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VwGH vom 05.11.2015, 2013/06/0119

VwGH vom 05.11.2015, 2013/06/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der U S in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-049177/2004/0012, betreffend einen Beseitigungsauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin (unter anderem) des im Freiland gelegenen Grundstückes Nr. 120/22, EZ 85, KG A.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) der baubehördliche Auftrag erteilt, die auf dieser Liegenschaft errichtete Pferdekoppel im Ausmaß von etwa 9,00 m Länge und 3,00 m Breite binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bauliche Anlage sei ohne bauliche Genehmigung errichtet worden. Sie stelle gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Da sie mangels Bewilligung vorschriftwidrig errichtet sei, sei der Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte im Wesentlichen vor, es handle sich um ein landwirtschaftliches Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG, dem im Rahmen des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen land- und fortwirtschaftlichen Betriebes sowohl nach der Nutzung als auch der Bauweise - nämlich ohne Fundament - eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Nebengebäude werde im Rahmen des bereits seit 1925 bestehenden, etwa 10 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes aktiv betrieben und diene beispielsweise als Lager- und Geräteschuppen für diverse im Betrieb notwendige Geräte. Es handle sich um keine "Pferdekoppel" (wurde näher ausgeführt). Es sei kein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin besitze im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes drei Islandponys, die sowohl im Sommer als auch im Winter im Freien gehalten würden. Das Gebäude verursache keine Immissionen.

Am erstattete der agrartechnische Amtssachverständige der Agrarbezirksbehörde für Steiermark - Dienststelle Leoben, DI P., eine gutachterliche Stellungnahme, wonach (soweit noch wesentlich) ein räumlich zusammenhängender, land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz im katastermäßigen Gesamtausmaß von 8,0157 ha vorliege, welcher rund um das im Bereich der H.-Höhe gelegene Anwesen der Beschwerdeführerin situiert sei. Die Beschwerdeführerin betreibe auf gewerblicher Basis ein auf dem Grundstück Nr. 105/4, EZ 95, KG A, gelegenes Ausflugsgasthaus, welches auch als Wohnsitz genützt werde. Das davon etwa 50 m nordwestlich gelegene Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. 120/22 weise die Grundrissmaße von 9 m x 3 m auf und diene der Einstellung von Islandponys, weshalb es in drei Abteile unterteilt sei. Das Objekt sei eingeschossig und in einfacher Holzbauweise ausgeführt. Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin sei ursprünglich eine bäuerliche Hofstelle gewesen und bestehe aus einem Wohnhaus mit integriertem Gasthaus, einem zu Wohnzwecken umgebauten Stallgebäude sowie zwei nordseitig davon situierten Nebengebäuden.

Die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin sei der seit einem Jahr auf eigene Rechnung betriebene dortige Ausflugsgasthof. Sie habe angegeben, die Geländesteilheit lasse nur teilweise eine maschinelle Bewirtschaftung zu. Aufgrund ihres Alters sei es ihr nicht möglich, die Wiesenflächen selbst mit dem Motormäher zu mähen. Mangels eines Traktors habe sie Islandponys zum Abweiden der Grünlandflächen aufgenommen, welche auch eine Attraktion für ihren Gasthof darstellten.

Da die Islandponys Wallache, also kastrierte männliche Tiere, seien, könnten sie kein landwirtschaftliches Produkt abwerfen und sich auch nicht vermehren. Mangels Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte werde auch kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt. Die Waldflächen würden nicht planmäßig bewirtschaftet und stellten mindere Bestandsqualitäten dar, aus denen vorwiegend Brennholz gewonnen werden könne. Der Verkauf von Forstprodukten beziehungsweise die Erzielung regelmäßiger Erlöse aus der Forstwirtschaft seien nicht behauptet worden.

Gemäß § 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG) dürften im Freiland solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich seien. Ein nach der hg. Rechtsprechung zur Beurteilung des betrieblichen Charakters einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erforderliches nachrechenbares Betriebskonzept, welches Einnahmen und Kosten detailliert aufschlüssle, sei nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Erzielen eines landwirtschaftlichen Einkommens nicht behauptet.

