aus den Vereinbarungen an Subunternehmer weiterzugeben. I bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Vereinbarungen verantwortlich. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen stimmt der Kunde im voraus dem Einsatz von Subunternehmen zu."

Die Klauseln 11 und 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

lauten wie folgt:

"Klausel 11

Abtretung

11.1. Jede Vereinbarung ist mit dem Kunden persönlich

abgefasst. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von I eine Vereinbarung oder Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung an eine dritte Person abzutreten, zu übertragen, weiterzuvergeben, mit einer Unterlizenz oder anderweitig zu vergeben.

11.2 I ist berechtigt, jede aktuelle Vereinbarung

sowie alle Rechte und Pflichten aus und in Verbindung mit den Vereinbarungen auf ein angegliedertes Unternehmen zu übertragen, z. B. auf ein Unternehmen, in dem die I Holding N.V. eine Mehrheit des Stimmrechts hält und/oder die Befugnis hat, die Mehrheit des Aufsichtsrates zu bestimmen. Der Kunde muss davon in Kenntnis gesetzt werden.

Klausel 12

Laufzeit und Ablauf

12.1. In Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser

Klausel beginnen alle Vereinbarungen mit dem Anfangsdatum und bleiben für die Erstlaufzeit nach dem Anfangsdatum gültig. Jede Vereinbarung verlängert sich automatisch um eine Folgeperiode von 1 (einem) Jahr, es sei denn, sie wird von einer der Parteien mit einer Frist von nicht weniger als 3 (drei) Monaten vor Ende der aktuellen Laufzeit gekündigt. Die Kündigung hat schriftlich an die andere Partei zu erfolgen.

12.2. Die 'Erweiterte Laufzeit' der Vereinbarung gibt

dem Kunden das Recht, die in der Dienstleistungsvereinbarung festgehaltene Erstlaufzeit zu verlängern. Diese Option wird nicht später als 12 (zwölf) Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit durch Mitteilung des Kunden an I ausgeübt.

12.3 Jede Partei kann jede der Vereinbarungen durch

eine Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden, falls:

(a) die andere Partei eine Abtretung aller oder

erheblicher Teile ihrer Vermögenswerte an ihre Gläubiger

durchführt oder die andere Partei eine ebensolche Abtretung

zugunsten ihrer Gläubiger durchführt; oder

(b) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder ein

Konkursverfahren freiwillig oder zwangsweise gegen die andere

Partei unter dem gültigen Insolvenzrecht eröffnet wird; oder

(c) die andere Partei für ein Vergehen betreffend

ihres professionellen Verhaltens verurteilt worden ist, und das

Urteil rechtskräftig ist; oder

(d) die andere Partei Schadenersatz verursacht hat,

und zwar als Ergebnis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

12.4. Ungeachtet Paragraph 2.7 hat jede Partei das Recht, jede der Vereinbarungen oder seine Verpflichtungen hieraus mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder zeitweilig aussetzen, falls:

(a) die andere Partei gegen die Vereinbarungen

verstößt oder es versäumt, eine der Bedingungen der Vereinbarungen zu erfüllen und ein derartiger Verstoß oder Versäumnis (i) nicht zu beheben ist, oder (ii), wenn er zu beheben wäre, innerhalb der Frist von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Mitteilung der anderen Partei, welche die Behebung des Schadens gefordert hat, nicht behoben worden ist.

(b) die andere Partei eine oder alle technischen,

finanziellen oder gesetzlichen Bedingungen zum Zugang und zur Nutzung der Dienstleistungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

Eine derartige Kündigung oder zeitweilige Aufhebung erfolgt schriftlich an die andere Partei.

12.5. Jedes Recht auf zeitweilige Aufhebung der

Leistungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Eine Kündigung der Vereinbarung wird nicht die bis zum Ablaufdatum der Vereinbarung aufgelaufenen Rechte der Parteien beeinträchtigen.

