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VwGH vom 05.03.2009, 2008/16/0178

VwGH vom 05.03.2009, 2008/16/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der V reg.Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Robert Hubner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 6241-33/07-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer an das Bezirksgericht Salzburg gerichteten Klage vom begehrte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die S Leasinggesellschaft m.b.H., von den Beklagten die Räumung näher bezeichneter Büroräumlichkeiten und Zahlung von EUR 12.912,87 s.A. Im Rubrum des Schriftsatzes schlüsselte sie den "Streitwert GGG" von insgesamt EUR 13.542,87 auf den Betrag von EUR 12.912,87 für das Zahlungsbegehren und den Betrag von EUR 630,-- für das Räumungsbegehren auf.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom schlossen die Streitteile den nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen

"VERGLEICH:

1.) Die beklagten Parteien verpflichten sich, die Büroräumlichkeiten auf der Liegenschaft R.-Straße ... in 5020 Salzburg, EZ ..., Grundbuch Riedenburg, KG ... Salzburg, und zwar im Erdgeschoss .... sowie die Tiefgaragenabstellplätze Nr. ... binnen einem Monat von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben.

2.) Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei binnen einem Monat den Betrag von EUR 12.912,87 samt 7 % Verzugszinsen seit zu bezahlen und die mit EUR 2.970,92 verglichenen Verfahrenskosten gem. § 19a RAO zuhanden des Klagevertreters zu ersetzen.

3.) Die klagende Partei und die beklagte Partei kommen diesbezüglich weiters überein, dass exekutive Schritte, insbesondere die Einleitung der Räumung, dann und solange nicht gesetzt werden, solange das Novemberentgelt bis längstens , das Dezemberentgelt bis längstens und die laufenden Entgelte pünktlich bezahlt werden. In Ergänzung zur Fälligkeitsvereinbarung laut Punkt 2 kommen die Streitteile überein, dass dieser Rückstand wie folgt gestundet wird:

..."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin "restliche Pauschalgebühr" im Betrag von EUR 7.982,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962 im Betrag von EUR 8,-- vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, die beklagten Parteien hätten über die Räumungspflicht im Punkt 1. und die Zahlungspflicht im Punkt 2. des Vergleiches hinausgehend keinerlei weitere Zahlungsverpflichtung übernommen. Eine die Exekution vermeidende Befreiungsmöglichkeit sei nicht als verpflichtend anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine im Vergleich eingeräumte Möglichkeit, bei Bezahlung bestimmter Beträge vom Räumungstitel keinen Gebrauch zu machen, auf den Streitwert keinen Einfluss habe und der Vergleichspunkt mit der Lösungsmöglichkeit keine Verpflichtung der Beklagten enthalte, daher auch keine Ergänzungspauschalgebühr vorzuschreiben sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in gleichgelagerten Fällen Gerichtsgebühren vorschreibende Bescheide aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab und berichtigte den vorgenannten Zahlungsauftrag dahingehend, dass die Zahlungsvorschreibung um einen Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG im Betrag von EUR 798,20 ergänzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu prüfen, ob und welche materiell-rechtlichen Verfügungen getroffen worden seien. Dabei sei der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit zusammengefasst davon ausgegangen, dass auch in jenen Fällen, in denen auf die Durchsetzung des Räumungstitels unter der Bedingung, dass der Mietzins bezahlt werde, verzichtet werde, sehr wohl eine materiell-rechtliche Verfügung über den Mietzins darstelle und damit gebührenrechtlich zu beachten sei "(Zlen. 2003/16/0008, 2005/16/0148, 2005/16/0249)".

Betrachte man nun den hier fraglichen Vergleich, so ergebe sich einerseits, dass das Bestandobjekt sofort zu räumen sei (Punkt 1.). Nun aber räume die Berichtigungswerberin den Beklagten ein, das Objekt weiterhin benützen zu können - der Räumungsverzicht schließe diese Benützungsmöglichkeit ein - unter der Voraussetzung der Zahlung des Mietzinses, und zwar für November und Dezember 2007, und der folgenden Mietzinse. Eine Befristung dieser folgenden Mietzinse liege nicht vor. Damit ergebe sich aber auch, dass eine materiell-rechtliche Verfügung über den vereinbarten Räumungszeitpunkt hinaus, ja sogar über die Vollstreckbarkeit des Räumungstitels hinaus (die Durchsetzbarkeit des Räumungstitels sei nach § 575 Abs. 2 ZPO mit sechs Monaten beschränkt) getroffen worden sei. Dass das Wort "verpflichtet" im Vergleich nicht genannt werde und dass im Fall der Nichtzahlung des Mietzinses nach Ablauf der Durchsetzbarkeit des Räumungstitels nicht die unmittelbare Exequierbarkeit des allfälligen Rückstandes aus diesem Vergleich nicht möglich sei, sei gebührenrechtlich nicht hinderlich.

Zusammengefasst sei daher die Erlassung des angefochtenen Zahlungsauftrages nicht zu Unrecht erfolgt.