Landwirtschaftliches Einkommen verstehe sich dadurch, dass Hervorbringnisse von Grund und Boden (Urproduktion) verkauft oder der tierischen Verwertung oder Veredlung zugeführt und dann als tierisches Produkt veräußert würden. Von der Beschwerdeführerin würden keinerlei pflanzlichen oder tierischen Produkte erzeugt und veräußert. Es werde somit überhaupt kein landwirtschaftliches Einkommen lukriert. Folglich werde auch nicht der aus der hg. Rechtsprechung abzuleitenden Definition des Begriffes "Betrieb" im Sinne des Raumordnungsrechtes Genüge getan. Ungeachtet des Vorliegens von Grundstücken in Mindestgröße, die theoretisch Substrat einer planmäßigen Bewirtschaftung sein könnten, handle es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des StROG. Die Tierhaltung erfolge mit der Zielsetzung der Landschaftspflege und um das Verwildern des Geländes rund um den Gasthof hintanzuhalten, weshalb diese einen Bezug zum gewerblich geführten Ausschankbetrieb aufweise. Da weder zu verkaufende Jungtiere anfielen noch die Ponys ein sonstiges veräußerbares Tierprodukt abwürfen, diene die Haltung der Ponys nicht der Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens und erbringe keinen Deckungsbetrag, der die Investition in den bereits errichteten baulichen Unterstand betriebswirtschaftlich wieder hereinbringen könnte. Aus agrartechnischer Sicht seien die Voraussetzungen nicht gegeben, auf das betreffende Objekt die Ausnahmebestimmungen des § 25 Abs. 3 StROG anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin legte zu diesem Gutachten eine Stellungnahme vom , ein Betriebskonzept der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft - Graz und Umgebung vom und einen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Betriebsverbesserungsplan vom vor. In der Stellungnahme führte sie im Wesentlichen aus, das anfallende Heu sei an landwirtschaftliche Betriebe abgegeben beziehungsweise weiterverkauft worden, weil ein Überschuss vorhanden gewesen sei. Ausgehend von der Geländebeschaffenheit und der ansonsten gegebenen Notwendigkeit des Mähens mit Balkenmähern oder Motorsensen habe die Beschwerdeführerin die Ponys angeschafft, die das "Mähen" und die damit verbundene Landschaftspflege übernehmen sollten. Seit Entstehung des Gasthauses 1929 würden die Erträgnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für den Ausflugsgasthof verwendet. Die vorhandenen Obstbäume würden zur Gewinnung von Apfel- und Birnenmost sowie von Holundersaft herangezogen, das Brennholz für den Gasthof und das Wohngebäude aus dem zur Liegenschaft gehörigen Wald bezogen und die Produkte der Tierhaltung für die Zubereitung diverser im Gasthof angebotener Speisen verwendet. Aus dem beigelegten Betriebsplan ergebe sich, dass aufgrund der Erträgnisse aus dem Grünland, dem Wald, der Haltung der drei Islandponys und der Nutzung der auf der Liegenschaft vorhandenen Obst- und Weinkulturen betriebliche Erträgnisse vorlägen, weshalb von betrieblichen Aktivitäten auszugehen sei.

Die Bezirkskammer führte im Wesentlichen aus, es liege eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor, und das gegenständliche Nebengebäude könne daher als bewilligungsfreies Vorhaben im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich errichtet werden, da keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 Stmk BauG berührt würden. Die Kosten für das Nebengebäude, welches nach Baurichtsätzen mit EUR 5.700,00 zu bewerten sei, würden als Aufwand berücksichtigt. Es würden keine Fremdkapitalzinsen anfallen. Kalkulatorische Zinsen für das Eigenkapital seien kein Aufwand im Sinne der Betriebswirtschaftslehre. Da die drei Ponys dem Betreiber der Gastwirtschaft gehörten und dadurch auch mehr Besucher zu verzeichnen seien, sei die Einstellmiete von EUR 50,00 je Stück pro Monat gerechtfertigt, die der Gastbetrieb der Landwirtschaft zahle. Für die Zukunft sei auch eine Ziegenhaltung geplant, wobei sowohl das Kitzfleisch als auch die anderen Produkte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Gastwirtschaft und für den eigenen Verbrauch verwendet werden könnten. Der eigene Naturalbezug (Eigenverbrauch) stelle ebenfalls einen Ertrag dar und sei zu bewerten. Weiters stünden Obstbäume auf der Liegenschaft und seien einige neu gepflanzt worden, wobei deren Ertrag zu bewerten beziehungsweise auch berücksichtigt worden sei. Auch hinsichtlich des Waldes sei ein Ertrag unterstellt worden, nämlich ein geringer Zuwachs sowie Brennholznutzung. Eine Förderung im Rahmen des Österreichischen Umweltprogramms sei ab 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche möglich und werde in Zukunft beantragt werden. Nicht nur für das neue Gebäude, sondern auch für die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, Maschinen und Geräte sei eine Abschreibung berücksichtigt worden. Neben den Festkosten seien auch anteilig Steuern, Sachversicherung und allgemeine Wirtschaftskosten abgezogen. Als Ergebnis würden für den Betrieb land- und forstwirtschaftliche (Jahres )Einkünfte in der Höhe von EUR 1.983,00 ausgewiesen. Daraus gehe hervor, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung gegeben sei. Da auch die betrieblichen Merkmale, nämlich entsprechende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, entsprechende Betriebsmittel und Betriebsorganisation sowie entsprechende betriebliche Anlagen, vorlägen, werde die gegenständliche Liegenschaft als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des StROG eingestuft, für welchen das nunmehr errichtete Nebengebäude erforderlich sei. Das Gebäude diene dem Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, der Lagerung von Heu und in besonderen Situationen als Unterstand für die Tiere.