12.6 Zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarungen

wird der Kunde umgehend und ohne Kosten für I

(a) auf Wunsch von I entweder alle vertraulichen

Informationen an I zurückgeben oder sie vernichten, einschließlich

aller Kopien, die zu dieser Zeit in seinem Besitz oder Anwendung

sind; und

(b) alle vertraulichen Informationen entfernen, die

sich in irgendwelchen technischen Geräten, Computersystemen,

Netzwerken, Files und Software unter Kontrolle oder in Gebrauch

des Kunden befinden; und

(c) I schriftlich bestätigen, dass die in (a) und (b)

beschriebenen Aktionen durchgeführt worden sind.

12.7. Ablauf oder Kündigung einer Vereinbarung

beeinträchtigt nicht die Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung, da diese naturgemäß dazu gedacht sind, bis zum Ablauf der Laufzeit zu gelten, einschließlich aber nicht beschränkt auf Paragraph 2, 3 und 8."

In einer dem Vertrag als Anlage 4 angeschlossenen, mit "Equipment Housing Schedule1: Leistungsbeschreibung" bezeichneten Urkunde finden sich - auszugsweise - folgende Passagen:

"2. Equipment Housing - Flächenoptionen

I bietet drei verschiedene Lösungen für Equipment Housing in seinen Internet Exchange Centers

Suite - Eine Suite bietet einen dedizierten Raum im Internet Exchange Center, der auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten werden kann. Ihre Suite befindet sich innerhalb einer klimatisierten Gemeinschaftsumgebung im Internet Exchange Center, ist aber durch umgebende Wände sicher von Bereichen anderer Kunden abgetrennt. Die Stromversorgung und das Zugangskontrollsystem sind exklusiv für Ihre Suite eingerichtet.

Cage - Der Cage bietet Ihnen einen von anderen Kundenbereichen separierten Platz innerhalb einer Gemeinschaftsumgebung im IEC. Gemeinsam mit anderen Kunden nutzen Sie Klimaanlagen, Stromverteilungseinrichtung und Zugangskontrollsystem.

Cabinet Space - Ein Cabinet Space stellt Ihnen eine dedizierte Stellfläche zur Installation Ihrer Cabinets im IEC zur Verfügung. Ihre Cabinets befinden sich dabei in einem Gemeinschaftsbereich, Seite an Seite mit denen anderer Kunden und unter optimaler Nutzung des vorhandenen Platzes. Jedes Cabinet hat einen eigenen Stromanschluss, der aus einem gemeinschaftlich genutzten Energieverteiler gespeist wird; Kabeltassen sind inbegriffen. Sie können Ihre eigenen Cabinets installieren oder diese von I beziehen.

3. Equipment Housing Leistungen

Garantierte Stromversorgung

Die Stromversorgung ist der Schlüssel zu Ihren Aktivitäten in unseren IECs. Ohne eine zuverlässige Stromversorgung können Sie nicht operativ sein. I hat umfangreiche Maßnahmen unternommen, um seine IECs mit einer verlässlichen und stabilen Strominfrastruktur auszurüsten, einschließlich Dieselgeneratoren mit ausreichendem Treibstoffvorrat, USV Systeme, verschiedene redundante Elemente im Verteilernetzwerk in allen unseren Gebäuden, sowie wirksame Eskalationsprozeduren und 24x7 Support, sollten doch Probleme auftreten.

Die Equipment Housing Leistungen bieten verschiedene Lösungen

für Ihren Strombedarf.

...

Klimasysteme

Die Kundenbereiche in allen unseren IECs sind mit Umluftkühlsystemen ausgestattet. Mehrfache Klimaanlagen-Einheiten in einer N+1 Konfiguration sorgen dabei für redundante Kapazität.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Die Temperatur wird zwischen 18 und 25 Grad gehalten.
-
Die Luftfeuchtigkeit wird zwischen 40 und 60% gehalten.
...
Sicherheit
Sicherheit ist für uns genauso wichtig wie für Sie. Darum hat jeder I Standort strikte Sicherheitsprozeduren eingeführt, um Ihr Equipment zu schützen. I Gebäude sind als 'Gebäude im Gebäude' konzipiert und sind 24 Stunden am Tag durch elektronische Einbruchsschutzsysteme und Sicherheitskräfte geschützt. Identitätsnachweis ist Pflicht für Besucher und wird an Hand einer durch den Kunden festgelegten Zutrittsliste überprüft. Alle Besuche werden registriert. Video-Überwachungskameras beobachten alle Aktivitäten in den Sicherheitszonen.
Zutritt
IEC und Kundenbereiche sind 24 Stunden am Tag an 7 Tage die Woche für den Kunden zugänglich. Das I Welcome Pack erklärt Zugangs- und weitere betriebliche Prozeduren. Sollte trotz Befolgung aller Vorschriften der Zutritt dennoch verweigert werden, so ist das ESC unmittelbar davon zu benachrichtigen. Nach seiner Benachrichtigung wird der Zutritt innerhalb von 30 Minuten gewährt, vorausgesetzt, die entsprechenden Überprüfungsprozeduren können durchgeführt werden.