Tatsächlich sei der Zahlungsauftrag jedoch von Amts wegen zu berichtigen, da einerseits auf Seiten der beklagten Partei eine Streitgenossenschaft bestehe, die Bestimmung des § 19a GGG bei Erlassung des Zahlungsauftrages jedoch nicht berücksichtigt worden sei, andererseits auf Grund der Bestimmung des § 216 Abs. 1 GO der Zahlungsauftrag neben den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 genannten allgemeinen Angaben unter anderem die angewandten Gesetzesstellen und die Bemessungsgrundlage zu enthalten habe. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei der Berichtigungsantrag abzuweisen und der Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 4 GEG 1962 von Amts wegen zu berichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 664/08, abgetretene Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihren "Rechten


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-
auf Unterbleiben ungerechtfertigter Vorschreibungen von Gerichtsgebühren, Nichtvorschreibung einer ungerechtfertigten Gebührenerhöhung, auf richtige Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes,
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auf Unterbleiben verjährter Vorschreibungen von Gerichtsgebühren"
verletzt erachtet; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/16/0507, sowie vom , Zl. 2001/16/0186, mwN).
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0337, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof den Fall zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Vergleichspunkt auf eine Räumungsexekution bis zu einem bestimmten Termin "verzichtet", sofern die beklagten Parteien die im Vergleich festgehaltenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht leisten und darüber hinaus das weitere monatliche Benützungsentgelt (inklusive Betriebskosten) beginnend mit Oktober 1997 fristgerecht bezahlen. Nach dem Standpunkt der damaligen Beschwerdeführerin habe der strittige Vergleichspunkt über den vereinbarten Räumungstermin hinaus keine Verpflichtung zur Entrichtung der Nutzungsentschädigung erzeugt. Dem sei - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - entgegenzuhalten, dass der im strittigen Vergleichspunkt genannte Termin lediglich die Einleitung der Räumungsexekution durch die Beschwerdeführerin als titelmäßige Gläubigerin des Räumungsanspruches hinausschiebe, jedoch keinesfalls die Verpflichtung der beklagten Parteien zur Bezahlung des Benützungsentgelts mit einem Endtermin versehen habe. Ganz im Gegenteil, durch die unstrittig getroffene Vereinbarung sei über die Aufhebung des Bestandverhältnisses hinaus die Verpflichtung zur Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgelts ohne Befristung und daher bis zur tatsächlichen Räumung vereinbart worden. Damit handle es sich aber um eine Leistung, für deren Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 JN der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen sei.
Dem bereits zitierten Erkenntnis vom , auf welches ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, lag zu Grunde, dass sich die Beschwerdeführerin im Punkt 3. eines Zahlung und Räumung umfassenden Vergleiches "verpflichtet" hatte, von der Räumungsverpflichtung des Vergleiches keinen Gebrauch zu machen, wenn die Zahlungsverpflichtung des Vergleiches eingehalten sowie die laufenden Mieten bezahlt würden. Aus dem im Beschwerdefall vorliegenden Vergleich ergebe sich, dass die Parteien nicht die Beendigung des unbefristet geschlossenen Mietvertrages, sondern dessen Aufrechterhaltung (als Ganzes) beabsichtigt hätten. Für diese Auslegung des Vergleichstextes spreche, dass die Beschwerdeführerin durch den Vergleichspunkt 3. verpflichtet sei, auf die Räumungsverpflichtung der Beklagten zu verzichten, wenn die Beklagte ihre Leistungspflicht nachkomme und darüber hinaus die laufenden Mietzinse bezahle. Zweifellos liege somit auch eine zum Vergleichsinhalt gehörende Zusage der Beklagten vor, die laufenden Mietzinse auf unbestimmte Zeit zu bezahlen. Dabei handle es sich aber um eine Verfügung über materielle Rechte, weshalb der gerichtliche Vergleich auch in diesem Punkt als ein Rechtsgeschäft im Sinn des § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt würden, anzusehen sei.
Dem weiters zitierten Erkenntnis vom - auch auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen - lag der Fall zu Grunde, dass die damalige Beschwerdeführerin mit den dort beklagten Parteien einen ebenfalls auf Räumung und Zahlung gerichteten Vergleich schloss, in dessen Punkt 4. sie auf eine Exekutionsführung verzichtete, wenn die beklagten Parteien zum einen ihrer Zahlungsverpflichtung zeitgerecht nachkommen und zum anderen den Mietzins für den Monat September bis längstens 30. September d.J. sowie die in der Folge fällig werdenden Mietzinse zeitgerecht bezahlen würden. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof tragend aus, aus dem Inhalt des Vergleiches ergebe sich zweifelsfrei, dass für die Zukunft ein Exekutionstitel geschaffen werden sollte und die weitere Zahlung des Mietzinses Gegenleistung für den Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Exekutionsführung und damit Voraussetzung für die weitere Benützung des Bestandobjektes sei. Es könne daher nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass auch für die Zeit nach dem 31. Oktober d.J. eine Verpflichtung der Beklagten vorliege. Allein darin, dass im Fall der Nichtzahlung die Beschwerdeführerin sofort (ohne einen weiteren Titel erlangen zu müssen) zur Führung einer Räumungsexekution berechtigt wäre, könne für die gebührenrechtliche Beurteilung kein Unterschied zur ausdrücklichen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gesehen werden. Dass mit dem Vergleich möglicherweise eine gesetzliche Rechtsfolge "antizipiert" werde, sei ohne Bedeutung. Einerseits sei es typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht würden. Darüber hinaus knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Aus diesem Grundsatz ergebe sich, dass eine nähere inhaltliche Prüfung des Vergleichsgegenstandes nicht stattzufinden habe und dass es insbesondere nicht darauf ankomme, ob das bisherige Bestandverhältnis aufrecht bleibe oder ein neues begründet werde.
Auch im nun vorliegenden Beschwerdefall verpflichteten sich die Beklagten einerseits zur Räumung der Bestandsache und andererseits zur Zahlung rückständigen Bestandzinses. Im Vergleichspunkt 3. kamen die Streitteile "diesbezüglich weiters überein, dass exekutive Schritte, insbesondere die Einleitung der Räumung, dann und so lange nicht gesetzt werden, so lange das Novemberentgelt bis längstens , das Dezemberentgelt bis längstens und die laufenden Entgelte pünktlich bezahlt werden. ..."
Wie bereits dargelegt, ist der Gebrauch der Wendung "verpflichtet" zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, eine gebührenrechtliche relevante Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher ohne Belang, dass die Parteien des gerichtlichen Vergleiches im vorliegenden Fall weder das Wort "verpflichten" noch die Wendung "verzichtet" wählten; durch die Einleitung, sie "kommen diesbezüglich weiters überein", brachten sie deutlich zum Ausdruck, dass damit eine weitere - verbindliche -