Im Betriebsverbesserungsplan fanden unter anderem sowohl Erträge des Waldes als auch der Obstsäfte als sonstige betriebliche Erträge Berücksichtigung.

In der Folge wiederholte DI P. in einer ergänzenden Stellungnahme vom zum Teil die in der ersten gutachterlichen Stellungnahme getätigten Aussagen und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, hinsichtlich des auf den landwirtschaftlichen Flächen notwendigerweise anfallenden Mähgutes sei lediglich entscheidungsrelevant, dass dieses weder veräußert noch im Rahmen der eigenen Tierproduktion zu einem tierischen Produkt veredelt werde, welches ein landwirtschaftliches Einkommen generieren könne. Durch die konkrete Nutzungsform des Besitzes der Beschwerdeführerin erziele sie kein Einkommen aus der Grünlandnutzung. Trotz der theoretischen Möglichkeit dazu, liege keine einkommensorientierte und damit betriebliche Nutzungsform vor. Anstelle des Mähens mit einer Motorsense oder Balkenmäher seien die Ponys angeschafft worden, die jedoch nicht mähten, sondern vielmehr weideten, weshalb kein Mähgut und durch den Weidegang der kastrierten Ponys auch sonst kein veräußerbares Produkt anfalle. Der wünschenswerte Effekt der Landschaftspflege stelle keinen Einkommensposten in betrieblicher Hinsicht dar. Weder die Einkünfte aus der Obstsafterzeugung noch die aus der Waldwirtschaft seien quantitativ oder in finanzieller Höhe nachgewiesen. Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der forstlichen Nutzung eines Gebäudes sei auszuführen, dass ein Gebäude nicht nur einem Betrieb zuordenbar, sondern auch für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Betriebes nachweislich erforderlich sein müsse. Dass für die Erzeugung von Fruchtsäften oder Brennholz ein Pferdestall kausal erforderlich sei, könne nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich des Betriebsverbesserungsplanes führte DI P. weiters aus, er weise ein theoretisch erzielbares Einkommen auf Basis einer hypothetischen Betriebsorganisation aus, die aber gegenständlich nicht konkret vorhanden sei. Daher stehe der Plan nicht im Widerspruch zu dem Amtsgutachten, wonach der Betrieb derzeit nicht einkommensorientiert geführt werde. Dass sich die Beschwerdeführerin für die Ponyhaltung selbst ein Gehalt zahle, sei fachlich nicht nachvollziehbar und nicht haltbar. Im Wesentlichen ergebe sich das betriebliche Einkommen nach dem vorgelegten Betriebsplan weiters aus der Ziegenhaltung zum Zwecke der Kitzfleischherstellung. Die Aufnahme einer solchen Ziegenhaltung sei durchaus möglich. Jedoch könne nicht nachvollzogen werden, dass es für die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erforderlich gewesen wäre, einen Pferdestall zu errichten, weil sie in Zukunft möglicherweise Ziegen halten wolle. Der Betriebsverbesserungsplan lege dar, wie eine einkommensorientierte Nutzung aussehen könne, nicht jedoch, dass eine solche Nutzung und somit ein Betrieb vorliege. Da das gegenständliche Gebäude eindeutig als Pferdestall für die Ponys konzipiert sei und durchgehend auch als solcher bezeichnet werde, vermöge auch das Schreiben der Bezirkskammer nicht darzulegen, weshalb dieses für die Haltung von Ziegen erforderlich sei. Untergeordnete Nebengebäude im Ausmaß bis 40 m2 dürften im Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohnhäuser im Freiland errichtet werden. Das gegenständliche Gutachten sei deshalb erforderlich, weil von dem Gebäude aufgrund seiner Eigenschaft als Stall Emissionen ausgehen könnten und dieses daher nicht unter die betreffende Bestimmung des StROG zu subsumieren sei. Dass das Gebäude laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme nun vornehmlich zur beabsichtigten Lagerung von Maschinen, Geräten und Heu verwendet werde, erscheine widersprüchlich zum bisherigen Akteninhalt. Zusammenfassend werde am Inhalt des amtlichen Sachverständigengutachtens vom festgehalten, wonach die Voraussetzungen zur Errichtung des gegenständlichen Pferdestalles unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des § 25 StROG nicht gegeben seien.