Strukturierte Verkabelung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
In Übereinstimmung mit den industriellen Standards bietet I ein strukturiertes Verkabelungssystem. Bei Kabelproblemen wird I Notfalllösungen bereithalten. Im Rahmen des Hands
Eyes Rapid Response Service können sie uns 24 Stunden x 7 Tage für Unterstützung bei der Fehlersuche/-behebung anrufen."
In einer dem Vertrag ebenfalls in Anlage 4 angeschlossenen mit "Equipment Housing Schedule 3: Acceptable Use Policy bezeichneten Urkunde findet sich in Punkt 2. folgende "Hausordnung":
"Folgenden Regeln werden von I festgelegt, um mit lokalen und nationalen Gesetzen, mit Richtlinien für Installationsarbeiten, Arbeitsumgebung sowie mit Sicherheits- und Brandschutzregelungen übereinzustimmen. Alle Kunden sind verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten:
1.
NUR AUTORISIERTE/S KUNDEN UND PERSONAL haben die Erlaubnis, das IEC zu betreten. Jeder Besucher muss eine persönliche Zutrittskarte haben. Tragen Sie Ihren Ausweis sichtbar mit sich und folgen Sie zu allen Zeiten den Anweisungen des Sicherheitspersonals. Der Zutritt zu Räumen anderer Kunden ist verboten.
2.
INFORMIEREN SIE DIE SICHERHEITSKRÄFTE DARÜBER, WAS SIE
HINEIN ODER HINAUSTRANS-PORTIEREN WOLLEN.
3.
GEBEN SIE IM VORAUS BEKANNT, WANN SIE EINEN BESUCH MACHEN WOLLEN. Melden Sie sich zu Beginn und Ende Ihrer Aktivitäten bei der Sicherheitskontrolle.
4.
VERMEIDEN SIE GEFÄHRLICHE SITUATIONEN. Benutzen Sie keine Geräte, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Bei Zweifel fragen Sie den Facility Manager.
5.
HALTEN SIE TÜREN GESCHLOSSEN. Innentüren müssen jederzeit geschlossen sein, damit ein eventuelles Feuer mit den Gaslöschgeräten effektiv bekämpft werden kann. Außentüren müssen aus Sicherheitsgründen geschlossen und verriegelt sein.
6.
VERLASSEN SIE DAS GEBÄUDE SOFORT, WENN ALARM (EIN LANGSAMES WOOP) ERTÖNT. Im Fall eines Feueralarms aktiviert sich das Gas-Feuerlöschsystem automatisch.
7.
HALTEN SIE DIE RÄUMLICHKEITEN SAUBER. Innerhalb der Equipment Räume ist sauberes Arbeiten für die Funktion der Kunden Equipments unverzichtbar. NICHT RAUCHEN. Das gesamte Gebäude ist Nichtraucherzone. BRINGEN SIE KEINE LEBENSMITTEL MIT. Essen und Trinken ist in den Equipment Räumen oder den Fluren verboten.
8.
ALLE STAUBPRODUZIERENDEN AKTIVITÄTEN SIND VERBOTEN. Bitte fragen Sie den Facility Manager, wenn Sie Hilfe benötigen. Der automatische Alarm könnte ausgelöst werden, wenn Sie diesen Anweisungen zuwider handeln.
9.
LASSEN SIE VERPACKUNGSMATERIAL AUSSERHALB der Equipment Räume. Packen Sie Kartons in der Anlieferzone aus.
Verpackungsmaterial muss aus den Räumlichkeiten entfernt werden.
10.
LAGERUNG DER AUSRÜSTUNG ist nur in den Equipment- oder Lagerräumen erlaubt. Bitte fragen Sie den Facility Manager, wenn Sie Hilfe benötigen.
11.
SCHALTEN SIE IHR ALRAMSYSTEM EIN, wenn Sie das Gebäude verlassen.
12.
BERICHTEN SIE ALLE UNREGELMÄSSIGKEITEN UND ALARME an den Kundendienst (+44 20 73757070 oder an die internationale gebührenfreie Nummer + 0800 I)
13.
SCHLIEßEN SIE IHR EQUIPMENT gemäß den vereinbarten SLA an (siehe Anhang 4 CEPCD)"
Mit einem am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) eingelangten Schreiben teilte die Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin der Finanzbehörde Folgendes mit:
"Am haben die I GmbH und N L GmbH einen Dienstleistungs- und Servicevertrag abgeschlossen.
Dieser Vertrag enthält Regelungen über die zu gewährleistende Stromversorgung, die Aufrechterhaltung eines Klimakontrollsystems und eines komplexen Brandschutzsystems, die Bereitstellung von Anschlussmöglichkeiten an das Internet, bzw. andere Datenverbindungen, die laufende Überwachung der Kundengeräte und den 24-Stunden Support bei technischen Problemen. Schließlich enthält der Dienstleistung- und Servicevertrag bestimmte Verwahrungspflichten des I GmbH hinsichtlich der eingestellten Kundengeräte.