Disposition über Rechte getroffen werden sollte.


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Damit gleicht aber der vorliegende Beschwerdefall mit seinem wesentlichen Vergleichspunkt 3. jenen Fällen, die den zitierten Erkenntnissen vom , und zu Grunde lagen, weshalb aus den dort genannten Gründen auch im vorliegenden Fall im Punkt 3. des Vergleiches vom eine - den Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG erhöhende - Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Entgelte getroffen wurde.
Die von der Beschwerdeführerin für ihren gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/16/0131, vom , Zl. 2000/16/0400, und vom , Zl. 2001/16/0092, sind schon von den dort zu Grunde liegenden Sachverhalten her mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, wenn (im jeweils für die Frage einer Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes wesentlichen Vergleichspunkt) entweder für den Fall der Einhaltung einer Lösungsbefugnis ein Bonus vereinbart wurde (so in dem dem zitierten Erkenntnis vom zu Grunde liegenden Fall) oder von Klagseite die Zusage abgegeben wurde, vom Räumungstitel keinen (exekutiven) "Gebrauch zu machen", sofern näher bezeichnete Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden (so in den den zitierten Erkenntnissen vom und vom zu Grunde liegenden Fällen). Denn damit hatten sich die Klägerinnen in keinem dieser Fälle - sei es durch "Verzicht" oder durch andere "Verpflichtung" - ihrer Rechte aus dem Vergleich begeben.
Soweit die Beschwerde für ihren Standpunkt auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1176/01 (= VfSlg. 16.701), und vom , B 547/05 (= VfSlg. 17.634), ins Treffen führt, die wiederum auf das zitierte hg. Erkenntnis vom zurückgreifen, ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits ausgeführt - dem hg. Erkenntnis vom ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag.
Schließlich sieht die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass die Verjährungsfrist des § 8 GEG mit Ablauf des Jahres zu laufen begonnen habe, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei, also mit Ende 2002. Somit sei mit Ende 2007 Verjährung eingetreten, dies insbesondere hinsichtlich des über den Zahlungsauftrag vom hinausgehenden, nunmehr vorgeschriebenen Mehrbetrages.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verjährung nach § 8 Abs. 2 GEG 1962 durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen wird. Die Unterbrechungswirkung einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfahrenshandlung (z.B. einer Zahlungsaufforderung oder eines Zahlungsauftrages) reicht aber nicht bloß bis zu jenem Betrag, auf den die Verfahrenshandlung lautet. Der Gerichtshofpräsident kann auf Grund eines Berichtigungsantrages auch einen höheren als den bisher vorgeschriebenen Betrag festsetzen, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0027, zitiert etwa in Stabentheiner , Gerichtsgebühren8, E 17 zu § 8 GEG).
Ausgehend davon, dass die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Salzburg ihren Zahlungsauftrag noch im Jahr 2007 erlassen und damit die Verjährung unterbrochen hatte, war es der belangten Behörde unbenommen, aus Anlass des Berichtigungsantrages auch einen Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG vorzuschreiben, gegen dessen Höhe die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts vorbringt.
Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.
Wien, am