Mit Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Existenz eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes könne nicht in Frage stehen, da sowohl dieser als auch das Ausflugsgasthaus seit ununterbrochen bestünden und beide seit diesem Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stünden. Der Vater der Beschwerdeführerin, Voreigentümer und Nutzungsberechtigter der Liegenschaft, bezahle seit über 50 Jahren als Betriebsführer sämtliche Vorschreibungen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Bei Rücksprache mit der Agrarbezirksbehörde Graz am sei der Beschwerdeführerin zugesichert worden, dass die Weideflächen ohne weitere Formalität beweidet werden könnten. Nach Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde am habe sie die Zusicherung erhalten, im Rahmen der Landwirtschaft eine Hütte als Nebengebäude aufstellen zu können, wobei sie nicht aufgefordert worden sei, erst eine Bestätigung von der Bezirkskammer über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorzulegen. Daraufhin sei im Frühjahr 2001 das gegenständliche untergeordnete Nebengebäude im Ausmaß von 27 m2 an Stelle des Musikpavillons im Gastgarten des Ausflugsgasthauses errichtet worden. Es befinde sich nicht im Freiland, sondern im Gastgarten des Ausflugsgasthauses - "(Sondernutzung für Ausflugsgasthäuser)". Saisonbedingt finde das Nebengebäude sowohl für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch für den Gasthausbetrieb Nutzung. Auf Grund der Schwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin bestrebt, für die Ponys, die nicht nur ihre Wiesen beweiden würden, sondern auch eine Attraktion für den Gasthausbetrieb darstellten, einen artgerechten Platz zu finden.

Die Beschwerdeführerin legte unter einem auch eine Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft - Graz Umgebung vom vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, zur Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliege, sei nicht die momentane Betriebssituation ausschlaggebend, sondern die Beurteilung habe aufgrund eines konkreten Betriebskonzeptes stattzufinden. Es sei der betriebliche Charakter der beabsichtigten Nutzung zu beurteilen. Aus dem vorgelegten Betriebskonzept könne - entgegen den Ausführungen der Agrarbehörde - sehr wohl das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abgeleitet werden. Im Schreiben der Agrarbezirksbehörde sei einerseits von einem Nebengebäude, andererseits von einem Pferdestall die Rede. Tatsächlich liege ein Nebengebäude im Sinne der Stmk BauG vor. Laut der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde sei das Gutachten erforderlich, weil das Gebäude als Stall nicht unter die betreffende Bestimmung des StROG zu subsumieren sei. Es handle sich aber um ein Nebengebäude, weshalb das Gutachten nicht erforderlich gewesen und die Errichtung der Baulichkeit möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass statt der Wortfolge "einer Pferdekoppel" die Wortfolge "eines Nebengebäudes" zu treten habe. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück, auf dem das Nebengebäude errichtet worden sei, sei im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als Freiland ausgewiesen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Nebengebäude im Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft genutzt werde, könne dem bei der Agrarbezirksbehörde eingeholten Gutachten vom entnommen werden, dass die Tierhaltung nicht der Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens diene, da weder zu verkaufende Jungtiere anfielen noch die Ponys ein sonstiges veräußerbares tierisches Produkt abwürfen. Von der Beschwerdeführerin sei kein nachrechenbares Betriebskonzept, welches Einnahmen und Ausgaben aufschlüssele, vorgelegt worden. Ausgehend von der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie dem Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom und dem Betriebsverbesserungsplan vom sei ein Ergänzungsgutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde eingeholt worden. Darin führe der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass weder das angeführte Heu noch die Grünlandnutzung auf landwirtschaftliche Einkommenserzielung ausgerichtet sei, was auch auf die Haltung der drei Ponys zutreffe, die lediglich der Landschaftspflege dienten und eine gewisse Attraktion für den Ausflugsgasthof darstellten. Zum vorgelegten Betriebsverbesserungsplan führe der Amtssachverständige ausführlich aus, dass dieser auf eine hypothetische Betriebsorganisation abstelle, die im Gegenstandsfall konkret nicht vorhanden sei. Diese Gutachtensergänzung sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt worden. Die vorgelegten Unterlagen inklusive der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom stellten keine Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene dar. Die belangte Behörde gelange aufgrund der Gutachten der Agrarbezirksbehörde sowohl vom als auch vom zum Schluss, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Die angekündigten Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene seien nicht erstattet worden. Da kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, könne § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG keine Anwendung finden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei dahingehend richtig zu stellen, als es sich bei der baulichen Anlage um ein Nebengebäude handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 4 Z 47 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 13/2011 sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2.