Dieser Vertrag unterliegt nach unserer Auffassung keiner Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Gebührengesetz
, da es sich um einen Dienstleistungs- und Servicevertrag in Verbindung mit einzelnen Elementen eines Verwahrungsvertrages handelt, aber keinesfalls um einen Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz Gebührengesetzes.
Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz bestehen würde. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt 241/1999, zu § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes, entfällt die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr für atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Abs. 1 Gebührengesetz nicht zumutbar ist. Der vorgelegte Vertrag beinhaltet Elemente verschiedener Vertragstypen und wäre somit als gemischter, bzw. atypischer Vertrag zu qualifizieren, dessen rechtliche Einordnung uns unzumutbare Schwierigkeiten bereiten würde.
Da wir nicht vom Vorliegen eines Gebührentatbestandes ausgehen, erfolgt diese Anzeige des ausgefertigten Dienstleistungs- und Servicevertrages lediglich vorsichtshalber.
Mit der Bitte um Beurteilung und Feststellung der Sachlage
verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen"
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom für den Vertrag gem. § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.480,-- Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von 1 % mit EUR 64,80 fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Argument, es handle sich bei dem angezeigten Vertrag nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen Vertrag sui generis mit Elementen eines Dienstleistungs- und Verwahrungsvertrages. Jedenfalls würden die Dienstleistungs- und Verwahrungselemente derart überwiegen, dass der Vertrag nicht als Bestandvertrag zu behandeln sei.
Das Finanzamt änderte daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom seinen Bescheid dahin ab, dass die Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 12.984,-- mit EUR 129,84 festgesetzt wurde.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie insbesondere auszugsweise den Inhalt der Klauseln 3 und 4 der Anlage 1 sowie der Klauseln 9 und 11 der Anlage 2 des Vertrages feststellte.
Rechtlich erachtete die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes, dass im Vertrag auch Elemente eines Verwahrungsvertrages bzw. Werkvertrages enthalten seien, das Vorliegen der charakteristischen Merkmale eines Bestandvertrages für gegeben; die vereinbarten "Serviceleistungen" stellten nach Ansicht der belangten Behörde Leistungen dar, die typischerweise von einem Mieter entsprechender Betriebsflächen nachgefragt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass der in Rede stehende Vertrag nicht als einer iS des § 33 TP 5 GebG behandelt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gem. § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr im allgemeinen von 1 v.H. nach dem Wert.
Nach ständiger hg. Judikatur umfasst diese Gesetzesstelle nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge iS der §§ 1090 ff ABGB, sondern insbesondere auch Verträge, die sich nur ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, weil sie zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als
Bestandvertrag im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0129 sowie die weitere bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 24 und 25 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung).
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0045).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin selbst betont, dass ihr Vertragspartner insbesondere
-
dem Kunden (also im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin) einen Stellplatz ("Cabinett, Cage oder Private Room") für seine Server zur Verfügung stellt (siehe Punkt I.1.2.a der Beschwerdeschrift),
-
