VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Baumeister I KG in Hengsberg, vertreten durch die Kortschak + Höfler Rechtsanwälte KG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10- W226/2013-6, betreffend Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Dem Ehepaar H. wurde auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses bewilligt. Die Beschwerdeführerin war Bauführerin dieses Bauvorhabens gemäß § 34 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Ehepaar H. gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Stmk. BauG aufgetragen, das errichtete Wohnhaus auf ihrem Grundstück zu beseitigen, den vorherigen Zustand wiederherzustellen und die Nutzung des Wohnhauses zu unterlassen, weil die Abstandsbestimmungen (§ 13 Stmk. BauG) nicht eingehalten worden seien.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung dieses Bescheides. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Bauführerin im Sinn des § 34 Stmk. BauG ausgewiesen sei. Im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes sei keine Grundgrenze ersichtlich gewesen und das benachbarte Ehepaar T. habe der tatsächlichen Positionierung des Einfamilienhauses zugestimmt. Vereinbarungswidrig sei der Zaun von den Nachbarn jedoch mit einem geringeren Grenzabstand errichtet worden. Das Ehepaar H. habe Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht, daher habe diese ein rechtliches Interesse an der Zustellung des gegenüber dem Ehepaar H. erlassenen baupolizeilichen Auftrages, um Rechtsmittel erheben zu können.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, weil das baupolizeiliche Verfahren ein Einparteienverfahren sei; der Beschwerdeführerin komme daher keine Parteistellung zu.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Adressat eines Beseitigungsauftrages sei nur der Eigentümer einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage. Die Bezugnahme auf § 8 AVG schlage fehl, weil die materiellen Rechtsvorschriften, hier das Stmk. BauG, maßgebend seien. Auch das Benützungsbewilligungsverfahren sei ein Einparteienverfahren; dem Bauführer könne kraft Gesetzes keine Parteistellung zuerkannt werden. Für das gegenständliche Verfahren sei nicht relevant, ob die Bauführerbescheinigung richtig oder falsch sei, weil die Behörde bei Erlassen eines Beseitigungsauftrages nur zu prüfen habe, ob eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliege oder nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin mangels Verletzung von Rechten als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Einfamilienhaus des Ehepaares H. sei konsenslos errichtet worden, daher sei der baupolizeiliche Auftrag der Beseitigung bzw. die Nutzungsuntersagung zu Recht ergangen. Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages sei nur, ob eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliege oder nicht. Das auf die angeblich unrichtig ausgestellte Bauführerbescheinigung im Benützungsbewilligungsverfahren gestützte Vorbringen sei nicht geeignet, eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aufzuzeigen.
§ 8 AVG habe nur subsidiäre Geltung gegenüber dem Stmk. BauG. Auch wenn § 41 Stmk. BauG die Parteistellung nicht regle, werde aus der Gesamtbetrachtung dieses Gesetzes offensichtlich, dass die Grundintention des Stmk. BauG unter Bezugnahme auf die §§ 26, 27 und 41 Abs. 6 leg. cit. der Nachbarschutz sei. Daraus sei klar ersichtlich, dass der Nachbar jedenfalls als Partei im baurechtlichen Verfahren einzubinden sei. Aus § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ergebe sich, dass dem Nachbarn bei Verletzung seiner in § 26 leg. cit. abschließend aufgezählten Nachbarrechte ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukomme. Daraus lasse sich ableiten, dass Partei in einem baupolizeilichen Beseitigungsverfahren grundsätzlich nur der Eigentümer der Liegenschaft, der Eigentümer eines Superädifikates sowie der Inhaber eines Baurechts sein könne. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0171), bzw. den Eigentümer eines Superädifikates (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0206) treffe. Ein baupolizeilicher Auftrag könne auch gegenüber einem Baurechtseigentümer erlassen werden. Aus der ständigen Judikatur lasse sich somit eindeutig ableiten, wer Partei in einem baupolizeilichen Verfahren sein könne und wer nicht. Auch aus § 8 AVG könne kein rechtliches Interesse abgeleitet werden. Das Stmk. BauG erkenne einem Bauführer nur im Fall der ihm gegenüber gerichteten Erteilung einer Baueinstellung bei Verwendung von nicht entsprechenden Baustoffen oder unsachgemäßer Verwendung der Baustoffe gemäß § 37 Abs. 4 Stmk. BauG eine Parteistellung zu. Andere Fälle der Begründung einer Parteistellung des Bauführers seien dem Stmk. BauG nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 119k das Steiermärkische Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2012, anzuwenden. Dessen §§ 26, 27, 34, 38 und 41 lauten (auszugsweise):
"II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
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1. | … |
6. | die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6). |
(2) …
§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Zimmermeisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. …
IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34
Bauherr, Bauführer
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2) ...
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4) …
§ 38
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) …
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.
V. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
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1. | bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, |
2. | anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder |
3. | baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. |
(2) ...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) ...
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen."
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Beschwerde bringt vor, § 41 Stmk. BauG enthalte keine Definition der Parteistellung. Die im dritten Teil II. Abschnitt Stmk. BauG enthaltenen Bestimmungen der §§ 22 bis 32 leg. cit. regelten nur das Bewilligungsverfahren; die Regelung der Parteistellung in § 27 Stmk. BauG beziehe sich daher nicht auf den im IV. Teil des ersten Hauptstückes angeführten Beseitigungsauftrag (§ 41 leg. cit). Die Beschwerdeführerin als Bauführerin träfen im Bauverfahren gesetzlich angeordnete Pflichten, wie etwa die Ausstellung einer Bauführerbescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG, an deren Erfüllung auch Rechtsfolgen wie etwa die Erteilung einer Benützungsbewilligung geknüpft seien. Auf diese rechtlichen Verpflichtungen und die daran knüpfenden Rechtsfolgen gründe sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin. Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei letztlich die Feststellung, dass die Bauführerin den Bau nicht bewilligungsgemäß ausgeführt habe und die Bauführerbescheinigung unrichtig sei. Dieser Vorwurf könne weitreichende Folgen haben. Konkret habe das Ehepaar H. gegen die Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt, in dem es behauptet, dass die Schuld für den angeblich nicht ausreichenden Grenzabstand ausschließlich bei der Beschwerdeführerin liege, und Schadenersatz begehrt. Das Verwaltungsverfahren betreffend den Beseitigungsauftrag sei präjudiziell für das zivilrechtliche Schadenersatzverfahren. Die Beschwerdeführerin müsse somit die Möglichkeit haben, einen Einfluss auf dieses Verfahren nehmen zu können. Die Einbeziehung der Bauführerin in konkrete Pflichten und daraus ableitbare Rechtsfolgen begründe jedenfalls die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AVG über die Parteistellung.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, insbesondere jener des besonderen Verwaltungsrechts gelöst werden (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 3f zu § 8 AVG zitierte hg. Judikatur).
Nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen und im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , a.a.O., Rz 7 zu § 8 AVG zitierte hg. Judikatur). Der Auftrag zur Beseitigung von konsenswidrigen Baulichkeiten (§ 41 Abs. 3 Stmk. BauG) trifft den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit, der regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident ist (vgl. die Ausführungen bei Hauer/Trippel , Steiermärkisches Baurecht,
4. Auflage, Anm. 8 und die Entscheidungen 40 ff zu § 41 Stmk. BauG). Der Bauführer ist im Falle einer Baueinstellung (§ 41 Abs. 1 Stmk. BauG) wegen Fehlens einer Baubewilligung - dies gilt wohl auch für die Genehmigung einer Baufreistellung - nicht Partei des Verfahrens, wohl aber bei einer Baueinstellung wegen Mängel der Bauführung nach § 37 (vgl. die Ausführungen bei Hauer/Trippel , aaO, Anm. 2 zu § 41 Stmk. BauG). Diese differenzierende Beurteilung im Hinblick auf die Baueinstellung basiert darauf, dass der Bauführer gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Stmk. BauG für die Durchführung (fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung) der baulichen Anlage verantwortlich ist, nicht jedoch für die Genehmigung derselben. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung hat der Eigentümer (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trägt (vgl. die Ausführungen bei Hauer/Trippel , aaO, Anm. 5 zu § 37 Stmk. BauG).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nicht eine Baueinstellung (§ 41 Abs. 1 Stmk. BauG) wegen Mängel der Bauführung, sondern eine Beseitigung eines konsenswidrigen Bauwerkes und die Unterlassung der Nutzung gemäß § 41 Abs. 3 und Abs. 4 Stmk. BauG angeordnet.
Die Beschwerdeführerin versucht eine Parteistellung daraus abzuleiten, dass ihr als Bauführerin auch Pflichten zukommen, die nunmehr Gegenstand eines bei Gericht anhängigen Schadenersatzprozesses sind. Dabei handelt es sich jedoch um privatrechtliche Ansprüche. Im baupolizeilichen Verfahren ist der Verwaltungsbehörde die Wahrung derartiger Privatrechte nicht aufgetragen und diese hat über privatrechtliche Ansprüche auch nicht abgesprochen (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb , Rz 4 zu § 8 AVG). Bemerkt wird, dass mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin der Beseitigungsauftrag dieser gegenüber auch nicht in Rechtskraft erwächst und daher insofern keine Bindungswirkung zeitigen kann.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Beseitigungsauftrag und die Unterlassung der Nutzung des konsenswidrig errichteten Gebäudes keine Parteistellung zukommt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte durch die Verweigerung der beantragten Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde jedenfalls in keinem Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0334, VwSlg 15480/A).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am