§ 21 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 und 78/2003 lautet auszugsweise:

"§ 21. (1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

..."

§ 41 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lautet auszugsweise:

"§ 41. ...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

..."

Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, in Kraft seit , als Freiland gewidmet. Der Inhalt der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0096), insofern maßgeblich ist demnach § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (StROG) idF LGBl. Nr. 1/1995, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 25. (1) ...

...

(3) Im Freiland dürfen

1. nur Neu- und Zubauten errichtet werden,


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a)
die ...
b)
für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder
..."
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der agrartechnische Sachverständige, auf dessen Stellungnahme die Behörde den Bescheid stütze, habe nicht nur fachliche Aussagen getroffen, sondern Rechtsfragen beantwortet. Die Behörde habe die rechtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen ohne Begründung in unzulässiger Weise in den angefochtenen Bescheid übernommen.
Zudem habe sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Mitteilung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom auseinandergesetzt, da mit dem Hinweis, dass die Mitteilung kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene darstelle, keine inhaltliche Auseinandersetzung verbunden sei. Trotz ausdrücklichem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom und Vorlage der Ausführungen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft auf gleicher fachlicher Ebene habe es die Behörde unterlassen, sich mit der einkommensorientierten Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu befassen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Zudem sei der Behörde aufgrund des Zeitablaufs und der Tatsache, dass keine behördliche Ermittlungstätigkeit zwischen Oktober 2005 und Juni 2013 ersichtlich sei, insgesamt ein Verhalten an der Grenze zur behördlichen Willkür vorzuwerfen, in welchem jedenfalls ein massiver Verfahrensmangel gelegen sei.
Da die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die gesetzliche Vertretung der Land- und Forstwirte sei, komme deren Mitteilungen die Qualität von Fachgutachten zu. Die Bezirkskammer habe ihrem Kammersekretär Herrn Ing. F. H. den Auftrag zur Stellungnahme in Bezug auf Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen erteilt. Ing. F. H. sei nicht nur Kammersekretär der Bezirkskammer, sondern auch in der Gerichtssachverständigenliste zu den Fachgebieten Feldbau, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, landwirtschaftliche Betriebe, größere landwirtschaftliche Betriebe und Immobilienvermittlung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen. Daher sei dessen Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene wie die Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen und hätte sich die belangte Behörde jedenfalls mit dem Inhalt der Mitteilung der Bezirkskammer auseinandersetzen müssen.
Angesichts dieser Unterlassung habe die Behörde den wesentlichen Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Wenn die belangte Behörde den dargestellten Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hätte, hätte sie erkannt, dass für die Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliege, nicht allein die aktuelle Betriebssituation maßgeblich sei, sondern der betriebliche Charakter der beabsichtigten Nutzung sowie die grundsätzlich vorhandene Ertragsfähigkeit der Liegenschaft. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Rechtsvorgänger hätten den Ausflugsgasthof in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke betrieben, wobei der Betrieb nicht nur seit jeher sowohl als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der StROG eingestuft worden sei, sondern auch stets sämtliche Vorschreibungen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gezahlt worden seien. Bereits im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die Bewirtschaftung der Flächen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt sei. Zugleich lege das beigebrachte Betriebskonzept dar, dass nach Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben positive Ergebnisse erwirtschaftet würden und insgesamt die jedenfalls erforderlichen betrieblichen Merkmale gegeben seien, da ausreichend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorhanden seien, entsprechende Betriebsmittel und eine Betriebsorganisation bestünden und auch die baulichen Anlagen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb existierten. Die Beschwerdeführerin verwende im Zuge