darin dem Kunden die entsprechende Infrastruktur (insbesondere Schnittstellen) bietet, durch die der Kunde über Glasfaserverbindungen Zugang zu europäischen Internetknotenpunkten erhält (lit. b des zitierten Punktes der Beschwerdeschrift),
-
durch eigene Notstromaggregate und eine entsprechende Klima- und Brandschutzanlage den ununterbrochenen, stabilen und sicheren Lauf der Server des Kunden gewährleistet (lit. c, d und e des zitierten Punktes der Beschwerdeschrift) und
-
durch hohe Sicherheitsstandards verhindert, dass Unbefugte zu den Kundenservern gelangen.
Damit ist aber (im Zusammenhalt mit den eingangs geschilderten Passagen aus dem Vertragstext und seinen Anlagen) das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Ungeachtet des Umstandes nämlich, dass der vorliegende Vertrag in der Tat auch Elemente insbesondere eines Verwahrungsvertrages enthält, überwiegen doch die für einen Bestandvertrag charakteristischen Elemente (nämlich die Ermöglichung der Benützung einer im Vertrag definierten Örtlichkeit - samt den dort vorhandenen fixen Einrichtungen in Gestalt insbesondere der Internetanschlüsse, der garantierten Stromversorgung, der Leistungen der Klima- und Brandschutzanlage sowie der vorhandenen Sicherheitskontrollen - in einem Gebäude auf Zeit gegen Entgelt) so klar, dass die belangte Behörde frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Vereinbarung dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG subsumieren durfte.
Daran vermag im vorliegenden Zusammenhang auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Klausel 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine gewisse Zutrittsbeschränkung vorgesehen ist. Auch betreffend z.B. einen Schrankfachvertrag, der zivilrechtlich durchaus als Mietvertrag angesehen werden kann (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. unter E 63 zu § 33 TP 5 GebG referierte Rechtsprechung des OGH), ist es so, dass der Fachmieter nicht ohne Mitwirkung der Bank Zugang zum Safe hat. Die in Rede stehende Klausel vermag daher der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht den Charakter eines Bestandvertrages im weiteren Sinn zu nehmen.
Was die von der Beschwerde in Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten Umstände betrifft, ist Folgendes zu sagen: Zum einen ist der angefochtene Bescheid durchaus ausreichend begründet, weil die Argumentation der belangten Behörde einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.
Zum anderen ist die Beschwerdeführerin zur Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen insbesondere über die Zusammensetzung der einzelnen Kostenpositionen (aus denen das im Vertrag vereinbarte Entgelt besteht) zu treffen, auf Folgendes zu verweisen: Übernimmt es ein Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer, neben der Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache (hier also des vertraglich definierten Aufstellungsortes für die Server des Kunden) auch noch anderstypische Leistungen zu erbringen, die im vorliegenden Fall der Erhaltung der vom Kunden eingebrachten Server bzw. der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache dienen, dann ist auch das Entgelt, welches der Bestandnehmer für die Erbringung der sonstigen Leistungen seines Partners bezahlen muss, Teil des "Preises" und damit Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr (vgl. dazu das oben schon genannte hg. Erkenntnis Zl. 92/16/0129 und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch eine Feststellung der einzelnen konkreten Faktoren, aus denen sich das Entgelt allenfalls zusammensetzt (wozu aber die Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren gar nichts Konkretes vorgebracht hat) hätte daher im Ergebnis zu keinem anderen Bescheid geführt, weshalb dem behaupteten (sekundären) Verfahrensmangel selbst dann, wenn er vorgelegen sein sollte, im vorliegenden Fall jegliche Relevanz fehlte.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am