der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht nur deren Erträgnisse für die Versorgung im Ausflugsgasthof, sondern bestreite mit den Einnahmen des Ausflugsgasthofes für die dort bereitgestellten land- und forstwirtschaftlichen Produkte die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Daher leiste das Abweiden landwirtschaftlicher Flächen durch die zu diesem Zweck gehaltenen Tiere einen wertvollen Beitrag im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, da das Mähen verschiedener Wiesenflächen sonst mit den land- und forstwirtschaftlichen Erträgen dazugekauft werden müsste. Weder der agrartechnische Sachverständige noch die Behörde hätte das mit der Kleintierhaltung verbundene und rein wirtschaftlich zu betrachtende Einsparpotential in Bezug auf die sonst aufzuwendenden Kosten für die Mäharbeiten übergehen dürfen, da auch Ing. F. H. in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass die Beschwerdeführerin die Flächen nachhaltig bewirtschafte, sämtliche betrieblichen Merkmale vorlägen und für den Betrieb konkrete land- und forstwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von EUR 1.983,00 pro Jahr auszuweisen seien. Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene der artgerechten Unterbringung der Islandponys und Kleintiere sowie der Lagerung von land- und forstwirtschaftlich genutztem Material und Geräten. Daher sei die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 3 StROG hinsichtlich der Errichtung des Nebengebäudes anzuwenden und sei der Beseitigungsauftrag rechtswidrig.
Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 kommt nur dann in Betracht, wenn die Errichtung des Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig war oder zwar bewilligungs- und anzeigefrei war, aber der Bau gegen Bestimmungen des Stmk BauG 1995 verstoßen hat; die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage ist als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages zu klären (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/06/0109, und vom , Zl. 2013/06/0160).
Eine Bewilligung für die gegenständliche bauliche Anlage liegt unbestritten nicht vor, ebenso keine Bauanzeige.
Es ist aber zu prüfen, ob die von der belangten Behörde als Nebengebäude qualifizierte bauliche Anlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG ein bewilligungsfreies, weil im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft genutztes Nebengebäude darstellt, wobei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 25 StROG gegeben sein muss
(vgl.
Trippl/Schwarzbeck/Freiberger , Steiermärkisches Baurecht, Anm. 2 zu § 21 Stmk BauG).
Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landund/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt (siehe nunmehr die Definition in § 2 Abs. 1 Z 22 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0063).
Nach Wiedergabe des Inhaltes beider Amtssachverständigengutachten sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom und unter Verweis auf das Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom inklusive des Betriebsverbesserungsplanes führt die belangte Behörde aus, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen stellten keine Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene dar. Auf Grund beider gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen nimmt sie an, dass die Beschwerdeführerin keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe, weshalb das in Rede stehende Nebengebäude keinesfalls als baubewilligungsfrei anzusehen und demnach der Beseitigungsauftrag zu Recht erlassen worden sei.
Ausgehend davon, dass der belangten Behörde die Stellungnahmen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft - Graz und Umgebung vom sowie vom vorlagen und der gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. F. H. diese in seiner Funktion als Kammersekretär der Bezirkskammer erstattete, konnte die belangte Behörde aber nicht ohne nähere Begründung ausschließen, dass die Stellungnahmen der Bezirkskammer auf gleicher fachlicher Ebene wie die Ausführungen des Amtssachverständigen liegen. Die Bescheidbegründung erweist sich schon diesbezüglich als unzureichend.
Gegebenenfalls hätte sich die belangte Behörde mit beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten, auf zukünftige Erträge verweisenden Stellungnahmen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft inhaltlich auseinandersetzen müssen, da bei Beurteilung der Ertragslage eines landwirtschaftlichen Betriebes auch der Zeitraum nach einer gewissen, in der Regel verlustbringenden Anlaufzeit in Betracht zu ziehen ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Aspekt von Bedeutung, auch wenn es bloß um die Errichtung eines Nebengebäudes geht, weil nach den Ausführungen des Amtssachverständigen das Vorhandensein des Substrates für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängig von dem gegenständlichen Nebengebäude nicht ausgeschlossen erscheint. Es kommt also auch in einem Fall wie hier darauf an, ob - auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes - ein Ertrag von vornherein (dh schon jetzt erkennbar) und auf Dauer (dh bei angenommener Fortdauer normaler wirtschaftlicher Verhältnisse) ausgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0036). Zusätzlich sei allerdings darauf verwiesen, dass ein Bau konsenslos wird, wenn die entsprechende Bewirtschaftung in der Folge unterlassen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 762/74, SlgNF 8846 A).
Die belangte Behörde hat sich in der Bescheidbegründung ausschließlich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gestützt. Der Amtssachverständige verneint in der Stellungnahme vom das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mangels Einkommens aus der Grünland- beziehungsweise Bodennutzung und mangels gewonnenen Weidegutes infolge des Weidenganges der Ponys. Er stellt nicht grundsätzlich die Erzeugung von Obstsäften in Abrede, sondern beanstandet lediglich, dass Einkünfte daraus nicht quantitativ oder in finanzieller Höhe nachgewiesen seien, und stellt die Errichtung des Stallgebäudes in einen Zusammenhang mit der Erzeugung von Säften, der zukünftigen Haltung von Ziegen und der forstlichen Nutzung des Grundstückes. Dabei führt er aus, dass das Stallgebäude für die Fruchtsaft- oder Brennholzerzeugung beziehungsweise die Ziegenhaltung nicht notwendig sei.
Bei der Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, kommt es aber im Lichte des § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG auf die genannten funktionellen Zusammenhänge der speziellen Baulichkeit mit bestimmten Teilen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht an. Ausgehend davon, dass die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder einer diese typischerweise begleitenden Nebenerwerbstätigkeit liegen muss und zumindest eine solche Nebenerwerbstätigkeit gegeben sein kann, wenn sie der Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse dient (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0063, wonach eine Obstverwertung an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen ist; oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0297, mwN, wonach eine projektierte Edelbranderzeugung ebenso wie eine Waldbewirtschaftung als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe in Betracht zu ziehen seien), erweisen sich die Ausführungen des Amtssachverständigen in zweierlei Hinsicht als nicht stichhältig: So kann etwa die Verarbeitung von selbst angebauten Früchten zu Fruchtsaft oder die Verarbeitung von Erträgnissen der eigenen Waldfläche zu Brennmaterial als Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse und somit jedenfalls als Nebenerwerbstätigkeit qualifiziert werden. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen enthält der Betriebsverbesserungsplan unter der Rubrik "Sonst. betriebl. Erträge" auch Angaben zur Produktion von "Obst, Wein, -säfte". Dass im vorliegenden Fall trotz der vorgebrachten und vom Amtssachverständigen grundsätzlich nicht in Frage gestellten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in diesem Bereich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen sollte, ist ohne nähere Begründung nicht zu ersehen. Zur Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch nicht darauf abzustellen, ob die Errichtung speziell der gegenständlichen Baulichkeit für die Erzeugung von Säften oder Brennholz beziehungsweise für die Haltung von Ziegen erforderlich ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Nebengebäude für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist.
Des Weiteren verkennt der Amtssachverständige mit der Argumentation, es sei fachlich nicht nachvollziehbar und haltbar, dass sich die Beschwerdeführerin selbst ein Entgelt für die Haltung der Ponys zahlt, dass bei Kosten und Erträgen auf einen Fremdvergleich abzustellen ist. Kosten und Erträge sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Verhältnisse abstellen, wie sie zwischen Fremden üblich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0231). Dass ein Entgelt seitens der Gastwirtschaft für die Einstellung der Ponys veranschlagt wird, begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken. Dies führt - bei Vorliegen einer Land- und Forstwirtschaft - aber auch dazu, dass die Haltung der Ponys als im Rahmen derselben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG gelegen anzusehen ist, zumal derartige Tierhaltung als solche auf Flächen, die raumordnungsrechtlich für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, typisch und zulässig ist.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am